Bundesverwaltungsgericht W246 2249377-2

W246 2249377-2Tribunal Administrativo Federal3 de ago. de 2026

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Anrechnung Bescheidabänderung Besoldungsdienstalter besoldungsrechtliche Stellung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Vergleichsstichtag Vordienstzeiten Vorrückungsstichtag

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Bundesverwaltungsgericht W246 2249377-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.08.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W246.2249377.2.00

Spruch

W246 2249377-2/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die HOCHWIMMER HORCICKA Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Direktion 1 – Einsatz vom 10.06.2024, Zl. P811946/110-PersAbt/2020(6), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass er in seinem Spruchpunkt 1. zu lauten hat:

„1. Das Besoldungsdienstalter des XXXX wird gemäß §§ 169f f. GehG zum Ablauf des 28.02.2015 mit 4.075,8334 Tagen festgesetzt.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 17.12.2010 beantragte der Beschwerdeführer die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten.

2. Daraufhin setzte das – zu diesem Zeitpunkt zuständige – Kommando Streitkräfte mit Bescheid vom 10.11.2021 das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß § 169f Abs. 1 GehG fest.

3. Mit Bescheid vom 15.11.2021 hob das Kommando Streitkräfte den Bescheid vom 10.11.2021 gemäß § 68 Abs. 2 AVG auf und setzte das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß § 169f Abs. 3 GehG sowie den Verjährungszeitpunkt des Anspruchs (18.06.2006) fest.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.12.2021 korrigierte das Kommando Streitkräfte den o.a. Verjährungszeitpunkt auf 05.10.2006.

6. Mit Schreiben vom 14.12.2021 beantragte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreter, seine Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.11.2021 idF der Beschwerdevorentscheidung vom 03.12.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

7. Diese Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Kommando Streitkräfte daraufhin mit Schreiben vom 16.12.2021 vorgelegt und im Beschwerdeverfahren zur Zl. W246 2249377-1 protokolliert.

8. Mit Beschluss vom 18.10.2021, EU 2021/0005, 0006, (Ra 2020/12/0068, 0077) hatte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union bereits zuvor bestimmte Fragen (betreffend die Rechtslage nach der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58, und der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

9. Das Bundesverwaltungsgericht setzte das Beschwerdeverfahren zur Zl. W246 2249377-1 mit Beschluss vom 12.01.2022 bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im zur Zl. Ra 2020/12/0068 anhängigen Verfahren aus.

10. Der Gerichtshof der Europäischen Union antwortete mit Urteil vom 20.04.2023, Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich, C-650/21, auf die vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Fragen dahingehend, dass die Gleichbehandlungs-Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Einstufung eines Beamten auf der Grundlage seines Besoldungsdienstalters in einem alten Besoldungssystem erfolgt, das für diskriminierend befunden wurde, weil dieses System für die Zwecke der Bestimmung des Besoldungsdienstalters nur die Berücksichtigung der anrechenbaren Vordienstzeiten erlaubte, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden und damit vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte Vordienstzeiten ausschloss, soweit diese Regelung eine Korrektur der ursprünglich ermittelten anrechenbaren Vordienstzeiten durch Ermittlung eines Vergleichsstichtags vorsieht, bei dem für die Zwecke der Bestimmung des Besoldungsdienstalters nunmehr vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte anrechenbare Vordienstzeiten berücksichtigt werden, wenn zum einen hinsichtlich der nach dem 18. Geburtstag zurückgelegten Zeiten nur die zur Hälfte zu berücksichtigenden „sonstigen Zeiten“ berücksichtigt werden und zum anderen diese „sonstigen Zeiten“ von drei auf sieben Jahre erhöht werden, jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als sie vier Jahre übersteigen (1.). Der Grundsatz der Gleichbehandlung und der Grundsatz der Rechtssicherheit (Art. 20 Grundrechtecharta) sind laut Gerichtshof der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die für Beamte, bei denen am Tag der Kundmachung einer Gesetzesänderung des Besoldungssystems ein Verfahren zur Neufestsetzung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung anhängig war, vorsieht, dass die Bezüge nach den neuen Bestimmungen über den Vergleichsstichtag neu ermittelt werden, so dass eine Diskriminierung wegen des Alters nicht beseitigt wird, wohingegen eine solche Ermittlung nicht für Beamte vorgenommen wird, bei denen ein zuvor eingeleitetes Verfahren mit gleichem Gegenstand bereits durch eine rechtskräftige Entscheidung abgeschlossen war, die auf einem Stichtag beruht, der nach dem alten Besoldungssystem, dessen vom nationalen Richter für diskriminierend befundene Bestimmungen in unmittelbarer Anwendung des unionsrechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung unangewendet blieben, günstiger festgesetzt wurde (2.).

11. Der Verwaltungsgerichtshof entschied mit Erkenntnis vom 18.07.2023, Ra 2020/12/0068, in der o.a. Rechtssache über die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters unter Bezugnahme auf das angeführte Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union dahingehend, dass die vom Gesetzgeber mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 gewählte Methode der Anknüpfung am altersdiskriminierend ermittelten Besoldungsdienstalter für die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters die Diskriminierung wegen des Alters nicht beseitigt hat.

12. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 06.11.2023 im Wege seiner Rechtsvertreter zu seinem Verfahren Stellung.

13. Nach seitens des Gesetzgebers mit BGBl. I Nr. 137/2023 (Inkrafttreten mit 16.11.2023) erfolgter Änderung der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 169f und 169g GehG hob das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 07.12.2023, Zl. W246 2249377-1/6E, den Bescheid vom 15.11.2021 idF der Beschwerdevorentscheidung vom 03.12.2021 auf und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides zurück.

14. Mit dem im Spruch genannten Bescheid setzte die – nunmehr zuständige – Direktion 1 – Einsatz (in der Folge: die Behörde) im fortgesetzten Verfahren das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 gemäß § 169f Abs. 3 und 4 GehG (4.153,8334 Tage und somit Erhöhung um 443 Tage) (Spruchpunkt 1.) sowie den Verjährungszeitpunkt des Anspruchs gemäß § 169f Abs. 6b leg.cit. (05.10.2006) (Spruchpunkt 2.) fest.

15. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde, die dem Bundesverwaltungsgericht samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt von der Behörde mit Schreiben vom 03.07.2024 vorgelegt und im vorliegenden Beschwerdeverfahren zur Zl. W246 2249377-2 protokolliert wurde.

16. Mit Schreiben vom 07.01.2025 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreter einen Fristsetzungsantrag wegen Ablaufs der sechsmonatigen Entscheidungsfrist.

17. Mit Beschluss vom 10.01.2025, Zl. W246 2249377-2/3Z, setzte das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in den bei ihm zu den Zln. Ro 2024/12/0041, 0042 anhängigen Verfahren aus, woraufhin der Verwaltungsgerichtshof das bei ihm anhängige Verfahren betreffend den Fristsetzungsantrag mit Beschluss vom 21.01.2025, Fr 2025/12/0003-3, einstellte.

18. Mit Schreiben vom 16.02.2026 setzte das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren aufgrund der in den angeführten Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergangenen Entscheidung (VwGH 18.12.2025, Zln. Ro 2024/12/0041, 0042) fort.

19. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 04.03.2026 im Wege seiner Rechtsvertreter zu seinem Beschwerdeverfahren Stellung.

20. Mit Schreiben vom 26.03.2026 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer unter Darlegung der aktuellen Rechtslage, Anführung des konkreten Ausmaßes der anzurechnenden Vordienstzeiten und Wiedergabe der Berechnung das vorläufige Ergebnis betreffend die Neufestsetzung seines Besoldungsdienstalters (4.075,8334 Tage und somit Erhöhung um 365 Tage) und den Zeitpunkt der Verjährung seines Anspruchs (05.10.2006) und gab ihm Gelegenheit, dazu innerhalb von vier Wochen Stellung zu nehmen.

21. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 19.04.2026 im Wege seiner Rechtsvertreter Stellung. Darin führte er zunächst aus, lediglich die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zur Gänze erfolgte Anrechnung der Schulzeiten vom 01.07.1996 bis 31.08.1998 und der Zeiten vom 01.07. bis 30.09.1999 zu beanstanden. Im Zeitraum vom 01.07.1996 bis 31.08.1998 habe der Beschwerdeführer eine allgemeinbildende höhere Schule besucht, den Zeitraum seines dortigen Schulbesuchs vom 01.09.1998 bis 30.06.1999 habe das Bundesverwaltungsgericht ihm zur Gänze angerechnet. Für den Beschwerdeführer sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen diese beiden Zeiträume, bei denen es sich um den Besuch derselben Schule gehandelt habe, hinsichtlich der Anrechnung unterschiedlich behandelt würden. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde aufrecht gehalten.

22. Mit Schreiben vom 21.04.2026 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Behörde das Schreiben des Beschwerdeführers vom 19.04.2026 zur Kenntnis.

23. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.07.2026 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, einer seiner Rechtsvertreter sowie eines Behördenvertreters und einer Behördenvertreterin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher u.a. die Frage des Ausmaßes der Anrechnung der Schulzeiten vom 01.07.1996 bis 31.08.1998 erörtert wurde. Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung Kopien von Schulnachrichten und seines Reifeprüfungszeugnisses vor, die dem Verhandlungsprotokoll als Beilagen angeschlossen wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren und trat am 01.10.2004 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund ein. Er befand sich am Tag der Anstellung in der Verwendungsgruppe MBO 2.

Der zuletzt unter Außerachtlassung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres vom Beschwerdeführer zurückgelegten Vordienstzeiten festgesetzte Vorrückungsstichtag ist der 04.02.1999.

In der Zeit nach dem 30. Juni des Jahres, in dem der Beschwerdeführer die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert hatte (30.06.1996), bis zum Tag vor seinem Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis (30.09.2004) liegen folgende nach §§ 169f und 169g GehG zu berücksichtigende Vordienstzeiten vor:

Beschreibung der Zeiten

Zeitraum

Anzahl der Tage

100% in Tagen

42,86% in Tagen

Sonstige Zeit (höhere Schule)

01.07. 1996 – 31.08.1998

792

339,4512

Studium höhere Schule (12. Schulstufe)

01.09. 1998 – 30.06.1999

303

303

Sonstige Zeit

(Kraft-, Kraft-Ausdauer- und Ausdauer-Training)

01.07. 1999 – 30.09.1999

92

39,4312

Präsenzdienst

01.10. 1999 – 31.03.2000

183

183

Ausbildungsdienst (Zeitsoldat)

01.04. 2000 – 30.09.2000

183

183

Dienstverhältnis

Gebietskörperschaft

01.10. 2000 – 30.09.2004

1. 461

1. 461

Summe zur Gänze anrechenbarer Zeiten

Summe sonstiger Zeiten

Summe anrechenbarer Zeiten insgesamt

884

2. 130

378,8824

2. 508,8824

2. Beweiswürdigung:

Die im ersten und zweiten Absatz des Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im Spruch genannten Bescheid von der Behörde diesbezüglich getroffenen Ausführungen und den dahingehenden Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (s. S. 3 f. des Verhandlungsprotokolls). Die in der Tabelle im dritten Absatz des Pkt. II.1. angeführten Zeiträume von geleisteten Vordienstzeiten gründen sich auf die auf S. 4 des angefochtenen Bescheides angeführte Tabelle sowie die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung dazu getätigten Angaben (vgl. S. 4 f. des Verhandlungsprotokolls) und vorgelegten Unterlagen (s. Pkt. I.23.).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 54/2025, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren durch einen Einzelrichter zu entscheiden ist.

Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde:

3.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 22/2026, (in der Folge, sofern nicht explizit eine andere Fassung angeführt wird: GehG) lauten wie folgt:

„Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG

§ 169f. (1) Bei Beamtinnen und Beamten,

1. die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden und

2. die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und

3. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist,

ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.

(2) Bei Beamtinnen und Beamten nach Abs. 1 Z 2 und 3, auf welche nur Abs. 1 Z 1 nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach § 40 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 gehemmt.

(3) Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, nach Maßgabe des Abs. 6.

(4) Die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015. Wenn der Anfangstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergibt, vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den Vorrückungsstichtag ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter gemäß § 169c um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag

1. von 1. Jänner bis 31. März der 1. Jänner desselben Kalenderjahres,

2. von 1. April bis 30. September der 1. Juli desselben Kalenderjahres und

3. von 1. Oktober bis 31. Dezember der 1. Jänner des nachfolgenden Kalenderjahres.

Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.

(4a) Auf die Beamtin oder den Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung durch unmittelbare Anwendung des Unionsrechts neu festgesetzt wurde, ist Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Besoldungsdienstalter nach § 169c jenes Besoldungsdienstalter gilt, das sich bei einer Überleitung gemäß § 169c nach Maßgabe des letzten Vorrückungsstichtags ergeben hätte, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.

(4b) Gebührte der Beamtin oder dem Beamten gemäß Abs. 4a, die oder der vor der Überleitung gemäß § 169c zur Richterin oder zum Richter der Gehaltsgruppe R 3 oder zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 3 ernannt und in dieser Gehaltsgruppe übergeleitet wurde, durch die Anwendung des § 66 Abs. 11 zweiter Satz oder des § 190 Abs. 6 zweiter Satz RStDG in der bis zum Ablauf des 11. Februar 2015 geltenden Fassung eine höhere Einstufung als nach Maßgabe des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, so tritt an die Stelle des Besoldungsdienstalters gemäß Abs. 4a das Besoldungsdienstalter, das sich bei einer Überleitung gemäß § 169c nach Maßgabe dieser höheren Einstufung ergeben hätte.

(5) Die Neufestsetzung in bereits anhängigen Verfahren nach Abs. 3 erfolgt bei Beamtinnen und Beamten, die nicht nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden, abweichend von Abs. 4 durch Feststellung

1. der Einstufung zum Tag der Antragseinbringung oder, wenn die Beamtin oder der Beamte vor diesem Tag aus dem Dienststand oder dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, zum Ablauf des letzten Tages des Dienststands oder Dienstverhältnisses und

2. des Vorrückungstermins, mit dem die Einstufung nach Z 1 erreicht wurde.

Die Einstufung und der Vorrückungstermin nach Z 1 und 2 sind zunächst auf Grundlage des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, zu bemessen. Diese sind sodann unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 4 um die Dauer des zwischen den Anfangsterminen liegenden Zeitraums anzupassen.

(6) Die Bemessung der Bezüge erfolgt rückwirkend unter Berücksichtigung der für die Vorrückung wirksamen Dienstzeit

1. im Fall des Abs. 4 (für Zeiten vor dem 1. März 2015 unter Anwendung von § 169c Abs. 6b in der geltenden Fassung und § 8 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 65/2015) nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters und

2. im Fall des Abs. 5 nach Maßgabe der neu festgesetzten besoldungsrechtlichen Stellung, wobei Vorrückungen mit dem Monatsersten nach Ablauf des für die Vorrückung in die jeweilige Gehaltsstufe erforderlichen Zeitraums erfolgen, der sich aus den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 für die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten geltenden Bestimmungen ergibt, oder, wenn das Ende dieser Frist auf einen Monatsersten fällt, mit diesem Monatsersten.

Abweichend von § 13b hat für Beamtinnen und Beamte nach Abs. 1, auf die Abs. 3 erster Satz nicht zutrifft, eine allfällige Nachzahlung für Zeiten ab dem 1. Mai 2016 von Amts wegen zu erfolgen.

(6a) Wenn sich nach Abs. 6 für den Überleitungsmonat nach § 169c Abs. 2 rückwirkend eine höhere Einstufung ergibt, sind die Wahrungszulagen nach § 169c Abs. 6 und 9 entsprechend anzupassen. Die bereits erfolgte Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach § 169c Abs. 3 bleibt davon unberührt.

(6b) Gemeinsam mit der Feststellung nach Abs. 4 oder 5 ist auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Abs. 6 ergibt, nicht verjährt ist.

(7) Vor der Neufestsetzung nach Abs. 1 und 2 ist der Beamtin oder dem Beamten das vorläufige Ergebnis der Ermittlungen aufgrund der Aktenlage mit der Aufforderung schriftlich mitzuteilen, binnen sechs Monaten allfällige weitere Zeiten geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen, widrigenfalls diese nicht zu berücksichtigen sind. Diese Frist kann mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten verkürzt werden.

(8) Bei der Beamtin oder dem Beamten,

1. deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung nach den Abs. 1, 2 oder 3 rechtskräftig neu festgesetzt wurde, und

2. die oder der Zeiten nach § 169g Abs. 3 Z 3 zurückgelegt hat, die bei der Neufestsetzung nach Z 1 nicht zur Gänze bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags berücksichtigt wurden,

hat die Dienstbehörde auf spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 einzubringenden Antrag die Neufestsetzung unter Berücksichtigung der in Z 2 angeführten Zeiten bescheidmäßig abzuändern, wobei Abs. 7 nicht zur Anwendung gelangt. Wenn die Beamtin oder der Beamte Zeiten nach § 169g Abs. 3 Z 3 noch vor der Neufestsetzung nach Z 1 geltend macht, sind diese von der Dienstbehörde ungeachtet eines allfälligen Ablaufs der Frist nach Abs. 7 bei der Neufestsetzung zu berücksichtigen.

(9) Bei der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 bereits gemäß Abs. 1, 2 oder 3 neu festgesetzt wurde, ist die besoldungsrechtliche Stellung gemäß Abs. 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag gemäß § 169g in der geltenden Fassung tritt. Abs. 7 ist nicht anzuwenden. Die Dienstbehörde kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Abs. 6 und 6a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.

(9a) Bei der Beamtin oder dem Beamten,

1. deren oder dessen Besoldungsdienstalter gemäß Abs. 4 in der bis zum 31. Juli 2025, geltenden Fassung oder

2. deren oder dessen Einstufung und Vorrückungstermin gemäß Abs. 5 in der bis zum 31. Juli 2025 geltenden Fassung

festgesetzt wurde, ist der Bescheid von Amts wegen ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens dahingehend abzuändern, dass die Festsetzung gemäß Abs. 4 oder 5 in der geltenden Fassung erfolgt. Abs. 6 und 6a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.

(10) Der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen neu festgesetztes Besoldungsdienstalter gemäß Abs. 4 allenfalls in Verbindung mit Abs. 9 oder 9a hinter jenem Besoldungsdienstalter zurückbleibt, das sie oder er mit dem Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 nach den bis dahin geltenden Vorschriften erreicht hatte, gebührt ab diesem Monat eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage auf den für das höhere Besoldungsdienstalter gebührenden Monatsbezug. Als bereits erreichtes Besoldungsdienstalter gilt

1. bei der Beamtin oder dem Beamten gemäß Abs. 9 das Besoldungsdienstalter, das nach Maßgabe des Vergleichsstichtags erreicht wurde, bei dessen Ermittlung sonstige Zeiten nur insoweit zur Hälfte vorangestellt wurden, als sie insgesamt das Ausmaß von vier Jahren übersteigen, und

2. bei der Beamtin oder dem Beamten, auf die oder den Z 1 nicht zutrifft, das unverbesserte bzw. unverminderte Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28. Februar 2015 gemäß Abs. 4 zweiter Satz (Abs. 4a) unter Berücksichtigung der bis zum Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 zurückgelegten Dienstzeit einschließlich einer allfälligen Zurechnung gemäß § 169c Abs. 7.

Die ab dem Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 zurückgelegte Dienstzeit ist in das Besoldungsdienstalter gemäß Z 1 oder 2 nicht einzurechnen.

Vergleichsstichtag

§ 169g. (1) Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.

(2) Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Abs. 3 bis 4 anzuwenden:

1. § 12 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007,

2. § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011,

3. § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004,

4. § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53/2007 und

5. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004.

Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach § 169f Abs. 4 letzter Satz angehört hat.

(3) Abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 5

1. sind Zeiten nicht von einer Voransetzung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen, wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden;

2. sind bei Beamtinnen und Beamten, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, die

a) zwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem die Beamtin oder der Beamte die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und

b) dem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres

zurückgelegt wurden. Wenn die für die Beamtin oder den Beamten geltenden schulrechtlichen Vorschriften eine Regelstudiendauer von mehr als zwölf Schulstufen vorsehen, so verlängert sich der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe um ein Jahr;

3. sind mit Zustimmung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a zur Gänze zu berücksichtigen, die

a) vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden oder

b) nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach § 12 Abs. 3 in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war.

Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft;

4. sind jene sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaß dieser sonstigen Zeiten in Tagen; hat die Beamtin oder der Beamte weniger als neun Schuljahre absolviert, so ist der 30. Juni jenes Kalenderjahres maßgebend, in dem sie oder er nach den inländischen Vorschriften über die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre absolviert hätte;

5. sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 31. März 2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist;

6. sind Zeiten einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 30. September 2001 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.

(4) Waren nach den für den Vorrückungsstichtag gemäß § 169f Abs. 4 letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten gemäß Abs. 3 Z 4 für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen.“

§ 12 GehG in der anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 96/2007 lautet auszugsweise wie folgt:

„Vorrückungsstichtag

§ 12. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

1. die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,

2. sonstige Zeiten,

a) die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a erfüllen, zur Gänze,

b) die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.

(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:

1. die Zeit, die

a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder

b) im Lehrberuf

aa) an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder

bb) an der Akademie der bildenden Künste oder

cc) an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule oder

dd) an einer Pädagogischen Hochschule oder Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien

zurückgelegt worden ist;

2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983;

3. die Zeit, in der der Beamte auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 vH gehabt hat;

4. die Zeit

a) des Unterrichtspraktikums im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988, oder der Einführung in das praktische Lehramt,

b) der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit),

c) der nach dem Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, zur ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte,

d) der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d VBG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, des Verwaltungspraktikums gemäß Abschnitt Ia VBG, oder in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling,

e) einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, anzuwenden waren,

f) einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974,

g) in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen öffentlichen Universität oder inländischen öffentlichen Universität der Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, oder eines Bundesmuseums oder des Österreichischen Patentamtes eingegangen worden ist;

5. die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, wenn sie in der Anlage 1 des BDG 1979 oder in einer Verordnung zum BDG 1979 für die Verwendung des Beamten

a) in einer der Verwendungsgruppen A 1, M BO 1, M ZO 1 oder PT 1 oder in einer der im § 12a Abs. 2 Z 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen über das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung hinaus vorgeschrieben ist oder

b) in einer der Verwendungsgruppen A 2, B, L 2b, E 1, W 1, M BO 2, M ZO 2, H 2, K 1 oder K 2 über das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule hinaus vorgeschrieben ist;

ferner die nach der Erlangung des Reife- und Diplomprüfungszeugnisses bzw. Reifeprüfungszeugnisses einer höheren Schule für die Ausbildung zur Ablegung der Befähigungsprüfung für den Fremdsprachunterricht aufgewendete Zeit, soweit sie ein Jahr nicht übersteigt;

6. bei Beamten, die in die Verwendungsgruppen A 1, A 2, B, L 2b, M BO 1, M ZO 1, M BO 2, M ZO 2, H 2, PT 1 bis PT 4, K 1 oder K 2 oder in eine der im § 12a Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums

a) an einer höheren Schule oder

b) - solange der Beamte damals noch keine Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat - an einer Akademie für Sozialarbeit

bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte den Abschluß dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;

7. die Zeit

a) eines abgeschlossenen Studiums an einer Akademie oder an einer den Akademien verwandten Lehranstalt, das für den Beamten Ernennungserfordernis gewesen ist, sowie die zurückgelegte Berufspraxis, wenn sie nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften für die Erlangung der Lehrbefähigung für eine Verwendung in der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgeschrieben war, in beiden Fällen bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums,

b) eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität oder Hochschule bis zum Ausmaß der in lit. a vorgesehenen Zeit, wenn der Beamte der Verwendungsgruppe L 2a 2 oder L 2a 1 angehört und das Hochschulstudium gemäß Anlage 1 zum BDG 1979 als alternatives Ernennungserfordernis zum Studium an einer Akademie vorgesehen ist,

c) eines abgeschlossenen Studiums an einer Pädagogischen Hochschule oder Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien, das für den Beamten Ernennungserfordernis gewesen ist, sowie die zurückgelegte Berufspraxis, wenn sie nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften für die Erlangung der Lehrbefähigung für eine Verwendung in der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgeschrieben war, in beiden Fällen bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums;

8. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Universität der Künste, Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten in einer der Verwendungsgruppen A 1, A, L PH, L 1, M BO 1, M ZO 1, H 1, PT 1 oder PT 2 (mit Hochschulbildung) oder für einen Richteramtsanwärter, Richter, Staatsanwalt oder Universitätsassistenten Ernennungserfordernis gewesen ist;

9. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Fachhochschule (Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993), das für den Beamten in der Verwendungsgruppe A1 Ernennungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums.

(2a) –(2f) […]

(3) Zeiten gemäß Abs. 1 Z 2, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten können jedoch höchstens in folgendem Ausmaß zur Gänze berücksichtigt werden:

1. in den Verwendungsgruppen A 1, A 2 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen fünf Jahre,

2. in den Verwendungsgruppen A 3 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen drei Jahre und

3. in den Verwendungsgruppen A 4, A 5 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen zwei Jahre.

(3a) Zeiten gemäß Abs. 3 sind jedenfalls zur Gänze zu berücksichtigen,

1. soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis nach Abs. 3, nach § 26 Abs. 3 oder 3a VBG oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und

2. der Beamte bei Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt.

(4) – (10) […]“

3.2. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen:

3.2.1. Der letzte Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, ist der 04.02.1999; dieser Vorrückungsstichtag ist gemäß § 169f Abs. 4 GehG für den Vergleich mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag heranzuziehen. Der Vergleichsstichtag wird nach § 169g Abs. 1 leg.cit. dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 des § 169g leg.cit. dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.

3.2.2. Die iSd § 12 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 lit. a), Z 2 und Z 6 lit. a) GehG idF BGBl. I Nr. 96/2007 zur Gänze zu berücksichtigenden Zeiten betragen im Fall des Beschwerdeführers insgesamt 2.130 Tage.

Hinsichtlich der zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten ist zu den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 19.04.2026 (wonach er auch die zur Gänze zu erfolgende Anrechnung seiner Schulzeiten an einer allgemeinbildenden höheren Schule vom 01.07.1996 bis 31.08.1998 begehren würde) festzuhalten, dass in Bezug auf Schulzeiten zwar die Bestimmung des § 12 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 6 GehG idF BGBl. I Nr. 96/2007 eine zur Gänze zu erfolgende Anrechnung (konkret bei absolvierten Zeiten an einer höheren Schule oder an einer Akademie für Sozialarbeit) vorsieht, nach § 169g Abs. 3 Z 2 GehG jedoch ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen sind, die zwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem der Beamte die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und dem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres zurückgelegt wurden (s. dazu die in der Tabelle im dritten Absatz des Pkt. II.1. zur Gänze erfolgte Anrechnung der vom 01.09.1998 bis 30.06.1999 vom Beschwerdeführer geleisteten Zeiten an einer höheren Schule). Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zudem eine zur Gänze zu erfolgende Anrechnung seiner Zeiten vom 01.07. bis 30.09.1999 begehrt, in welcher er nach seinen Angaben keine Berufstätigkeit ausgeübt und ein Kraft-, Kraft-Ausdauer- und Ausdauer-Training absolviert habe, welches für seine spätere Verwendung von Nutzen gewesen sei (vgl. S. 5 des Verhandlungsprotokolls), ist darauf hinzuweisen, dass eine zur Gänze vorzunehmende Anrechnung dieser Zeiten (nach § 12 Abs. 3 GehG idF BGBl. I Nr. 96/2007 aufgrund einer „besonderen Bedeutung“ „für die erfolgreiche Verwendung des Beamten“) aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil es sich dabei nicht um eine – eine Berufserfahrung vermittelnde – Tätigkeit / (Vor)Verwendung iSd Bestimmung und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt (s. dazu auch VwGH 20.02.2002, 98/12/0151, wonach es unter dem Gesichtspunkt des § 12 Abs. 3 leg.cit. unerheblich ist, welche Bedeutung einer Vorverwendung für eine Prüfung zur Erlangung einer Berufsbefähigung [hier: Ziviltechnikerprüfung] zukommt); die dahingehenden Ausführungen des Beschwerdeführers gehen daher ins Leere. Die Summe der iSd § 12 Abs. 1 Z 2 lit. b) GehG idF BGBl. I Nr. 96/2007 zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten beträgt somit insgesamt 884 Tage. Da der Beschwerdeführer nach dem 01.05.1995 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten sind, ist in seinem Fall § 12 GehG in der zum Zeitpunkt der erstmaligen Berechnung seines Vorrückungsstichtages geltenden Fassung heranzuziehen (vgl. § 169g Abs. 4 GehG), nach dem diese sonstigen Zeiten grundsätzlich bis zu drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen sind. Diese sonstigen Zeiten sind nach § 169g Abs. 4 GehG nunmehr jedoch konkret bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen, womit diese sonstigen Zeiten im Ausmaß von insgesamt 378,8824 Tagen heranzuziehen sind.

Somit ergibt sich für die Ermittlung des Vergleichsstichtages des Beschwerdeführers aufgrund der zur Gänze zu berücksichtigenden Zeiten im Ausmaß von insgesamt 2.130 Tagen zuzüglich der anzurechnenden sonstigen Zeiten im Ausmaß von insgesamt 378,8824 Tagen ein Gesamtausmaß von dem Tag seiner Anstellung (01.10.2004) voranzustellenden Zeiten von insgesamt 2.508,8824 Tagen. Daraus ergibt sich der Vergleichsstichtag 18.11.1997.

3.2.3. Nach § 169f Abs. 4 GehG ist der Anfangstermin für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag vom 01.01. bis 31.03. der 01.01. desselben Kalenderjahres und von 01.10. bis 31.12. der 01.01. des darauffolgenden Kalenderjahres, woraus sich der Anfangstermin des Vorrückungsstichtages des Beschwerdeführers mit 01.01.1999 und der Anfangstermin seines Vergleichsstichtages mit 01.01.1998 ergibt. Der zwischen dem Anfangstermin des Vergleichsstichtages (01.01.1998) und dem Anfangstermin des Vorrückungsstichtages (01.01.1999) liegende Zeitraum beträgt somit 365 Tage (§ 169f Abs. 4 leg.cit.). Das bisherige nach § 169c leg.cit. zum 28.02.2015 bemessene Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers in Höhe von 3.710,8334 Tagen ist daher um 365 Tage zu erhöhen und nunmehr mit 4.075,8334 Tagen festzusetzen.

3.2.4. Nach § 169f Abs. 6b GehG ist gemeinsam mit der Feststellung des Besoldungsdienstalters des Beschwerdeführers auch das Datum festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung des § 169f Abs. 6 leg.cit. ergibt, nicht verjährt ist. Der Beschwerdeführer erhob seinen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages / Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung am 17.12.2010. Im Hinblick auf die dreijährige Verjährungsfrist des § 13b Abs. 1 GehG iVm § 113 Abs. 13 GehG idF BGBl. I Nr. 111/2010 (wonach für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, der Zeitraum vom 18.06.2009 bis 30.08.2010 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 13b GehG anzurechnen ist) ist sein Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen ab dem 05.10.2006 nicht verjährt (s. dazu auch die insoweit übereinstimmenden Ausführungen des Behördenvertreters und des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers auf S. 6 des Verhandlungsprotokolls).

3.3. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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