W240 2341536-1•Bundesverwaltungsgericht W240 2341536-1
W240 2341536-1Tribunal Administrativo Federal3 de ago. de 2026
Außerlandesbringung Flüchtlingseigenschaft medizinische Versorgung Mitgliedstaat Rückkehrsituation Unterkunft Versorgungslage Zuständigkeit
W240 2341536-1/8EW240 2341540-1/8EW240 2341539-1/7EW240 2341537-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Tanja FEICHTER über die Beschwerde von 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) mj. XXXX und 4.) mj. XXXX , alle StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2026, zu den Zahlen. 1.) 1458764510/251666227, 2.) 1458764608/251666243, 3.) 1458763807/251666251 und 4.) 1458763600/251666278, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 4a AsylG 2005 idF BGBl. I 56/2018, § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF BGBl. I 145/2017, § 57 AsylG 2005 idF BGBl. I 86/2021 sowie § 61 Abs. 1 FPG idF BGBl. I 39/2026 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 idF BGBl. I 39/2026 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge: BF1), ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge: BF2), beide sind die Eltern der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer (in der Folge: BF3, BF4); alle sind afghanische Staatsangehörige (in der Folge: BF). Die BF reisten gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 22.12.2025 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz.
Eine EURODAC-Abfrage ergab Treffermeldungen der Kategorie 2 (erkennungsdienstliche Behandlung) zu Griechenland am 10.03.2025 und eine Treffermeldung der Kategorie 1 (Asylantragstellung) zu Griechenland am 11.03.2025.
Im Verlauf der Erstbefragung am 22.12.2025 gab der BF1 an, dass er an keinen Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden, leide. Er sei mit der BF2 verheiratet und seien die minderjährigen BF3 sowie BF4 ihre gemeinsamen Kinder, über welche sie beide das Sorgerecht hätten. Der BF1 verfüge über gute Kenntnisse der Sprache Dari in Wort und Schrift und habe die Grundschule besucht; der zuletzt ausgeübte Beruf sei XXXX gewesen. Seine Eltern und Geschwister würden in Afghanistan leben. Den Entschluss zur Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat hätten die BF im Jahr 2021 gefasst. Sie seien zunächst zu Fuß in den Iran gereist und hätten sich dort etwa sechs Monate aufgehalten. Anschließend seien sie in die Türkei weitergereist, wo sie drei Jahre gelebt hätten, bevor sie nach Griechenland gelangt seien und sich dort etwa neun Monate aufgehalten hätten. Auf dem Weg Richtung Österreich seien die BF von den griechischen Behörden angehalten und gezwungen worden, in Griechenland um Asyl anzusuchen. Sie hätten dort auch einen Aufenthaltsstatus erhalten, jedoch aufgrund mangelnder Unterstützung nicht dortbleiben wollen. Die Lage sei sehr schlecht gewesen; sein Kind habe Asthma und keine medizinische Unterstützung erhalten. Der BF1 wolle hierbleiben. Zum Fluchtgrund befragt gab der BF1 an, dass sie Afghanistan sofort verlassen hätten, nachdem die Taliban, die „böse“ seien, die Macht übernommen hätten. Er habe auch Angst um seine Frau gehabt. Im Falle einer Rückkehr fürchte er die Taliban.
Die BF2 gab im Rahmen der Erstbefragung am 22.12.2025 an, dass sie ebenso an keinen Beschwerden oder Krankheiten, die sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden, leide. Die übrigen BF seien ihr Ehemann sowie ihre beiden gemeinsamen Kinder. Sowohl ihre Mutter, ihre beiden Brüder sowie beiden Schwestern würden in Österreich leben und Asylstatus genießen. Den Entschluss zur Ausreise hätten die BF 2021 gefasst; Österreich sei ihr Zielland gewesen, nachdem die Familie der BF2 hier lebe. Die BF2 verfüge über gute Kenntnisse der Sprache Dari in Wort und Schrift und habe die Grundschule besucht. Die BF2 machte im Grunde deckungsgleiche Angaben zu deren Reiseroute, ihren Aufenthalt bzw. Asylstatus in Griechenland und den Fluchtgründen. Zum Fluchtgrund gab sie ergänzend an, dass Frauen in ihren Rechten unterdrückt werden würden. Sie wolle wegen ihrer Familie in Österreich bleiben.
Die BF2 stellte für den minderjährigen BF3 und den minderjährigen BF4 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz und machte für diese dieselben Fluchtgründe geltend.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) richtete am 19.01.2026 ein auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Informationsersuchen an Griechenland.
Mit Schreiben, übermittelt am 23.01.2026 bzw. am 30.01.2026, teilte das griechische Ministerium für Migrationspolitik mit, dass den BF1 bis BF3 jeweils am 20.06.2025 und dem BF4 am 08.09.2025 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Die Beschwerdeführer haben laut diesem Antwortschreiben Aufenthaltsberechtigungskarten (für die BF1 bis BF3 gültig ab 20.06.2025 bis 19.06.2028, für den BF4 gültig ab 08.09.2025 bis 07.09.2028) sowie Reisedokumente bzw. Konventionsreisepässe (für den BF1 und die BF2 gültig von 15.10.2025 bis 14.10.2030, für den BF3 und BF4 gültig von 15.10.2025 bis 14.10.2028) erhalten.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 27.02.2026 gab der BF1 an, dass er sich psychisch und physisch in der Lage sehe, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Der BF1 habe bisher im Verfahren die Wahrheit gesagt. Befragt nach u.a. identitätsbezeugenden Dokumenten gab er an: „Nein. Ich hatte auch nie einen Reisepass oder ID-Card.“ Der BF1 sei seit 5 Jahren mit der BF2 verheiratet und sei bis zur 7. Klasse in die Schule gegangen; er habe zuletzt als XXXX , wo er nebenbei auch XXXX habe, gearbeitet. Abgesehen von seiner Frau, den Kindern und den Schwiegereltern habe er keine weiteren Angehörigen in Österreich. Es bestehe keine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit zu den Verwandten der BF2; in Griechenland verfüge er über keine Verwandten. Die BF seien von XXXX 2025 bis XXXX 2025 in Griechenland aufhältig gewesen. Sie seien zuerst auf einer Insel namens XXXX in einer Flüchtlingsunterkunft untergebracht gewesen. Nachdem die Schwangerschaft seiner Frau festgestellt worden sei, seien sie in eine andere Stadt namens XXXX verlegt worden, da dort die medizinische Versorgung besser gewesen sei. Der BF1 verneinte das Vorliegen einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft mit einer sonstigen Person. Der BF1 bejahte, dass die BF einen Asylantrag in Griechenland gestellt und dort auch Asylstatus erhalten hätten. Auf Vorhalt der beabsichtigten Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz und Ausweisung nach Griechenland gab der BF1 zur Lage in Griechenland Folgendes zu Protokoll: „Griechenland war für uns nicht sicher. Unser Zielland war immer Österreich, weil meine Schwiegermutter hier lebt. In der Türkei haben wir in drei verschiedenen Städten gelebt und in Griechenland haben wir auch Angst von dem Onkel meiner Frau. Ich will nichts Schlechtes über Griechenland sagen. Sie haben sich um uns gekümmert, aber es war nicht sicher für uns. Wir hatten Angst von dem Onkel meiner Frau. Der Onkel meiner Frau ist in Afghanistan. Ich habe es einfach im Gefühl, dass ich in Griechenland nicht sicher bin. In Österreich habe ich das Gefühl, sicher zu sein.“ Auf die Frage, inwieweit aufenthaltsbeendende Maßnahmen in das Familien- und Privatleben eingreifen würden, antwortete der BF1, dass seine Kinder und Frau sich in Österreich wohler fühlen würden, da es sehr sicher sei. Er wolle weder Einsicht in die Länderfeststellungen zu Griechenland nehmen noch Kopien davon ausgefolgt bekommen oder eine Übersetzung derselben erhalten.
Die BF2 gab im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 27.02.2026 an, sie fühle sich ebenso psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu tätigen. Sie habe bisher im Verfahren die Wahrheit gesagt. Die BF2 verneinte ebenso wie der BF1, über einen Reisepass oder eine ID-Card zu verfügen und gab an, derartige Dokumente nie besessen zu haben. Die BF2 sei seit vier Jahren mit dem BF1 verheiratet und habe zwölf Jahre die Schule ohne Matura-Abschluss besucht. Hin und wieder habe sie als XXXX in Afghanistan gearbeitet. In Österreich würden seit etwa zweieinhalb Jahren ihre Mutter, zwei Schwestern sowie zwei Brüder leben, welche anerkannte Flüchtlinge seien. Seit der Ankunft der BF in Österreich hätten sie diese fünf oder sechs Mal getroffen. Auf die Frage, ob zu diesen eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit bestehe, antwortete die BF2: „Nein nicht wirklich. Die brauchen selber Hilfe. Hin und wieder kaufen sie meinen Kindern eine Kleinigkeit.“ In Griechenland verfüge sie über keine Verwandten. Die BF2 machte zu deren Aufenthalt in Griechenland im Wesentlichen die gleichen Angaben wie der BF1. Sie hätten sich zunächst auf der Insel XXXX in einer Flüchtlingsunterkunft aufgehalten und seien aufgrund ihrer Schwangerschaft in die Stadt XXXX verlegt worden, da dort ein größeres Spital und die Versorgung besser gewesen sei. Sie hätten die ganze Zeit in einer Flüchtlingsunterkunft gelebt. Es bestehe mit keiner sonstigen Person eine Familiengemeinschaft bzw. familienähnliche Lebensgemeinschaft. Auf Vorhalt der beabsichtigten Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz und der Ausweisung nach Griechenland führte die BF2 aus: „Wir wollen nicht nach Griechenland. Diejenigen, die uns in Afghanistan bedroht haben, können uns auch in Griechenland bedrohen. Mein Onkel väterlicherseits und seine Söhne sind die Leute die uns bedrohen. Sie können uns bedrohen, weil sie bald nach Griechenland kommen. Ich habe die Info von anderen Verwandten aus Afghanistan bekommen. Wir haben zuletzt erfahren, dass der Onkel und die Cousins die uns bedrohen, derzeit in der Türkei sind. Ich bin mir aber nicht 100 Prozent sicher. Sie haben viel Geld und können immer zwischen Afghanistan und der Türkei hin- und herreisen.“ Die BF2 gab an, sie wolle ebenso wie der BF1 keine Einsicht in die Länderfeststellungen zu Griechenland nehmen, noch Kopien oder eine Übersetzung davon erhalten. Ihr Zielland sei von Anfang an Österreich gewesen; man müsse durch ein europäisches Land, um nach Österreich zu gelangen. Auf die Frage, inwieweit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in ihr Familien- und Privatleben bzw. das ihrer Kinder eingreifen würde, gab die BF2 zu Protokoll: „Wir haben hier Sicherheit und die Kinder können zur Schule gehen.“
2. Mit Bescheiden des BFA vom 27.03.2026 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 22.12.2025 gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sie sich nach Griechenland zurückzubegeben haben (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und gegen sie gemäß § 61 Abs 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet sowie festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Im Bescheid wurde insbesondere ausgeführt, dass die BF anerkannte Flüchtlinge in Griechenland und illegal nach Österreich gereist seien. Bei den BF seien keine schweren psychischen Störungen und/oder schweren bzw. ansteckenden Krankheiten festgestellt worden. Aus den Angaben der BF hätten sich keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Griechenland Folter oder unmenschlicher bzw. erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen dadurch eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Hinsichtlich des Vorbringens, wonach diese Angst vor dem Onkel der BF2 väterlicherseits und dessen Söhnen hätten, würde es sich nur um eine Vermutung handeln, da sie keine genauen Angaben darüber tätigen hätten können, wo sich diese aufhalten. Selbst bei Vorliegen der behaupteten Gefährdung ist kein mangelnder Schutzwille oder mangelnde Schutzfähigkeit Griechenlands festzustellen. Sie hätten jedenfalls die Möglichkeit, sich an die dortigen Polizeibehörden zu wenden und sei dies ihnen auch zumutbar. Soweit die BF die Versorgungslage in Griechenland bemängeln, sei dieses Vorbringen nicht geeignet eine konkrete und persönliche Drohung einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle einer Überstellung nach Griechenland aufzuzeigen. In Griechenland sei eine ausreichende Versorgung für Schutzberechtigte gewährleistet. Dass den BF Versorgungsleistungen in rechtswidriger Weise vorenthalten werden könnten, habe sich im Verfahren nicht ergeben und seien sie der Versorgungssituation für Schutzberechtigte auch nicht substantiiert entgegengetreten. Das Vorbringen zur unzureichenden medizinischen Versorgung werde mangels Substanz als nicht glaubhaft erachtet, zumal sie selbst angegeben hätten, in ein anderes Camp mit besserer medizinischer Versorgung verlegt und behandelt worden zu seien. Die BF würden auch an keinen Erkrankungen leiden, weshalb auch aus diesem Grund von keinem substantiierten Vorbringen betreffend mangelhafte medizinische Versorgung in Griechenland ausgegangen werden könne. Das BFA gehe zweifelsfrei davon aus, dass für die BF ausreichende (medizinische) Versorgung gewährleistet sei. Darüber hinaus habe sich Griechenland ausdrücklich bereit erklärt, die BF als anerkannte Flüchtlinge im Rahmen internationaler Verpflichtungen zu übernehmen. Dass die BF gezwungen worden wären, einen Asylantrag zu stellen bzw. Fingerabdrücke abzugeben, sei ebenfalls als nicht glaubwürdig zu werten, da sie sich mangels eines sonstigen Aufenthaltsrechts illegal in Griechenland aufgehalten hätten, was entsprechende fremdenrechtliche Maßnahmen nach sich gezogen hätte. In Österreich würden sie über keine familiären oder wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte verfügen, zu denen eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit bestehen. So gebe es laut eigenen Angaben weder einen gemeinsamen Haushalt, noch Abhängigkeiten oder eine besondere Beziehungsintensität zu den in Österreich lebenden Verwandten. Es handle sich um ein Familienverfahren und seien damit sämtliche BF als Familienangehörige von der Ausweisungsentscheidung betroffen. Ebenso wenig habe eine besondere Integrationsverfestigung stattgefunden, zumal deren viermonatiger Aufenthalt in Österreich ein relativ kurzer sei. Die Außerlandesbringung stelle demnach keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Familien- und Privatleben dar. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werde nicht erteilt.
3. Gegen diesen Bescheid erhoben die BF mit Schriftsatz vom 13.04.2026 durch ihre rechtsfreundliche Vertretung, die BBU GmbH, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Insbesondere wird ausgeführt, dass den BF der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei, sie jedoch anschließend aufgefordert worden seien, das Flüchtlingsheim zu verlassen und keine Unterstützung von griechischen Behörden erhalten hätten. Kurz vor ihrer Ausreise seien sie drei Tage obdachlos gewesen, ehe sie von anderen afghanischen Staatsangehörigen ein Einzelzimmer zur Verfügung gestellt bekommen hätten. Zudem hätten sie seit der Zuerkennung des Asylstatus keine medizinische Versorgung erhalten. Die Versorgungslage in Griechenland sei für die Familie, insbesondere die Kinder, nicht mehr haltbar gewesen. Die BF hätten dort keine Lebensgrundlage gehabt, weshalb sie beschlossen hätten, Griechenland zu verlassen. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, weil sie keine ordnungsgemäße Einvernahme durchgeführt habe. So könne dem Einvernahmeprotokoll an keiner Stelle entnommen werden, dass konkrete Fragen zu den Verhältnissen in Griechenland gestellt worden seien. Die Befragung habe sich lediglich auf die Frage beschränkt, wo die BF gelebt hätten und ob sie zu den Länderfeststellungen eine Stellungnahme abgeben wollten. Dies zeige, dass die belangte Behörde nicht bemüht gewesen sei, den tatsächlichen Sachverhalt zu ermitteln. Es verwundere daher auch nicht, dass der Bescheid sich im Wesentlichen aus standardisierten Textbausteinen zusammensetze und es an einer hinreichenden Begründung des konkreten Einzelfalls mangle. Die BF hätten nach Zuerkennung ihres Asylstatus keinerlei finanzielle Unterstützung erhalten; die medizinische Behandlung aufgrund der Schwangerschaft sei noch davor erfolgt. In den Flüchtlingsunterkünften seien sie lediglich während des Asylverfahrens und anschließend für eine Übergangszeit untergebracht gewesen. Zwar hätten die BF dies im Rahmen ihrer Einvernahmen nicht angegeben, es sei jedoch als amtsbekannt vorauszusetzen, dass dies der üblichen Vorgehensweise in Griechenland entspreche, zumal die entsprechenden Länderberichte zitiert worden seien. Die belangte Behörde hätte konkret erfragen müssen, in welcher Unterkunft die BF nach Zuerkennung des Asylstatus gelebt hätten. Darüber hinaus seien die herangezogenen Länderfeststellungen unvollständig und lediglich selektiv ausgewertet worden. Auch wenn Griechenland theoretisch Integrationsprogramme wie HELIOS+ anbiete, beseitige dies die reale Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nicht. Trotz eines entsprechenden Anspruches hätten Schutzberechtigte keinen praktischen Zugang zu Integrationsleistungen. Bei den BF komme noch der Umstand dazu, dass diese über keine Fremdsprachenkenntnisse oder Berufserfahrung verfügen, wodurch für sie als vierköpfige Familie mit Baby und Kleinkind die Gefahr der Obdachlosigkeit und des völligen Ausschlusses von sozialen Leistungen besonders hoch sei. In der Beschwerde werden diverse Berichte, darunter der im April 2025 veröffentlichte Bericht von Refugee Support Aegean (RSA) sowie der im September 2025 veröffentlichte Bericht von PRO ASYL zur Lage von Schutzberechtigten in Griechenland, angeführt, wonach international Schutzberechtigten, die aus anderen Mitgliedstaaten nach Griechenland abgeschoben würden, unabhängig von ihren individuellen Fähigkeiten und ihrer persönlichen Eigeninitiative zwangsläufig Verelendung in Griechenland drohe. Die griechische Regierung habe deutlich gemacht, dass sie Geflüchtete, die zunächst in Griechenland Asyl und anschließend in Deutschland einen weiteren Schutzstatus beantragt hätten, nicht zurücknehmen wolle. Die Europäische Kommission gehe zwar davon aus, dass am Festland keine systemischen Mängel mehr bestünden, jedoch handle es sich dabei um keine rechtlich verbindliche Einschätzung, wobei die Berichte von PRO ASYL und RSA vollständig außer Acht gelassen worden wären. Die Ausstellung einer Residence Permit Card (ADET) sei zwingende Voraussetzung für die Zuteilung einer Sozialversicherungsnummer, die Eröffnung eines Bankkontos, den Abschluss eines Arbeitsvertrages sowie die Inanspruchnahme von Sozialleistungen. In weiterer Folge sei die Ausstellung einer Sozialversicherungsnummer (AMKA) essenziell, um in den Arbeitsmarkt eintreten zu können und im Sozialversicherungssystem erfasst zu werden. Auch der Zugang zum Gesundheitssystem setze eine aktive AMKA-Registrierung voraus. Den BF seien jedoch keine Residence Permit Cards ausgestellt worden, weshalb sie keinen Zugang zu staatlichen Leistungen hätten. Im konkreten Fall hätten Ermittlungen zur individuellen Situation der BF sowie eine entsprechende Einzelfallprüfung, insbesondere auch im Hinblick auf das Kindeswohl, durchgeführt und eine individuelle Zusicherung seitens Griechenlands eingeholt werden müssen. Die BF würden demnach bei einer Rückkehr trotz ihres Schutzstatus in eine äußerst prekäre bzw. ausweglose Situation geraten.
4. Mit Beschluss vom 22.04.2026 wurde der hier gegenständlichen Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG aufschiebende Wirkung zuerkannt.
5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.07.2026 wurde den Beschwerdeführern Parteiengehör im gegenständlichen Verfahren eingeräumt und ihnen eine Frist zur Stellungnahme bis zum 28.07.2026 gewährt. Dabei wurde ihnen die Möglichkeit gegeben, aus ihrer Sicht entscheidungswesentliche Punkte vorzubringen sowie entsprechende Dokumente vorzulegen, die gegen eine Überstellung nach Griechenland sprechen.
6. Am 28.07.2026 langte die Stellungnahme der Rechtsvertretung der BF ein, mit welcher vorgebracht wird, dass die BF2 vor zwei Wochen erfahren habe, dass sie schwanger sei und der voraussichtliche Geburtstermin im XXXX liege. Unter Verweis auf einen aktuellen Bericht von NAOMI Thessaloniki vom Mai 2026 wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass den BF aufgrund ihrer besonderen Vulnerabilität als Familie mit minderjährigen Kindern und einer schwangeren Frau im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Obdachlosigkeit und eine existenzielle Notlage drohen würden. Die BF2 habe Schilddrüsenprobleme und der BF1 chronische Ohrenschmerzen, weshalb er nur schlecht schlafen könne. Obwohl dies keine Krankheiten seien, die einer Rückführung nach Griechenland per se entgegenstehen, würden sie die Situation der BF erheblich schwieriger gestalten, da ihre Arbeitsfähigkeit dadurch eingeschränkt sei.
Der Stellungnahme wurde die Bestätigung über die Schwangerschaft der BF2 vom 13.07.2026 beigefügt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Festgestellt wird zunächst der unter I. dargestellte Verfahrensgang.
Der BF1 und die BF2, beide afghanische Staatsangehörige, sind Ehegatten und die Eltern des minderjährigen BF3 und des minderjährigen BF4. Sie brachten für sich und ihre Kinder nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.12.2025 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz ein.
Dem BF1, der BF2 und dem BF3 wurde in Griechenland am 20.06.2025, dem BF4 am 08.09.2025 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Ihnen wurden Aufenthaltsberechtigungen erteilt, die für den BF1, die BF2 und den BF3 bis zum 19.06.2028, und für den BF4 bis zum 07.09.2028 gültig sind. Ebenso wurden ihnen griechische Konventionsreisepässe ausgestellt, die für den BF1 und die BF2 von 15.10.2025 bis 14.10.2030 sowie für den BF3 und den BF4 von 15.10.2025 bis 14.10.2028 gültig sind.
Die BF hielten sich nach eigenen Angaben etwa neun Monate in Griechenland auf und waren in Flüchtlingsunterkünften untergebracht. Trotz Asylzuerkennung bzw. aufrechtem Status als Asylberechtigte verließen die BF Griechenland wieder und reisten weiter nach Österreich.
Die Muttersprache der BF ist Dari. Der BF1 hat bis zur 7. Klasse die Schule besucht und Berufserfahrung als XXXX ; die BF2 hat zwölf Jahre die Schule besucht und war gelegentlich als XXXX tätig. Die Teilnahme am Erwerbsleben ist den BF1 und BF2 im Rahmen ihrer Betreuungspflichten möglich.
Die BF haben nach ihrer Schutzgewährung in Griechenland keine zumutbaren Anstrengungen unternommen, um Unterstützung im Hinblick auf Wohnraum, Versorgung und Arbeitsmöglichkeiten zu erlangen. Die BF haben nicht versucht, in Griechenland langfristig Fuß zu fassen.
Die BF laufen im Falle einer Überstellung nach Griechenland nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Es liegen keine begründeten Hinweise darauf vor, dass die BF nach einer Überstellung als Asylberechtigte in Griechenland in eine Situation extremer materieller Not geraten würden und/oder ihnen der Zugang zu medizinischer Versorgung verwehrt werden würde.
Die BF leiden an keinen schweren Krankheiten. Es wurden im Laufe des Verfahrens weder solche behauptet, noch medizinische Unterlagen vorgelegt, aus welchen sich solche ergeben würden. Es liegen demnach keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die BF an schwerwiegenden körperlichen oder psychischen Erkrankungen leiden, die einer Überstellung entgegenstehen oder durch die die Überstellung eine reale Gefahr einer wesentlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes begründen würden. Die Teilnahme am Erwerbsleben ist dem BF1 und der BF2 grundsätzlich möglich.
Die BF2 ist erneut schwanger; der errechnete Geburtstermin ist der XXXX . Hinweise auf das Vorliegen einer Risikoschwangerschaft oder sonstige Schwangerschaftskomplikationen bestehen nicht und wurden auch nicht vorgebracht. Ein besonderer medizinischer Behandlungsbedarf ergibt sich daraus nicht.
Die Mutter der BF2 sowie zwei Brüder und zwei Schwestern leben laut eigenen Angaben seit ca. zweieinhalb Jahren in Österreich und genießen Flüchtlingsstatus. Diese haben die BF seit ihrer Ankunft in Österreich ein paar Mal getroffen. Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu diesen besteht nicht. Es liegen in einer Gesambetrachtung keine maßgeblichen familiären, privaten oder beruflichen Bindungen der BF im österreichischen Bundesgebiet vor.
Die BF sind im österreichischen Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen liegen nicht vor.
Zur Situation in Griechenland trifft das Bundesverwaltungsgericht folgende Feststellungen (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 12, Stand: 30.07.2025), welche in gegenständliches Verfahren eingebracht wurden:
Rückkehrer mit Schutztitel: Aufenthaltserlaubnis
Schutzberechtigte, die Griechenland verlassen, verlieren in der Regel nicht ihren Status. Bei Rückkehr nach Griechenland müssen sie ihre Aufenthaltserlaubnis verlängern lassen, wenn diese abgelaufen ist, oder eine neue Aufenthaltserlaubnis beantragen, falls sie vor der Ausreise noch keine erhalten hatten. Dazu müssen sich Rückkehrer zuerst an die zuständige griechische Asylbehörde wenden. Diese entscheidet darüber, ob die Aufenthaltsgenehmigung erteilt bzw. erneuert werden kann. Mit der Bestätigung der Asylbehörde kann anschließend die Aufenthaltserlaubnis bei der griechischen Polizei beantragt werden. Dabei muss beachtet werden, dass die Polizei nur die Bestätigung einer Dienststelle der Asylbehörde aus der gleichen Region akzeptiert. Diese darf maximal sechs Monate vorher ausgestellt worden sein. Es kommt zu Wartezeiten bis zu einem Jahr, bis die Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt wird (Raphaelswerk 12.2022; vgl. MMA 5.12.2024).
Die Aufenthaltserlaubnis wird benötigt, um eine Sozialversicherungsnummer zu beantragen. Ohne diese hat man keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung, zu Sozialleistungen und zum Arbeitsmarkt (Raphaelswerk 12.2022).
Rückkehrende sollten sich zur Unterstützung an eine der zahlreichen Beratungsstellen wenden. Informationen der Asylbehörde zur Beantragung bzw. Erneuerung (auch per E-Mail möglich) einer Aufenthaltserlaubnis in verschiedenen Sprachen findet sich unter dem folgenden Link: https://migration.gov.gr/en/gas/aitoyntes-kai-dikaioychoi/adeies-diamonis (Raphaelswerk 12.2022).
International Schutzberechtigte sind hinsichtlich des Zugangs zu Wohnraum anderen Drittstaatsangehörigen gleichgestellt. Über das HELIOS-Programm können international Schutzberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen Mietzuschüsse erhalten. Aus anderen EU-Ländern abgeschobene anerkannte Schutzberechtigte erfüllen diese Voraussetzungen in der Regel nicht und erhalten keine Unterkunft und keine finanzielle Unterstützung. Ihnen droht in der Regel die Obdachlosigkeit (Raphaelswerk 12.2022). Für etwaige Rückkehrer aus dem Ausland ist die Teilnahme offiziell zwar nicht möglich, praktisch allerdings werden Aus- bzw. Wiedereinreise nicht überprüft. Erfolgen Rückkehr und Antrag innerhalb eines Jahres nach Erlangen des positiven Asylbescheides, ist eine Teilnahme an HELIOS nach wie vor möglich (VB Athen 16.11.2023).
Quellen
-EUAA - European Union Agency for Asylum (25.4.2024): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Greece, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_el.pdf, Zugriff 4.2.2025
-MMA - Ministerium für Migration und Asyl [Griechenland] (5.12.2024): Anfragebeantwortung der Staatendokumentation über das VB-Büro
-Raphaelswerk - Raphaelswerk (12.2022): Informationen für Geflüchtete, die nach Griechenland rücküberstellt werden, https://www.raphaelswerk.de/wirberaten/fluechtlinge/zumindest-nicht-ohne-information, Zugriff 27.8.2024
-VB Athen - Verbindungbeamter des BMI in Griechenland [Österreich] (16.11.2023): VB Bericht - Schutzberechtigte
Versorgung
Asylwerber haben ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Asylantrags und während des gesamten Asylverfahrens Anspruch auf die im Rahmen der Grundversorgung angebotenen Leistungen. Im Zuge der Statuszuerkennung werden die Aufnahmebedingungen (mit wenigen Ausnahmen) innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des positiven Bescheids beendet. Bei unbegleiteten Minderjährigen beginnt diese Frist ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit (GCR 6.2024).
Auch im Jahr 2023 wurde über Wartezeiten beim Zugang zur Versorgung berichtet, die auf chronische Verzögerungen beim Asylverfahren auf dem Festland zurückzuführen sind(GCR 6.2024).
Die Versorgung kann in Form von Sachleistungen oder finanziellen Zuwendungen erfolgen. Wird die Unterbringung in Form von Sachleistungen bereitgestellt, so kann diese eine oder eine Kombination der folgenden Formen annehmen: a) Unterbringung von Antragstellern während der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz an der Grenze oder in Transitzonen; b) Unterbringung in entsprechend angepassten öffentlichen oder privaten Gebäuden; c) Unterbringung in Privathäusern, Wohnungen und Hotels, die für Wohnzwecke angemietet werden (GCR 6.2024).
Finanzielle Unterstützung
Seit Juli 2021 erhalten nur noch Asylwerber finanzielle Unterstützung, die nachweisen können, dass sie dauerhaft in einer Unterkunft des zuständigen Ministeriums beispielsweise in einem Camp, untergebracht sind. Die Höhe der finanziellen Beihilfe richtet sich nach der Anzahl der Familienmitglieder und unterscheidet sich je nachdem, ob die bereitgestellte Unterkunft mit oder ohne Verpflegung ist: alleinstehende erhalten 150 Euro ohne Verpflegung oder 75 Euro mit Verpflegung; eine Familie mit vier oder mehr Personen erhält ohne Verpflegung 420 Euro oder 210 Euro mit Verpflegung (GCR 6.2024; vgl. UNHCHR o.D.).
Arbeit
Asylwerber haben nach zwei Monaten ab Einreichung des Asylantrags Zugang zum Arbeitsmarkt - unabhängig vom Stand des Asylverfahrens (ÖB Athen 28.12.2023a; vgl. IOM 20.12.2023; Infomigrants 22.12.2023). In der Praxis gibt es beim Zugang zu (legaler) Arbeit jedoch verschiedene Hindernisse (GCR 6.2024).
Seit Ende 2021 steht mit dem in Kooperation von UNHCR, Catholic Relief Services (CRS), Caritas Hellas und der UN Refugee Agency geführten Projekt „ADAMA“ ein Programm zur Verfügung, das Asylwerber (und Asylberechtigte) bei der Arbeitssuche und bei Behördenwegen zum Erhalt von Sozialversicherung, Bankkonten, Steuernummer, Wohnungen, etc. unterstützen soll (UNHCHR 31.3.2022).
Sonstige Unterstützungsformen
Integrationszentren für Migranten (KEM)
Unterstützung wird Asylwerbern (und auch anerkannten Flüchtlingen) in sogenannten Integrationszentren für Migranten (KEM) geboten. Diese Zentren fungieren als Zweigstellen der Gemeinschaftszentren und sind in folgenden Gemeinden in Griechenland verfügbar: Athen, Piräus, Kallithea, Thessaloniki, Kordelio Evosmos, Thiva, Lamia, Andravida Killini, Iraklio und Lesvos (IOM 12.1.2023; vgl. MMA o.D.a).
Angeboten werden Informationen und Beratung zu Integrationsfragen und Vernetzungsinitiativen (Information über rechtliche Verfahren, psychosoziale Unterstützung, Infos zu anderen relevanten Diensten und Organisationen wie z. B. NGOs, Unterstützung von Kindern im Vorschul- und Schulalter, Sprachkurse für Erwachsene usw.), weiters die Weiterleitung von Anfragen an zuständige Institutionen, Dienste und Behörden wie etwa Unterkünfte für Obdachlose oder Beratungsstellen für Menschen mit psychischen Problemen. Zusätzlich werden Kurse der griechischen Sprache und Kultur sowie EDV angeboten. (IOM 12.1.2023; vgl. MMA o.D.a). Weitere Informationen über die Angebote der KEM siehe Schutzberechtigte.
Quellen
-GCR - Greek Council for Refugees (6.2024): Country Report 2023, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-GR_2023-Update.pdf, Zugriff 26.8.2024
-Infomigrants - Infomigrants (22.12.2023): Greece passes law to grant undocumented migrants residency, https://www.infomigrants.net/en/post/54083/greece-passes-law-to-grant-undocumented-migrants-residency, Zugriff 11.2.2025
-IOM - International Organization for Migration (20.12.2023): IOM and UNHCR welcome new amendment facilitating access to labour for migrants and asylum-seekers, https://greece.iom.int/news/iom-and-unhcr-welcome-new-amendment-facilitating-access-labour-migrants-and-asylum-seekers, Zugriff 11.2.2025
-IOM - International Organization for Migration (12.1.2023): Information on the situation for migrants in Greece
-MMA - Ministerium für Migration und Asyl [Griechenland] (o.D.a): Migrant Integration Centers, https://migration.gov.gr/en/kentra-entaxis-metanaston, Zugriff 12.11.2024
-ÖB Athen - Österreichische Botschaft Athen [Österreich] (28.12.2023a): Gesetz zur rascheren Integration am Arbeitsmarkt besiegelt Schwenk in der griech. Migrationspolitik
-UNHCHR - Hoher Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte (o.D.): Access To Cash Assistance, https://help.unhcr.org/greece/wp-content/uploads/sites/6/2024/03/help-unhcr-org-greece-living-in-greece-access-to-cash-assistance-.pdf, Zugriff 18.2.2025
-UNHCHR - Hoher Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte (31.3.2022): ADAMA: A Centre helping refugees to become self-reliant - UNHCR Greece
[…]
Medizinische Versorgung
Das griechische Gesundheitssystem ist ein gemischtes System, das sowohl Elemente des öffentlichen als auch des privaten Sektors umfasst. Es besteht aus einer Mischung aus öffentlichen und privaten Gesundheitsdienstleistern, die grob in primäre, sekundäre und tertiäre Versorgungsstufen unterteilt sind (? o.D.)
Jeder Schutzberechtigte und Asylwerber in Griechenland hat das Recht auf freien Zugang zur primären, sekundären und tertiären Gesundheitsversorgung. Im Falle eines medizinischen Notfalls, der eine sofortige und dringende medizinische Versorgung erfordert, erfolgt diese in der Notaufnahme eines Krankenhauses (UNHCR o.D.a; vgl. GCR 6.2024).
Trotz der insgesamt günstigen rechtlichen Rahmenbedingungen wird der tatsächliche Zugang zu Gesundheitsleistungen in der Praxis jedoch durch erhebliche Ressourcen- und Kapazitätsengpässe sowohl für Ausländer als auch für die einheimische Bevölkerung behindert, da der öffentliche Gesundheitssektor nach einem Jahrzehnt der Wirtschaftskrise und Sparmaßnahmen unter extremem Druck steht und nicht über die Kapazitäten verfügt, um den gesamten Bedarf an Gesundheitsleistungen zu decken. Weiters erschweren der Mangel an Dolmetschern und Kulturvermittlern in den meisten öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (Krankenhäuser, Sozialkliniken usw.) bzw. die Schwierigkeiten bei der Beschaffung der erforderlichen Dokumente für die Sozialversicherungsnummer den Zugang von Asylwerbern zur Gesundheitsversorgung (GCR 6.2024).
Asylsuchende erhalten eine sogenannte temporäre Sozialversicherungsnummer für Fremde (PAAYPA), die jedem Asylwerber zusätzlich zu seiner Asylwerberkarte ausgehändigt wird. Mit dieser Karte haben Asylwerber Anspruch auf kostenlosen Zugang zu notwendiger Gesundheits-, Arzneimittel- und Krankenhausversorgung, gegebenenfalls auch zu notwendiger psychiatrischer Versorgung (GCR 6.2024; vgl. Refugee.Info 13.5.2024). Die PAAYPA wird automatisch deaktiviert, wenn der Antragsteller das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet verliert bzw. ein Antrag auf Asyl oder subsidiären Schutz abgelehnt wird. Der Begünstigte verliert damit seinen Zugang zu den entsprechenden Dienstleistungen (GoG 22.12.2022). Bei Erhalt eines internationalen Schutzstatus wird die PAAYPA automatisch in eine AMKA (herkömmliche Sozialversicherungsnummer, Anm.) umgewandelt (Refugee.Info 13.5.2024), wodurch die betreffende Person analog zu griechischen Staatsbürgern Zugang zur medizinischen Versorgung erhält (GCR 6.2024).
Trotz erster Verzögerungen bei der Einführung des neuen Systems scheint die Ausstellung des PAAYPA seit Anfang 2021 zunehmend effizienter zu sein. Es gibt jedoch weiterhin bestehende Herausforderungen diesbezüglich. Da für die Ausstellung einer PAAYPA-Nummer die vollständige Registrierung eines Asylantrags erforderlich ist, führen die Verspätungen beim Zugang zu Asyl, insbesondere auf dem griechischen Festland, de facto auch zu Verzögerungen beim Erhalt des PAAYPA und beim tatsächlichen Zugang zur Gesundheitsversorgung. Angesichts des deutlichen Anstiegs der Ankünfte auf dem Seeweg wurden ähnliche Probleme auch auf den Inseln gemeldet (GCR 6.2024).
Selbst für Personen mit einer aktiven PAYPA-Nummer erschwert die isolierte Lage der Unterkünfte (d. h. Lager in abgelegenen Gebieten) den effektiven Zugang zur Gesundheitsversorgung, einschließlich psychosozialer Unterstützung. Schließlich wird der Zugang auch durch den Mangel an qualifiziertem Personal in den Camps geschmälert. Das Programm Philos (bis Mitte März 2024; danach durch ein neues Programm namens Hippocrates ersetzt) zielt darauf ab, den Bedarf an medizinischer und psychosozialer Versorgung in der Grundversorgung zu decken (GCR 6.2024).
Das Programm Hippokrates I des Ministeriums für Migration und Asyl in Zusammenarbeit mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) bietet Asylwerbern und Migranten medizinische, pflegerische und psychosoziale Unterstützungsdienste, die in Aufnahme- und Identifizierungszentren (RICs), geschlossenen Zentren mit kontrolliertem Zugang (CCAC) und temporären Unterkünften für Asylwerber (CTRC) im ganzen Land untergebracht sind. Das Programm, das am 1. Juli 2024 begann, ist auf 12 Monate angelegt und verfolgt einen ganzheitlichen Ansatz bei der Bereitstellung von primären Gesundheitsdiensten. Hippocrates I beschäftigt 286 Fachkräfte, darunter 57 Ärzte (Allgemeinmediziner, Kinderärzte und Gynäkologen) sowie eine Reihe von Psychologen, Sozialarbeitern und anderen medizinischen Fachkräften. Die Teams sind an Wochentagen in den Aufnahme- und Unterbringungseinrichtungen im Einsatz und sorgen dafür, dass die Patienten an sekundäre und tertiäre Gesundheitseinrichtungen (auch an öffentliche Krankenhäuser) überwiesen werden, wenn es für notwendig erachtet wird (EC 30.1.2025; vgl. IOM 18.11.2024; EC 7.4.2025).
Darüber hinaus bieten mehrere NGOs wie etwa wie Ärzte ohne Grenzen (MSF) (https://msf.gr/), Ärzte der Welt (https://mdmgreece.gr/en/) oder das Hellenische Rote Kreuz (www.redcross.gr/) medizinische Grundversorgung an (IOM 25.3.2022).
In Notfällen sind jedenfalls sämtliche öffentlichen medizinischen Bereiche aufgrund der aktuellen Gesetzgebung verpflichtet, auch ohne Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer (PAAYPA) und unabhängig vom rechtlichen Status der betreffenden Person medizinische Hilfe zu leisten (Refugee.Info 13.5.2024).
Quellen
-EC - Europäische Kommission (7.4.2025): Status of migration management in mainland Greece
-EC - Europäische Kommission (30.1.2025): Greece: Healthcare and psychosocial support for migrant children, https://migrant-integration.ec.europa.eu/news/greece-healthcare-and-psychosocial-support-migrant-children_en, Zugriff 1.4.2025
-GCR - Greek Council for Refugees (6.2024): Country Report 2023, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-GR_2023-Update.pdf, Zugriff 26.8.2024
-GoG - Government of Greece (22.12.2022): Find the Temporary Number of Insurance and Health, https://www.gov.gr/en/ipiresies/ergasia-kai-asphalise/asphalise/eurese-prosorinou-arithmou-asphalises-kai-ugeionomikes-perithalpses-allodapou-paaupa, Zugriff 1.4.2025
-IOM - International Organization for Migration (18.11.2024): Ippokratis I more than 900 children were vaccinated, https://greece.iom.int/news/ippokratis-i-more-900-children-were-vaccinated, Zugriff 1.4.2025
-IOM - International Organization for Migration (25.3.2022): Information on the situation for migrants in Greece
-Allianz Versicherung (o.D.): Das Gesundheitswesen in Griechenland, https://www.allianzcare.com/de/ressourcen/gesundheit-und-wellness/national-healthcare-systems/gesundheitswesen-in-griechenland.html, Zugriff 31.3.2025
-Refugee.Info - Refugee.Info Greece (13.5.2024): Health insurance, https://greece.refugee.info/en-us/articles/4985624835479, Zugriff 1.4.2025
-UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (o.D.a): Access To Healthcare - UNHCR Greece, https://help.unhcr.org/greece/living-in-greece/access-to-healthcare, Zugriff 18.11.2024
Schutzberechtigte
Im Jahr 2023 wurde in erster Instanz 24.345 Personen internationaler Schutz und 591 Personen subsidiärer Schutz gewährt (GCR 6.2024).
Die Bereitstellung von Informationen über alltagsrelevante Themen nach Schutzgewährung variiert je nach Unterbringungseinrichtung. IOM, UNHCR und weitere NGOs sind vor allem in den großen Unterbringungszentren präsent und bieten ein vielfältiges Beratungsangebot an (siehe Kapitel 8.). Darüber hinaus können sich Schutzberechtigte bei Fragen an die kommunalen Integrationszentren für Migranten (KEM) wenden oder die Informationsbroschüre des Ministeriums für Migration und Asyl in verschiedenen Sprachen konsultieren (MBZ 3.9.2024).
Schutzberechtigte in Griechenland benötigen für ihr Alltagsleben und zum Arbeiten eine Aufenthaltserlaubnis (ADET), eine Steuernummer (AFM), eine Sozialversicherungsnummer (AMKA), und ein Bankkonto. Bei Bedarf erhalten sie über die Antragstellungsprozesse Informationen von NGOs. Sie können dabei aber auch von Rechtsberatern oder Sozialarbeitern unterstützt werden. Es ist praktisch nicht möglich, die bereits angeführten Dokumente (z. B. im Falle einer Dublin-Überstellung) vom Ausland aus zu beantragen, sodass die Unterlagen bei der Ankunft in Griechenland zur Verfügung stehen (MBZ 3.9.2024).
Schutzberechtigte sehen sich nach wie vor mit erheblichen Problemen beim Erlangen der notwendigen Dokumente konfrontiert, die auf verwaltungstechnische Hindernisse und Verzögerungen bei der Ausstellung zurückzuführen sind. Dies hindert Schutzberechtigte daran, ihre Ansprüche bezüglich Zugang z. B. zu medizinischer Versorgung, Wohnraum, Sozialhilfe, Beschäftigung oder rechtlicher Vertretung geltend zu machen, obwohl sie die gleichen Rechte, wie griechische Staatsbürger genießen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. GCR 6.2024). Eine von UNHCR zwischen Juli 2022 und Juni 2023 durchgeführte Umfrage unter 424 Schutzberechtigten ergab, dass 60 % der Befragten über eine ADET und AMKA, 73 % über eine AFM und 42 % über ein Bankkonto verfügen (MBZ 3.9.2024).
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MBZ 3.9.2024
** Selbstangabe der Adresse
*** Bestätigung der Aufnahmeeinrichtung oder Vorlage der Stromrechnung mit Namen, des Mietvertrags oder der Bestätigung des Hauptmieters
**** Die AFM ist für die AMKA nicht erforderlich, jedoch eine Studienbestätigung, ein Arbeitsvertrag oder eine Absichtserklärung vom Arbeitgeber. Für einen Arbeitsvertrag wird eine AFM benötigt (MBZ 3.9.2024).
2. Aufenthaltserlaubnis (ADET) / auch Residence Permit Card (RPC)
Schutzberechtigte (anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte) haben das Recht auf einen Aufenthaltstitel. Die gültige Aufenthaltserlaubnis wird in erster Linie für die Beantragung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) und deren Beibehaltung benötigt, mit der wiederum der Zugang zu weiteren Leistungen verknüpft ist (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. Raphaelswerk 12.2022; MMA o.D.d).
Die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis (ADET) beträgt für anerkannte Flüchtlinge drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr (um zwei weitere Jahre verlängerbar) (MMA o.D.d; vgl. Pro Asyl/RSA 3.2024). Sie geht durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren (VB Athen 16.11.2023).
ADET - Bescheid
Ein positiver Asylbescheid alleine berechtigt noch nicht zu einer Aufenthaltserlaubnis (ADET). Dazu wird ein ADET-Bescheid benötigt, der nicht älter als sechs Monate sein darf. Bei diesem handelt es sich um einen Bescheid der zuständigen regionalen Asylbehörde (RAO) oder der Autonomous Asylum Unit (AAU), durch den die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis angewiesen wird (SFH 3.8.2022). Er wird nicht immer zusammen mit dem Anerkennungsbescheid zugestellt. Um sich den ADET-Bescheid aushändigen zu lassen, müssen Schutzberechtigte einen Termin bei der Polizeidirektion/Passamt vereinbaren (Pro Asyl/RSA 4.2021).
Die RAO oder die AAU, die den ADET-Bescheid ausstellt, muss die gleiche territoriale Zuständigkeit haben, wie die Polizeidirektion/Passamt, die dann die ADET ausstellt. Ansonsten wird der Antrag von der Polizei nicht angenommen. So ist beispielsweise die Fremdenbehörde von Attika (TAA) für Anträge, die von der RAO und der AAU von Attika bearbeitet werden, territorial zuständig. Bei der regionalen RAO oder AAU kann in Erfahrung gebracht werden, welche Polizeidirektion/Passamt für den jeweiligen Schutzberechtigten zuständig ist (GCR 6.2024).
ADET - Erstantrag
Erst nach Erhalt des ADET-Bescheids ist es möglich, bei der zuständigen regionalen Polizeidirektion/Passamt einen Termin zu vereinbaren, um die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Zusätzlich zu dem ADET-Bescheid müssen diverse Dokumente wie zum Beispiel die Aufenthaltsgestattung, Passfotos usw. vorgelegt werden. Da bei diesem Termin auch Fingerabdrücke genommen werden, ist ein persönliches Erscheinen erforderlich (MMA o.D.d).
Die zuständige Behörde (RAO oder AAU) benachrichtigt die Personen nicht über die Fertigstellung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Am Ende jeder Woche lädt die Behörde auf ihrer Website eine Liste mit sechsstelligen Fallnummern mit dem Abholtermin hoch. Daher müssen die Antragssteller regelmäßig die wöchentlichen Listen auf der Website der zuständigen Stelle konsultieren. Die Aufenthaltserlaubnis kann nur persönlich abgeholt werden. Wer seinen Termin versäumt, muss einen neuen beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. MMA o.D.d).
Verzögert sich die Erstausstellung einer Aufenthaltserlaubnis, können Antragsteller ihre temporäre Aufenthaltsgenehmigung während des Verfahrens (DADP) verlängern, um ihr Aufenthaltsrecht nachzuweisen; dies gilt jedoch nicht für Verlängerungsanträge (MBZ 3.9.2024).
ADET - Verlängerung
Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis muss 30 Tage vor deren Ablauf beantragt werden, ansonsten droht seit September 2021 eine Strafe von 100 Euro. Der Antrag muss an die folgende E-Mail-Adresse GAS.residencepermits@migration.gov.gr mit dem Betreff "Renewals + die Nummer der Aufenthaltserlaubnis" gesendet werden (SFH 3.8.2022; vgl. MMA o.D.d). Danach erhält man eine E-Mail von der zuständigen Stelle mit den Anweisungen über die weiteren Schritte und die Behörden führen eine Sicherheitsüberprüfung durch. Anschließend reicht man die erforderlichen Dokumente beim zuständigen Passamt ein und holt die verlängerte Aufenthaltserlaubnis bei der angegebenen RAO oder AAU ab. Auf der Webseite der zuständigen Stelle kann mit der Nummer der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis überprüft werden, ob sie verlängert wurde und wann sie abzuholen ist. Die Abholung ist nur persönlich bei Vorlage bestimmter Dokumente (alte Aufenthaltsgenehmigung, bei deren Verlust die entsprechende polizeiliche Bestätigung, von der Behörde ausgestellter Barcode) möglich. (MMA o.D.d; vgl. MBZ 3.9.2024).
Falls die Aufenthaltserlaubnis abläuft, bevor das Verlängerungsverfahren abgeschlossen ist, übermittelt der Asylservice eine Statusbestätigung an die vom Schutzberechtigten registrierte E-Mail Adresse. Bei Verlust der Aufenthaltserlaubnis in Papierform wird eine entsprechende Bestätigung von der Polizei auf Anfrage ausgestellt (MMA o.D.d).
Berichten zufolge benötigen viele Schutzberechtigte beim Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis juristische Unterstützung; diese wird in der Regel unter anderem von NGOs (z. B. Caritas Hellas Social Spot Neos Kosmos, Greek Council for Refugees, METAdrasi, Equal Rights Beyond Borders, Rotes Kreuz - MFC Athen usw. - für Kontaktdaten siehe Kapitel 8) angeboten. Der Antrag auf Verlängerung kann von einem Rechtsanwalt oder Sozialarbeiter gestellt werden, sofern eine schriftliche Vollmacht vorliegt. Dazu benötigen Schutzberechtigte ein Identitäts- oder Aufenthaltsdokument (MBZ 3.9.2024).
Berichten zufolge ist in einer Reihe von Verlängerungsanträgen lange Wartezeiten zu beobachten (GCR 6.2024). Die Zahl der bei der AAU anhängigen ADET-Verlängerungsanträge für Personen mit internationalem Schutzstatus ist von 2.588 (Stand: 31.12.2022) auf 4.029 (Stand: 16.2.2024) gestiegen. Dies bedeutet einen Anstieg von 56 % gegenüber dem Rückstand im vergangenen Jahr (Pro Asyl/RSA 3.2024). Laut einer von UNHCR zwischen Juli 2022 und Juni 2023 durchgeführte Umfrage bei 424 Personen mit internationalem Schutzstatus gaben 60 % der Befragten an, dass sie über eine Aufenthaltsgenehmigung verfügen (GCR 6.2024).
ADET - Aktuelle Situation
Berichten zufolge sind in Griechenland Personen mit internationalem Schutzstatus mit einer Reihe von administrativen Hürden, Informationsmangel und langen Bearbeitungszeiten in den verschiedenen Phasen des Verfahrens zur Erteilung und/oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis konfrontiert. Dies hat zur Folge, dass Schutzberechtigte lange Zeiträume ohne gültige Aufenthaltserlaubnis überbrücken müssen. Daraus resultieren Probleme beim Zugang zu Sozialleistungen, zur Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt oder sogar zur Bevollmächtigung eines Rechtsvertreters (Pro Asyl/RSA 3.2024).
Als Reaktion auf die genannten Probleme beim Zugang zur Aufenthaltserlaubnis wurde beispielsweise im April 2023 das griechische Einwanderungsgesetzbuch überarbeitet. Da die neuen Bestimmungen erst seit dem 31. März 2024 in Kraft sind, existiert noch kein Monitoring, zu den Auswirkungen in der Praxis (GCR 6.2024). Darüber hinaus wurde im September 2024 ein neues hochmodernes Zentrum zur Erfassung biometrischer Daten in Thessaloniki offiziell in Betrieb genommen. Die neue Einrichtung ist Teil der umfassenden Strategie zur Modernisierung und Vereinfachung der Abläufe zur Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen für Drittstaatsangehörige. Das Ziel der Errichtung solcher Zentren ist es unter anderem die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsgenehmigungen zu beschleunigen, die Arbeitsweise der Einwanderungsbehörden zu verbessern und die Einwanderungsbehörden von der großen Zahl anhängiger Anträge zu entlasten (MMA 9.9.2024).
Außerdem wird an weiteren Lösungen (z. B. Einführung biometrischer Datensysteme, Digitalisierung der Aufenthaltsgenehmigungsakte, automatische Ausstellung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) durch die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis) gearbeitet, um die bestehenden Mängel im System (z. B. Verzögerung bei der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung) zu beheben (GCR 6.2024; vgl. Liberal 15.7.2024; MBZ 3.9.2024).
Anerkannte Flüchtlinge haben das Recht auf ein Reisedokument (Gültigkeit fünf Jahre [Erwachsene] bzw. drei Jahre [Minderjährige]; verlängerbar). Das gilt auch für subsidiär Schutzberechtigte (Gültigkeit drei Jahre; verlängerbar), wenn sie den griechischen Behörden eine Bestätigung der diplomatischen Vertretung ihres Herkunftslandes vorlegen können, dass sie keinen nationalen Pass erhalten können. Diese Voraussetzung ist für viele äußerst schwierig zu erfüllen und überdies von der diplomatischen Vertretung des Herkunftslandes abhängig (GCR 6.2024; vgl. MMA o.D.e).
Reisedokumente sind eine Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos in Griechenland, da die meisten Banken die Aufenthaltserlaubnis (ADET) bei Schutzberechtigten nicht als gültiges Ausweisdokument akzeptieren. Darüber hinaus ist es auch essenziell für die Nutzung der Online-Dienste des griechischen Finanzamtes (AADE), für den Erhalt einer Steueridentifikationsnummer (AFM) sowie für den Zugang zur Beschäftigung (Pro Asyl/RSA 4.2021).
Im Jahr 2023 wurden insgesamt 20.332 Reisedokumente ausgestellt und verlängert (GCR 6.2024).
Reisedokument - Erstantrag
Wenn Schutzberechtigte in einem Camp oder in einer anderen staatlichen Unterkunft untergebracht und dort registriert sind, können sie unmittelbar nach Erhalt des positiven Asylbescheides parallel die Aufenthaltserlaubnis (ADET) und ein Reisedokument beantragen. Sie werden hierbei aktiv vom Management des Camps bzw. der Unterkunft unterstützt. Wenn Schutzberechtigte hingegen nicht in einem Lager oder einer staatlichen Einrichtung untergebracht und registriert sind, ist für die Beantragung eines Reisedokumentes eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich (VB Athen 7.4.2022).
Der Reisepass kann bei einem Passamt der griechischen Polizei abhängig vom Wohnsitz persönlich beantragt werden. Insbesondere die Aufenthaltsgenehmigung oder die Asylwerberkarte mit dem Vermerk "Aufenthaltserlaubnis ausstehend", aber auch eine eidesstattliche Erklärung sind zur Antragsstellung notwendig (MMA o.D.e). In der eidesstattlichen Erklärung wird erklärt, dass man kein schweres Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Darüber hinaus ist eine Gebühr von ca. 84 Euro für Erwachsene und 73 Euro für Minderjährige zu entrichten (GCR 6.2024).
Antragssteller müssen die wöchentlich veröffentlichten Listen auf der Webseite der zuständigen Stelle konsultieren. Dort wird bekannt gegeben, wann und wo der Reisepass zur Abholung bereit liegt. Es kann entweder im regionalen Asylbüro Thessaloniki oder Attika persönlich abgeholt werden. Um das Dokument erhalten zu können, müssen unter anderem die gültige Aufenthaltserlaubnis oder die Asylwerberkarte mit dem Vermerk "Aufenthaltserlaubnis ausstehend" vorgelegt werden (MMA o.D.e).
Zu den Wartezeiten beim Erstantrag von Reisedokumenten konnten keine genauen Informationen gefunden werden. Laut der NGO Greek Council for Refugees (GCR) beträgt die Wartezeit nicht mehr so lang wie in der Vergangenheit (GCR 6.2024).
Reisedokument - Folgeantrag
Schutzberechtigte, die ihren Reisepass nach Ablauf erneuern möchten, müssen zuerst einen Antrag bei der zuständigen Abteilung der AAU stellen, der an die E-Mail-Adresse gas.traveldoc@migration.gov.gr mit dem Betreff "Travel Doc Renewals + die Nummer der Aufenthaltsgenehmigung" gesendet werden soll. Auch in diesem Fall muss eine eidesstattliche Erklärung entweder per Post (Adresse: υπεύθυνες δηλώσεις στην ταχυδρομική διεύθυνση: Υπηρεσία Ασύλου – Υπουργείο Μετανάστευσης Ασύλου, ΑΚΑ Δικαιούχων, Π.Κανελλοπούλου 2, ΤΚ 11527) oder per E-Mail (gas.traveldoc@migration.gov.gr) an die zuständige Behörde übermittelt werden. Danach erhält man die Informationen über die weiteren Schritte und anschließend müssen die erforderlichen Dokumente beim zuständigen Passamt eingereicht werden (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. MMA o.D.e).
Antragssteller müssen die wöchentlich veröffentlichten Listen auf der Webseite der zuständigen Stelle konsultieren. Dort wird bekannt gegeben, wann und wo der Reisepass zur Abholung bereit liegt. Um das Dokument erhalten zu können, müssen unter anderem die gültige Aufenthaltserlaubnis oder die Asylwerberkarte mit dem Vermerk "Aufenthaltserlaubnis ausstehend" und das alte Reisedokument vorgelegt werden (MMA o.D.e).
Das Verfahren zur Erneuerung von Reisedokumenten kann zwischen zwei bis vier Monate dauern (GCR 6.2024).
4. Steueridentifikationsnummer (AFM)
Alle Personen, die sich rechtmäßig in Griechenland aufhalten, benötigen eine Steueridentifikationsnummer (AFM). Die AFM wird für Vorgänge bei Behörden, Banken, beim Finanzamt und für Vertragsabschlüsse (z. B. Mietverträge, Mobilfunkverträge) benötigt. Außerdem ist sie erforderlich, wenn ein Arbeitsverhältnis aufgenommen wird oder Sozialleistungen beantragt werden (Raphaelswerk 12.2022; vgl. Pro Asyl/RSA 3.2024).
Asylwerber erhalten nach Antragstellung automatisch eine AFM. In diesem Fall soll die Asylbehörde des AFM-Erteilungsverfahren online abschließen und dem Antragsteller eine AFM-Zertifikat ausstellen (Pro Asyl/RSA 31.3.2022).
Schutzberechtigte können die AFM persönlich oder via Video-Call mit einem gültigen Reisepass beim Finanzamt beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. MMA/UNHCR 12.2023). Darüber hinaus ist ein Nachweis über einen festen Wohnsitz erforderlich. Dieser kann durch eine Bescheinigung einer Aufnahmeeinrichtung oder durch einen auf den eigenen Namen ausgestellten Mietvertrag beziehungsweise eine Stromrechnung für eine Mietwohnung erbracht werden. International Schutzberechtigte, die obdachlos sind oder eine Obdachlosenbescheinigung nicht vorlegen können, erhalten keine AFM. Infolgedessen können sie keine Steuererklärung abgeben oder eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung bekommen. Sobald man eine AFM hat, ist man verpflichtet, jährlich eine Steuererklärung abzugeben; auch, wenn man keine Einkünfte hat (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. Raphaelswerk 12.2022; MMA/UNHCR 12.2023).
Nach Erhalt der Steuernummer bekommt man die Zugangsdaten zum TAXISnet und kann dort selbstständig ein Konto erstellen. Somit hat man online Zugang zu Steuer- und anderen öffentlichen Verwaltungsdiensten (MMA/UNHCR 12.2023).
Die AFM wird automatisch deaktiviert, wenn die Aufenthaltserlaubnis (ADET) abläuft; erst mit der Erneuerung der ADET kann reaktiviert werden. Die Verzögerungen beim Erneuerungsprozess der ADET setzt Einzelpersonen dem Risiko aus, bereits erworbene Rechte (z. B. Arbeitslosengeld) zu verlieren (Pro Asyl/RSA 3.2024).
Die Sozialversicherungsnummer ist Voraussetzung für den Zugang zu Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. GCR 6.2024). Darüber hinaus ist sie auch erforderlich, um versichert zu sein und von den Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfall, Mutterschaft, Krankheit, Behinderung, Arbeitslosigkeit und Familienpflichten zu profitieren. Die ΑΜΚΑ sichert die Rechte des Schutzberechtigten in Bezug auf Arbeit und Rente und erleichtert auch den Zugang zu Krankenhaus- und pharmazeutischer Versorgung (UNHCR o.D.b).
Die für Asylwerber ausgestellte vorläufige Sozialversicherungsnummer (PAAYPA) ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis (ADET) in die AMKA umzumelden. Die Ummeldung der AMKA erfolgt nicht automatisch. Schutzberechtigte müssen die Ummeldung beim Bürgerservicezentrum (KEP) oder in einem AMKA-Büro der Sozialversicherungsanstalt unter Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis, einer Korrespondenzadresse und einer Steueridentifikationsnummer (AFM) persönlich erledigen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. UNHCR o.D.b; Pro Asyl/RSA 4.2021).
Seit April 2024 gelten neue Regelungen bzgl. der AMKA. Gemäß dem neuen Rechtsrahmen wird die AMKA nach ihrer Ausstellung als aktiv, inaktiv oder ruhend gekennzeichnet, abhängig vom tatsächlichen rechtlichen Status ihres Inhabers (IOM 16.2.2024):
Die AMKA wird grundsätzlich inaktiv für Leistungsempfänger ausgestellt, die sich rechtmäßig im Land aufhalten und unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft Zugang zum Arbeitsmarkt haben.
Die AMKA wird erst dann aktiviert, wenn der Inhaber die erforderlichen zusätzlichen Dokumente vorlegt, die seinen tatsächlichen Wohnsitz in Griechenland belegen.
Die AMKA wird deaktiviert, wenn die Voraussetzungen für einen legalen Aufenthalt, für den Zugang zum Arbeitsmarkt oder tatsächlichen Aufenthalt im Land nicht mehr erfüllt sind. Nach der Deaktivierung kann die AMKA reaktiviert werden, wenn die erforderlichen Dokumente vorgelegt werden. Im Falle einer Deaktivierung besteht die Möglichkeit einer vorübergehenden Reaktivierung für einen Monat.
Beim Todesfall wird die AMKA dauerhaft deaktiviert (MAS 5.4.2024; vgl. Liberal 17.9.2024; Kathimerini 5.4.2024).
Die inaktive AMKA wird von allen behördlichen Informationssystemen genutzt und dient beispielsweise zur Beantragung der Versicherung, von Beiträgen oder ermöglicht die elektronische Verschreibung von Arzneimitteln usw. Die Krankenversicherung von nicht versicherten und schutzbedürftigen sozialen Gruppen wird jedoch nur Inhabern eines aktiven AMKA gewährt, d. h. Personen, die sowohl die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts als auch ihren tatsächlichen Wohnsitz im Land nachweisen können (MAS 5.4.2024; vgl. Liberal 17.9.2024; Kathimerini 5.4.2024).
Die AMKA wird automatisch deaktiviert, wenn die Aufenthaltserlaubnis (ADET) abläuft; erst mit der Erneuerung der ADET kann sie reaktiviert werden. Die bürokratischen Hürden und langen Wartezeiten für die Erlangung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis wirken sich auch auf die Ausstellung der AMKA aus. Dies setzt Einzelpersonen dem Risiko aus, bereits erworbene Rechte (z. B. Arbeitslosengeld) und Leistungen (z. B. Gesundheitsversorgung) zu verlieren (Pro Asyl/RSA 3.2024).
Ein Monat nach Statuszuerkennung endet die finanzielle Unterstützung für Asylwerber. Für vulnerable Personen kann die Frist bis zu drei Monaten verlängert werden (SEM 31.10.2022). Mit Zuerkennung des Flüchtlingsstatus sind Schutzberechtigte griechischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben rechtlich unter den gleichen Bedingungen Zugang zu Sozialleistungen wie griechische Bürger (GCR 6.2024; vgl. SEM 31.10.2022).
Garantiertes Mindesteinkommen (EEE)
Das garantierte Mindesteinkommen (EEE) ist die einzige beitragsunabhängige staatliche Sozialleistung, abgesehen von der Unterstützungsleistung für Menschen mit Behinderung, die keine Bedingungen bezüglich der Länge des vorangegangenen legalen und dauerhaften Aufenthaltes in Griechenland stellt. Für den Antrag müssen diverse Unterlagen eingereicht werden. Das EEE bietet neben der finanziellen Einkommensunterstützung berufliche Integration (Teilnahme an Berufsbildungs-, Arbeits- und Bildungsprogrammen) und soziale Dienstleistungen (je nach Bedürfnis kostenlose medizinische Versorgung für Nichtversicherte, Überweisung und Integration in Strukturen und Dienste der sozialen Betreuung, Einbeziehung in Programme und soziale Strukturen zur Armutsbekämpfung sowie die Abgabe von Lebensmitteln und materiellen Gütern. Für EEE-Begünstigte gilt ein Sozialtarif für die Elektrizitäts- und Wasserversorgung und ein Sozialtarif der Gemeinden und kommunalen Unternehmen). Es werden Beiträge von maximal 200 Euro pro Monat für Einpersonenhaushalte mit schrittweisen Erhöhungen je nach Zusammensetzung des Haushaltes bezahlt: eine Erhöhung um 100 EUR pro Monat für jedes weitere erwachsene Haushaltsmitglied und eine Erhöhung um 50 EUR pro Monat für jedes weitere minderjährige Haushaltsmitglied. Maximal beträgt das EEE monatlich 900 Euro pro Haushalt (SEM 24.10.2022; vgl. GCR 6.2024).
Die Leistung des EEE steht auch Obdachlosen offen, sofern sie als solche beim Sozialdienst der Gemeinde registriert sind. Personen, die im Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“ integriert sind und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, werden auf Antrag automatisch für das EEE zugelassen (SEM 24.10.2022).
Neben den staatlichen Angeboten für Bezieher des garantierten Mindesteinkommens (EEE) über den Europäischen Hilfefonds für bedürftige Personen (TEBA) existieren Angebote verschiedener Organisation für Grundversorgung (SEM 24.10.2022). Ausführliche Informationen zum Thema finden sich im Absatz 8. Hilfsangebote für Bedürftige und Obdachlose und im Kapitel 8. NGOs (inkl. Kontaktdaten) und deren Angebote (inkl. Kontaktdaten).
Weitere Sozialleistungen
Im folgenden Absatz werden ein paar weitere relevante staatliche Sozialleistungen angeführt, die jedoch einen legalen und dauerhaften Aufenthalt von mehreren Jahren verlangen (GCR 6.2024; vgl. EC 7.2024; SEM 24.10.2022).
Wohngeld: Der Mietzuschuss ist auf 70 EUR monatlich für einen Alleinstehendenhaushalt festgelegt, wobei dieser Betrag für jedes weitere Haushaltsmitglied (Erwachsener oder Kind) um 35 EUR monatlich erhöht wird. Der Gesamtbetrag des Mietzuschusses darf 210 EUR monatlich nicht übersteigen, ungeachtet der Zusammensetzung des Haushalts.
Soziale Solidaritätsbeihilfe für unversicherte ältere Personen: Die Beihilfe beläuft sich auf 360 EUR und wird von der OPEKA monatlich gewährt.
Kindergeld: Familien mit einem Einkommen bis zu 6.000 EUR erhalten die vollständige Beihilfe, ab 70 Euro pro Monat.
Leistung für Familien, die in bergigen und benachteiligten Gegenden leben: Familien erhalten zwischen 300 und 600 Euro pro Jahr abhängig vom jährlichen Familieneinkommen.
Geburtszulage: Einmalzahlung von 2.000 Euro.
Geburtsbeihilfe: Einmalzahlung ab 900 Euro (EC 7.2024; vgl. SEM 24.10.2022; GCR 6.2024).
Personen, denen internationaler Schutzstatus in Griechenland zugesprochen wird, sind verpflichtet, die Unterkünfte für Asylwerber spätestens 30 Tage nach dem positiven Asylbescheid zu verlassen. Sie haben dann unter denselben Bedingungen Zugang zum Wohnungsmarkt wie alle sich legal im Land aufhaltenden Drittstaatsangehörigen und sind berechtigt, eine Wohnung anzumieten. Spezifische Wohnangebote für Personen mit internationalem Schutzstatus gibt es derzeit von staatlicher Seite nicht. Sie können jedoch nach Schutzgewährung am neuen Integrationsprogramm HELIOS + (siehe Absatz HELIOS +) teilnehmen (SEM 24.10.2022; vgl. GCR 6.2024).
Schutzberechtigte, die binnen dieser 30 Tage einen Mietvertrag abschließen, können bei HELIOS + einen Antrag auf Mietzuschuss stellen. Betroffene, denen dies nicht gelingt, werden oft über ihr Netzwerk findig - hierbei handelt es sich meistens um eine informelle Unterkunft (siehe Absatz Informelle Unterkünfte) - oder sie werden obdachlos (siehe Absatz Obdachlosenunterkünfte) (MBZ 3.9.2024).
Administrative und bürokratische Hindernisse, Mangel an staatlichen Maßnahmen, die ineffiziente Umsetzung des Gesetzes und die Auswirkungen der Wirtschaftskrise in Verbindung mit starken Einschränkungen der (sozialen) Wohnungspolitik führen dazu, dass Personen mit internationalem Schutzstatus ihre Rechte eingeschränkt ausüben können (GCR 6.2024). Die Betroffenen sind oft der Obdachlosigkeit ausgesetzt oder leben in prekären Verhältnissen in verlassenen Häusern, ohne Elektrizität und fließendes Wasser. Es gibt jedoch ein paar staatliche Einrichtungen und NGOs, die neben der Hilfe bei der Suche nach geeigneter Unterkunft unter anderem Notschlafstellen, Tageszentren und Suppenküchen betreiben. Eine Liste der NGOs, Einrichtungen, Vereine und Communitys inkl. Kontaktdaten findet sich im Kapitel Hilfsangebote vor Ort inkl. Kontaktdaten (Raphaelswerk 12.2022).
Notwendige Dokumente für die Anmietung einer Wohnung
Für das Anmieten einer Wohnung benötigen Personen mit internationalem Schutzstatus eine Identitätskarte oder Aufenthaltserlaubnis, die persönliche Steuernummer (AFM) und den persönlichen Code für die Steuerplattform TAXISnet (SEM 24.10.2022). Die Steuernummer ist wiederum Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos, welches benötigt wird, um ein Mietverhältnis einzugehen (SFH 3.8.2022).
Wohnbeihilfe
Die Wohnbeihilfe liegt derzeit bei 70 Euro für die begünstigte Person und bei 35 Euro für jedes weitere Mitglied des Haushalts. Bei Alleinerziehenden werden für das erste Kind ebenfalls 70 Euro gewährt. Der Beitrag für einen Haushalt liegt unabhängig von der Haushaltsgröße bei maximal 210 Euro pro Monat. Leistungsempfänger müssen während der letzten fünf Jahre vor Einreichen des Antrags legal und dauerhaft im Land wohnhaft gewesen sein und müssen bestimmte Einkommens- und Vermögenskriterien erfüllen. Für Angehörige von Drittstaaten sind 12 Jahre rechtmäßiger und dauerhafter Wohnsitz in Griechenland erforderlich (EC 7.2024; vgl. SEM 24.10.2022).
Exkurs: Allgemeine Informationen über den Immobilienmarkt in Griechenland
Unter anderem die Zunahme der Airbnb-Wohnungen; der Kauf von Immobilien durch Investoren aus dem Ausland und Vermieter, die ihre Einkommensverluste aufgrund der großen Wirtschaftskrise der letzten Jahre ausgleichen wollen; Nicht-EU-Ausländer, die in Griechenland hochwertige Immobilien kaufen, um ein sogenanntes "Goldenes Visum" zu erhalten, führten dazu, dass die Wohnungspreise in Griechenland in den letzten Jahren gestiegen sind. Hinzu kommt auch, dass einer Studie zufolge derzeit landesweit aktuell 212.000 Wohnungen fehlen (DW 17.10.2023 vgl. HB 5.3.2024).
Da in Griechenland kein staatliches System des sozialen Wohnungsbaus existiert, sind von den derzeitigen Herausforderungen alle rechtmäßig in Griechenland lebenden Personen betroffen. Deshalb greifen auch viele Griechen im Falle von Wohnungsnot auf ihre familiären oder sozialen Netzwerke zurück (MBZ 3.9.2024).
Die Wohnungssuche kann online (z. B. www.housinganywhere.com, www.xe.gr, www.spitogatos.gr, www.tospitimou.gr, www.spiti24.gr, www.spiti360.gr, www.plot.gr, www.erasmusplay.com), in lokalen oder überregionalen Zeitungen, in den sozialen Netzwerken oder über die ethnischen Communities erfolgen (MMA/UNHCR 12.2023). Den Online-Immobiliensuchportalen zufolge sind auf dem Wohnungsmarkt trotz der aktuellen Herausforderungen diverse Angebote in Athen, Thessaloniki und Patras verfügbar, wobei sich die monatliche Miete für eine Wohnung/Zimmer zwischen 120 und 200 Euro - abhängig von der jeweiligen Stadt - beläuft. [Bei der Suche wurde der Fokus auf Wohnungen/Zimmer für bis zu 200 Euro pro Monat gelegt - entsprechend der monatlichen Höhe des garantierten Mindesteinkommens (EEE); Anm. der Staatendokumentation].
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/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260803_W240_2341536_1_00/hauptdokument.img5is.png XE 5.8.2024
Wohnprogramme
HELIOS
Das HELIOS-Programm war das einzige aktuell in Griechenland existierende offizielle Integrationsprojekt für international Schutzberechtigte, das unter der Leitung von IOM, finanziert vom Ministerium für Migration und Asyl, Schutzberechtigte die Möglichkeit auf Wohnbeihilfe sowie Unterstützung bei der Wohnungssuche und den Formalitäten bot (IOM 30.9.2024).
Die Laufzeit des HELIOS-Projekts endete am 30. September 2024. Neue Mietverträge wurden bis zum 31. August 2024 angenommen. Projektleistungen wie Integrationsmonitoring, Berufsberatung, Integrationskurse, Unterstützung bei der Wohnungssuche und Workshops zur Wohnungssuche wurden ab dem 1. September 2024 eingestellt (IOM 30.9.2024). Das Nachfolgeprojekt HELIOS + soll am 1. Dezember 2024 starten (IOM 26.9.2024).
In der Übergangsphase werden im Rahmen des HELIOS-Bridge vom 1. September 2024 bis zum 30. November 2024 nur noch Wohnungsbesichtigungen durchgeführt, Dolmetscherdienste angeboten und Mietzuschüsse für Begünstigte gewährt, die bereits einen Mietzuschuss bezogen haben (IOM 26.9.2024). Bei Informationsbedarf stehen aktuell die IOM-Helpline und die ILC-Büros zur Verfügung (IOM o.D.).
Bis zum Beginn des Projekts HELIOS +, wird Unterstützung (z. B. bei der Arbeitssuche, Hilfe bei Behörden, Sprachkurse etc.) von UNHCR, METADRASI und anderen NGOs, im Rahmen des ADAMA-Projekts sowie des PIXIDA-Programms angeboten. Somit bleibt das Ausmaß des Ausfalls der Unterstützungsleistungen durch das Ende von HELIOS, für die Dauer der Übergangszeit bis zur Umstellung des IOM-Projekts in einem überschaubaren Rahmen (VB Athen 13.11.2024).
HELIOS +
Das Projekt HELIOS +, das im Jänner 2025 gestartet wurde, ist für Personen mit internationalem Schutzstatus und Personen mit temporärem Schutz vorgesehen. Die Teilnahme an dem Projekt ist innerhalb von 24 Monaten nach dem positiven Bescheid für beide Personengruppen möglich (IOM 26.9.2024; vgl. EC 7.4.2025).
Bei der Anmeldung für das Programm müssen Personen mit internationalem Schutzstatus einen Nachweis über ihren Aufenthaltsstatus (Asylbescheid oder ein anderes Dokument mit dem Datum des Asylbescheids) und ihre Ausweispapiere (z. B. Aufenthaltserlaubnis, Reisepass, Asylwerberausweis) sowie den Erwerbslosenausweis für die erwachsenen Familienmitglieder (z. B. eidesstattliche Erklärung zur Bestätigung des Erwerbslosenstatus der erwachsenen Familienmitglieder, Arbeitslosenausweis usw.) präsentieren. Personen mit temporärem Schutz müssen ihre befristete Aufenthaltserlaubnis und eine Bestätigung der Erwerbslosigkeit vorlegen (IOM 26.9.2024).
Das Projekt HELIOS + sieht die folgenden Leistungen vor:
Unterstützung bei der Unterbringung
Mietzuschüsse für 12 Monate
Integrationsmaßnahmen (Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, Empfehlung von Schulen, Anmeldung in Schulen, Unterstützung bei Behördengängen, European-Way-of-Life-Workshops)
Unterstützung bei der Arbeitssuche (Berufsberatung, Jobmessen, Networking mit Arbeitgebern, Support beim Einstieg in die unternehmerische Selbstständigkeit)
Berufsausbildungen mit finanzieller Unterstützung (vorgesehen sind 120 Stunden Theorie und 120 Stunden Praxis)
Vermittlung von Praktikumsplätzen
obligatorische Griechischkurse
Aktivitäten zur Förderung des sozialen Zusammenhalts (z. B. Food und Musikfestivals, Sportveranstaltungen, Kunstausstellungen) (IOM 26.9.2024; vgl. EC 7.4.2025).
HELIOS + gewährt den Teilnehmern für 12 Monate Mietzuschüsse. Begünstigte, die zum Zeitpunkt des Übergangs im Rahmen von HELIOS-Bridge noch nicht den vollen Anspruch erhalten haben, können sich für HELIOS + anmelden und das volle Paket an Mietzuschüssen erhalten (z. B. wenn jemand fünf Monate lang Zuschüsse im Rahmen des HELIOS-Bridge erhalten hat, erhält er/sie diese weitere 12 Monate im Rahmen von HELIOS+, wie alle Leistungsempfänger von HELIOS +) (IOM 26.9.2024).
Ein Unterschied zwischen den beiden Projekten besteht darin, dass die Auszahlung der monatlichen Mietzuschüsse nicht nur an die Teilnahme an den Sprachkursen gebunden ist, wie bei HELIOS-Bridge. Im HELIOS + sind die Begünstigten in jedem Monat verpflichtet, an einer Integrationsberatung, einer Beratung zur Beschäftigungsfähigkeit und in den ersten sechs Monaten an einer Sitzung zum Thema „European Way of Life“ teilzunehmen (IOM 26.9.2024).
Darüber hinaus sind Beratungen zum Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, Weitervermittlung an Schulen, Schulanmeldungen und Hilfe bei Behördengängen vorgesehen. Im Rahmen des Projekts HELIOS + ist die psychosoziale Betreuung ebenfalls vorgesehen (IOM 26.9.2024).
Das Programm wird von den griechischen Verwaltungsregionen über die Mittel der ESF+ (European Social Fund Plus; Anm. der Staatendokumentation) finanziert, bestehend aus 13 Projekten, die in jeder Region mit lokalen Partnern umgesetzt werden. Die Sprachkurse werden beispielsweise von lizenzierten Dienstleistern (z. B. Bildungseinrichtungen für lebenslanges Lernen und anderen akkreditierten Institutionen) angeboten (IOM 26.9.2024; vgl. VB Athen 13.11.2024).
Der Verlauf und die tatsächliche Teilnahme werden in jedem Monat überprüft, um die Zahlungen zu gewährleisten. Auf die Frage des Endergebnisses aller Unterstützungsmaßnahmen auf lange Sicht gesehen konnte in Erfahrung gebracht werden, dass bisher etwa 60 % der Teilnehmer der Integrationsprogramme nach der Unterstützungsphase auf eigenen Beinen stehen, ihrer Arbeit nachgehen sowie ihren Lebensunterhalt, den griechischen Staatsbürgern gleichgestellt, bestreiten können (VB Athen 13.11.2024).
Griechenland und Deutschland haben im Jänner 2025 ein gemeinsames Projekt initiiert, um Personen, die internationalen Schutz genießen, unmittelbar nach ihrer Überstellung von Deutschland nach Griechenland zu unterstützen. Das Programm bietet Unterkunft, Verpflegung und Sozialberatung sowie Unterstützung bei der Beschaffung der erforderlichen Dokumente, um eine nahtlose Integration in Helios + zu gewährleisten. Die Initiative wird durch EU-Mittel unterstützt und von IOM umgesetzt (EC 7.4.2025).
HELIOS Junior
Der Beginn des HELIOS-Junior-Projekts steht zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch nicht fest (IOM 26.9.2024).
Das Projekt ist für Drittstaatsangehörige im Alter von 18 bis 21 Jahren vorgesehen, die sich rechtmäßig in Griechenland aufhalten und vor ihrer Volljährigkeit unbegleitete Minderjährige waren. Das angestrebte Ziel ist die Unterstützung von ca. 2.000 Begünstigten (IOM 26.9.2024; vgl. VB Athen 13.11.2024).
Bei der Anmeldung für das Programm sind der Projektantrag, der Nachweis der vorherigen Status als unbegleiteter Minderjähriger, amtliche Dokumente (z. B. Aufenthaltserlaubnis, Reisepass, Asylwerberausweis usw.) erforderlich (IOM 26.9.2024).
HELIOS Junior sieht die folgenden Leistungen vor:
Unterbringung für bis zu 18 Monate in Wohnungen, die im Rahmen des Projekts landesweit in verschiedenen Städten angemietet werden.
Integrationsmaßnahmen, einschließlich Zugang zum Arbeitsmarkt, Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeiten durch Weiterbildungsmaßnahmen und Griechischunterricht.
Monatliche Beihilfe in Höhe von 150 Euro für 16 Monate zur Deckung des täglichen Bedarfs (IOM 26.9.2024).
Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“
Personen mit internationalem Schutzstatus können am Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“ teilnehmen. Dies sieht einen Mietzuschuss für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten und die Deckung der grundlegenden Kosten für Wohn- und Haushaltsbedarf sowie einen Beschäftigungszuschuss für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten vor (MMA/UNHCR 12.2023). Zielgruppe des Programms sind Personen und Familien, die in Übergangsunterkünften und Wohnheimen für Obdachlose untergebracht sind, in ungeeigneten Unterkünften oder auf der Straße leben. Außerdem Frauen, die in Wohnheimen für weibliche Gewalt-Opfer untergebracht sind, Personen, die in Wohnheimen vermittelt durch Sozialämter leben, sowie Personen, die in von sozialen Rehabilitationszentren zertifizierten Behandlungsprogrammen für abhängige Personen leben. Im Rahmen des zweijährigen Programms wird den Begünstigten ein Plan zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erstellt und bei der Suche nach einer adäquaten und leistbaren Unterkunft geholfen, die sie nach Ablauf des Programms mit den dann zur Verfügung stehenden Sozialhilfeinstrumenten auch bezahlen können. Nach erfolgreichem Durchlaufen des zweijährigen Programms können Personen für weitere zwei Jahre Wohngeld beantragen (SEM 24.10.2022). Das örtliche Integrationszentrum für Migranten (KEM) oder das Gemeindezentrum können darüber informieren, ob das Programm am jeweiligen Ort angeboten wird (MMA/UNHCR 12.2023).
Informelle Unterkünfte
Berichten zufolge entscheiden sich viele Schutzberechtigte für eine informelle Unterkunft. Diese werden beispielsweise in der afghanischen Community als Masafarhanas bezeichnet. Obwohl ihre tatsächliche Anzahl unbekannt ist, gibt es heute schätzungsweise mindestens 20 Masafarhanas in Athen. Die meisten befinden sich in der Innenstadt von Athen, in der Nähe von Stadtvierteln mit einer starken afghanischen Präsenz wie Acharnes, Pedion tou Areos und Victoria Square. Einige liegen außerhalb des Zentrums in Vorstadtgebieten, in denen es eine Nachfrage nach körperlicher Arbeit gibt, die oft von Afghanen übernommen wird. Entweder in der informellen Wirtschaft (Schrottsammeln auf der Straße) oder in der landwirtschaftlichen Produktion (Arbeit auf den Feldern von Marathon). Die üblichen Kosten für eine Übernachtung in einer Masafarhana liegen zwischen 5 und 7 Euro, während ein Monat zwischen 100 und 200 Euro pro Person kosten kann. Die Wohnungen sind in der Regel in einem schlechten Zustand und beherbergen im Verhältnis zu ihrer Kapazität viele Menschen. Die Masafarhanas – ähnliche Unterkünfte gibt es auch für andere Nationalitäten, wie Syrer oder Ivorer – bieten eine günstige Unterkunft für Menschen in Not. Durch diese informelle Anmietung kann man oft auch Schwarzarbeit finden, oder umgekehrt, man kann eine solche Wohnung durch Schwarzarbeit erlangen (MBZ 3.9.2024; vgl. Solomon 21.11.2023).
Obdachlosenunterkünfte
Für Obdachlose existieren nachts geöffnete Unterkünfte, Übergangswohnheime und unterstütze Wohnungen. Im Winter werden je nach Witterungsverhältnissen gesetzlich vorgeschriebene zusätzliche Kälteschutzräume bereitgestellt. Ebenso waren im Hitzesommer 2022 in Athen tagsüber gekühlte Räume in Betrieb, um Schutz vor der Hitze zu verschaffen. Einen wichtigen Beitrag zur Vermittlung der Unterkünfte leisten Tageszentren, Straßensozialarbeiter und die Integrationszentren für Migranten (KEM) (SEM 24.10.2022).
Konkret bieten die folgenden NGOs Notunterkünfte an:
Karea Social Shelter by EKKA
Kyada - Zentrum für Obdachlose
Kyada - Übernachtung im Schlafsaal
Kyada - Wohnheim
MDM Übernachtungsstelle für Obdachlose
UNESCO Übernachtungsstelle und Tageszentrum Nikaia
UNESCO Übernachtungsstelle und Tageszentrum Piraeus (UNHCR o.D.c).
8. Hilfsangebote für Bedürftige und Obdachlose
Tageszentren, Verteilung von Lebensmitteln (inkl. Warme Mahlzeiten) und Gütern des täglichen Bedarfs
In Griechenland existieren Tageszentren für Obdachlose (z. B. Praksis Offenes Tageszentrum für Obdachlose in Athen und in Piraeus, Tageszentrum von UNESCO in Piraeus und Nikaia, Wave Thessaloniki usw.) und zahlreiche Organisationen (z. B. Mano Aperta Solidaritätsküche, Genesis Hellas, Jesuit Food Basket, Caritas, Goodwill Caravan usw.) die Obdachlose und Bedürftige mit unterschiedlichen Leistungen (z. B. warme Mahlzeiten, Verteilung von Lebensmitteln und Gütern des täglichen Bedarfs usw.) unterstützen (UNHCR o.D.c).
NGOs und kirchliche Organisationen
Zahlreiche internationale (z. B. Rotes Kreuz, Caritas, UNHCR, UNICEF usw.) und nationale NGOs (z. B. Greek Council for Refugees, Greek Forum of Migrants, METAdrasi, Praksis usw.) aber auch kirchliche Organisationen (z. B. Apostoli, Ecumenical Refugee Program, Churches Commission for Migrants in Europe usw.) sind im Bereich Migration und Asyl tätig.
Streetworker
Auch Streetworker verschiedener Institutionen (z. B. KYADA, Lighthouse Relief, Praksis, Street Lawyering durch HumanRights 360 und Steps usw.) sind von hoher Bedeutung beim Kontakt zu Obdachlosen und zu Bedürftigen, aber auch bei deren Betreuung (SEM 24.10.2022).
Communities
Die von Migranten gegründeten Organisationen und Communities spielen ebenfalls eine wichtige Rolle für Personen mit internationalem Schutzstatus. Sie fungieren als Anlaufstellen für ihre Landsleute und stellen Informationen bereit, bieten Dienstleistungen und Hilfe an (SEM 24.10.2022; vgl. MMA/UNHCR 12.2023).
Schutzberechtigte und deren Familienangehörige mit gültiger Aufenthaltserlaubnis haben unter denselben Bedingungen wie griechische Staatsangehörige Zugang zu einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, zur Erbringung von Dienstleistungen oder Arbeit sowie das Recht, eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Wichtig für eine legale Beschäftigung ist der Nachweis einer gültigen Aufenthaltserlaubnis (ADET). Allenfalls ist darauf zu achten, dass diese rechtzeitig verlängert wird. Darüber hinaus wird für eine legale Anstellung eine Steueridentifikationsnummer (AFM) sowie eine Sozialversicherungsnummer (AMKA) benötigt. Eine Arbeitserlaubnis („work permit“) ist nach einer Gesetzesänderung nicht mehr notwendig (UNHCR o.D.b; vgl. GCR 6.2024).
Personen mit internationalem Schutzstatus erhalten bis zur Ausstellung eines neuen Aufenthaltstitels eine Bescheinigung über die Antragstellung, die sechs Monate lang gültig ist. In der Praxis ermöglicht ihnen diese Bescheinigung keinen Zugang zum Arbeitsmarkt, und viele von ihnen verlieren ihren Arbeitsplatz, sobald ihre Aufenthaltsgenehmigung abläuft. Außerdem werden kürzlich anerkannte Personen mit internationalem Schutzstatus vom elektronischen System ERGANI (ΕΡΓΑΝΗ) bis zur Ausstellung ihrer ersten Aufenthaltsgenehmigung als Asylwerber betrachtet, da sie noch im Besitz ihrer Asylbewerberkarte sind. Dies hindert Schutzberechtigte am uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, bis sie ihren Aufenthaltstitel erhalten haben (GCR 6.2024).
Die Arbeitssuche kann auch über das griechische Arbeitsmarktservice (https://www.dypa.gov.gr/) oder auf diversen online Jobportalen (www.kariera.gr, www.xe.gr, www.skywalker.gr, www.jobs-finder.gr, Generation 2: https://g2red.org/category/job-adverts-thursday/) erfolgen (MMA/UNHCR 12.2023).
Zur Unterstützung der Arbeit des Integrationszentrums Adama (https://adamajobcenter.crs.org/, adamacenter@caritas.gr, Telefonnummer für Jobsuchende: +30 6945267788), das von Catholic Relief Services (CRS), Caritas Hellas und UNHCR Griechenland betrieben wird und Flüchtlingen in Athen Beschäftigungsmöglichkeiten und Sozialdienste anbietet, wurde eine neue Online-Jobbörse eingerichtet. Die Online-Plattform „Adama Job Center“ bringt Flüchtlinge, die in Griechenland Arbeit suchen, mit potenziellen Arbeitgebern im ganzen Land zusammen und reagiert damit auf den wachsenden Bedarf an Arbeitsplätzen für Flüchtlinge sowie in verschiedenen Sektoren des griechischen Arbeitsmarktes (EWSI 23.10.2024; vgl.? 23.10.2024).
Schutzberechtigte aus dem ganzen Land können an Präsenz- und Online-Sprachkursen von Adama in Englisch, Farsi, Arabisch, Französisch, Sorani, Kurmandschi und demnächst auch in Ukrainisch teilnehmen. Darüber hinaus bereitet das Zentrum die Zielgruppe auf die Jobsuche vor (z. B. Unterstützung bei der Lebenslauferstellung, Hinweis auf passende Stellenangebote, Vorbereitung für Vorstellungsgespräche usw.) und bietet ihnen Unterstützung auch während der Beschäftigung (UNHCR o.D.d; vgl. UNHCR o.D.b; ? 23.10.2024). Ferner werden Schutzberechtigte über Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern, Gehaltstabellen, Berufsethik und Kinderbetreuungsmöglichkeiten für berufstätige Väter und Mütter aufgeklärt. Für Kinder steht ein eigener Raum zur Verfügung, den sie sicher nutzen und spielen können, während ihre Eltern an Beratungsgesprächen teilnehmen. Neben den angeführten Diensten bietet das Zentrum auch spezielle Services für schutzbedürftige Personen, darunter Obdachlose und Menschen mit Behinderungen, an, um ihnen den Zugang zu wichtigen sozialen Angeboten zu erleichtern (UNHCR o.D.b).
Hohe Arbeitslosigkeit, bürokratische Hindernisse, mangelnde Sprachkenntnisse und fehlende Dokumente sind derzeit die relevantesten Probleme von Schutzberechtigten bei der Jobsuche. Berichten zufolge finden die Betroffenen in der Regel über ihre sozialen Netzwerke Arbeit, auch wenn staatliche Unterstützung verfügbar ist. Meistens arbeiten sie als Straßenverkäufer, auch wenn sie damit eine Verhaftung riskieren (GCR 6.2024). In Regionen, in denen die lokale Wirtschaft auf dem Tourismus oder der Landwirtschaft basiert, herrscht oft ein Arbeitskräftemangel, sodass Schutzberechtigte gute Chancen haben, in diesen Bereichen eine Beschäftigung zu finden.
2023 fanden dank der systematischen Bemühungen 3.029 Flüchtlinge eine Beschäftigung in Sektoren der griechischen Wirtschaft, in denen Arbeitskräftemangel herrscht (Landwirtschaft, Baugewerbe, Tourismus, Gaststättengewerbe, verarbeitendes Gewerbe, Versorgungskette). An den Beschäftigungsmaßnahmen, die von den kommunalen Integrationszentren für Migranten (KEM), dem UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und 83 NGOs durchgeführt wurden, nahmen 12.342 Personen teil (MMA 16.7.2024a).
Exkurs: Allgemeine Informationen über die wirtschaftliche Lage in Griechenland
Im vergangenen Jahr wuchs die griechische Wirtschaft laut EU-Kommission viermal so schnell wie der Schnitt der EU-Staaten (HB 27.3.2024).
Der Arbeitskräftemangel wird jedoch zu einem immer größeren Problem im Land. Obwohl Griechenland nach Spanien die höchste Arbeitslosigkeit in der EU hat, suchen viele Branchen händeringend Arbeitskräfte. 521.295 Arbeitssuchende waren im April 2024 ohne Beschäftigung, wobei es sich hauptsächlich um Langzeitarbeitslose handelt. Das entspricht einer Arbeitslosenquote von 10,8 %. Allein im Tourismus, einem starken Wachstumsmotor der griechischen Wirtschaft, fehlen nach Verbandsangaben rund 65.000 Beschäftigte. Fast jede fünfte Stelle ist nicht besetzt. Akuten Arbeitskräftemangel gibt es in Griechenland auch in der Industrie und im Baugewerbe, im Energiesektor, in der IT- und Telekommunikationsbranche, bei Transport- und Logistikunternehmen sowie im Gesundheitswesen. Die Regierung versucht den Personalmangel in der Landwirtschaft, auf dem Bau und in der Gastronomie mit der Anwerbung von Arbeitskräften aus dem Ausland zu mindern. Das erste Anwerbeabkommen mit Indien ist bereits unterzeichnet. Gespräche laufen auch mit Georgien, Armenien, Moldawien sowie mit den Philippinen, Bangladesch, Vietnam und Ägypten. In einer ersten Phase geht es um die Anwerbung von rund 40.000 Arbeitskräften. Sie sollen befristete Arbeitsverträge und Aufenthaltsgenehmigungen von bis zu zwölf Monaten erhalten, mit der Möglichkeit einer Verlängerung (? 12.4.2024; vgl. HB 27.3.2024; finanzen.net 23.10.2024).
Darüber hinaus wird die Integration von irregulären Migranten in den griechischen Arbeitsmarkt angestrebt: Konkret sehen die Gesetzesänderungen, in einer Art Amnestieregelung die Erteilung einer dreijährigen Aufenthaltserlaubnis mit dem Recht auf Zugang zur Beschäftigung für Drittstaatsangehörige vor, welche sich bis zum 30. November 2023 bereits mindestens drei Jahre ununterbrochen in Griechenland aufgehalten haben (ohne Aufenthaltserlaubnis), sich weiterhin in Griechenland aufhalten, nicht straffällig geworden sind, eine Erklärung eines Arbeitgebers in Griechenland über ein Beschäftigungsangebot (bzw. eine bisher mangels legalen Aufenthaltes wohl illegalen Beschäftigung) vorweisen können, und bis zum 31.12.2024 einen entsprechenden Antrag stellen. Dieses Angebot richtet sich an geschätzt 300.000 Migranten, die sich derzeit illegal in Griechenland aufhalten (IOM 16.2.2024; vgl. ÖB Athen 28.12.2023b).
HELIOS + und HELIOS Junior sind die offiziellen Integrationsprojekte für international Schutzberechtigte. Ausführliche Informationen über die Programme sind in den Absätzen HELIOS, HELIOS + und HELIOS Junior zu finden.
Darüber hinaus gibt es zahlreiche Initiativen und Maßnahmen, um die Integration von Schutzberechtigten in den Arbeitsmarkt zu erleichtern.
Integrationszentren für Migranten (KEM)
Die Integrationszentren für Migranten (KEM) fungieren als Zweigstellen der Gemeindezentren. In diesen Einrichtungen bieten interkulturelle Mediatoren, Sozialarbeiter, Rechtsberater und Psychologen Unterstützung für legal aufhältige Drittstaatsangehörige, Asylwerber und Personen mit internationalem Schutzstatus. Ihre Tätigkeit umfasst die folgenden Aktivitäten:
Rechtsberatung (z. B. Aufenthaltserlaubnis, Identitätskarten für Flüchtlinge, Sozialversicherungsnummer (AMKA) usw.);
Hilfe bei Problemen des alltäglichen Lebens (Verweis auf Unterkünfte, Suppenküchen, Obdachlosenunterkünfte; Unterkünfte für vulnerable Gruppen (Frauen, Opfer von Missbrauch oder Menschenhandel, Menschen mit besonderen Bedürfnissen); Altersheime; Einrichtungen für psychische Gesundheit; Sozialapotheken oder medizinische Zentren der Gemeinde).
Psychologische Hilfe insbesondere für vulnerable Gruppen;
Unterstützung bei der Schulbildung von Kindern;
Sprachkurse;
Integrationskurse für Erwachsene;
Programme zur beruflichen Aus- und Weiterbildung;
Berufliche Beratungs- und Mentoringprogramme;
Hilfe bei der Jobsuche;
Sensibilisierung der einheimischen Bevölkerung für Vielfalt und soziale Probleme;
Unterstützung des Ehrenamts;
Förderung von Aktivitäten zur sozialen Integration sowohl für Kinder als auch für Erwachsene;
Vernetzung mit Gruppen, Vereinen und interkulturellen Organisationen (MMA o.D.a).
Help Desk für soziale Integration
Die Direktion für soziale Integration des Ministeriums für Migration und Asyl hat einen Helpdesk für soziale Integration eingerichtet, der sich um Angelegenheiten (z. B. Zugang zu Griechischkursen, Berufsberatung, Wohnmöglichkeiten, Steueridentifikationsnummer, Sozialversicherung) von Personen mit internationalem Schutzstatus befasst (MMA/UNHCR 12.2023).
Athener Koordinierungszentrum für Migranten- und Flüchtlingsfragen (ACCMR) / Digitale Plattform
Das Athener Koordinierungszentrum für Migranten- und Flüchtlingsfragen (ACCMR) fungiert als Koordinierungsstelle für die Entwicklung und den Austausch erfolgreicher Praktiken und Know-hows zwischen der Stadt Athen und lokalen und internationalen NGOs, internationalen Organisationen und institutionellen Einrichtungen (MMA/UNHCR 12.2023).
Die digitale Service-Mapping- und Interconnection-Plattform des ACCMR ist ein interaktives Tool zur Kartierung der von den ACCMR-Agenturen angebotenen Dienstleistungen und Aktivitäten, wobei der Schwerpunkt auf der Migranten- und Flüchtlingsbevölkerung liegt (MMA/UNHCR 12.2023).
Sprachkurse
In Griechenland werden sowohl staatlich als auch von NGOs organisierte Sprachkurse angeboten: im Rahmen des HELIOS + Programms, Sprachkurse in den Einrichtungen des Lebenslangen Lernens (http://kentradiaviou.gr), in Sprachzentren (www.greekcourses.uoa.gr), in Sprachschulen (https://www.greek-Language.gr/certification/index.html), oder von NGOs: GCR-Pyxida (www.gcr.gr/en/pyxida-multicultural-centre-en), APOSTOLI (https://mkoapostoli.com/en/activities/education/greek-language-greek-civilization/), GEFYRES (https://metadrasi.org/en/campaigns/gefyres-bilingual-refugee-support-guide/), Griechisches Rotes Kreuz (https://redcross.eu/projects/a-sense-of-community-in-greece). Einige der im Kapitel 8. angeführten NGOs (z.B. The Orange House, Caritas, METAdrasi, Zeusix, Hidden Goddess, Babel (https://babeldc.gr/library/useful-material/xartografisi-ipiresion-draseon/) bieten ebenfalls Sprachkurse an (MMA o.D.f; vgl. MMA/UNHCR 12.2023; IOM 12.1.2023).
Integrationsprogramme
Aktion "Förderung der Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt"
Das Ministerium für Migration und Asyl hat eine Aktion "Förderung der Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt" im Rahmen des sogenannten Recovery and Resilience Fund konzipiert, die der Notwendigkeit eines Programms zur Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt Rechnung trägt. Das Projekt begann im Jahr 2022 und hat eine Laufzeit von drei Jahren. Die Initiative ist für 18.000 Begünstigte vorgesehen, hauptsächlich für Personen mit internationalem Schutzstatus, aber auch legal ansässige Drittstaatsangehörige können davon profitieren. Die Teilprojekte der Aktion sind mit acht verschiedenen Sektoren verknüpft: Landwirtschaft, Baugewerbe, Tourismus, Beschäftigung von Frauen, Pflege und Unterstützung älterer Menschen, Unterstützung gefährdeter Gruppen, Prävention und Bekämpfung des Menschenhandels, Umweltschutz und Katastrophenschutz. Die Aktion umfasst die Erstellung von Bildungs- und Berufsprofilen der Teilnehmer, Sprachkurse und interkulturelle Trainings, Berufsberatung, Berufsausbildung, Praktika, Zertifizierung von beruflichen Fachkompetenzen sowie Informations- und Sensibilisierungskampagnen (GCR 6.2024).
Career Days
Im Rahmen der Aktion „Career Days“ wurden ca. 1.000 Arbeitsplätze von Schutzberechtigten in ca. 200 Betrieben besetzt. Neun Veranstaltungen wurden organisiert, davon drei in Attika (Malakassa, Ritsona, Serafeion) und sechs in der Region (Thessaloniki, Ioannina, Lesbos, Samos, Chios und Kos), um Flüchtlinge und Asylwerber auf Jobsuche mit Arbeitgebern aus verschiedenen Sektoren zusammenzubringen. Insgesamt nahmen 2.112 Personen an den Veranstaltungen teil, 4.319 Vorstellungsgespräche wurden geführt und 965 Arbeitsplätze vermittelt (MMA 16.7.2024b).
Unternehmensberatung für Flüchtlinge – Ready4Business
In Zusammenarbeit mit METAdrasi hat UNHCR im Jahr 2022 das Programm „Entrepreneurship Counselling - Ready4Business“ ins Leben gerufen, das Flüchtlinge bei der eigenen Unternehmensgründung unterstützt. Einigen Teilnehmern wurde auch beim Erlangen von Finanzmitteln geholfen. Zwei Personen erhielten Zuschüsse vom People's Trust und eine ein Darlehen von der Action Finance Initiative (UNHCR 2.7.2024).
Action Finance Initiative (AFI)
Die Action Finance Initiative (AFI) ist eine private, gemeinnützige Organisation, die sich auf die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Eingliederung in Griechenland konzentriert. Die AFI bietet Mikrokredite, kostenlose Schulungen und Beratung für Arbeitslose und Kleinunternehmer an, um Arbeitsplätze zu schaffen und das rechtliche und institutionelle Umfeld für die Selbstständigkeit zu verbessern (UNHCR 2.7.2024).
Refugee Women Academy
UNHCR und die Piraeus Bank haben im Juli 2023 die Refugee Women Academy ins Leben gerufen. Die Akademie bietet in Zusammenarbeit mit der NGO Odyssea ein spezifisches Ausbildungsprogramm im Tourismussektor mit Schwerpunkt Gastgewerbe und Sprachkenntnisse an, aber auch Mentoring und Networking, um eine umfassende berufliche Entwicklung zu ermöglichen. Im Rahmen des Programms wurden zwischen 25.9.2023 und dem 28.3.2024 75 Teilnehmer ausgebildet. 18 von ihnen fanden nach Abschluss des Programms eine Anstellung. In einem innovativen Konzept zur Förderung der Teilnahme von Flüchtlingsmüttern mit kleinen Kindern richtete die Akademie einen kinderfreundlichen Raum ein und beschäftigte zwei Kinderbetreuerinnen (UNHCR 2.7.2024).
Stepping Stone
UNHCR unterstützt das von der NGO METAdrasi betriebene Bildungsintegrationsprogramm „Stepping Stone“, das an den folgenden Standorten durchgeführt wird: Athen, Thessaloniki und die Inseln Lesbos, Chios, Samos, Leros und Kos. Stepping Stone bietet Berufsberatung, Jobvermittlung, Lebenslauferstellung und Griechischkurse an. Bis März 2024 wurden im Rahmen des Programms 2.642 Flüchtlinge bei der Arbeitssuche mit 767 Anstellungen unterstützt (UNHCR 2.7.2024).
Blue Refugee Centre
Flüchtlinge und Asylwerber, die in Thessaloniki und den nahe gelegenen Lagern leben, erhalten Unterstützung vom Blue Refugee Centre, betrieben von der NGO Solidarity Now. Das Hauptziel des Zentrums besteht darin, Flüchtlingen dabei zu helfen, selbstständig zu werden und - für diejenigen mit spezifischen Bedürfnissen - Zugang zu den wichtigsten Sozialleistungen zu erhalten. Das Zentrum bietet individuelle Berufsberatung, Informationsveranstaltungen, Schulungen zum Thema Unternehmensgründung und die Weiterleitung an spezialisierte Akteure und Schulungen. Bis März 2024 hat Solidarity Now in 1.991 Fällen Unterstützung bei der Jobsuche angeboten. Das Team organisierte 347 Vorstellungsgespräche, aus denen 157 Einstellungen hervorgingen (UNHCR 2.7.2024).
Projekt Ausbildung zum Betreuer für Menschen mit Behinderungen (Caregivers to People with Disabilities)
Das Projekt bildet Flüchtlinge zu persönlichen Assistenten für Menschen mit besonderen Bedürfnissen aus. Im März 2024 startete der fünfte Ausbildungszyklus. Bis jetzt haben 73 Personen das Programm absolviert, 17 befinden sich in der Ausbildung. Derzeit arbeiten 15 Personen als Betreuer für Menschen mit Behinderung (UNHCR 2.7.2024).
Programm zur Ausbildung von Interkulturellen Mediatoren (Intercultural Mediators Training and Accreditation)
Im Rahmen des Projekts wird ein Lehrplan, ein Pool von Ausbildern und ein Zertifizierungsverfahren erarbeitet, um mindestens 30 Flüchtlinge im Bereich der kulturellen Mediation auszubilden. Das Ziel des Programms ist die Kommunikation zu verbessern und den Zugang von Flüchtlingen zu wichtigen Dienstleistungen zu erleichtern. Zertifizierte Kulturmediatoren können in Integrationszentren für Migranten (KEM), ausgewählten Gemeinschaftszentren, öffentlichen Diensten, Einrichtungen und NGOs arbeiten. Sie können im Rahmen verschiedener Programme eingesetzt werden, z. B. im Rahmen von Aufnahme- und Betreuungsprogrammen für Asylwerber und Flüchtlinge (UNHCR 2.7.2024).
Inklusionsprogramm für Menschen mit Behinderung (Disabilities Inclusive Program)
UNHCR arbeitet mit ADDMA, der Entwicklungsagentur der Stadt Athen, zusammen, um Flüchtlingen mit Behinderungen den Zugang zum nationalen Sozialsystem und zu Beschäftigungsmöglichkeiten zu erleichtern. Das Programm hat bereits 211 Flüchtlingen geholfen, Zugang zu spezialisierten Leistungen, einschließlich Rehabilitation, zu erhalten. 44 Personen beantragten die Sozialhilfe für Behinderte und 20 erhielten Hilfsmittel, wie z. B. Rollstühle (UNHCR 2.7.2024).
Gemeinsame Unterstützung für den effektiven Zugang zu sozioökonomischen Rechten und Lebensunterhalt in Epirus (#Together: Holistic support for effective access to socioeconomic rights and livelihoods in Epirus)
Im August 2023 begann UNHCR mit der Umsetzung des Programms in Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung von Ioannina, dem interkulturellen Zentrum Academia und der NGO Intersos Hellas. Das Hauptziel des Projekts ist es, Flüchtlingen bei der Definition ihrer beruflichen Ziele zu helfen, ihre Interessen und Qualifikationen mit den entsprechenden Berufsfeldern in Einklang zu bringen, ihre Selbstständigkeit und Unabhängigkeit zu fördern, Ausbildungsmöglichkeiten zu finden und ihnen den Zugang zu nationalen Programmen der sozialen Solidarität und Projekten zur finanziellen Eingliederung zu erleichtern. Bisher haben 230 Flüchtlinge und Asylwerber Unterstützung erhalten (UNHCR 2.7.2024).
Projekt zur Unterstützung von Flüchtlingen bei der Sicherung des Lebensunterhalts und der Erwerbstätigkeit (Refugee Assistance to Livelihoods and Employability (ReA)
Das Projekt wird in Heraklion, auf Kreta durchgeführt und ist eine Partnerschaft zwischen UNHCR und der Heraklion Development Agency zur Unterstützung der Lebensbedingungen von Flüchtlingen. Diese Initiative bietet Flüchtlingen und Asylwerbern Unterstützung, um sicherzustellen, dass sie ihre Rechte in vollem Umfang wahrnehmen können, und unterstützt sie bei der Erledigung von Formalitäten im Zusammenhang mit öffentlichen Dienstleistungen, medizinischen Fragen und Bildung. Darüber hinaus konzentriert sich das Projekt auf die Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten für Flüchtlinge, indem es ihnen durch individuelle Beratung hilft, sich auf dem Arbeitsmarkt zurechtzufinden und dort Fuß zu fassen. Zwischen Januar und März 2024 wurden im Rahmen des ReA-Projekts 230 Dienstleistungen für die Beschäftigungsfähigkeit von Flüchtlingen erbracht (UNHCR 2.7.2024).
Beratung von Flüchtlingen für Flüchtlinge
Eine Gruppe von neun anerkannten Flüchtlingen, die in Griechenland leben, ist Teil der Refugee Advisory Group des UNHCR. Die Gruppe berät das UNHCR und gibt anderen Flüchtlingen Orientierungshilfe bei ihrer Integration in das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben. Ausgehend von ihren eigenen Erfahrungen geben sie dem UNHCR auch konkrete Empfehlungen für notwendige politische Veränderungen und praktische Beispiele für die Herausforderungen, denen Flüchtlinge auf ihrem Weg zur Integration begegnen (UNHCR 2.7.2024).
Freiwillige
UNHCR sucht auch Flüchtlinge, die daran interessiert sind, sich als Freiwillige zu engagieren und als Bindeglied zwischen ihrer Gemeinschaft einerseits und den humanitären Organisationen und Behörden andererseits zu fungieren. Sie helfen bei der Verbreitung wertvoller Informationen in städtischen Gebieten, u.a. über verfügbare Dienste und deren Zugang, die Aufgaben und Zuständigkeiten der verschiedenen Akteure und die Möglichkeiten, bestimmte Hilfsangebote zu erhalten (UNHCR 2.7.2024).
Minderjährige, die internationalen Schutz genießen, sind verpflichtet, die Schulen der Primär- und Sekundarstufe des öffentlichen Bildungssystems wie Staatsangehörige zu besuchen. Im neuen Asylgesetzbuch wird nicht von einem Recht auf Bildung gesprochen, sondern von einer Pflicht für Personen mit internationalem Schutzstatus. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Pflicht werden die für griechische Staatsbürger vorgesehenen Sanktionen gegen die erwachsenen Familienmitglieder des Minderjährigen verhängt. Die Zahl der Kinder mit internationalem Schutzstatus, die an einer formalen Ausbildung teilnehmen, ist nicht bekannt (GCR 6.2024).
In Griechenland gibt es dreizehn interkulturelle Volksschulen und dreizehn interkulturelle Gymnasien mit Vorbereitungsklassen (GCR 6.2024).
Das Accelerated Learning Program (ALP) wurde im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der Universität Thessalien, UNICEF und dem Institut für Bildungspolitik entwickelt, um die Probleme der schulischen Integration von Jugendlichen mit Flüchtlings- oder Migrationshintergrund in der Unterstufe der Gymnasien anzugehen. Die unterrichteten Fächer sind Biologie, Geschichte, Sozial- und Staatsbürgerkunde, Mathematik, Physik und Chemie (GCR 6.2024; vgl. UNICEF o.D.).
Erwachsene Schutzberechtigte haben unter denselben Bedingungen das Recht auf Zugang zum Bildungssystem und zu Ausbildungsprogrammen wie legal aufhältige Drittstaatsangehörige (GCR 6.2024).
Formale Ausbildungsmöglichkeiten bieten berufsbildende Schulen des Arbeitmarktservice; Berufsbildungseinrichtungen und Schulen der zweiten Chance, die ursprünglich für die Reintegration in die Schule von griechischen Schulverweigerern konzipiert wurden (MMA/UNHCR 12.2023; vgl. MMA o.D.f).
Schutzberechtigte haben grundsätzlich in gleichem Maße Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige. Trotz grundsätzlich günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen wird der tatsächliche Zugang zu Gesundheitsdiensten in der Praxis durch einen erheblichen Mangel an Ressourcen und Kapazitäten sowohl für Ausländer als auch für die einheimische Bevölkerung eingeschränkt. Dieser Mangel ist auf die Sparpolitik und bei fremdsprachigen Personen auf das Fehlen geeigneter Kulturvermittler zurückzuführen (GCR 6.2024; vgl. Pro Asyl/RSA 31.3.2022).
Um die benötigten Medikamente kostenlos oder gegen eine geringe Gebühr zu erhalten, wird ein Rezept, verschrieben von einem Arzt einer öffentlichen Einrichtung oder einem Krankenhaus oder medizinischen Zentrum, benötigt. Wenn man über die AMKA/PAAYPA und ein elektronisches Rezept verfügt, können die verschriebenen Medikamente in jeder Apotheke abgeholt werden. Wenn man kein AMKA hat, aber ein Rezept von einem Arzt in einem öffentlichen Krankenhaus oder medizinischen Zentrum, selbst wenn es handschriftlich ist, können die Medikamente kostenlos in der Apotheke des Krankenhauses erhalten werden, in dem der Arzt das Rezept ausgestellt hat (UNHCR o.D.a).
Darüber hinaus bestehen administrative Hindernisse bei der Erteilung der Sozialversicherungsnummer (AMKA). Wer über keine Sozialversicherungsnummer verfügt, hat im Krankheitsfall keinen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlung sowie Medikamente müssen privat bezahlt werden. Seit März 2022 können selbstständig tätige Ärzte Personen ohne AMKA keine Medikamente oder Behandlungen mehr verschreiben, dies ist nur noch Ärzten aus öffentlichen Gesundheitseinrichtungen und in Aufnahmezentren möglich (GCR 6.2024; vgl. Pro Asyl/RSA 31.3.2022). Von dieser Bestimmung sind bei einem rechtsmäßigen Aufenthalt in Griechenland beispielsweise nicht versicherte Personen unter 18 Jahren, nicht versicherte Personen mit physischen oder psychischen Behinderungen, nicht versicherte Personen mit bestimmten Erkrankungen und die Verschreibung aller Impfstoffe an alle nicht versicherten Patienten, ausgenommen (GCR 6.2024).
Die Wartezeit in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung (Krankenhäuser oder medizinische Zentren) variiert zwischen mehreren Wochen und mehreren Monaten je nach medizinischem Fachgebiet oder der erforderlichen medizinischen Untersuchung. Neben den staatlichen Angeboten gibt es noch von NGOs (z. B. PRAKSIS, Doctors of the World, Medecins Sans Frontieres, Hellenisches Rotes Kreuz, Solidarity Now) betriebene medizinische Zentren und Polikliniken, die unter anderem für Schutzberechtigte medizinische Leistungen anbieten (UNHCR o.D.a).
Psychologische und psychiatrische Angebote für Asylwerber und Schutzberechtigte fehlen gänzlich. Dies wurde im März 2021 auch von der Kommission für mentale Gesundheit des Gesundheitsministeriums bemängelt. Es existieren keine speziellen Behandlungsmöglichkeiten für Folteropfer (SFH 3.8.2022).
Laut geltender Gesetzgebung sind alle öffentlichen medizinischen Einrichtungen verpflichtet, in Notfällen auch ohne Vorlage einer Sozialversicherungsnummer (AMKA) oder einer PAAYPA kostenlos medizinische Erstversorgung zu leisten und die erforderlichen Medikamente abzugeben (Refugee.Info 29.4.2024).
Im März 2023 verfügten das Allgemeine Krankenhaus „Evangelismos“ in Athen, das Krankenhaus „Aiginitio“ und das Psychiatrische Krankenhaus „Dromokaitio“ in Athen über keine Dolmetscher. Im psychiatrischen Krankenhaus „Dafni“ in Athen wurde nur für Arabisch übersetzt, während das Allgemeine Krankenhaus „Alexandra“ in Athen Arabisch, Farsi, Französisch und Lingala abdeckte (GCR 6.2024).
Quellen:
-DW - Deutsche Welle (17.10.2023): Griechenland: Wohnungsnot durch hohe Mieten, https://www.dw.com/de/hohe-mieten-sorgen-für-wohnungsnot-in-griechenland/a-67117993, Zugriff 1.10.2024
-EC - Europäische Kommission (7.4.2025): Status of migration management in mainland Greece
-EC - Europäische Kommission (7.2024): Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Griechenland, https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1112langId=de, Zugriff 23.9.2024
-ECRI - European Commission against Racism and Intolerance (22.9.2022): ECRI Report on Greece (sixth monitoring cycle), https://www.ecoi.net/de/dokument/2079085.html, Zugriff 23.10.2024
-EWSI - European Web Site on Integration (23.10.2024): Greece: New online job-seeking platform for refugees launched, https://migrant-integration.ec.europa.eu/news/greece-new-online-job-seeking-platform-refugees-launched_en, Zugriff 23.10.2024
-finanzen.net - finanzen.net GmbH (23.10.2024): Griechenland führt die Wirtschaftsrankings 2023 an: Chance für griechische Aktien?, https://www.finanzen.net/nachricht/aktien/moegliches-aufwaertspotenzial-griechenland-hat-beste-wirtschaft-des-jahres-2023-lohnen-sich-jetzt-griechische-aktien-13448045, Zugriff 23.10.2024
-GCR - Greek Council for Refugees (6.2024): Country Report 2023, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-GR_2023-Update.pdf, Zugriff 26.8.2024
-HB - Handelsblatt [Deutschland] (27.3.2024): Arbeitskräftemangel: Griechenland sucht ,,Gastarbeiter“ für sein Wirtschaftswunder, https://www.handelsblatt.com/politik/international/arbeitskraeftemangel-griechenland-sucht-gastarbeiter-fuer-sein-wirtschaftswunder/100023360.html, Zugriff 23.10.2024
-HB - Handelsblatt [Deutschland] (5.3.2024): Wohnungskrise: Wie reiche Chinesen die Mieten in Griechenland treiben, https://www.handelsblatt.com/politik/international/wohnungskrise-wie-reiche-chinesen-die-mieten-in-griechenland-treiben/100018919.html, Zugriff 1.10.2024
-IOM - International Organization for Migration (o.D.): HELIOS Announcement, https://greece.iom.int/helios-announcement-english, Zugriff 19.11.2024
-IOM - International Organization for Migration (30.9.2024): Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection and Temporary Protection (HELIOS), https://greece.iom.int/hellenic-integration-support-beneficiaries-international-protection-and-temporary-protection-helios, Zugriff 1.10.2024
-IOM - International Organization for Migration (26.9.2024): Information on Helios +, Helios Junior and Access to homeless shelters in Greece
-IOM - International Organization for Migration (16.2.2024): Information on the socio-economic situation in Greece
-IOM - International Organization for Migration (12.1.2023): Information on the situation for migrants in Greece
-Kathimerini - Kathimerini [Griechenland] (5.4.2024): Νέο σύστημα ΑΜΚΑ – Ενεργός, ανενεργός ή αδρανοποιημένος - Neues AMKA-System - Aktiv, inaktiv oder inaktiv, https://www.kathimerini.gr/society/562967962/neo-systima-amka-energos-anenergos-i-adranopoiimenos, Zugriff 17.9.2024
-Liberal - Liberal [Griechenland] (17.9.2024): Ξεκινά η λειτουργία του ενεργού - ανενεργού - Der aktive - inaktive AMKA startet, https://www.liberal.gr/oikonomia/xekina-i-leitoyrgia-toy-energoy-anenergoy-amka, Zugriff 17.9.2024
-Liberal - Liberal [Griechenland] (15.7.2024): Ν. Παναγιωτόπουλος: Άδεια διαμονής θα σημαίνει αυτομάτως και έκδοση ΑΜΚΑ για τους νόμιμους μετανάστες - N. Panagiotopoulos: Aufenthaltsgenehmigung bedeutet automatisch die Ausstellung einer AMKA für legale Migranten, https://www.liberal.gr/politiki/n-panagiotopoylos-adeia-diamonis-tha-simainei-aytomatos-kai-ekdosi-amka-gia-toys-nomimoys, Zugriff 27.8.2024
-MAS - Ministerium für Arbeit und Soziales [Griechenland] (5.4.2024): Ξεκινά η λειτουργία του Ενεργού/ Ανενεργού ΑΜΚΑ - AMKA startet die Funktion aktiv und inaktiv, https://ypergasias.gov.gr/xekina-i-leitourgia-tou-energou-anenergou-amka, Zugriff 17.9.2024
-MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (3.9.2024): Verslag feitenonderzoek naar statushouders in Griekenland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2114789.html, Zugriff 10.9.2024
-MMA - Ministerium für Migration und Asyl [Griechenland] (o.D.a): Migrant Integration Centers, https://migration.gov.gr/en/kentra-entaxis-metanaston, Zugriff 12.11.2024
-MMA - Ministerium für Migration und Asyl [Griechenland] (o.D.d): Residence Permits - ADET, https://migration.gov.gr/en/gas/aitoyntes-kai-dikaioychoi/adeies-diamonis, Zugriff 27.8.2024
-MMA - Ministerium für Migration und Asyl [Griechenland] (o.D.e): Travel documents, https://migration.gov.gr/en/gas/aitoyntes-kai-dikaioychoi/taxidiotika-eggrafa, Zugriff 27.8.2024
-MMA - Ministerium für Migration und Asyl [Griechenland] (o.D.f): Education, https://migration.gov.gr/en/migration-policy/integration/draseis-koinonikis-entaxis-se-ethniko-epipedo/mathimata-ellinikis-glossas, Zugriff 12.11.2024
-MMA - Ministerium für Migration und Asyl [Griechenland] (9.9.2024): Το νέο Κέντρο Λήψης Βιομετρικών Δεδομένων στη Θεσσαλονίκη, εγκαινίασε ο Υπουργός Μετανάστευσης και Ασύλου, Ν. Παναγιωτόπουλος - Der Minister für Migration und Asyl, N. Panagiotopoulos, weihte das neue Zentrum für die Erfassung biometrischer Daten in Thessaloniki ein, https://migration.gov.gr/en/to-neo-kentro-lipsis-viometrikon-dedomenon-sti-thessaloniki-egkainiase-o-ypoyrgos-metanasteysis-kai-asyloy-n-panagiotopoylos, Zugriff 16.9.2024
-MMA - Ministerium für Migration und Asyl [Griechenland] (16.7.2024a): Πάνω από 1.000 πρόσφυγες βρήκαν εργασία σε 200 ελληνικές επιχειρήσεις σε 3 μήνες και 9 Ημέρες Καριέρας σε όλη την Ελλάδα - Über 1.000 Flüchtlinge fanden Arbeit in 200 griechischen Unternehmen in 3 Monaten und im Rahmen der 9 Karrieretage in ganz Griechenland, https://migration.gov.gr/en/pano-apo-1-000-prosfyges-vrikan-ergasia-se-200-ellinikes-epicheiriseis-se-3-mines-kai-9-imeres-karieras-se-oli-tin-ellada, Zugriff 23.10.2024
-MMA - Ministerium für Migration und Asyl [Griechenland] (16.7.2024b): Πάνω από 1.000 πρόσφυγες βρήκαν εργασία σε 200 ελληνικές επιχειρήσεις σε 3 μήνες και 9 Ημέρες Καριέρας σε όλη την Ελλάδα - Über 1.000 Flüchtlinge fanden in 3 Monaten und 9 Karrieretagen in ganz Griechenland Arbeit in 200 griechischen Unternehmen, https://migration.gov.gr/en/pano-apo-1-000-prosfyges-vrikan-ergasia-se-200-ellinikes-epicheiriseis-se-3-mines-kai-9-imeres-karieras-se-oli-tin-ellada, Zugriff 12.11.2024
-MMA/UNHCR - Ministerium für Migration und Asyl [Griechenland]/United Nations High Commissioner for Refugees (12.2023): Information Guide for Beneficiaries of International Protection, https://migration.gov.gr/wp-content/uploads/2024/04/ENGLISH_BROCHURE.pdf, Zugriff 17.9.2024
-Adama (23.10.2024): About us – Adama Job Center
-Spiti24 [Griechenland] (23.9.2024): Athen - Ergebnis der Immobiliensuche in Athen
-Erasmus Play (30.7.2024a): Athen - Ergebnis der Immobiliensuche
-Spiti24 [Griechenland] (30.7.2024b): Thessaloniki - Ergebnis der Immobiliensuche
-Stuttgarter Zeitung (12.4.2024): Mangel an Arbeitskräften - Griechenland sucht Gastarbeiter, https://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.mangel-an-arbeitskraeften-griechenland-sucht-gastarbeiter.37a18459-758e-4d4a-8a12-0e4967ed9307.html, Zugriff 23.10.2024
-ÖB Athen - Österreichische Botschaft Athen [Österreich] (28.12.2023b): Gesetz zur rascheren Integration am Arbeitsmarkt
-Pro Asyl/RSA - Pro Asyl - Refugee Support Aegean (3.2024): Beneficiaries of international protection in Greece; Access to documents and socio-economic rights, https://rsaegean.org/wp-content/uploads/2024/04/2024-03_RSA_BIP.pdf, Zugriff 27.8.2024
-Pro Asyl/RSA - Pro Asyl - Refugee Support Aegean (31.3.2022): Beneficiaries of international protection in Greece; Access to documents and socio-economic rights, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071121.html, Zugriff 17.9.2024
-Pro Asyl/RSA - Pro Asyl - Refugee Support Aegean (4.2021): Positionspapier zur Lage international Schutzberechtigter in Griechenland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2049185.html, Zugriff 27.8.2024
-Raphaelswerk - Raphaelswerk (12.2022): Informationen für Geflüchtete, die nach Griechenland rücküberstellt werden, https://www.raphaelswerk.de/wirberaten/fluechtlinge/zumindest-nicht-ohne-information, Zugriff 27.8.2024
-Refugee.Info - Refugee.Info Greece (29.4.2024): Health care without a social security number (PAAYPA or AMKA), https://greece.refugee.info/en-us/articles/4985632313623, Zugriff 18.11.2024
-SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (31.10.2022): Notiz Griechenland: Garantiertes Mindesteinkommen (EEE), https://www.ecoi.net/de/dokument/2087465.html, Zugriff 23.9.2024
-SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (24.10.2022): Notiz Griechenland: Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, https://www.ecoi.net/de/dokument/2087466.html, Zugriff 23.9.2024
-SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (3.8.2022): Griechenland als sicherer Drittstaat; Juristische Analyse - Update 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2076744.html, Zugriff 27.8.2024
-Solomon - Solomon [Griechenland] (21.11.2023): Masafarhána: Inside the invisible refugee houses in Athens, https://wearesolomon.com/mag/focus-area/migration/masafarhana-inside-the-invisible-refugee-houses-in-athens, Zugriff 1.10.2024
-UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (o.D.a): Access To Healthcare - UNHCR Greece, https://help.unhcr.org/greece/living-in-greece/access-to-healthcare, Zugriff 18.11.2024
-UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (o.D.b): Access to Employment, https://help.unhcr.org/greece/living-in-greece/access-to-employment, Zugriff 17.9.2024
-UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (o.D.c): Shelters and Distribution of Food and Basic Items in Athens, https://help.unhcr.org/greece/wp-content/uploads/sites/6/2024/01/English-4.pdf, Zugriff 19.11.2024
-UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (o.D.d): UNHCR: Adama, https://help.unhcr.org/greece/wp-content/uploads/sites/6/2023/02/help-unhcr-org-greece-seek-help-adama-centre-.pdf, Zugriff 23.10.2024
-UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (2.7.2024): Advancing Refugee Integration in Greece; Update #7; March 2024, https://www.ecoi.net/en/document/2112052.html, Zugriff 12.11.2024
-UNICEF - United Nations International Children’s Emergency Fund (o.D.): Terms of Reference- Request for Proposal for Services
-VB Athen - Verbindungbeamter des BMI in Griechenland [Österreich] (13.11.2024): Antwort von VB Griechenland per E-Mail
-VB Athen - Verbindungbeamter des BMI in Griechenland [Österreich] (16.11.2023): VB Bericht - Schutzberechtigte
-VB Athen - Verbindungbeamter des BMI in Griechenland [Österreich] (7.4.2022): VB Bericht - Schutzberechtigte
-XE - XE Immobilienportal (5.8.2024): Patras - Ergebnis der Immobiliensuche, https://www.xe.gr/, Zugriff 24.9.2024
Hilfsangebote vor Ort inkl. Kontaktdaten
Viele Hilfsangebote in Griechenland sind Projekte mit kurzer Laufzeit und unregelmäßig gefördert. Zum Recherchezeitpunkt (April 2025) existieren nur wenige dauerhafte Unterstützungsstrukturen. Diese Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit (Anm. der Staatendokumentation).
Hotlines
Hotline
(betrieben von der Stadt Athen und dem Aufnahme- und Solidaritätszentrum Athen)
Tel: 1595
Webseite:
https://kyada-athens.gr/en/home/
Hotline für Bürger, die mit Schwierigkeiten im täglichen Leben konfrontiert sind.
Dienstleistungen:
materielle Unterstützung,
psychosoziale Unterstützung,
Nahrungsmittelhilfe,
Hilfe bei Unterbringung,
Unterstützung bei der sozialen Wiedereingliederung
UNHCR Hotline
Tel: + 30 216 200 7800
Lesvos (Erreichbarkeit 08.30-17.00)
+30 694 329 3449
Chios (Erreichbarkeit Mo-Fr 09.00-16.00)
+30 6948197311 (Kontaktaufnahme per WhatsApp)
Samos
+306951002248 (Kontaktaufnahme per WhatsApp)
Kos oder Leros
+306944585694
Athen, Thessaloniki und alle andere Orte
+30 216 200 7800
Webseite:
https://help.unhcr.org/greece/about-help-in-greece/contact-us/
Red Cross Multifunctional Centre for Refugees in Athen (MFC Athen)
Adresse:
Kapodistriou 2 (1. Stock), 10682, Athen
(Stadium-Omonia-Plaka Handelsdreieck)
Tel: +30 210 5126300Whatsapp / Viber: +306934724893
E-Mail: mf@redcross.gr
Unterstützung für Flüchtlinge in verschiedenen Sprachen von Montag bis Freitag 09.00-20.00
Tel: +30 210 514 0440
WhatsApp Viber: +30 693 472 4893
Informationshotline in 12 Sprachen:
Beratung bei der Suche nach Familienangehörigen, Übersetzungs- und Dolmetscherdienste, Mediation und Hilfestellung bei der Kommunikation mit Behörden, Unterstützung bei Unterbringung, Bargeldunterstützung
Notunterkünfte für Obdachlose
MDM Übernachtungsstelle für Obdachlose
(Médecins du Monde Homeless Night Shelter)
Adresse:
Alikarnassou 49, Platonos Academy, 104 41, Athen
Tel:
+30 2105246920
+30 2103213150
Die Anmeldung kann elektronisch per E-Mail eingereicht werden: pss.nightshelter@mdmgreece.gr
Webseite:
https://www.mdmgreece.gr/en/action/night-shelter/
Sprachen: Griechisch, Englisch
Dienstleistungen:
Übernachtung,
Duschmöglichkeit,
Waschmöglichkeit,
Essen,
psychosoziale Unterstützung,
medizinische Hilfe,
soziale Integrationsdienste
'Relief' Notunterkunft für Obdachlose des
Hilfswerks der Stadtverwaltung Piräus (KODEP)
Adresse:
Zosimadon 11 El.Venizelou, 18531, Piraeus
Tel: +30 210 4101753 / 756
E-Mail:
Webseite:
https://kodep.gr/service/xenonas-vracheias-filoxenias-astegon-peiraia-anakoufisi/
Dienstleistungen des Hostels Anakoufisi:
Unterkunft,
Bereitstellung von Hygieneartikeln und Kleidung,
Halbpension,
Beratung und psychosoziale Unterstützung,
Sozialfürsorge
Karea Social Shelter by EKKA
Die Adresse der Einrichtung konnte nicht in Erfahrung gebracht werden.
Hierbei handelt es sich um die Adresse der Zentrale:
135 Vassilissis Sofias av. Zaharof, 115 21, Athen
E-Mail: epikoinonia@ekka.org.gr
Webseite:
https://ekka.org.gr/index.php/en/domes-ypiresies-en/ksenones-en
Das Ziel des Karea Shelter als temporäre Unterbringungseinrichtung ist es, einen angemessenen Ort zur Deckung der Grundbedürfnisse (Lebensmittel, Hygiene) und zur psychosozialen Unterstützung für Personen zu schaffen, die über keine grundlegenden Mittel zum Überleben und keine finanziellen und sozialen Ressourcen verfügen bzw. besonders gefährdet sind.
Dienstleistungen:
Sozialdienste,
Unterstützung bei medizinischen Angelegenheiten,
Verpflegung,
Waschmöglichkeit,
Ausgabe von Kleidung und Hygieneartikel
Notunterkünfte und Tageszentren für Obdachlose
Aufnahme- und Solidaritätszentrum der Stadt Athen (KYADA) – Zentrum für Obdachlose
(City of Athen Reception and Solidarity Center (KYADA) – Integrated Homeless Center)
Die Adresse der einzelnen Einrichtungen konnten nicht in Erfahrung gebracht werden. Hierbei handelt es sich um die Adresse der Zentrale:
Peiraios 35, 10552, Athen
Tel:
+30 210 5246 515-6
+30 210 5246 515
+30 210 5246 516
E-Mail: seckyada@Athen.gr
Webseite:
Nähere Informationen über die einzelnen Einheiten sind unter den folgenden Links zu finden:
Zentrum für Obdachlose (auf dem Vathi Square)
https://kyada-athens.gr/en/integrated-homeless-centre/
Übernachtung im Schlafsaal
https://kyada-athens.gr/en/dormitory/
Wohnheim
https://kyada-athens.gr/en/hostel/
Tageszentrum
https://kyada-athens.gr/en/day-center/
Dienstleistungen:
Das Zentrum besteht aus einem Schlafsaal, einem Wohnheim und einem Tageszentrum.
Hier werden Unterkunft, Verpflegung, psychologische und medizinische Betreuung angeboten.
Die soziale Reintegration wird durch eine Vielzahl von spezifischen Angeboten gefördert.
UNESCO Übernachtungsstelle und Tageszentrum Nikaia
(UNESCO Night Shelter and Day-Center Nikaia)
Adresse:
Kotyoron 35, Nikaia, 18454, Athen
Tel:
+30 2168003078
+30 2104967757
Nach Terminvereinbarung
Sprachen: Griechisch, Englisch, Französisch
Dienstleistungen:
Übernachtung,
Essen,
Duschmöglichkeit,
Waschmöglichkeit,
psychosoziale Unterstützung,
Jobberatung,
soziale Integrationsdienste,
Weiterleitung an Krankenhäuser und Suchtberatung
UNESCO Übernachtungsstelle und Tageszentrum Piraeus
(UNESCO Night Shelter and Day-Center Piraeus)
Adresse:
Mykalis 41, Piraeus, 18540, Piraeus
Tel:
+30 2104122037
+30 2168003076
Nach Terminvereinbarung
Sprachen: Griechisch, Englisch
Dienstleistungen:
Übernachtung,
Essen,
Duschmöglichkeit,
Waschmöglichkeit,
psychosoziale Unterstützung,
Jobberatung,
soziale Integrationsdienste,
Weiterleitung an Krankenhäuser und Suchtberatung,
Tageszentren für Obdachlose
Praksis Offenes Tageszentrum für Obdachlose in Athen
(Praksis Open Day Center for Homeless in Athen)
Adresse:
Deligiorgi 26-28, Metaxourgeio, 10437, Athen
Tel: +30 2105244574
Von Montag bis Freitag zwischen 08.00 und 20.00
Webseite:
https://praksis.gr/cms/files/2021/02/AKHA-GR.pdf
Sprachen: Griechisch, Englisch (alle Wochentage), Farsi (dienstags und donnerstags)
Dienstleistungen:
Duschmöglichkeit,
Waschmöglichkeit,
Essen (auf Spendebasis),
medizinische Grundversorgung,
Café-Raum,
Jobberatung,
Weiterleitung an die Sozialdienste und öffentlich medizinische Dienste
Praksis Offenes Tageszentrum für Obdachlose in Piraeus
(Praksis Open Day Center for Homeless in Piraeus)
Adresse:
Zosimadon 44, 18531, Piraeus
Tel: +30 6985866432
Webseite:
Von Montag bis Freitag zwischen 09.00 und 17.00
Sprachen: Griechisch, Englisch
Dienstleistungen:
Duschmöglichkeit,
Waschmöglichkeit,
Essen (auf Spendebasis),
medizinische Grundversorgung,
Café-Raum,
Jobberatung,
Weiterleitung an die Sozialdienste und öffentlich medizinische Dienste
Wave Thessaloniki
Jeden Tag und das ganze Jahr über geöffnet
E-Mail:
Webseite:
https://wave-thessaloniki.com/
Facebook:
https://www.facebook.com/WaveThessaloniki/
Dienstleistungen:
Grundversorgung für Obdachlose in Thessaloniki
Warme Mahlzeiten,
Informationen,
Weiterleitung an medizinische und juristische Einrichtungen,
Hygienekits,
Verteilung von Kleidung, Schuhe, Decken, Schlafsäcke,
grundlegende Dusch- und Wäscheservices
Youth Center (für 16-25-jährige)
Adresse:
Tzortz 26, 126 82, Athen (Nähe Kaniggos Platz, 7. Stock)
Tel:
+30 210 8256749
+30 211 118 1966
E-Mail: info@velosyouth.org
Website: https://velosyouth.org/
Facebook:
https://www.facebook.com/velosyouthathens
Dienstleistungen:
Safe Space (Dusch- und Wäscheservice, Wifi / Computer-Zugang, Essen),
Psychosoziale Unterstützung (Sozialdienst),Rechtsberatung,
Integrationsmaßnahmen (Job-Beratung, Lebensunterhalt),
Wohnintegrationsprogramm,
Kulturelle Mediation,
Workshops
Von NGOs betriebene Unterbringungsmöglichkeiten
Mazi
E-Mail: mazihousingproject@gmail.com
Webseite: https://mazihousingproject.org/
Facebook:
https://www.facebook.com/mazihousingproject/
Mazi ist ein Wohnprojekt, das sich seit 2020 mit den Problemen der Obdachlosigkeit und der fehlenden sozialen Versorgung in Athen befasst. Das Programm bietet Wohnraum für alleinstehende Männer ab 18 Jahren, insbesondere für obdachlose Asylwerber, Flüchtlinge und Migranten. Neben Unterkunft und Verpflegung werden psychosoziale Unterstützung, Bilduns- und Beschäftigungsmöglichkeiten angeboten, mit dem Ziel, dass die Bewohner am Ende des einjährigen Programms unabhängig werden und in die griechische Gesellschaft integriert werden können.
Society for the Care of Minors
Adresse:
Solonos 68, 10671, Athen
E-Mail: info@sman-athens.org
Webseite:
SMAN beschäftigt insgesamt 30 Mitarbeiter in verschiedenen Fachrichtungen: Sozialarbeiter, Psychologen, Anwälte, Sozialwissenschaftler, Pädagogen, Lehrer, Krankenschwestern, Dolmetscher, Pflegemanager, Köche, Reinigungskräfte usw.
Die Einrichtung bietet in zwei Aufnahmestrukturen Unterstützung für insgesamt 30 Kinder:
Jugendstation, in der 15 Jungen im Teenageralter untergebracht sind,
HAUS 2, in dem 11 jüngere Kinder im Alter von 6 bis 12 Jahren sowie 2 minderjährige Mütter mit ihren Kindern untergebracht sind.
Die Organisation bietet neben Unterkunft, Verpflegung und Kleidung auch psychosoziale, rechtliche und pädagogische Unterstützung sowie Zugang zu Freizeit-, Bildungs- oder anderen Aktivitäten.
Perichoresis
Adresse:
38 Nikomideias, 601 33, Katerini,
Tel: +302351029927
E-Mail: info@perichoresis.ngo
Webseite: https://www.perichoresis.ngo/en/
Webseite der Synode der Evangelischen Kirche in Griechenland: www.gec.gr
E-Mail: synod@gec.gr
Perichoresis begann seine Aktivitäten zur Unterstützung von Geflüchteten im Oktober 2016, wobei sich die Organisation in Fortsetzung der Arbeit der Griechisch Evangelischen Kirche in Katerini etablierte, die seit 2012 im Zuge der Wirtschaftskrise im Land hilfsbedürftige Griechen unterstützte.
Perichoresis ist heute im Bereich Unterbringung von Flüchtlingen tätig und mietet in Katerini Wohnungen mit Unterstützung der Diakonie Katastrophenhilfe und UNHCR an.
Die Zielgruppe, vornehmlich vulnerable Menschen aus dem Mittleren Osten sowie lokale Familien in Not, erhalten zudem Essen, psychosoziale Unterstützung, Rechtsberatung und Sprachunterricht etc.
Die Aktivitäten von Perichoresis stehen unter der Schirmherrschaft der Griechisch Evangelischen Kirche.
Refugee Day Center Alkyone von Ecological Movement Thessaloniki (EMT)
Adresse:
5 Orfanidou, 54626, Thessaloniki
Tel: +30 2315 530644
E-Mail:
Webseite:
https://alkyone.org/en/services/
Facebook:
https://www.facebook.com/alkyonedaycenter/
Das Ecological Movement Thessaloniki (EMT) ist eine 1982 gegründete Organisation, die sich seit 2015 um die Versorgung und Betreuung von Geflüchteten in Thessaloniki kümmert.
Unter anderem führt EMT das Tageszentrum Alkyone im Zentrum von Thessaloniki, das sich seit 2016 mit der Unterstützung der Diakonie Katastrophenhilfe um Geflüchtete im urbanen Kontext kümmert.
Dienstleistungen:
Warme Mahlzeiten (Frühstück und Mittagessen), die in der Einrichtung zubereitet wird,
Kleiderausgabe,
Wasch- und Duschmöglichkeiten,
Sozialdienste,
kulturelle Veranstaltungen, die Einheimische und Gäste näher zusammenbringen,
Anmietung von Wohnungen für Menschen, die sich im Prozess der Familienzusammenführung befinden.
SolidarityNow
Athen Solidarity Center
Adresse:
2 Domokou str. Philadelphias str. (Gegenüber vom Bahnhof Larissa - im EG befindet sich das Obdachlosenhilfszentrum KYADA der Stadt Athen)
Montag-Freitag 9:00-17:00
Tel:
+30 210 8220883
E-Mail: athens@solidaritynow.org
Thessaloniki Solidarity CenterAdresse:
29A Ptolemaion str.Montag-Freitag 9:00-17:00Tel:
+30 2310 501030
+30 2310 501040E-Mail: thessaloniki@solidaritynow.org
Blue Refugee Center
Adresse:
25D Ioanni Koletti str., Thessaloniki
Tel:
+30 2310555263
+30 2310555264
E-Mail: thebluecenter@solidaritynow.org
Webseite:
Organisation:
https://www.solidaritynow.org/en/
Safe Refugee:
http://www.solidaritynow.org/en/safe-refugee/
SolidarityNow setzt sich für die Rechte von von sozialer Ausgrenzung bedrohten Gruppen wie z. B. Roma, aber auch Flüchtlinge und Migranten ein und stellt Lebensmittelhilfen, Unterstützung bei der Wohnungssuche oder ärztliche Versorgung zur Verfügung.
Die Organisation versteht sich als Netzwerkpartner für verschiedene Hilfsorganisationen und betreibt je ein Sozialzentrum (Solidarity Center) in Athen (seit Dezember 2014) und Thessaloniki (seit Januar 2014) bzw. ein Hilfszentrum für Flüchtlinge.
Seit 2016 bietet Solidarity Now das Programm Safe Refugee für LGBTQ-Flüchtlinge an.
Angebote für Vulnerable
Frauenhaus für Gewaltopfer und deren Kinder der Stadtverwaltung von Athen
(Municipality of Athens)
Tel:
+30 2103317305
+30 2103898085
+30 2103898079
24-Stunden-SOS-Hotline
15900
Für Frauen, die körperliche, psychische, sexuelle oder wirtschaftliche Gewalt in jeglicher Form ausgesetzt sind.
Sprachen: Griechisch, Englisch
Dienstleistungen:
Frauenhaus,
Essen,
psychosoziale Unterstützung,
Job-, Rechts- und Bildungsberatung,
Weiterleitung an Krankenhäuser und Sozialdienste
Frauenhaus für Gewaltopfer und deren Kinder der Stadtverwaltung von Piräus
(Municipality of Piraeus)
Tel:
+30 2104828970
+30 2104825372
24-Stunden-SOS-Hotline
15900
Für Frauen, die körperliche, psychische, sexuelle oder wirtschaftliche Gewalt in jeglicher Form ausgesetzt sind.
Sprachen: Griechisch, Englisch.
Dienstleistungen:
Frauenhaus,
Essen,
psychosoziale Unterstützung,
Job-, Rechts- und Bildungsberatung,
Weiterleitung an Krankenhäuser und Sozialdienste
Open Accommodation Centre for Women and Mothers at risk with their children - "A Step Forward" by Médecins du Monde (MdM) – Greece
Adresse: Athen
Sapfous 12, 105 53, Athen
Tel:
+302105222238
+302103213150
Terminvereinbarung erforderlich.
E-Mail: program.asf@mdmgreece.gr
Webseite:
https://astepforward.mdmgreece.gr/en/
https://www.facebook.com/mdmgreece.gr
Sprachen: Griechisch, Englisch, Französisch.
Dieses Zentrum fungiert sowohl als 24/7-Schutzzentrum als auch als Beratungsstelle für alleinstehende Frauen und Mütter, die sich bedroht fühlen und in Gefahr sind.
Um manche Angebote in Anspruch nehmen zu können, ist eine Zuweisung durch die Poliklinik von MdM Athen in Sapfous 12 erforderlich.
The „Heart of Athen“
Wohnheim für ältere Geflüchtete, betrieben von KYADA
Die Adresse der Einrichtung konnte nicht in Erfahrung gebracht werden. Hierbei handelt es sich um die Adresse bzw. Telefonnumer der Zentrale:
Peiraios 35, 10552, Athen
Tel:
+30 210 5246 515-6
+30 210 5246 515
E-Mail: seckyada@Athen.gr
Webseite:
https://kyada-athens.gr/en/the-hearth-of-athens/
Das Wohnheim „The Hearth of Athen“ bietet Unterkunft für ältere Obdachlose mit einer Kapazität von bis zu 52 Personen.
METAdrasi
Adresse:
4, 25 Martiou, 17778 Αthen-Tavros,
Tel.: +30 214 100 8700 (Durchwahl 337)
E-Mail: vot@metadrasi.org
Webseite:
https://metadrasi.org/en/campaigns/certification-of-torture-victims/
Dienstleistungen:
Feststellung des besonderen Schutzbedarfs von Folteropfern
Babel Day Care Centre (Tageszentrum)
72, I. Drosopoulou st., 112 57 Athen
Tel:
+30 2108616280
+30 2108616266
E-Mail: babel@syn-eirmos.gr
Webseite: https://babeldc.gr
Dienstleistungen:
psychosoziale Betreuung und Rechtsberatung für Folter- und Gewaltopfer in Zusammenarbeit mit dem Griechischen Flüchtlingsrat und Ärzte ohne Grenzen (MSF)
Faros Drop-In Center für unbegleitete Minderjährige (Tageszentrum)
Adresse:
Elpidos 7, Athen, 104 34 - Victoria Square
Tel:
+30 210 8815185
E-Mail:
Webseite:
https://www.facebook.com/farosgreece/
Öffnungszeiten von Montag bis Freitag zwischen 10.00 bis 18.00.
Sprachen: Griechisch, Englisch, Farsi/Dari, Arabisch
Die Anlaufstelle ist an allen Wochentagen geöffnet und befindet sich im Zentrum von Athen – in der Nähe von Gegenden mit viel Flüchtlingen. Das Ziel des Zentrums ist, unbegleitete Minderjährige vor Gefahren zu schützen, indem ihnen Unterstützung und Aktivitäten angeboten werden.
Das Zentrum bietet Essen, Kleidung, Duschmöglichkeiten, informelle Bildung, Freizeitangebote und Sport an. Das Personal besteht aus Sozialarbeiter und Kulturvermittler. Darüber hinaus bietet die Organisation eine temporäre Unterkunft für unbegleitete minderjährige Jungen.
Emantes Support Line
Tel:
+30 6971693446
E-mail: info.emantes@gmail.com
Facebook:
https://www.facebook.com/emantesInternationalLgbtqiaSolidarity/
Unterstützung für LGBTQI+ Personen.
Safe Place GreeceTel: +30 6986752325
E-mail: info@safeplaceinternational.org
Facebook:
https://www.facebook.com/SafePlaceGreece/?ref=br_rs
Unterstützung für LGBTQI+ Personen.
Verteilung von Lebensmitteln (auch Suppenküchen) und Gütern des täglichen Bedarfs (ggf. auch Medikamente)
Für einige der in der folgenden Tabelle genannten Angebote gibt es eventuell Wartelisten.
Saffron Kitchen Project
Adresse:
Ithakis 29, 112 57, Athen
E-Mail:
yass@saffronkitchenproject.org
Webseite:
https://www.saffronkitchenproject.org/
Facebook:
https://www.facebook.com/saffronkitchenproject
Die Essensverteilung findet von Montag bis Freitag zwischen 15.30 und 16.30 statt. Keine Anmeldung erforderlich.
Sprachen: Griechisch, Englisch, Französisch, Arabisch
Dienstleistungen:
Essensverteilung
Project Armonia
Adresse:
Avlonos 14, 104 43, Athen
Tel: +30 6936050178
E-Mail: admin@projectarmonia.org
Webseite:
https://projectarmonia.org/en/
Facebook:
https://www.facebook.com/projectarmonia
Die Essensverteilung findet von Montag bis Freitag zwischen 09.00 und 14.00 statt.
Sprachen: Griechisch, Englisch
Dienstleistungen:
Essensverteilung
Mano Aperta Solidaritätsküche
(Mano Aperta Solidarity Kitchen)
Bridge (Gefira) - Salaminos 73
sonntags von 17.30 bis 18.00
Steki - Aristidou 121, Kallithea
Samstags und sonntags
E-Mail:
Webseite:
https://www.facebook.com/manoaperta1/about
Die Anmeldung (Anzahl von Personen, Mahlzeit, Standort) ist auf der Facebook-Seite oder per E-Mail zu tätigen.
Sprachen: Griechisch, Englisch
Dienstleistungen:
Essensverteilung samstags und sonntags
Genesis Hellas
Tel:
+30 6934237737 +30 6980838135
Webseite:https://genesishellas.com/
Facebook:
https://www.facebook.com/p/Genesis-Hellas-100064847973999/
Die Anmeldung (Anzahl von Personen, Mahlzeit, Standort) ist jeden Montag auf der Facebook-Seite zu tätigen.
Sprachen: Griechisch, Englisch
Dienstleistungen:
Essensverteilung montags und mittwochs
Jesuit Food Basket 1.
(Jesuit Refugee Service Greece – JRS)
Adresse:
Smyrnis 27, Athens
Tel:
+30 2108223827
+30 2108237835
Nach Vereinbarung
Sprachen: Griechisch, Englisch, Französisch, Farsi
Dienstleistungen:
Verteilung von Lebensmitteln
Jesuit Food Basket 2. (JRS)
Adresse:
Alkiviadou 25, 104 39, Athen
Kontaktaufnahme per Nachricht via WhatsApp:
+30 6982329992
Von Montag bis Freitag von 10.00 bis 12.30
Sprachen: Griechisch, Englisch, Französisch, Farsi
Dienstleistungen:
Verteilung von Gütern des täglichen Bedarfs: Kleider für Kinder und Erwachsene, Haushaltsartikel, Windeln, Milch und Spielzeug
Bridges Humanitäre Initiative
(Bridges Humanitarian Initiative)
Adresse:
Vilara 2, 10437, Athen
Tel:
+30 6977916185
+30 2105200894
Von Montag bis Donnerstag von 10.00 bis 16.00
E-Mail: info@bridges.org.gr
Webseite:
https://www.bridges.org.gr/what-we-do
Sprachen: Griechisch, Englisch, Arabisch, Sorani, Türkisch
Dienstleistungen:
Verteilung von Lebensmitteln,
Verteilung von grundlegenden Hilfsgütern wie Kleidung und Schuhe für Kinder/Erwachsene und Babyartikel
Caritas Athen 1.
Adresse:
Kapodistriou 52, 10432, Athen
Tel:
+30 2105246637
+30 2105249564
Die Essensverteilung findet von Montag bis Freitag zwischen 10.30 und 12.30 statt. Eine persönliche Kontaktaufnahme um 08.30 ist notwendig, um ein Zugangsticket („ticket of priority“) zu erhalten.
Sprachen: Griechisch, Englisch
Dienstleistungen:
Essensverteilung
Caritas Athen 2.
Adresse:
Kapodistriou 52, 10432, Athen
Tel:
+30 2105246637
+30 2105249564
Nach Vereinbarung
Dienstleistungen:
Verteilung von grundlegenden Hilfsgütern wie Kleidung und Schuhe für Kinder/Erwachsene und Babyartikel
Equal Society Soup kitchen
Adresse:
49 Alikarnassou Street, 104 41, Athen
Tel: +30 213 0287308
Öffnungszeiten von 09.00 bis 17.00
E-Mail: info@equalsociety.gr
Webseite:
https://www.equalsociety.gr/en/ ?view=articleid=106catid=46
Dienstleistungen:
Mittagessen in einem speziell eingerichteten Bereich,
psychosoziale Betreuung und Empowerment,
Arbeitsorientierung,
Bereitstellung von grundlegenden Gütern des täglichen Bedarfs,
Stipendien – Bildungsunterstützung für Kinder/Jugendliche,
Theateraufführungen der Theatergruppe der Obdachlosen „Walkabout“,
Buchvorstellungen,
Leihbibliothek,
Gleichstellungskino,
Workshop für kreative Arbeit
Equal Society
Open Day Centre Social Pharmacy Corfu11 Solomou Str.,, 49100 KorfuΤ: +30 26610 81855
Soup kitchen LefkadaGuilielmou Dierpfeld Dim. Verrioti Str., 31100 LefkadaT: +30 2645 022578
Social Pharmacy Lefkada12 Ioannou Gazi Str., 31100 Lefkada T: +30 26450 22788
E-Mail:
Dienstleistungen:
Tageszentrum,
Sozialapotheke: Verteilung von Medikamenten,
Essensverteilung
Suppenküche der Caritas in Athen
(Caritas Athen Refugee Soup Kitchen)
Tel:
+30 210 5246 637
+30 210 5249 564
E-mail: socialservices@caritasathens.gr
Webseite:
https://caritasathens.gr/en/fields-of-action-en/refugee-program-en/soup-kitchen-en.html
Dienstleistungen:
Die Suppenküche serviert Mahlzeiten an bedürftige Flüchtlinge und Migranten in Omonia.
Khora Social Kitchen der Khora Community
Adresse:
Kastalias 13, 11364, Athen
Essensverteilung montags und freitags 12.30 - 15.00; dienstags und donnerstags ab 20.00
E-Mail:
Webseite:
https://khoracollective.org/social-kitchen
Dienstleistungen:
Verteilung von kostenlosen warmen Mahlzeiten, Kaffee und Tee in Athen (auch zum Mitnehmen)
Verteilung von grundlegenden Hilfsgütern wie Kleidung und Hygienartikeln
Hope Café Athens
Adresse:
Ioánnou Drosopoúlou 136-138, 112 56 Athen
Tel: +30 694 446 4483
E-Mail:feedinghopeint@gmail.com Webseite:
https://www.feedinghopeinternational.org/
Nach Vereinbarung jeden Dienstag, Mittwoch und Freitag.
Sprachen: Englisch, Arabisch, Farsi
Dienstleistungen:
Verteilung von Lebensmitteln
Intersos Hellas - Food for All
Tel: +30 6984592551
E-Mail: info@intersos.gr
Sprachen: Englisch, Arabisch, Farsi, Arabisch
Dienstleistungen:
Verteilung von Lebensmitteln
Social Mall - City of Athens
Reception and Solidarity Center (KYADA)
Adresse:
35 Pireos, 105 52, Athen
Tel: +30 210 5246515 und +30 210 5246516
E-Mail: seckyada@athens.gr
Sprachen: Griechisch, Englisch
Dienstleistungen:
Sozialmarkt: Verteilung von Lebensmitteln und Hygienartikeln
Sozialapotheke: Verteilung von Medikamanten
Athenian Market: Verteilung von Kleidung und Schuhe
Medizinische Versorgung
Ärzte der Welt / Giatroi tou Kosmou / Medicins Du Monde (MDM)
Athen:
12 Sapfous Str., 10553 Αthen
Τel:
+30 210 3213150 (Helpdesk, Information)
+30 210 3213485 (Terminvereinbarung)
E-Mail:
Webseite:
https://www.mdmgreece.gr/en/action/open-polyclinic-of-athens/
Nur nach Terminvereinbarung von Montag bis Freitag von 08.00 bis 16.00
Der wöchentliche Terminplan wird unter dem folgenden Link veröffentlicht:
https://www.mdmgreece.gr/en/contact/
Dienstleistungen:
Allgemeinmediziner,
Gynäkologe,
Kardiologe,
Neurologe,
Orthopäde,
Kinderarzt,
Zahnarzt,
Physiotherapeut
Ärzte der Welt (MDM)
MDM Thessaloniki:
Ptolemaion 29Α (in der Mall) (3. Stock), 54630 Thessaloniki
Tel.: +30-2310 566641
E-Mail: thessaloniki@mdmgreece.gr
Webseite:
https://www.mdmgreece.gr/en/action/social-polyclinic-of-thessaloniki/
Nur nach Terminvereinbarung von Montag bis Freitag von 08.30 bis 16.30
Der wöchentliche Terminplan wird unter dem folgenden Link veröffentlicht:
https://www.mdmgreece.gr/en/contact/
MDM Thessaloniki NEU:
57 Lagkada Dimitriou Galanaki Str, 546 29 Thessaloniki
Tel:
+30 2316009060
+30 2310566641
Der wöchentliche Terminplan wird unter dem folgenden Link veröffentlicht:
https://www.mdmgreece.gr/en/contact/
Dienstleistungen:
Allgemeinmediziner,
Pathologe,
Kardiologe,
Dermatologe,
Gynäkologe,
Psychologe/Psychiater,
Augenarzt,
Urologe,
Orthopäde,
Facharzt für Diabetes,
Endokrinologe,
Pneumologe,
Gastroenterologe,
Kinderarzt
Ärzte ohne Grenzen Griechenland / Médecins Sans Frontières /
Γιατροί Χωρίς Σύνορα (MSF)
Adressen:
15 Xenias St., 11527 Athen
Tel.: +30 210 5 200 500
Solonos 140, 10677 Athen
Tel.: +30 2103839372
WhatsApp:
Farsi: +306956609762
Französisch, Lingala: +30 6951936455
Arabisch: +30 6956609760
Montag-Freitag 09.00-16.00;
E-Mail: info@msf.gr
Webseite:
Kirchliche Hilfsorganisationen
Apostoli
Adresse:
Despos Sechou 37-Plateia Kynosargous 5, GR-11743 Neos Kosmos-Athen
Tel:
302130 184 446
302130 184 400 (Zentrale)
E-Mail: info@mkoapostoli.gr
Homepage: www.mkoapostoli.gr
Apostoli ist die größte Hilfsorganisation der Erzdiözese Athen der griechisch-orthodoxen Kirche in Griechenland.
Apostoli bietet u. a. soziale Unterstützung, Nahrungsmittel, Bildungsangebote, Gesundheitsunterstützung sowie Kinderbetreuung und Nothilfe für alle Bedürftigen unabhängig von Hautfarbe oder Religion sowie das Freiwilligenprogramm ELANDE zusammen mit der evangelischen Kirche in Deutschland (http://www.mkoapostoli.com/?p=6455).
Caritas Hellas
Adresse:
52 Kapodistriou Street, 10432 Athen
Tel: +3021052 47879
E-Mail: caritashellas@caritas.gr
Homepage:
https://caritas.gr/en/caritas-home-en/
Facebook:www.facebook.com/caritashellas
Caritas Hellas ist eine anerkannte gemeinnützige Organisation und eine Einrichtung der katholischen Kirche in Griechenland, Mitglied von Caritas Internationals und Caritas Europa.
Caritas Hellas bietet soziale Dienstleistungen, Hilfsgüter und Entwicklungsprogramme an wie etwa Beratung, seelische und psychologische Unterstützung, finanzielle und materielle Hilfen.
Caritas Hellas setzt Programme zur Bekämpfung von Armut und Ausgrenzung sozial vulnerabler Personen um.
Caritas Athen
Adresse:
9 Omirou str. 106 72 Athen
Tel: +30 210 3626 186
Ε-Mail: caritasathens@caritasathens.gr
Webseite:
Facebook:
https://www.facebook.com/CaritasAthens/
Öffnungszeiten von Montag bis Freitag zwischen 08.30 und 16.00
Das Team für Obdachlose, das aus Freiwilligen besteht, hilft Menschen, die auf der Straße leben (insbesondere in der Umgebung des Syntagma- und des Omonia-Platzes) und bietet ihnen Essen, Kleidung und grundlegende Bedarfsartikel.
Caritas Athen – Refugee Center
Adresse:
52, Kapodistriou str. 104 32 Athen
Tel:
+30 210 5246 637
+30 210 5249 564
E-Mail:
Webseite:
Facebook:
https://www.facebook.com/CaritasAthens/
Öffnungszeiten von Montag bis Freitag zwischen 08.00 und 16.00
Das Refugee Center bietet eine Vielzahl von Services an, darunter:
Soziale Unterstützung,
Mittagessen (montags bis freitags von 10.30 bis 12.00). Die Hilfesuchenden sollen morgens früh erscheinen, um eine Karte zu ziehen und sich vom zuständigen Mitarbeiter informieren lassen, in welcher Uhrzeit zwischen 10.30 und 12.00 das Essen verteilt wird,
Kleidung für Männer, Frauen, Kinder (über das Sozialamt),
Milch und Windeln (über das Sozialreferat),
Trockennahrung (über das Sozialreferat)
Ecumenical Refugee Program (ECRP)
Adresse:
20 Iridanou St.; 11528 Ilisia, Athen,
Tel: +30-210 729 59 26/27
E-Mail: ecrpath@gmail.com
Webseite:
Eine Vielzahl von Hilfsangeboten bietet das 1994 gegründete Ecumenical Refugee Program (ECRP). Das ECRP ist Projektpartner u. a. des UNHCR, der EU-Kommission und des griechischen Gesundheitsministeriums und bietet soziale und rechtliche Beratung, Übersetzungshilfe und Betreuung für Flüchtlinge und unterstützt bei der Familienzusammenführung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge.
Missionaries of Charity (Mother Teresa of Calcutta) MC
Adressen:
79 Emonos str – 104 42 Academia Platonos
Tel: +30 210 51 42 219
97 Ithakis str. – 112 51 Athen
Tel: +30 210 82 54 770
Seit 1986 helfen die Schwestern marginalisierten Personen und Flüchtlingen in Griechenland.
Ihre Suppenküche am Standort in Akadimia Platonos versorgt täglich zwischen 80 und 100 Personen. Darüber hinaus kümmern sie sich um Obdachlose in verschiedenen Stadtteilen Athens.
Seit 1997 betreiben sie außerdem ein Heim für 20-25 Mütter und ihre Kinder in der Gegend von Agios Panteleimonas.
Internationale NGOs
In Griechenland sind auch viele bekannte und etablierte internationale Nichtregierungsorganisationen für Flüchtlinge aktiv bzw. man kann sich auch direkt an die griechische Sektion von auch in Österreich aktiven internationalen Organisationen wenden.
International Organization for Migration (IOM)
Athens
Dodekanisou 6, Alimos, 174 56 Athen
Tel.: +30 2109919040
Fax: +30 2109944074
E-Mail: iomathens@iom.int
Thessaloniki
Nikiforou Ouranou 15, 54627, Porto Center, Thessaloniki
(AVRR) IOM sub office: 93b, Monastiriou Straße, Thessaloniki
.
Tel.:
+30 2310523851
+30 2310553967
+30 6949662666
+30 6955490510
Fax: +30 2310545263
.
Webseite:
.
Email:
Aktivitäten von IOM Griechenland:
Integration von anerkannten Flüchtlingen in die griechische Gesellschaft in Zusammenarbeit mit den griechischen Behörden,
Freiwillige Rückkehr und Reintegration,
Relocation in andere EU Mitgliedsstaaten,
Unterstützung bei der Verwaltung von Standorten und temporären Unterkünften,
Unterbringung und Betreuung von unbegleiteten Minderjährigen,
technische Assistenz für die griechischen Behörden,
Bereitstellung von medizinischer Versorgung in Zusammenarbeit mit den zuständigen griechischen Behörden.
United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) Head of National Office in Greece
12, Tagiapiera Str., 11525 Athen
Tel: +30 2162007800
E-Mail: great@unhcr.org
Webseite:
Übersichtsseite zu Integrationshilfen unter
http://help.unhcr.org/greece/living-in-greece-2/
Das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) ist in Griechenland aktiv.
Hellenic Red Cross
Adresse:
Lykavittou Str. 1, 106 72 – Athen
Tel: +30 1 362 1681
Fax: +30 1 361 5606
Direkter Hilferuf von 08 bis 20 Uhr für Flüchtlinge in 12 Sprachen: +30 210-5140440.
E-Mail: ir@redcross.gr
Website: www.redcross.gr
Das Griechische Rote Kreuz engagiert sehr ebenfalls stark für Flüchtlinge.
Red Cross Multifunctional Centre for Refugees in Athen (MFC Athen)
Adresse:
Kapodistriou 2 (1. Stock), 10682, Athen
(Stadium-Omonia-Plaka Handelsdreieck)
Tel: +30 210 5126300Whatsapp / Viber: +306934724893
E-Mail: mf@redcross.gr
Unterstützung für Flüchtlinge in verschiedenen Sprachen von Montag bis Freitag 09.00-20.00
Tel: +30 210 514 0440
WhatsApp Viber: +30 693 472 4893
Dienstleistungen:
Sozialdienst,
Weiterleitung an andere Organisationen,
Hilfe bei Terminbuchungen und Dolmetschern in Krankenhäusern, Kursen und Aktivitäten
Rechtsberatung (Migrant Advice Bureau Service),
Sozialraum,
Sprachkurse: Griechisch, Englisch,
Psychosoziale Unterstützung und Aktivitäten für Kinder und Erwachsene
Red Cross Multifunctional Centre for Refugees in Thessaloniki (MFC Thessaloniki)
Adresse:
Ionos Dragoumi and Vamvaka 1, 546 31 Thessaloniki
Tel: +30 231 027 0914
E-Mail: mfc-thes@redcross.gr
Dienstleistungen:
Informationsvermittlung,
Weiterleitung an andere Organisationen,
psychosoziale Unterstützung,
Einzelfallberatung,
Sprachkurs: Griechisch,
Orientierungsveranstaltungen,
Hilfe bei Familienzusammenführung (Restoring Family Links)
Cash Transfer Programm
United Nations Children's Fund (UNICEF International)
Adresse:
Agias Lavras 81157 73 Zografou, Athen
E-Mail: greece@unicef.org
Webseite:
https://www.unicef.org/greece/en
Auch das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen ist in Griechenland vertreten und engagiert sich insbesondere für Kinder und Mütter, die aus Kriegs- und Krisengebieten geflohen sind.
SOS Kinderdörfer
Athen 38, Ethnarchou Makariou Str.16341, Ilioupoli
Headquarters6, Ermou Str., 10563 AthensΤel: +30 210 33 13 661-3E-Mail:
Thessaloniki10, Ermou Str.,
546 25 ThessalonikiΤel: +30 2310 226 644Ε-Mail:
sos.thessaloniki@sos-villages.gr
Webseite:
Die SOS-Kinderdörfer haben auch eine eigene Organisation in Griechenland und helfen insbesondere unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen. Die folgenden Einrichtungen bieten bei Bedarf Unterstützung:
SOS Kinderdörfer (Heraklion, Thessaloniki, Alexandroupoli, Vari)
Häuser für Jugendliche (Athen, Thessaloniki)
SOS Haus für Babies
Sozialzentren (Athen, Heraklion, Ioannina, Kalamata, Komotini, Lesvos, Patras, Piraeus, Sapes Rodopi, Thessaloniki)
Lern- und Bildungszentren (Athen, Heraklion, Ioannina, Patras, Thessaloniki)
Beratungszentrum für Berufs- und Familienförderung (Kalamata)
Griechische NGOs
Aus der Zivilgesellschaft in Griechenland heraus haben sich einige insbesondere auch für Flüchtlinge sehr stark engagierte Organisationen und Initiativen entwickelt.
Action Aid Hellas
Adresse:
ActionAid Griechenland 204 Mesogeion Avenue, 15561 Cholargos Tel.: +30212 000 6300
.
ActionAid Zentrum Athen
Petras 93, 10444 Kolonos, Athen
Tel. +30 2155557345
.
ActionAid Zentrum Thessaloniki Pl. Navarinou 7,
546 22 Thessaloniki
Tel. +30 231 118 2310
E-Mail: info.hellas@actionaid.org
Webseite und Kontakte (auf Griechisch): http://www.actionaid.gr/h-action-aid/epikoinonia/
Action Aid Hellas wurde 1998 gegründet und richtet sich neben Hilfe zur Bekämpfung der Armut in Entwicklungsländern inzwischen auch an Flüchtlinge, darunter besonders Frauen, in Griechenland, insbesondere in den Flüchtlingslagern Schisto und Skaramangas bei Athen.
Antigone
Adresse:
Ptolemaion 29A,
54630 Thessaloniki
Tel.: +30 2310 285 688
E-Mail: info@antigone.gr
Webseite: http://www.antigone.gr/en/
Antigone ist eine 1993 gegründete Organisation mit Sitz in Thessaloniki und Zweigstelle in Athen, die sich mit verschiedenen Projekten (http://www.antigone.gr/en/projects/) gegen Diskriminierung von Flüchtlingen und Migranten einsetzt.
Association for the Social Support of Youth (ARSIS)
Athen:
Mavrommateon 43,
10434 Athen,
Tel: +30-210 8259880
E-Mail: arsisathina@gmail.com
Thessaloniki:
Leontos Sofou 26, 54630 Thessaloniki
Tel.: +30-2310-526150
E-Mail: infothes@arsis.gr
Volos:
Makrinitsa, 37011 Volos
Τel: +30-24280-99939/44
E-Mail: arsis.xenonas@hotmail.com
Kozani:
Agiou Christoforou 6,
50132 Kozani
Tel: +30-24610-49799
E-Mail: infokoz@arsis.gr
Alexandroupoli:
Konstantinoupoleos 33,
68100 Alexandroupoli,
Tel: +30-2551038952
E-Mail: arsisalex@gmail.com
.
Ioannina:
Dodoni 10 S. Kaliafa 1,
45332 Ioannina
Tel: +302651400823 E-Mail: arsishpeiros@gmail.com
Webseite:
Association for the Social Support of Youth (ARSIS) ist eine 1992 gegründete Organisation für die Rechte von Kindern und Jugendlichen. Sie kümmert sich insbesondere auch um unbegleitete minderjährige Flüchtlinge.
Elix
.
Adresse:
Veranzerou 15, 10677 Athen
.
Tel: +30 210 38 25 506
.
E-Mail: elix@elix.org.gr
.
Webseite:
http://www.elix.org.gr/index.php/en/
Elix ist eine seit 1987 bestehende griechische Organisation, die von internationalen Freiwilligen getragene Programme im Umwelt- und Bildungsbereich betreut. Sie engagiert sich dabei landesweit auch für die Integration von Flüchtlingskindern in Schule und Ausbildung.
Equal Rights Beyond Borders
.
Adresse:
Emmanouil Mpenaki 69A, 10681 Athen
Tel: +30 210 3803067
E-Mail: athens@equal-rights.org
.
ChiosMitropolitou Polikarpou 1, 82100 Chios
E-Mail: chios@equal-rights.org
.Kos
Pyli, 85300 KosE-Mail: kos@equal-rights.org
Webseite: https://equal-rights.org/
Dienstleistungen:
Rechtsberatung (auch) zur Familienzusammenführung innerhalb der EU
Greek Council for Refugees
(Griechischer Flüchtlingsrat)
Adresse:
Athen
Solomou 25, 10682 Athen
Tel.: +30-210 38 00 990-1
ThessalonikiEgnatias 30, 54625 Thessaloniki
Tel:
+30 231 0250045
+30 2311 821677
.
E-Mail: gcr1@gcr.gr
Tel:
Arabisch:
+30 6936543493,
+30 6936543500Farsi/Dari:
+30 6907035832Französisch/Lingala:
+30 6948065771Kurmanji/Sorani:
+30 6907035845Türkisch: +30 6936543491Pashtu: +30 6936543490
.
Webseite:
http://www.gcr.gr/index.php/en/
Der Griechische Flüchtlingsrat richtet seine Arbeit seit 1989 voll auf die Unterstützung für Flüchtlinge und Asylantragsteller aus und bietet u. a. eine Sozial- und Rechtsberatung an.
Greek Forum of Migrants
.
Adresse:
Patision 81, 10434, Athen
.Tel.: +30 210 8831620
.
E-Mail: info@migrant.gr
.
Webseite:
https://www.migrant.gr/cgi-bin/pages/index.pl?arlang=Englishtype=index
Das Greek Forum of Migrants ist ein Zusammenschluss von 42 Migrantenorganisationen und Vereinen in Griechenland, das ein Forum für Migranten und Flüchtlinge zum Austausch und zur Hilfe und Selbsthilfe bietet.
Zusammen mit anderen Migrantengruppen etwa aus Afghanistan und dem Sudan bildet diese Organisation das Greek Forum of Refugees, Webseite: https://refugees.gr/
METAdrasi
Adresse:
Athen
7, 25 Martiou Str., 17778 Αthen-Tavros,
Tel.: +30 214 100 8700
Thessaloniki76 Egnatia Str, 54624 Thessaloniki, 7. Stock
Tel: +30 231 182 8297
E-Mail:
Webseite:
http://metadrasi.org/en/metadrasi/
METAdrasi ist eine 2009 gegründete Organisation, die sich um Schutz und Bildung von Flüchtlingskindern und dabei auch unbegleitete minderjährige Flüchtlingskinder kümmert. Sie vermittelt Betreuungspersonen und in einem Modellprojekt auch Pflegefamilien in Griechenland und unterhält Kinderheime etwa auf Chios und Samos. Sie bietet zudem Rechts- und Sozialberatung, Sprachkurse, Dolmetsch- und Übersetzungsdienste im Asylverfahren, bei Behördengängen und Krankenhausbesuchen in inzwischen 35 Sprachen mit 350 qualifiziert ausgebildeten aktiven Dolmetschern an.
Praksis
Adresse:
57 Stournari Str., 10432, Athen (Sitz der Verwaltung, Aktivitäten auch in anderen Landesteilen)
Tel.: +30-210 520 5200
E-Mail: info@praksis.gr
Webseite:
http://www.praksis.gr/en/about-praksis
Die Organisation Praksis bekämpft Armut und Ausgrenzung; sie wendet sich insbesondere an Arme, Obdachlose, Unversicherte, Migranten jeder Form (Flüchtlinge, Asylantragsteller, unbegleitete Minderjährige, Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution). Sie bietet Beratung, Aufklärung und Unterstützung für von sozialer Ausgrenzung bedrohte Menschen.
Technodromo
Adresse:
Serifou 44, 11254 Athen
Tel: +30 210 2282740
E-Mail: info@texnodromo.gr
Webseite: www.texnodromo.gr
Der gemeinnützige Verein Technodromo wurde 2010 gegründet, um von Ausgrenzung bedrohte soziale Gruppen durch Theater und andere Künste (wie Tanz, Musik, bildende Kunst) zusammenzubringen. Gefördert werden Einzelpersonen oder Gruppen von Menschen unabhängig von ihrer Herkunft, Religion, Alter, sexuellen Orientierung, Geschlechtsidentität oder Nationalität. Zu den Begünstigten gehören Flüchtlinge, Asylsuchende und unbegleitete Minderjährige.
Zeusix
Adresse:
Veranzerou 15 Str, Athen 10677
Tel.: +30 210-3809870
E-Mail: Info@zeuxis.org.gr
Webseite: www.zeuxis.org.gr
Zeusix in Athen bietet Schutz und Unterstützung für vulnerable Personen, insbesondere minderjährige Flüchtlinge und Migranten. ZEUXIS betreibt seit 2018 das Kinderheim OIKOS für unbegleitete minderjährige Flüchtlingsmädchen und ermöglicht ihnen so Unterkunft, soziale Angebote, psychosoziale Unterstützung, Bildungsangebote, Kulturaktivitäten sowie rechtliche Betreuung und Beratung im Asylverfahren. Daneben steht das DAY CENTER allen Kindern und Jugendlichen offen und bietet psychosoziale Beratung und Unterstützung, Sprachkurse in Griechisch, Englisch und weitere Bildungsangebote sowie Kreativworkshops und Alltagslernhilfen.
STEPS
E-Mail:
streetembrace@steps.org.gr koukkida@steps.org.gr
.
Webseite: https:///steps.org.gr/
Dienstleistungen:
Street-work,
Essensverteilung,
Rechtsberatung,
Anlaufstelle „Koukkida“ im Zentrum von Athen
Communities / Organisationen der Diaspora
Letzte Änderung 2025-04-11 15:25
Nachfolgend ist eine Liste der derzeit aktiven community-basierten Organisationen in Griechenland zu finden (ohne Anspruch auf Vollständigkeit, Anm. der Staatendokumentation) (Stand April 2025).
Afrika
African Network in Greece
.
Tel: +30 694 407 9998
.
E-Mail: Samidrisu@hotmail.com
.
Facebook:
https://www.facebook.com/africannetworkingreece/
Das Afrikanische Netzwerk in Griechenland ist eine Dachorganisation für alle afrikanischen Gemeinschaften und Vereinigungen in Griechenland.
ANASA Cultural Center
.
Adresse:
Sfaktirias 24 Plateon, Keramikos, 10435, Athen
.
Tel: +30 694 799 3750
.
E-Mail: info@anasa.org.gr
.
Webseite:
.
Facebook:
www.facebook.com/anasaculturalcenter
Das ANASA Kulturzentrum für afrikanische Kunst und Kulturen ist eine gemeinnützige Organisation, die sich für die Bekämpfung von Rassismus, Ausgrenzung und Diskriminierung; für die Förderung des Multikulturalismus und des interkulturellen Dialogs durch Kunst und Kultur zwischen Volksgruppen sowie für die Stärkung und Einbeziehung junger Menschen afrikanischer Herkunft engagiert, die entweder in Griechenland geboren sind oder als Migranten oder Flüchtlinge nach Griechenland gekommen sind.
Burundian Community in Greece
.
Tel: +30 694 979 9948
.
E-Mail: burundiancommunityingreece@gmail.com
.
Facebook:
https://www.facebook.com/burundiancommunitygreece
Congolese Community of Greece (DRC)
Adresse:
17 Skyrou Str., Kypseli Athen
Tel:
+30 6989706401
Facebook:
www.facebook.com/congolesecommunityofgreece
Die Kongolesische Gemeinschaft ist ein gemeinnütziger Verein zur Unterstützung der Interessen der in Griechenland lebenden Kongolesen.
Ghanaian Community in Greece
Adresse:
19 Messinias Street, 11526, Athen
E-Mail: ghangreece@gmail.com
Facebook:
https://www.facebook.com/Ghanaiancommunitygreece/
Das Ziel der Ghanaischen Community ist, alle Ghanaer in Griechenland zu vernetzen und versuchen, Lösungen für ihre gemeinsamen Probleme zu finden.
Union of Guinean Nationals in Greece (URGG)
(Union des ressortissants guinéens en grèce)
Adresse: Lefkosias 34, 112 53, Athen
Tel:
+306940864706
+306946690027
E-Mail:
Facebook: www.facebook.com/UnionDesRessortissantsGuinnensEnGrece
Instagram: www.instagram.com/urgg_Athens/
Ivorian Community of Greece
(Communauté ivoirienne de la Grèce)
Adresse:
Patmou 3-5, 11253, Athen
Ioánnou Drosopoúlou 229, Athen
Tel/WhatsApp/Viber/Imo: +306946500347
E-Mail: ivoiro.grec@gmail.com
Website: www.ivoirogrec.eu
Facebook Page: https://www.facebook.com/IvorianCommunityofGreece/
Instagram: www.instagram.com/communaute_ivoirienne/
Twitter: twitter.com/communaute_de
YouTube: https://www.youtube.com/@communauteivoiriennedelagr1267
Die ivorische Gemeinschaft in Griechenland kümmert sich um afrikanische Flüchtlinge seit 2018.
Das Ziel der Organisation ist, Aktionspläne für Migranten zu erstellen, damit sie sich gegenseitig helfen, sich besser integrieren, sich für eine gute ivorisch-griechische Partnerschaft einsetzen, Ideen austauschen usw.
Daneben bietet der Verein Hilfe bei der Arbeitssuche und organisiert Französisch- und Griechischkurse.
Die im März 2018 erstellte Facebook-Gruppe bietet die Möglichkeit zum Austausch für Ivorer, die in Griechenland leben oder planen nach Griechenland zu ziehen und sich dort niederzulassen.
Nigerian Community Greece
Adresse:
Aristotelous 104,104 34 Athen
E-Mail: info@nigeriancommunitygreece.com
Webseite:
https://nigeriancommunitygreece.org/
Nigerian Women Organisation, Athen-Greece
Adresse:
Filadeleos 18, (Platz Koliatsou), 112 55, Athen
Tel: +30 698 825 7446
E-Mail:
Webseite: https://nigerianwomenorganisation.com/
Facebook:
https://www.facebook.com/p/Nigerian-Women-Organisation-Athen-Greece-100070045159859/
Association des Senegalais d'Athenes -Grece
Adresse:
Akominatou 51, (Omonia), 10347, Athen
Facebook:
https://www.facebook.com/people/Association-des-Senegalais-dAthenes-Grece/100028342705694/
Sudanese Refugees Association – Greece
Adresse:
Patision 224, Athen
Tel:
+306995517930
E-Mail: sudanese.ras@gmail.com
Facebook:
https://www.facebook.com/Sudanese.rag/
Vana Ba Afrika - African Cultural Community
Tel:
+306943172869
E-Mail: vanabaafrika1@gmail.com
Facebook:
https://www.facebook.com/p/Vana-Ba-Afrika-African-Cultural-Community-100071895353005/
Vana Ba Afrika ist eine gemeinnützige Gruppe von afrikanischen Immigranten, Flüchtlingen und Freunden, die in Athen leben.
Nordafrika
Egyptian Community of Greece
.
Tel: +30 693 896 7088
.
E-Mail: EgcominGr@outlook.com
.
Facebook:
https://www.facebook.com/Egyptia6
Naher und mittlerer Osten
Syrian Greek Youth Forum (SGYF)
.
E-Mail: syriangreekyouthforum@gmail.com
.
Facebook: www.facebook.com/SGYF2019/
Asien
Afghan MR Community in Greece
.
Adresse:
Solomou 25A, Athens
Tel:+302108814900
E-Mail:afghansingreece@gmail.com
Facebook:
https://www.facebook.com/AfghansInGreece/
Afghan Cultural Center (MAHDEIA)
.
Adresse:
Epidavrou 5, 10444 Athen
.
Tel:
+30 698 174 2314
.
E-Mail: mahdiaamke@gmail.com
.
Website: https://mahdeia.com/
Hidden Goddess
(afghanische Frauenorganisation; auf Farsi: Elahe Penhan)
.
Tel: +306940009856
.
E-Mail:
Facebook:
Instagram:
www.instagram.com/hiddengoddessgreece/
Die Organisation „Hidden Goddess“ wurde von unabhängigen Frauen aus Afghanistan und Iran gegründet, um Frauen zu unterstützen. Sie bieten Schulungen und Weiterbildungskurse (z. B. Sprachkurse, Informationsveranstaltungen).
Greek Indian Cultural and Welfare Association
Adresse:
16, Filellion Str.- 185 36 Piraeus
Tel:
E-mail: info@indogreek.org
Webseite:
https://indogreek.org/GICWA/index.html
Der Verein ist eine gemeinnützige Organisation, sich sich für die in Griechenland lebende inidsche Community einsetzt und bietet regelmäßig diverse Programme in Bereichen wie Bildung, Soziales, Arbeiten und Kultur.
Pakistan Community of Greece Unity
Adresse:
Aiolou 47, Athen
Tel:+30 694 300 3600
E-Mail:
Facebook:
https://www.facebook.com/p/PakistanCommunity-Of-Greece-Unity-100063289693457/
Die Pakistanische Vereinigung in Griechenland veranstaltet kulturelle Veranstaltungen für die Diaspora, vermittelt zwischen Arbeitsmigranten und Arbeitgebern bei Lohnkonflikten und bietet Rechtsberatung für Migranten, die Aufenthaltsgenehmigungen beantragen oder gegen eine Abschiebung Widerspruch einlegen.
Dienstleistungen:
Community Service
Sozialdienst
Community-Haus
Medizinische Versorgungsdienste
Rechtsberatung
Muslimische Organisationen
Ahmadiyya Muslim Community Greece
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Adresse:
Sperchiou 7, Athen
Tel: +30 2110137104
.
E-Mail: amjgreece@alislam-ahmadiyya.org
.
Webseite:
https://www.alislam-ahmadiyya.org/en/
Facebook: www.facebook.com/AhmadiyyaGR/
Muslim Association of Greece (MAG)
Μουσουλμανική Ένωση Ελλάδος (ΜΕΕ)
.
Tel: +30 697 200 8214
.
E-Mail: info@equalsociety.com
.
Webseite: www.equalsociety.com
.
Facebook: https://www.facebook.com/MuslimAssociationOfGreece/
Die Muslimische Vereinigung Griechenlands (MAG) ist ein beim griechischen Staat eingetragener gemeinnütziger Verein.
Ergänzende Information zum Projekt HELIOS+:
Nähere Informationen zum Projekt HELIOS+ und eine Unterstützung bei der Anmeldung zu diesem Programm sind etwa über die Homepage von IOM Greece zugänglich, auf der u.a. ein Informationsblatt in der Sprache Farsi sowie eine „HELIOS+ helpline“ bzw. Kontaktmöglichkeiten über Messenger-Dienste und soziale Medien in der Sprache Farsi angeboten werden (vgl. https://greece.iom.int/helios; abgerufen am 29.07.2026). Aufgrund der sprachlichen Nähe zwischen Dari und Farsi ist davon auszugehen, dass auch die in Farsi zur Verfügung gestellten Informationen für die BF grundsätzlich verständlich und bei der Inanspruchnahme entsprechender Unterstützungsangebote hilfreich sein können.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang, den familiären Verhältnissen der BF sowie zu deren Asylantragstellung und Schutzgewährung in Griechenland ergeben sich aus den unbedenklichen Verwaltungsakten, insbesondere den Angaben des griechischen Ministeriums für Migrationspolitik, den EURODAC-Treffern der Kategorie 1 zu Griechenland vom 11.03.2025 sowie den diesbezüglichen Angaben der BF.
Dass den BF Aufenthaltsberechtigungskarten mit einer Gültigkeit für den BF1, die BF2 und den BF3 ab 20.06.2025 bis 19.06.2028 sowie für den BF4 ab 08.09.2025 bis zum 07.09.2028 und griechische Konventionsreisepässe mit einer Gültigkeit für den BF1 und die BF2 ab 15.10.2025 bis 14.10.2030 sowie für den BF3 und BF4 ab 15.10.2025 bis 14.10.2028 ausgestellt wurden, ergibt sich aus den Angaben des griechischen Ministeriums für Migrationspolitik, übermittelt am 23.01.2026 und am 30.01.2026.
Die diesbezüglichen Angaben der BF im Verfahren erweisen sich hingegen als widersprüchlich. So gaben sowohl der BF1 als auch die BF2 im Rahmen ihrer Erstbefragungen ausdrücklich an, über griechische Konventionsreisepässe verfügt zu haben und mit diesen aus Griechenland ausgereist zu sein. Weiters brachten sie vor, die Reisepässe in Österreich verloren zu haben. Demgegenüber behaupteten sie im Rahmen ihrer späteren niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BFA, weder einen Reisepass noch eine Identitätskarte erhalten zu haben. Auch in der Beschwerde wurde vorgebracht, dass den BF keine „Residence Permit Cards“ ausgestellt worden seien.
Dieses Vorbringen steht somit nicht nur im Widerspruch zu den eigenen Angaben des BF1 und der BF2 im Rahmen ihrer Erstbefragungen, sondern insbesondere auch zur Auskunft der zuständigen griechischen Behörde. Vor diesem Hintergrund war dem späteren Vorbringen, wonach den BF keine entsprechenden Dokumente ausgestellt worden seien, nicht zu folgen. Vielmehr war aufgrund der vorliegenden behördlichen Auskunft festzustellen, dass den BF sowohl Aufenthaltsberechtigungskarten als auch Konventionsreisepässe ausgestellt wurden.
Dass sich die BF etwa neun Monate lang in Griechenland aufgehalten haben und nach Asylgewährung nach Österreich weitergereist sind, geht aus den Angaben des BF1 und der BF2 hervor. Die Feststellung, dass die BF untergebracht und versorgt wurden, ergibt sich aus den eigenen Angaben der BF. So gaben sowohl der BF1 als auch die BF2 im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BFA auf die Frage nach ihrer damaligen Unterkunft an, zunächst auf der Insel XXXX in einer Flüchtlingsunterkunft untergebracht und anschließend aufgrund der Schwangerschaft der BF2 in die Stadt XXXX verlegt worden zu sein, wo eine bessere medizinische Versorgung zur Verfügung gestanden sei. Die BF2 führte ausdrücklich aus: „Wir haben die ganze Zeit in einer Flüchtlingsunterkunft gelebt.“ Auch der BF1 gab zur Situation in Griechenland an, er wolle „nichts Schlechtes über Griechenland sagen“ und führte ausdrücklich aus: „Sie haben sich um uns gekümmert“, wobei er seine Bedenken hinsichtlich einer Rückkehr vielmehr mit Sicherheitsbedenken bezüglich des Onkels der BF2 und dessen Söhne begründete.
Erstmals in der Beschwerde wurde hingegen vorgebracht, dass die BF nach Zuerkennung des internationalen Schutzstatus zum Verlassen der Flüchtlingsunterkunft aufgefordert worden und in weiterer Folge für drei Tage von Obdachlosigkeit betroffen gewesen seien, wobei ihnen schließlich andere afghanische Staatsangehörige ein Einzelzimmer zur Verfügung gestellt hätten. Dieses Vorbringen wurde in den zuvor erfolgten Einvernahmen mit keinem einzigen Wort erwähnt. Insbesondere hatte die BF2 ausdrücklich angegeben, während des gesamten Aufenthaltes in einer Flüchtlingsunterkunft gelebt zu haben. Auch der BF1 erwähnte eine zwischenzeitliche Obdachlosigkeit nicht, sondern gab vielmehr an, man habe sich in Griechenland um sie gekümmert. Darüber hinaus ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass Personen, denen internationaler Schutzstatus in Griechenland zugesprochen wird, verpflichtet sind, die Unterkünfte für Asylwerber spätestens 30 Tage nach dem positiven Asylbescheid zu verlassen. Sie haben dann unter denselben Bedingungen Zugang zum Wohnungsmarkt wie alle sich legal im Land aufhaltenden Drittstaatsangehörigen und sind berechtigt, eine Wohnung anzumieten. Spezifische Wohnangebote für Personen mit internationalem Schutzstatus gibt es derzeit von staatlicher Seite nicht. Sie können jedoch nach Schutzgewährung am neuen Integrationsprogramm HELIOS + teilnehmen.
Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, die belangte Behörde habe die BF nicht hinreichend konkret zu ihren Lebensverhältnissen in Griechenland befragt und sei ihrer Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen, ist darauf hinzuweisen, dass den BF im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahmen Gelegenheit gegeben wurde, ihre Lebensumstände in Griechenland und die einer Rückkehr entgegenstehenden Gründe darzulegen. Darüber hinaus wurden sie gefragt, ob sie Gelegenheit gehabt hätten alles vorzubringen, was ihnen wichtig erscheine, was sie bejahten. Auch wurde ihnen die Möglichkeit eingeräumt, Einsicht in die Länderinformationen zu Griechenland zu nehmen bzw. Kopien oder Übersetzungen davon zu erhalten, wovon sie keinen Gebrauch machten. Jedenfalls konnte das erst in der Beschwerde erstattete Vorbringen, wonach die Unterbringung lediglich während des laufenden Asylverfahrens sowie für eine daran anschließende Übergangszeit erfolgt sei, mit der Begründung, dass die BF dies zwar im Rahmen ihrer Einvernahmen nicht angegeben hätten, es sich dabei jedoch um die übliche Vorgehensweise in Griechenland handle und dies als amtsbekannt vorauszusetzen sei, nicht überzeugen.
Die Feststellung, wonach die BF nicht ernsthaft versuchten, in Griechenland Fuß zu fassen, resultiert aus der Gesamtbetrachtung ihres Verhaltens. Die BF2 gab im Rahmen ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass Österreich ihr Zielland gewesen sei, nachdem ihre Familie hier leben würde und sie durch ein europäisches Land hätten reisen müssen (idF Griechenland), um nach Österreich zu gelangen. Sie wolle bei ihrer Familie in Österreich bleiben. In Österreich gebe es Sicherheit und die Kinder könnten in die Schule gehen. Auch der BF1 gab im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme an, dass er in Österreich bleiben wolle, da es hier sicherer sei.
Darüber hinaus lässt sich dem Vorbringen der BF nicht entnehmen, dass sie während ihres Aufenthaltes in Griechenland ernsthafte Bemühungen unternommen hätten, sich dort nachhaltig zu integrieren und eine eigenständige Lebensgrundlage aufzubauen. Sie erwähnten insbesondere nicht, sich an griechische Behörden oder sonstige Stellen gewandt zu haben, um Unterstützung hinsichtlich Unterkunft, Arbeit oder ihrer weiteren Integration zu erhalten. Ebenso wenig brachten sie vor, konkrete Schritte zum Erlernen der griechischen Sprache oder zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gesetzt zu haben. Vielmehr ergibt sich aus ihren eigenen Angaben in Zusammenschau mit dem Umstand, dass Österreich aufgrund der hier lebenden Angehörigen der BF2 ihr Zielland gewesen sei, dass sie ihren weiteren Lebensmittelpunkt nicht in Griechenland begründen, sondern nach Österreich weiterreisen wollten.
Es entspricht der Lebenserfahrung, dass der Erhalt von Unterstützungsleistungen oder sonstiger Hilfe, insbesondere die Jobsuche oder der Zugang zu Wohnraum, mit bürokratischem Aufwand verbunden ist und damit etwas Zeit in Anspruch nehmen kann. Es kann jedoch aus den Angaben des BF1 und der BF2 keinesfalls abgeleitet werden, dass ihnen Unterstützung verweigert worden wäre.
Die Feststellungen zur Muttersprache, Schulausbildung und Berufserfahrung des BF1 und der BF2 beruhen auf ihren eigenen Angaben.
Die Feststellung zur nunmehrigen Schwangerschaft der BF2 sowie zum errechneten Geburtstermin im XXXX ergibt sich aus der im Rahmen der Stellungnahme vorgelegten ärztlichen Bestätigung. Hinweise auf eine Risikoschwangerschaft, Schwangerschaftskomplikationen oder einen besonderen medizinischen Betreuungsbedarf ergeben sich daraus nicht und wurden auch nicht vorgebracht.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus deren Angaben im Verfahren. Soweit erstmals in der Stellungnahme vorgebracht wurde, dass die BF2 an Schilddrüsenproblemen und der BF1 an chronischen Ohrenschmerzen leide, ist festzuhalten, dass derartige gesundheitliche Beeinträchtigungen im bisherigen Verfahren trotz ausreichender Gelegenheit – zuletzt auch durch Einräumung eines Parteiengehörs im Juli 2026 - nicht geltend gemacht wurden. Auch wurden keinerlei medizinische Unterlagen vorgelegt, die dieses Vorbringen oder eine daraus resultierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit belegen würden. Der bloße Hinweis, dass eines der Kinder an Asthma leide, reicht nicht aus und wurden auch keinerlei Unterlagen darüber vorgelegt. Auch aus der derzeit bestehenden Schwangerschaft der BF2 ergibt sich mangels Hinweisen auf eine Risikoschwangerschaft oder auf sonstigen Komplikationen keine gegenwärtige Einschränkung der grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass der BF1 grundsätzlich uneingeschränkt in der Lage ist, am Erwerbsleben teilzunehmen.
Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Griechenland wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht. Soweit die BF vorbringen, sie seien in Griechenland gezwungen worden, Asylanträge zu stellen und ihre Fingerabdrücke abzugeben, ist zunächst festzuhalten, dass die Abnahme von Fingerabdrücken bei Drittstaatsangehörigen, die im Zusammenhang mit dem irregulären Überschreiten einer Außengrenze aufgegriffen werden, ein unionsrechtlich vorgesehenes Verfahren darstellt. Allein aus dem Umstand, dass den BF nach ihrer irregulären Einreise nach Griechenland Fingerabdrücke abgenommen wurden, lässt sich daher weder ein rechtswidriges Vorgehen der griechischen Behörden noch eine zwangsweise erfolgte Asylantragstellung ableiten. Konkrete Umstände, aus denen sich ergeben würde, dass die BF entgegen ihrem Willen zur Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz gezwungen worden wären, wurden nicht substantiiert dargelegt.
Soweit die BF vorbringen, in Griechenland aus Angst vor dem Onkel der BF2 und dessen Söhnen nicht sicher zu sein, lässt sich daraus keine konkrete individuelle Gefährdung der BF ableiten. Das diesbezügliche Vorbringen gündet im Wesentlichen auf bloßen Vermutungen und Befürchtungen. So gab der BF1 selbst an, der Onkel der BF2 halte sich in Afghanistan auf, und begründete seine Befürchtung lediglich damit, „im Gefühl“ zu haben, in Griechenland nicht sicher zu sein. Auch die BF2 konnte keine konkreten Anhaltspunkte für eine in Griechenland tatsächlich drohende Gefahr nennen. Ihre Angaben, wonach sich ihr Onkel und dessen Söhne möglicherweise in der Türkei befänden und „bald nach Griechenland kommen“ könnten, beruhen nach ihren eigenen Ausführungen lediglich auf Informationen anderer Verwandter aus Afghanistan, wobei sie selbst ausdrücklich angab, sich diesbezüglich nicht sicher zu sein. Allein der Umstand, dass diese Personen über ausreichende finanzielle Mittel verfügen würden, um zwischen Afghanistan und der Türkei hin und her zu reisen, lässt ebenso wenig den Schluss zu, dass sie die BF in Griechenland tatsächlich aufsuchen und gefährden würden.
Darüber hinaus handelt es sich bei der behaupteten Bedrohung um eine Gefährdung durch Privatpersonen. Für den Fall einer tatsächlichen Bedrohung steht es den BF offen, sich an die griechischen Sicherheitsbehörden zu wenden und dort staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Dass die griechischen Behörden gegenüber einer derartigen Bedrohung nicht schutzwillig oder schutzfähig wären oder den BF im konkreten Fall Schutz verweigern würden, wurde nicht substantiiert dargetan. Aus den geäußerten subjektiven Befürchtungen lässt sich daher keine hinreichend konkrete, den BF im Falle einer Rückkehr nach Griechenland tatsächlich drohende Gefährdung ableiten.
Die Feststellungen hinsichtlich der familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und der nicht bestehenden finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnisse ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben des BF1 und der BF2.
So gab die BF2 an, ihre Verwandten seit ihrer Einreise nach Österreich lediglich fünf- bis sechsmal getroffen zu haben. Eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit verneinte sie ausdrücklich und führte dazu aus, dass ihre Verwandten selbst Hilfe benötigen würden. Diese würden den Kindern lediglich hin und wieder eine Kleinigkeit kaufen. Auch der BF1 verneinte ausdrücklich das Bestehen einer finanziellen oder sonstigen Abhängigkeit zu den Verwandten der BF2. Ein gemeinsamer Haushalt oder eine Lebensgemeinschaft mit diesen besteht ebenfalls nicht. Aus den gelegentlichen persönlichen Kontakten und geringfügigen Zuwendungen an die Kinder lässt sich daher keine besondere Beziehungsintensität oder ein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis ableiten, das über die bei Verwandten üblicherweise bestehenden familiären Bindungen hinausgehen würde.
Die Unbescholtenheit der BF ergibt sich jeweils aus einer Einsichtnahme in das Strafregister.
Hinweise auf eine fortgeschrittene Integration der BF in Österreich haben sich im Verfahren nicht ergeben und es ist eine solche angesichts der verhältnismäßig kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet auch nicht zu erwarten.
Die Feststellungen zur Gesamtsituation von Schutzberechtigten in Griechenland resultieren aus den durch Quellen belegten aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation des BFA, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen und den BF bereits im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BFA vorgehalten wurden. Neben Ausführungen zu den Voraussetzungen zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Steueridentifikationsnummer, einer Sozialversicherungsnummer und eines Reisedokuments werden auch Feststellungen zum Zugang zu Unterkünften, Arbeitsmarkt, Bildung, medizinischer Versorgung, Unterstützungsprogrammen, Integrationsmaßnahmen und Sozialleistungen getroffen. In den Berichten wird auch auf die Schwierigkeiten, die auf Schutzberechtigte in Griechenland unter Umständen zukommen können – beispielsweise bürokratische Hürden und potentielle Wartezeiten bei der Ausstellung von Dokumenten, die für den Zugang zu Arbeits- und Wohnungsmarkt sowie zum Sozialversicherungssystem benötigt werden –, verwiesen, sodass gesagt werden kann, dass die Länderfeststellungen ein durchaus differenziertes, ausgewogenes Bild der Situation Schutzberechtigter in Griechenland zeigen. Insofern in der Beschwerde pauschal behauptet wird, dass die BF bei einer Rückkehr in eine äußerst prekäre Situation geraten würden und weder sofortigen Zugang zu einer Unterkunft noch zu sonstigen Sozialleistungen, widerspricht dies den detaillierten Ausführungen zum Arbeits- und Wohnungsmarkt sowie zum Sozialversicherungssystem inkl. medizinischer Versorgung und Integrationsleistungen in Griechenland. Da das Länderinformationsblatt zudem auf verschiedenen Berichten staatlicher und nichtstaatlicher Quellen basiert und die Staatendokumentation zur Objektivität verpflichtet ist, ist davon auszugehen, dass die herangezogene Berichtslage ein insgesamt ausgewogenes Bild der Situation in Griechenland zeichnet. Den BF wurde im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahmen die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderinformationen Einsicht zu nehmen bzw. Kopien davon zu erhalten, wovon sie keinen Gebrauch machten. Den im Verfahren herangezogenen, den BF zur Kenntnis gebrachten Länderinformationen wurde demnach nicht konkret entgegengetreten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß Art. 79 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union, Abl. L 1348 idF der Berichtigung Abl. L 909022 vom 25.11.2025, (im Folgenden: AsylVfVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. Gemäß Art. 79 Abs. 3 leg. cit. gilt die AsylVfVO für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12.06.2026 eingereicht werden.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 in der geltenden Fassung werden alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen sein, dass § 12 BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist.
Gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG in der geltenden Fassung sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 39/2026, auch in solchen Verfahren anzuwenden ist und sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes nach der Statusverordnung richten.
Da die dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden Anträge auf internationalen Schutz vor dem 12.06.2026 eingebracht wurden, sind diese aufgrund der genannten Übergangsbestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 zu Ende zu führen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 lauten:
„§ 4a Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.“
„§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird, …
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.“
„§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist
…“
„§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
…“
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 145/2017, lautet:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige
Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz):
Nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 ist für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung als unzulässig zurückzuweisen ist, darauf abzustellen, ob dem Fremden in einem EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß § 4 AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann, stellt § 4a AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen könne oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen würde, ist daher gemäß § 4a AsylG 2005 nicht zu prüfen (vgl. VwGH 04.03.2024, Ro 2021/14/0002).
Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellung, wonach die BF in Griechenland aufgrund ihrer Antragstellungen auf internationalen Schutz bereits den Status der Asylberechtigten genießen und somit in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden haben, ging das BFA zutreffend davon aus, dass sich deren nunmehr in Österreich gestellte Anträge auf internationalen Schutz im Lichte des § 4a AsylG 2005 als unzulässig erweisen.
Eine Zurückweisung wäre allerdings dann unzulässig, wenn die BF dadurch in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würden. Dies trifft allerdings gegenständlich aus den folgenden Erwägungen nicht zu:
Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Gemäß Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Im Urteil vom 19.3.2019 in den verbundenen Rechtssachen C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, setzte sich der Europäische Gerichtshof mit den Lebensbedingungen von subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf Art 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auseinander und kam zum Schluss, dass Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig im Sinne des Art 33 Abs 2 lit a der Richtlinie 2013/32/EU (VerfahrensRL) wegen Gewährung von subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat abgelehnt werden können, wenn der Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als subsidiär Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren. Der Umstand, dass Personen, denen solch ein subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände.
Das mit der Rechtssache befasste Gericht – wie zuvor auch die befasste Behörde – trifft demnach die Verpflichtung, „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen“, die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstehen (VfGH 25.01.2024, E 3681/2023, unter Verweis auf EuGH, 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rz 90 und EuGH, Ibrahim ua, Rz 88).
Wie der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 19.3.2019, C-163/17, Jawo, ausgeführt hat, wäre diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen wird diese Schwelle nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits subsidiären Schutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren.
Die herangezogenen Länderinformationen enthalten – wie bereits oben erwähnt – Feststellungen zur Lage von Personen mit Schutzstatus in Griechenland. Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf in Griechenland schutzberechtigte Drittstaatsangehörige, die von Österreich nach Griechenland überstellt werden, systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für jeden Einzelnen bestehen würde.
Nach den vorliegenden Länderinformationen zu Schutzberechtigten in Griechenland kann nicht angenommen werden, dass jede vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige, in Griechenland asylberechtigte Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen nach ihrer Überstellung nach Griechenland in einer Situation extremer materieller Not befinden würde, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.
Auch wenn nicht verkannt wird, dass schutzberechtigte Personen in Griechenland vor großen
Herausforderungen im Hinblick auf den Zugang zu Unterkunft, zum Arbeitsmarkt, zur Gesundheitsversorgung, zu Sprachkursen und zu Sozialleistungen im Falle einer Rückkehr nach Griechenland gestellt werden können und auch der mit der Stellungnahme vorgelegte NAOMI-Bericht vom Mai 2026 entsprechende Schwierigkeiten aufzeigt, erscheinen diese angesichts des bestehenden Unterstützungsangebots für Personen mit Schutzstatus (etwa seitens UNHCR oder IOM und seitens lokaler Hilfsorganisationen) unter Aufwendung von zumutbaren Anstrengungen nicht unüberwindbar. Hinsichtlich bürokratischer Erschwernisse ist auf das Angebot von Hilfsorganisationen zu verweisen, die Rechtsberatung oder Hilfestellung bei der Kommunikation mit Behörden anbieten. Im Hinblick auf die sich aus den Länderinformationen ergebenden behördlichen Wartezeiten obliegt es den betroffenen Personen, ihre Rechte bei den zuständigen Behörden geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Jedenfalls ist festzuhalten, dass mit Zuerkennung des Flüchtlingsstatus Schutzberechtigte griechischen Staatsangehörigen gleichgestellt sind und unter den gleichen Bedingungen Zugang zu Sozialleistungen haben.
Schutzberechtigten in Griechenland stehen eine Vielzahl von Hilfsorganisationen zur Verfügung, die eine Befriedigung von Grundbedürfnissen (insbesondere Übernachtungs-, Dusch- und Waschmöglichkeiten, Verpflegung mit Nahrung und medizinische Hilfe) – auch während eines vorübergehenden Zeitraums des Abwartens behördlicher Erledigungen – ermöglichen. Die den BF vom BFA zur Verfügung gestellten Länderinformation zu Griechenland enthält in ihrer vollständigen Version eine Aufzählung von Hilfsorganisationen inkl. diesbezüglicher Kontaktdaten. Bei entsprechender Eigeninitiative und allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen können sich schutzberechtigte Personen Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie medizinischer Versorgung verschaffen. Es ist daher nicht zu erkennen, dass jede schutzberechtigte Person in Griechenland trotz zumutbarer Anstrengungen in eine existenzielle Notlage geraten würde, die nicht aus eigener Kraft abgewendet werden könnte. Dies gilt auch für die BF als Familie, zumal der BF1 die Schule bis zur 7. Klasse besucht und Erfahrung als XXXX hat und die BF2 zwölf Jahre die Grundschule besucht hat und teilweise als XXXX tätig war. Zudem werden von den Hilfsorganisationen auch Angebote für vulnerable Personengruppen, Frauen und Kinder, und auch Hygiene und Babyartikel angeboten.
Den vorliegenden Länderinformationen ist weiters zu entnehmen, dass verschiedenste Anbieter Sprach- und Integrationskurse in Griechenland anbieten, sodass es den BF zugemutet werden kann, sich um Inanspruchnahme solcher zu bemühen. Schutzberechtigte aus dem ganzen Land können zB. an Präsenz- und Online-Sprachkursen des Integrationszentrums Adama, das von Catholic Relief Services (CRS), Caritas Hellas und UNHCR Griechenland betrieben wird und Flüchtlingen in Athen Beschäftigungsmöglichkeiten und Sozialdienste anbietet, teilnehmen. Grundlegende griechische Sprachkenntnisse können darüber hinaus auch über ein im Internet zugängliches Minilexikon von UNHCR für Basiskommunikation sowie mit Online-Übersetzungshilfen erworben werden. Überdies sind im Internet verschiedene Webseiten (zB. des UNHCR und IOM) in mehreren Sprachen verfügbar, welche Informationen zum Leben in Griechenland bereitstellen.
Hinsichtlich Arbeit ist festzuhalten, dass zwar zu erwarten ist, dass die Eingliederung in den Arbeitsmarkt als Person mit internationalem Schutzstatus mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein wird, jedoch würde dem BF1 seine Erfahrung als XXXX sowie der BF2 ihre Erfahrung als XXXX (im Rahmen ihrer Betreuungspflichten) zugutekommen. Allein der Umstand von mangelnden Kenntnissen der griechischen Sprache würde sie nicht dauerhaft davon abhalten, eine Arbeitsstelle zu finden. Zum Ausführen von einfachen Hilfstätigkeiten bedarf es keiner umfassenden griechischen Sprachkenntnisse. Es werden mehrere Organisationen in den Länderberichten zu Griechenland genannt, die auf die Unterstützung von Kindern ausgerichtet sind (zB. Verteilung von Hilfsgütern wie Kleidung für Kinder). Auch gibt es zB. Zentren, um die Zielgruppe auf die Jobsuche vorzubereiten (z. B. Unterstützung bei der Lebenslauferstellung, Hinweis auf passende Stellenangebote, Vorbereitung für Vorstellungsgespräche usw.) und bieten derartige Zentren Unterstützung auch während der Beschäftigung (UNHCR o.D.c; vgl. UNHCR o.D.a; 23.10.2024). Ferner werden Schutzberechtigte über Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern, Gehaltstabellen, Berufsethik und Kinderbetreuungsmöglichkeiten für berufstätige Väter und Mütter aufgeklärt. Für Kinder steht ein eigener Raum zur Verfügung, den sie sicher nutzen und spielen können, während ihre Eltern an Beratungsgesprächen teilnehmen. Neben den angeführten Diensten bietet das Zentrum auch spezielle Services für schutzbedürftige Personen, darunter Obdachlose und Menschen mit Behinderungen, an, um ihnen den Zugang zu wichtigen sozialen Angeboten zu erleichtern (UNHCR o.D.a).
Soweit die BF Kritik an der Unterbringung und Versorgung als Asylwerber in Griechenland äußerten, ist zum einen festzuhalten, dass sie selbst vorbrachten, in Flüchtlingsunterkünften Aufnahme gefunden zu haben. Der BF1 gab im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme an, dass er über Griechenland nichts Schlechtes sagen wolle, nachdem man sich dort um sie gekümmert habe. Die BF2 gab an, dass sie aufgrund ihrer Schwangerschaft sogar in eine andere Betreuungseinrichtung mit besserer medizinischer Versorgung verlegt worden und sie die ganze Zeit über in einer Flüchtlingsunterkunft untergebracht gewesen seien.
Es kann zudem nicht erkannt werden, dass die BF keinen Zugang zu einer Wohnung, respektive Unterkunft bei einer Rückkehr nach Griechenland erlangen könnten, wie im Beschwerdeschriftsatz behauptet wird, da sie mittlerweile über einen Schutzstatus genießen und sich nicht mehr im Asylverfahren befinden. Die BF gaben selbst an, griechische Konventionsreisepässe erhalten zu haben. Die griechischen Behörden hielten in ihrem Schreiben ausdrücklich fest, dass den BF gültige Aufenthaltsberechtigungskarten (RPCs) sowie Konventionsreisepässe ausgestellt worden seien. Demnach ist davon auszugehen, dass die BF über gültige griechische Aufenthaltsberechtigungskarten verfügen. Aus den Länderfeststellungen lässt sich entnehmen, dass Schutzberechtigte, die Griechenland verlassen, in der Regel ihren Status nicht verlieren. Bei Rückkehr nach Griechenland müssen sie ihre Aufenthaltserlaubnis verlängern lassen, wenn diese abgelaufen ist. Diese Aufenthaltstitel werden in erster Linie für die Beantragung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) und deren Beibehaltung benötigt, mit der wiederum der Zugang zu weiteren Leistungen verknüpft ist (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. Raphaelswerk 12.2022; MMA o.D.d). Die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis (ADET) beträgt für anerkannte Flüchtlinge drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr (um zwei weitere Jahre verlängerbar) (MMA o.D.d; vgl. Pro Asyl/RSA 3.2024). Sie geht durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren (VB Athen 16.11.2023). Reisedokumente sind eine Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos in Griechenland, da die meisten Banken die Aufenthaltserlaubnis (ADET) bei Schutzberechtigten nicht als gültiges Ausweisdokument akzeptieren. Darüber hinaus ist es auch essenziell für die Nutzung der Online-Dienste des griechischen Finanzamtes (AADE), für den Erhalt einer Steueridentifikationsnummer (AFM) sowie für den Zugang zur Beschäftigung (Pro Asyl/RSA 4.2021). Den BF wurden bereits gültige Aufenthaltsberechtigungskarten (für den BF1-BF3 ab 20.06.2025 bis 19.06.2028; für den BF4 ab 09.08.2025 bis 07.09.2028) sowie gültige griechische Konventionsreisepässe (für den BF1 und die BF2 ab 15.10.2025 bis 14.10.2030; für den BF3 und BF4 ab 15.10.2025 bis 14.10.2028) ausgestellt. Des Weiteren erhalten Asylwerber laut einer Ende Dezember 2020 in Kraft getretenen Regelung automatisch eine Steueridentifikationsnummer (AFM), sodass dies auch auf die BF, die ihre Anträge auf internationalen Schutz in Griechenland am 11.03.2025 (bzw. für den BF4 am 02.07.2025) gestellt haben, zutrifft. Damit sind wesentliche Voraussetzungen für die Erlangung einer Wohnmöglichkeit bereits erfüllt. Unterstützung bei der Wohnungssuche und die Möglichkeit auf Wohnbeihilfe bietet das Projekt HELIOS, wofür sich auch Personen, welche die Zulassungskriterien nicht erfüllen, bewerben können. Dieses Projekt wurde in der Vergangenheit immer wieder verlängert und gibt es seit Dezember 2024 das Projekt HELIOS+, an den Personen innerhalb von 24 Monaten nach Zuerkennung des Schutzstatus – und somit auch die BF, die ihren Status am 20.06.2025 (bzw. der BF4 am 08.09.2025) erhalten haben – teilnehmen können. Beim BF1 und bei der BF2 handelt es sich um erwachsene Personen im erwerbsfähigen Alter ohne schwerwiegende gesundheitliche Beschwerden, die über Berufserfahrung verfügen. Dass ihnen auf ein konkretes Hilfeersuchen bei den griechischen Behörden oder Hilfsorganisationen die Unterstützung verweigert worden wäre, wurde nicht plausibel geltend gemacht, zumal die BF bereits kurze Zeit nach ihrer Anerkennung als Asylberechtigte aus Griechenland ausgereist sind, sodass von einem eingehenden Bemühen – unter zumutbarer Anspannung ihrer Kräfte – in Griechenland mit der Familie Fuß zu fassen nicht gesprochen werden kann. Ganz im Gegenteil haben sie selbst betont, dass Österreich aufgrund der Familienangehörigen der BF2 ihr Zielland gewesen sei und sie hierbleiben wollen würden. Es ist ihnen daher zuzumuten, bei einer Rückkehr nach Griechenland, sich Zugang zu einer Unterkunft zu verschaffen und nötigenfalls vorübergehend die unentgeltlichen Unterkunftsmöglichkeiten von zahlreichen vor Ort tätigen karitativen Organisationen in Anspruch zu nehmen. Es ist diesbezüglich auch auf die mögliche Unterstützung durch die Verwandten der BF2 von Österreich aus sowie auf die afghanische Community in Griechenland zu verweisen. Hinsichtlich der Überbrückung allfälliger behördlicher Wartezeiten im Fall einer Rückkehr ist erneut darauf zu verweisen, dass den Beschwerdeführern zudem diverse Unterstützungsprogramme zur Verfügung stehen.
Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 27.02.2025, E 3882/2024, ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht - das unter Zugrundelegung einer im Wesentlichen gleichlautenden Länderberichtslage (Anm.: Länderinformationsblatt, Stand 13.06.2024) von der Zulässigkeit einer auf § 4a AsylG 2005 gestützten Antragszurückweisung und Abschiebung nach Griechenland ausgegangen war - nachvollziehbar zu dem Schluss gekommen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Griechenland nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, in seinem durch Art. 3 EMRK geschützten Recht verletzt zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe insbesondere den Zugang des - jungen und gesunden - Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt, zu Sprachkursen, zum Wohnungsmarkt und zu Hilfsprojekten berücksichtigt. Der Verfassungsgerichtshof hielt fest, dass sich die Versorgungslage für Schutzsuchende gemäß den Länderinformationen der Staatendokumentation im Vergleich zur früheren Situation und der dazu ergangenen Rechtsprechung (vgl. VfSlg. 20.478/2021) verbessert habe und die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Griechenland in keine existenzielle Notlage geriete, in den nunmehr vorliegenden Länderinformationen Deckung finde.
Der Verwaltungsgerichtshof gelangte zuletzt in seinen Erkenntnissen vom 17.03.2026, Ra 2025/18/0094 bis 0098 und Ra 2025/18/0368 bis 0369, unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des EGMR und des EuGH sowie die getroffenen Länderfeststellungen zur Lage in Griechenland und die Ergebnisse einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis, dass selbst unter Bedachtnahme auf die schwierigen Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland nicht angenommen werden kann, dass jede zurückgestellte Person in eine Lage extremer materieller Not geraten würde, die es ihr nicht erlauben würde, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden. Dies gilt, wie in den zitierten Entscheidungen ausdrücklich betont wurde, auch für Angehörige vulnerabler Personengruppen (die Revisionsverfahren betrafen eine Familie mit minderjährigen Kindern sowie eine alleinerziehende Frau mit minderjährigem Kind); der Verwaltungsgerichtshof hielt fest, dass im Verfahren hinreichend dargelegt worden sei, dass in Griechenland Hilfsangebote auch in diesem Zusammenhang bestehen. Individuelle Umstände, die eine andere Sichtweise begründen könnten, hätten sich in den vom Verwaltungsgerichtshof beurteilten Verfahren nicht ergeben.
Auch das deutsche Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 16.04.2025, BVerwG 1 C 18.24 und BVerwG 1 C 19.24) sowie das Schweizer Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteile vom 28.03.2022, E-3427/2021, vom 23.01.2024, E-308/2024, und vom 28.06.2024, E-1879/2024) gingen zuletzt davon aus, dass in Griechenland für (nicht vulnerable) anerkannte Flüchtlinge keine unmenschliche oder erniedrigende Aufnahmesituation besteht. Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht ging darüber hinaus in einem Referenzurteil davon aus, dass auch für Familien mit minderjährigen Kindern und teilweise vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden keine im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehende Rückkehrsituation in Griechenland anzunehmen sei (vgl. Urteil vom 11.09.2025, D-2590/2025).
Zwar handelt es sich bei den BF um eine schutzbedürftige Personengruppe, sodass bei der Prüfung, ob ihnen im Fall ihrer Überstellung nach Griechenland die reale Gefahr einer Verletzung in ihren Rechten gemäß Art. 2 und 3 EMRK droht, ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab anzuwenden ist (so zB. VfGH 18.06.2025, E 90-92/2025, mwN; VwGH 17.03.2026, Ra 2025/18/0368 bis 0369, Rn. 16).
Vor dem Hintergrund der gegenständlich herangezogenen Länderberichte in Zusammenschau mit der persönlichen Situation der BF ist jedoch – selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um eine Familie mit zwei minderjährigen Kindern handelt und die BF2 erneut schwanger ist – nicht zu erwarten, dass sie nach einer Rückkehr nach Griechenland in eine Situation extremer materieller Not geraten würden.
Auch die im Rahmen der Stellungnahme vorgelegten aktuelleren Länderinformationen im Rahmen des NAOMI-Berichtes vermögen im gegenständlichen Fall keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür aufzuzeigen, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland einer Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC widersprechenden Situation extremer materieller Not ausgesetzt wären. Auch wenn daher nicht ausgeschlossen werden kann, dass die BF nach ihrer Rückkehr zunächst mit erheblichen Schwierigkeiten bei der Beschaffung einer Unterkunft und der Sicherung ihres Lebensunterhaltes konfrontiert sein werden, bestehen unter Berücksichtigung ihrer gültigen Dokumente, ihrer grundsätzlichen Erwerbsfähigkeit, der vorhandenen staatlichen und nichtstaatlichen Unterstützungsstrukturen sowie ihrer bisherigen tatsächlichen Versorgung in Griechenland keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sie trotz eigener zumutbarer Anstrengungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit außerstande sein werden, ihre elementarsten Bedürfnisse, insbesondere hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene, zu befriedigen. Eine mit Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC unvereinbare Situation extremer materieller Not ist daher im konkreten Fall nicht zu erwarten.
Hinsichtlich des Vorbringens der BF, wonach sie Griechenland aus Angst vor dem Onkel sowie dessen Söhnen verlassen hätten, ist – wie bereits in der Beweiswürdigung dargetan – auszuführen, dass sich dieses Vorbringen auf eine behauptete Bedrohung durch Privatpersonen bezieht. Eine dem griechischen Staat zurechenbare Verfolgung oder Gefährdung wurde damit nicht dargetan. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die griechischen Behörden nicht schutzwillig oder schutzfähig wären. Eine konkrete, den BF im Falle einer Rückkehr nach Griechenland drohende Gefährdung lässt sich daraus daher nicht ableiten.
Jedenfalls hätten die BF auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Griechenland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
Nach der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (grundlegend: EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien; vgl. ferner EGMR 22.6.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.5.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 3.5.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 7.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 4.7.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; siehe auch VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0082; 10.8.2017, Ra 2016/20/0105).
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, leiden die BF an keinen akuten oder lebensbedrohlichen Krankheiten oder sonstigen gesundheitlichen Problemen, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Griechenland als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließen. Auch die erstmals in der Stellungnahme behaupteten gesundheitlichen Beschwerden des BF1 und der BF2 führen zu keiner anderen Beurteilung.
Laut den Länderfeststellungen haben Schutzberechtigte grundsätzlich in gleichem Maße Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige, auch wenn der tatsächliche Zugang zu Gesundheitsdiensten in der Praxis durch einen erheblichen Mangel an Ressourcen und Kapazitäten sowohl für Ausländer als auch für die einheimische Bevölkerung eingeschränkt ist. Um die benötigten Medikamente kostenlos oder gegen eine geringe Gebühr zu erhalten, wird ein Rezept, verschrieben von einem Arzt einer öffentlichen Einrichtung oder einem Krankenhaus oder medizinischen Zentrum, benötigt. Wenn man über die AMKA/PAAYPA und ein elektronisches Rezept verfügt, können die verschriebenen Medikamente in jeder Apotheke abgeholt werden. Wenn man kein AMKA hat, aber ein Rezept von einem Arzt in einem öffentlichen Krankenhaus oder medizinischen Zentrum, selbst wenn es handschriftlich ist, können die Medikamente kostenlos in der Apotheke des Krankenhauses erhalten werden, in dem der Arzt das Rezept ausgestellt hat (UNHCR o.D.a). Laut geltender Gesetzgebung sind alle öffentlichen medizinischen Einrichtungen verpflichtet, in Notfällen auch ohne Vorlage einer Sozialversicherungsnummer (AMKA) oder einer PAAYPA kostenlos medizinische Erstversorgung zu leisten und die erforderlichen Medikamente abzugeben (Refugee.Info 29.4.2024). Es ist daher davon auszugehen, dass ihnen auch im Falle einer Rückkehr nach Griechenland die notwendigen medizinischen Behandlungen sowie erforderliche Medikation weiterhin zugänglich sein werden. Anhaltspunkte für einen schweren oder akut behandlungsbedürftigen Krankheitsverlauf liegen nicht vor. Der lediglich hinsichtlich eines der minderjährigen Kinder vorgebrachte Umstand, an Asthma zu leiden, erreicht für sich genommen keine derartige Schwere. Ein besonderer medizinischer Behandlungsbedarf wurde im Verfahren ebenso wenig dargetan. Insgesamt liegen somit keine Erkrankungen vor, die einer Außerlandesbringung nach Griechenland entgegenstehen oder die Annahme einer Verletzung des Art. 3 EMRK rechtfertigen würden.
Auch unter Berücksichtigung der nunmehrigen Schwangerschaft der BF2 ergibt sich keine andere Beurteilung. Hinweise auf eine Risikoschwangerschaft, Schwangerschaftskomplikationen oder einen besonderen medizinischen Betreuungsbedarf wurden nicht vorgebracht. Da die BF2 im Entscheidungszeitunkt noch nicht unter die Schutzfrist fällt, steht die Schwangerschaft der BF2 einer Überstellung nach Griechenland nicht entgegen.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.
Zusammenfassend liegen dem erkennenden Gericht keine Hinweise vor, dass bei den BF eine Erkrankung vorliegen würde, die typischerweise in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK fällt bzw. eine Überstellung nach Griechenland unzumutbar erscheinen lassen würde.
Darüber hinaus können die BF sich den Mitgliedstaat, in dem sie internationalen Schutz in Anspruch nehmen bzw. sich als Schutzberechtigte aufhalten möchten, nicht frei aussuchen. Der bloße Umstand, dass die Lebensbedingungen in Österreich aus ihrer Sicht günstiger erscheinen als jene in Griechenland, vermag keinen Anspruch auf einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu begründen.
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC wurde erwogen:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.
Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR vom 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR vom 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR vom 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR vom 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR vom 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des EGMR und des VfGH nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.1.2010, 47486/06, A.W.Khan, Rn 32; VfGH 9.6.2006, B 1277/04; VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.
Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines „effektiven Familienlebens“, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. Urteil Marckx, Ziffer 45 sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. gegen Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin: „Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise“, Mai 1997, Seite 46).
Soweit sich die BF auf die im Bundesgebiet aufhältige Mutter und Geschwister der BF2 berufen, ist auszuführen, dass weder ein gemeinsamer Haushalt noch ein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis oder eine besondere Beziehungsintensität festgestellt werden konnten. Die gelegentlichen Besuche sowie Zuwendungen an die Kinder vermögen eine über das übliche verwandtschaftliche Verhältnis hinausgehende Nahebeziehung nicht zu begründen. Die BF verneinten beide das Vorliegen einer finanziellen oder sonstigen Abhängigkeit und gaben an, dass die Angehörigen selber Hilfe benötigen würden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Kontakt auch nach einer Rückkehr nach Griechenland durch gegenseitige Besuche sowie unter Inanspruchnahme moderner Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten. Auch besteht die Möglichkeit, dass die Verwandten der BF2 von Österreich aus finanzielle Mittel den Beschwerdeführern zur Verfügung stellen, wenn diese in Griechenland aufhältig sind. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben liegt daher nicht vor.
Ebenso wenig sind weitere schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u.a.). Die BF halten sich seit Ende Dezember 2025, somit seit rund sieben Monaten im österreichischen Bundesgebiet auf. Während ihres Aufenthalts in Österreich kam den BF nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern bestand – da das Verfahren nicht zugelassen war – lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, keineswegs als ausreichend lang zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Da der bisherige Aufenthalt der BF nur eine relativ kurze Dauer aufweist, liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (VfGH 26.02.2007, 1802, 1803/06-11). Die privaten Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet haben demnach nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere einem geordneten Fremdenwesen, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.
Zum Kindeswohl ist folgendes auszuführen:
Nachdem es sich um eine Familie mit zwei minderjährigen Kindern handelt und die BF2 erneut schwanger ist, ist auch auf die Rechtsvorschriften zum Wohl des Kindes Bedacht zu nehmen.
Gemäß Art. 24 Abs. 1 GRC haben Kinder den Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.
Nach Abs. 2 leg. cit. muss das Wohl des Kindes bei allen, Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein.
Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen (Art. 24 Abs. 3 GRC).
Gemäß Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
In den gegenständlichen Verfahren ist allerdings nicht erkennbar, dass eine Überstellung der minderjährigen BF3 und BF4 nach Griechenland dem Kindeswohl entgegensteht. Die Überstellung nach Griechenland wird gemeinsam mit den Eltern, mit denen sie seit der Geburt zusammenleben und die auch ihre hauptsächlichen Bezugspersonen sind, erfolgen. Es haben sich im gesamten Verfahren keine Hinweise darauf ergeben, dass der BF1 und die BF2 nicht in der Lage wären, die Obsorge (gemeinsam) über die minderjährigen BF3 und BF4 auszuüben, sodass auch unter diesem Aspekt eine Beeinträchtigung des Kindeswohls nicht zu erblicken ist. Die minderjährigen BF3 und BF4 befinden sich in der Obhut ihrer Eltern und werden diese gemeinsam nach Griechenland überstellt, sodass die Wahrung der Familieneinheit aufrecht bleibt. Darüber hinaus ist betreffend die Unterbringung, Versorgung und das Fortkommen von Asylberechtigten in Griechenland auf die obigen Ausführungen zu verweisen, sodass auch unter diesem Aspekt keine Gefährdung des Kindeswohls ersichtlich ist.
Auch die erneute Schwangerschaft der BF2 und der Umstand, dass die Familie im XXXX weiteren Nachwuchs erwartet, ändern an dieser Einschätzung nichts. Hinweise auf eine Risikoschwangerschaft, Schwangerschaftskomplikationen oder einen besonderen medizinischen Betreuungsbedarf liegen nicht vor. Es bestehen daher auch unter Berücksichtigung der Schwangerschaft und des bevorstehenden Familienzuwachses keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass eine gemeinsame Überstellung der Familie nach Griechenland zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen würde.
An dieser Stelle ist noch darauf zu verweisen, dass nicht unberücksichtigt bleiben kann, dass bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht allein auf die privaten und familiären Interessen von Minderjährigen abzustellen ist, sondern auch den öffentlichen Interessen an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – insbesondere gegen im Bundesgebiet aufhältige Fremde, denen nach für sie negativem Abschluss von Asylverfahren kein Aufenthaltsrecht mehr zukommt – maßgeblicher Stellenwert zukommt. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen. Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium (vgl. VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/20/0125 bis 0130).
Zudem gehören die Eltern und deren sozioökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (vgl. OGH vom 08.07.2003, 4 Ob 146/03d).
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass im gegenständlichen Fall eine Außerlandesbringung der BF keinen unzulässigen Eingriff in ihr durch Art. 8 EMRK gewährleistetes Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das BFA im Hinblick darauf, dass den BF bereits in Griechenland der Asylstatus erteilt worden ist und sie – vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Lage für Schutzberechtigte in diesem Staat und unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation – sohin in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden haben, die nunmehr in Österreich gestellten weiteren Anträge auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt worden, dass sie sich nach Griechenland zurück zu begeben haben.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird.
Im vorliegenden Fall ging das BFA zu Recht davon aus, dass eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 mangels Erfüllung einer der in den Ziffern 1 bis 3 genannten Tatbestände nicht zu gewähren ist.
Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich, ist es vorliegend nicht zur Anwendung von § 8 Abs. 3a AsylG 2005 gekommen und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen.
Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 war daher zu versagen.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF BGBl. I 145/2017 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4 oder 4a zurückgewiesen wird und ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt wird. Jene Bestimmung gelangt im vorliegenden Fall nach der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 32 AsylG 2005 weiterhin zur Anwendung und stellt die Rechtsgrundlage für die Verbindung der zurückweisenden Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung dar.
Im FPG findet sich die korrespondierende, die aufenthaltsbeendende Maßnahme der Anordnung zur Außerlandesbringung regelnde, Bestimmung in § 61 FPG.
§ 61 FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes kommt mangels Übergangsbestimmung im FPG nicht mehr zur Anwendung. Nach § 61 Abs. 1 Z 1 FPG in der geltenden Fassung hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 Abs. 1 Z 2 oder 5 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unzulässig abgelehnt oder zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer solchen Entscheidung folgenden Entscheidung gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung oder § 68 Abs. 1 AVG.
§ 61 Abs. 1 Z 1 FPG in der geltenden Fassung normiert sohin keine Anordnung zur Außerlandesbringung für nach § 4a AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes zu Ende zu führenden Verfahren. Dies ändert jedoch nichts an der Sichtweise, dass § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF BGBl. I 145/2017 im vorliegenden Fall die Rechtsgrundlage für die Verbindung der Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung – mangels Übergangsbestimmung in der geltenden Fassung des FPG – darstellt. Dem Gesetzgeber kann nämlich nicht unterstellt werden, dass er den Verweis des § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ins Leere gehen lassen oder die Anordnung einer Außerlandesbringung bei einem Antrag, der nach der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 32 AsylG 2005 noch gemäß § 4a AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes zurückzuweisen ist, verunmöglichen wollte (für ein solches Verständnis bieten auch die Gesetzesmaterialien keinen Anhaltspunkt). Der Verwaltungsgerichtshof ist in einem ähnlichen Kontext davon ausgegangen, dass der Sichtweise, dass § 10 Abs. 1 (dort: Z 3) AsylG 2005 die Rechtsgrundlage für die Verbindung einer (dort: nach § 68 Abs. 1 AVG zurückweisenden) Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (dort: Rückkehrentscheidung) darstellt, nicht entgegensteht, dass in der maßgeblichen Bestimmung des FPG (dort: § 52 Abs. 2 Z 2 FPG) Entscheidungen nach § 68 Abs. 1 AVG nicht ausdrücklich genannt waren (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087).
Da der Gesetzgeber durch die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 32 AsylG 2005, die auch die Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 umfasst, zum Ausdruck gebracht hat, dass zurückweisende Entscheidungen nach § 4a AsylG 2005 (weiterhin) mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sind, ist der Verweis in § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 dahingehend zu verstehen, dass er nunmehr auf § 61 Abs. 1 FPG in der geltenden Fassung Bezug nimmt bzw. die dort enthaltende Bezugnahme auf die Nachfolgebestimmung des § 4 AsylG 2005 auch Übergangsfälle nach § 4a AsylG 2005 umfasst.
Der inhaltliche Regelungsumfang des § 61 FPG hat im Übrigen keine Änderung erfahren, sodass die bisher zu dieser Bestimmung ergangene Rechtsprechung auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbar ist.
Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der BF auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 145/2017, zulässig war. Die Zulässigkeit der Abschiebung ist unter Anwendung von § 61 Abs. 2 FPG 2005 idgF gegeben, da festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG 2005 vorliegen.
Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 145/2017, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs. 6a leg. cit. indiziert, dass im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des § 21 Abs. 3 BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vgl. dazu auch die Entscheidung des VwGH vom 5.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es ergaben sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF zu erörtern.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, sowie in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatsachenfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. Dass die vorliegende Entscheidung (weiterhin) mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 FPG zu verbinden ist, stützt sich auf den hinreichend klaren Wortlaut von § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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