W601 2338236-3•Bundesverwaltungsgericht W601 2338236-3
W601 2338236-3Tribunal Administrativo Federal3 de ago. de 2026
Abschiebung Begründungsmangel Drogenabhängigkeit Folgeantrag Gesundheitszustand Haftentlassung illegale Einreise Kostenersatz Rechtswidrigkeit Rückkehrentscheidung Schubhaft Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Untertauchen Verhältnismäßigkeit
W601 2338236-3/30E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nadine FRANK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2026, Zl. XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft von 24.07.2026 bis 02.08.2026 zu Recht:
A)
I.Der Beschwerde wird stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2026, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft 24.07.2026 bis 02.08.2026 für rechtswidrig erklärt.
II.Gemäß § 35 VwGVG hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 50,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III.Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: Bundesamt) vom 24.07.2026, dem Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) am selben Tag übergeben, wurde über den BF die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.
2. Mit Schreiben vom 30.07.2026 erhob der BF durch seine im Spruch genannte Vertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den die Schubhafthaft anordnenden Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 24.07.2026 und die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft. Es wurde beantragt eine mündliche Verhandlung samt Einvernahme des BF und eines namhaft gemachten Zeugen durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte sowie, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen. Zudem wurde der Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen für die der BF aufzukommen hat, beantragt.
3. Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht am 31.07.2026 die Verwaltungsakte vor und erstattete eine Stellungnahme, in welcher beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den BF zum Ersatz der Kosten zu verpflichten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1.1. Der BF, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz (1. INT-Akt, AS 10). Mit Bescheid vom 25.07.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) diesen Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab und erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen; es wurde weiters gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist und die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (1. INT-Akt, AS 151 ff).
1.1.2. Die gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 25.07.2017 erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in Folge: BVwG) vom 23.06.2021 als unbegründet abgewiesen (1. INT-Akt, AS 371 ff; OZ 27 in XXXX ).
1.1.3. Der BF tauchte unter und war von 23.07.2021 bis 10.08.2022 unbekannten Aufenthaltes. Am 10.08.2022 wurde der BF festgenommen und die Untersuchungshaft über ihn verhängt (ZMR-Auszug – OZ 2).
1.1.4. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 15.09.2022, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB und wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 5. Fall, 28a Abs. 3 1. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe von acht Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde (Fremdakt, AS 11 ff).
1.1.5. Nach Entlassung aus der Anhaltung in Strafhaft am 09.12.2022 wurde der BF festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (in Folge: PAZ) überstellt und dort in Verwaltungsstrafhaft angehalten. Am 23.12.2022 wurde der BF niederschriftlich einvernommen und nach Verbüßung seiner Verwaltungsstrafen aus der Verwaltungsstrafhaft am 24.12.2022 entlassen (Fremdakt, AS 28 ff).
1.1.6. Der BF stellte am 01.02.2023 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (1. Folgeantrag) (2. INT-Akt, AS 7 ff).
1.1.7. Am 24.09.2023 wurde der BF festgenommen und in Folge Untersuchungshaft über ihn verhängt (2. INT-Akt, AS 51 ff).
1.1.8. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 21.11.2023, wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerblichen Diebstahls, teils durch Einbruch, nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 1. Fall, Abs. 2, 15 StGB und wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt und die bedingte Nachsicht des Teils der mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 15.09.2022, GZ. XXXX , verhängten Freiheitsstrafe von acht Monaten widerrufen (2. INT-Akt, AS 51 ff).
1.1.9. Mit Bescheid vom 27.03.2024 wies das Bundesamt den Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 01.02.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab und erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Zudem wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Afghanistan festgestellt. Darüber hinaus wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt, einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen den BF ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Es wurde zudem festgestellt, dass der BF sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ab dem 26.09.2023 verloren hat (2. INT-Akt, AS 183 ff).
1.1.10. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 23.04.2024 mit der Maßgabe, dass die Befristung des erlassenen Einreiseverbots auf die Dauer von vier Jahren reduziert wird, als unbegründet abgewiesen (2. INT-Akt, AS 335 ff; OZ 3 in XXXX ). Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (in Folge: VwGH) vom 23.09.2024 zurückgewiesen (2. INT-Akt, AS 491 ff; OZ 13 in XXXX ).
1.1.11. Mit Beschluss des zuständigen Landesgerichts vom 14.01.2025 wurde dem BF, nachdem er einen Teil der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafen (17 Monate und 12 Tage) verbüßt hatte, der Rest der Strafe von 8 Monaten und 18 Tagen bedingt nachgesehen und seine bedingte Entlassung mit einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung von Bewährungshilfe am 06.03.2025 beschlossen (DEF-Akt, AS 31 ff).
1.1.12. Am 06.03.2025 wurde der BF bedingt aus der Strafhaft entlassen (DEF-Akt, AS 31 ff).
1.1.13. Am 12.03.2025 stellte der BF einen dritten Antrag auf internationalen Schutz (EB-Protokoll 12.03.2025).
1.1.14. Der BF nahm ab 12.03.2025 mit zwei Unterbrechungen bis 28.04.2025 Unterkunft in einem Grundversorgungsquartier. Er tauchte am 28.04.2025 unter und war von 28.04.2025 bis 07.06.2025 unbekannten Aufenthaltes (GVS-Auszug – OZ 3).
1.1.15. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 08.05.2025, GZ. XXXX , wurde die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe widerrufen, weil der BF der auferlegten Bewährungshilfe nicht nachgekommen war (Beschluss vom 08.05.2025 – Strafregister – OZ 3).
1.1.16. Der BF wurde am 07.06.2025 festgenommen und sodann bis 25.02.2026 in Strafhaft angehalten (ZMR-Auszug – OZ 3).
1.1.17. Mit Bescheid vom 14.01.2026 wies das Bundesamt den dritten Antrag des BF auf internationalen Schutz (2. Folgeantrag) vom 12.03.2025 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Zudem wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist und ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (2. Fremdakt, AS 75 – OZ 6 in XXXX ).
1.1.18. Am 18.02.2026 wurde der BF während seiner Anhaltung in Strafhaft zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen vom Bundesamt einvernommen. Der BF gab im Wesentlichen an nicht nach Afghanistan zurück zu wollen. Er habe in Österreich nie eine Arbeitserlaubnis bekommen und habe deshalb Drogenprobleme. Er nehme nunmehr Tabletten gegen seine Drogensucht. Er habe von 23.07.2021 bis 10.08.2022 keine Unterkunft gehabt und habe in leerstehenden alten Häusern in XXXX auf der Straße gelebt. Manchmal habe er auch kurzzeitig bei einem Freund in XXXX gelebt, bei dem er nie amtlich gemeldet gewesen sei. Auch vor seiner nunmehrigen Festnahme habe er in alten Häusern in XXXX und kurzzeitig bei Freunden und auf der Straße übernachtet. Er habe sich seinem Asylverfahren entzogen, weil er Drogenprobleme gehabt habe. Er sei ledig, habe keine Kinder und habe in Österreich keine Verwandte, in Deutschland lebe ein Cousin. Nach seiner Entlassung aus der aktuellen Haft werde er zu einem Freund gehen, den er im Jahr 2021 im PAZ kennengelernt habe, wo sie zusammen in Haft gewesen seien. Er habe ihn 2023 zuletzt gesehen und habe zu dieser Zeit bei ihm gelebt und sei dort amtlich gemeldet gewesen. Nachdem der BF drogenabhängig geworden sei, habe er diesen Freund nicht mehr gesehen. Er habe in Österreich nicht gearbeitet und verfüge weder über Ersparnisse noch über Geldmittel. Er habe Fahrräder und Parfums gestohlen, weil er Geld für Drogen gebraucht habe (2. Fremdakt, AS 461 ff – OZ 14 und OZ 20 in XXXX ).
1.1.19. Die gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 14.01.2026 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 20.02.2026 als unbegründet abgewiesen (2. Fremdakt, AS 345 – OZ 11 in XXXX ; OZ 5 in XXXX ).
1.1.20. Mit Bescheid des BFA vom 24.02.2026 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung seiner Abschiebung – mit der Bedingung, dass die Rechtsfolgen des Bescheides nach der Entlassung des BF aus der derzeitigen Haft eintreten – angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am selben Tag zugestellt (2. Fremdakt, AS 497 ff – OZ 14 in XXXX ).
1.1.21. Am 25.02.2026 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen und in ein PAZ überstellt und dort aufgrund des durch die Beendigung seiner Strafhaft wirksam gewordenen Schubhaftbescheid in Schubhaft genommen (Anhaltedatei – OZ 3).
1.1.22. Am 04.03.2026 wurde dem BF die Information über die bevorstehende Abschiebung am 21.03.2026 persönlich übergeben (2. Fremdakt, AS 629 - OZ 14 in XXXX ).
1.1.23. Die gegen den Schubhaftbescheid vom 24.02.2026 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 17.03.2026 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision ist beim VwGH anhängig (OZ 22 in XXXX ).
1.1.24. Am 17.03.2026 erhob der BF außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 20.02.2026 mit dem der Bescheid des Bundesamtes vom 14.01.2026 (Abweisung des dritten Antrags auf internationalen Schutz, Erlassung Rückkehrentscheidung sowie ein sechsjähriges Einreiseverbot und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan) als unbegründet abgewiesen wurde. Mit Beschluss des VwGH vom 18.03.2026 wurde dem Antrag der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, stattgegeben (OZ 11 in XXXX ).
1.1.25. Mit Erkenntnis des BVwG vom 26.03.2026 wurde die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft am 17.03.2026 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, für den Anhaltezeitraum in Schubhaft von 18.03.2026 bis zum 26.03.2026 stattgegeben und die Anhaltung für diesen Zeitpunkt für rechtswidrig erklärt und festgestellt, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen (OZ 12 in XXXX ).
1.1.26. Am 26.03.2026 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen. Der BF tauchte unter und war sodann unbekannten Aufenthaltes (ZMR, Anhaltedatei – OZ 3).
1.1.27. Mit Erkenntnis des VwGH vom 11.05.2026 wurde das Erkenntnis des BVwG vom 20.02.2026 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend führte der VwGH aus, dass das BVwG die ihm obliegende Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung missachtet hat (OZ 14 in XXXX ).
1.1.28. Mit Beschluss des BVwG vom 02.06.2026 wurde das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 14.01.2026 mit welchem der dritte Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung sowie ein sechsjähriges Einreiseverbot gegen den BF erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan festgestellt wurde, wegen unbekannten Aufenthaltes des BF gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt (OZ 16 in XXXX ).
1.1.29. Am 22.07.2026 um 23:50 Uhr wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit Diebesgut angetroffen. Der BF wurde festgenommen und nach der Verfügung der Staatsanwaltschaft der Anzeige auf freiem Fuß in ein PAZ überstellt (Fremdakt, AS 34 f, 35 ff).
1.1.30. Am 23.07.2026 wurde der BF niederschriftlich einvernommen. Der BF gab im Wesentlichen an Drogen zu nehmen, aber der Einvernahme folgen zu können. Auf Vorhalt, dass er mit Diebesgut angetroffen worden sei, gab der BF an, dass dies stimme und er gestohlen habe, weil er drogensüchtig sei. Er habe seit seiner Entlassung im März keinen gemeldeten Wohnsitz und übernachte bei Freunden, in Abbruchhäusern oder auf Baustellen. Er habe einen Platz gesucht um Drogen zu nehmen. Er sei ledig und habe keine Kinder und keine Angehörigen in Österreich. Er habe keine Barmittel, seine Familie habe ein Haus und Land, aber er habe seit 2021 keinen Kontakt mehr und wisse nicht, ob seine Familie noch in Afghanistan lebe und dieses Haus und Land noch haben (Fremdakt, AS 41 ff).
1.1.31. Mit gegenständlichem Mandatsbescheid vom 24.07.2026 ordnete das Bundesamt gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den BF Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an. Der Mandatsbescheid wurde dem BF am 24.07.2026 persönlich übergeben (Fremdakt, AS 72 ff, 93).
1.1.32. Am 27.07.2026 fand ein Rückkehrberatungsgespräch mit dem BF statt, im Zuge dessen der BF angab, aufgrund instabiler politischer Verhältnisse bzw. der Sicherheitslage im Herkunftsland sowie weil er als Minderjähriger nach Österreich gekommen sei, nicht rückkehrwillig zu sein (Fremdakt, AS 95 f).
1.1.33. Das BVwG setzt mit Beschluss vom 27.07.2026 das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG fort (OZ 22 in XXXX ).
1.1.34. Mit Teilerkenntnis vom 27.07.2026 wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des Bescheides des Bundesamtes vom 14.01.2026, mit welchem einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, stattgegeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Begründend führte das BVwG aus, dass für die Entscheidung in der Sache die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Überprüfung der Länderinformationen erforderlich ist, was innerhalb der für die Frist von einer Woche in welcher über die aufschiebende Wirkung zu erkennen sei, nicht möglich gewesen sei. Angesichts der kurzen Entscheidungsfrist könne im Sinne einer Grobprüfung – welche nicht als Entscheidung in der Sache zu werten ist – eine Verletzung der durch die EMRK garantierten Rechte bei einer Rückführung des BF nach Afghanistan nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden (OZ 23 in XXXX ).
1.1.35. Am 02.08.2026 gab ein Mithäftling des BF an, dass er von drei Personen – darunter der BF – mit dem Abstechen bedroht worden sei, weil sie Zigaretten von ihm gewollt hätten (Fremdakt, AS 159 ff).
1.1.36. Der BF wurde deshalb am 02.08.2026 um 12:15 Uhr aus der gegenständlichen Anhaltung in Schubhaft entlassen (Entlassungsschein – Fremdakt, AS 149 f; Anhaltedatei OZ3).
1.1.37. Der BF wurde sodann gemäß § 171 Abs. 2 iVm § 170 Abs. 1 StPO festgenommen. Die Staatsanwaltschaft verfügte die Anzeige auf freiem Fuß. Der BF wurde sodann am 02.08.2026 um 17:30 Uhr gemäß einem Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen und wird seither in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten (Fremdakt, AS 159 ff; Anhaltedatei – OZ 3).
1.2.1. Der BF ist volljährig und afghanischer Staatsangehöriger. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und war während der bisherigen Anhaltung in Schubhaft weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er verfügte weiters nicht über einen Aufenthaltstitel in Österreich oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union.
1.2.2. Der BF wurde aufgrund des gegenständlich angefochtenen Mandatsbescheides von 24.07.2026 bis 02.08.2026 in Schubhaft angehalten. Der BF wurde bereits von 25.02.2026 bis 26.03.2026 in Schubhaft angehalten.
1.2.3. Der BF war im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft und während der Anhaltung in Schubhaft mit psychiatrischer Behandlung haftfähig. Der BF litt im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft und während seiner Anhaltung an Polytoxikomanie. Er bedarf aufgrund dessen unter anderem Substitutionsmedikation; aus dem Anhalteprotokoll III vom 23.07.2026 geht hervor, dass der BF die Medikamente Quetiapin, Dehaceret, Anxiolit und Mirtazapin bedarf (vgl. Anhalteprotokoll III 23.07.2026, Patientenkartei).
Im gegenständlich angefochtenen Mandatsbescheid wurden keine Feststellungen zum konkreten Gesundheitszustand, nämlich der Polytoxikomanie und dem Behandlungsbedarf des Beschwerdeführers getroffen.
1.2.4. Der BF ist in Österreich strafrechtlich verurteilt:
1.2.4.1. Der BF hat in XXXX im Zeitraum von 10.05.2022 bis 10.08.2022 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, wobei er selbst an Suchtgift gewöhnt ist und die strafbaren Handlungen überwiegend deswegen beging um sich selbst Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu beschaffen, und zwar insgesamt zumindest 104 Gramm Heroin (beinhaltend den Wirkstoff Diacetylmorphin mit zumindest straßenüblichem Reinheitsgehalt von 12,35%) zumindest acht Abnehmern in einer Vielzahl von Angriffen in jeweils nicht mehr feststellbaren Mengen überlassen. Er hat zudem am 01.04.2022 in XXXX Gewahrsamsträger eines Unternehmens zwei Parfums im Gesamtwert von € 222,40 mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, um sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er die Parfums auspackte und in seiner Jackentasche verbarg und ohne zu bezahlen das Geschäft verlassen hat, wobei es nur deshalb beim Versuch geblieben ist, weil er vom Ladendetektiv bei der Tat beobachtet und angehalten wurde.
Der BF wurde deshalb wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 3 erster Fall SMG und wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mildernd wurde dabei die Sicherstellung eines Teils des Suchtgiftes, erschwerend hingegen das Zusammentreffen von zwei Vergehen sowie mehrfache Tatangriffe gewürdigt.
1.2.4.2. Der BF hat im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer Mittäterin gewerbsmäßig Verfügungsberechtigten von Unternehmen und Personen fremde bewegliche Sachen, teilweise durch Einbruch, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern weggenommen bzw. wegzunehmen versucht und zwar zu 15 Zeitpunkten im Zeitraum von 25.04.2023 bis 21.09.2023 33 Parfums und drei Fahrräder sowie zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt durch Öffnen einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, Gewahrsamsträger einer nicht mehr festzustellenden Trafik, Zigaretten wegzunehmen versucht, indem sie diese mit der im Zuge der zuvor weggenommenen Bankomatkarte an einem Zigarettenautomaten bezahlen wollten. Der BF hat alleine am 18.09.2023 einer Person ein Fahrrad weggenommen indem er das Schloss aufbrach. Der BF hat im Zeitraum vom 01.08.2023 bis 21.09.2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer Mittäterin ein unbares Zahlungsmittel, nämlich eine Bankomatkarte über die sie nicht alleine verfügen durften, sich mit dem Vorsatz verschafft, dass sie oder ein Dritter durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werden, indem sie ein verschlossenes Kuvert mit der Bankomatkarte aus dem Briefkasten entnahmen und sich zueigneten.
Der BF wurde deshalb mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 21.11.2023, GZ. XXXX , wegen des Verbrechens des gewerblichen Diebstahls, teils durch Einbruch, nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z. 1, 130 Abs. 1 1. Fall und Abs. 2 StGB und wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt und die bedingte Nachsicht des Teils der mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 15.09.2022, GZ. XXXX , verhängten Freiheitsstrafe von acht Monaten widerrufen. Mildernd wurde dabei das weitgehende reumütige Geständnis, der teilweise untergeordnete Tatbeitrag sowie die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, hingegen erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen, die mehrfache Tatwiederholung beim Diebstahl, die Tatbegehung während offener Probezeit, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen gewertet.
1.2.4.3. Der BF wurde von 10.08.2022 bis 09.12.2022 in Untersuchungs- sowie Strafhaft angehalten. Er wurde auch von 24.09.2023 bis 06.03.2025 in Untersuchungs- und Strafhaft angehalten. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 14.01.2025 wurde dem BF, nachdem er einen Teil der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafen (17 Monate und 12 Tage) verbüßt hatte, der Rest der Strafe von 8 Monaten und 18 Tagen bedingt nachgesehen und seine bedingte Entlassung mit einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung von Bewährungshilfe für 06.03.2025 beschlossen. Am 06.03.2025 wurde der BF bedingt aus der Strafhaft entlassen.
1.2.4.4. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 08.05.2025, GZ. XXXX , wurde die bedingte Entlassung des BF aus der Freiheitsstrafe widerrufen, weil der BF der auferlegten Bewährungshilfe nicht nachgekommen war. Der BF wurde von 07.06.2025 und bis 25.02.2026 in Strafhaft angehalten.
1.2.5. Der BF reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte in Österreich zwei Anträge auf internationalen Schutz, die bereits jeweils rechtskräftig abgewiesen wurden. Gegen den BF bestehen rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahmen. Der BF ist seinen Ausreiseverpflichtungen nicht nachgekommen. Er hat nach seiner Einreise in Österreich im Jahr 2015 das Schengengebiet nicht mehr verlassen.
Der dritte Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 12.03.2025 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.01.2026 vollinhaltlich abgewiesen, gegen den Beschwerdeführer unter anderem eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem sechsjährigen Einreiseverbot erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 20.02.2026 als unbegründet abgewiesen. Der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision gab der VwGH mit Erkenntnis vom 11.05.2026 statt und hob das Erkenntnis des BVwG vom 20.02.2026 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Begründend führte der VwGH aus, dass das BVwG die ihm obliegende Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung missachtet hat.
Das BVwG hat das Verfahren betreffend die sodann wieder dort anhängige Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 14.01.2026 mit Beschluss vom 02.06.2026 wegen unbekannten Aufenthaltes des BF eingestellt. Mit Beschluss vom 27.07.2026 setzte das BVwG dieses Verfahren wieder fort und hat der Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.01.2026 betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit Teilerkenntnis vom 27.07.2026 stattgegeben, sodass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschwerdeverfahren betreffend den dritten Asylantrag des BF für 10.08.2026 eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt.
1.2.6. Der BF tauchte nach Stellung seines dritten Antrages auf internationalen Schutz am 28.04.2025 unter und war von 28.04.2025 bis 07.06.2025 unbekannten Aufenthaltes. Er wurde am 07.06.2025 festgenommen und sodann bis 25.02.2026 in Strafhaft angehalten. Am 25.02.2026 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen und in ein PAZ überstellt und dort bis 26.03.2026 in Schubhaft angehalten. Der BF tauchte erneut unter und war bis zu seinem zufälligen Aufgriff am 22.07.2026 unbekannten Aufenthaltes. Der BF hat sich seinem dritten Asylverfahren durch Untertauchen entzogen.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesamtes, den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes die bisherige Anhaltung des BF in Schubhaft betreffend (GZ XXXX , XXXX ) sowie die Verfahren die Anträge des BF auf internationalen Schutz (GZ XXXX , XXXX , XXXX ) betreffend sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei).
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismitteln, welche in den Verwaltungsakten des Bundesamtes und den oben genannten Akten des Bundesverwaltungsgerichtes einliegen sowie aus den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei.
Der Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen. Der Verfahrensverlauf wurde vom BF nicht substantiiert bestritten. Der Verfahrensgang ist daher entsprechend festzustellen.
2.2. Zu den weiteren Feststellungen
2.2.1. Dass der BF volljährig und afghanischer Staatsangehöriger ist, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in den bisherigen Einvernahmen. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder über einen Aufenthaltstitel in Österreich oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union verfügt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Dass der BF weder Asyl- noch subsidiär Schutzberechtigter war, ergibt sich daraus, dass seine zwei gestellten Anträge auf internationalen Schutz jeweils rechtskräftig vollinhaltlich abgewiesen wurden. Auch sein dritter Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.01.2026 abgewiesen, das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
2.2.2. Dass der BF aufgrund des gegenständlichen Schubhaftbescheides von 24.07.2026 bis 02.08.2026 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamtes, insbesondere dem dort samt Übernahmebestätigung einliegenden Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 24.07.2026 sowie dem Entlassungsschein vom 02.08.2026 und aus den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei. Dass der BF davor von 25.02.2026 bis 26.03.2026 bereits in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich aus dem im vorliegenden Verwaltungsakt ebenso einliegenden Mandatsbescheid vom 24.02.2026 sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei.
2.2.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus dem medizinischen Akt des PAZ (Patientenkartei), dem Anhalteprotokoll III vom 23.07.2026 und den Angaben des BF in der Einvernahme am 23.07.2026. Im Anhalteprotokoll III vom 23.07.2026 wurde nach einer Untersuchung des BF um 08:05 Uhr betreffend den BF die Diagnose Polytoxikomanie gestellt und die festgestellten Medikamente verordnet. Es wurde die Haftfähigkeit bei gleichzeitiger psychiatrischer Behandlung festgestellt. Der BF gab zudem in der Einvernahme am 23.07.2026 befragt nach seinem Gesundheitszustand an, dass er Drogen nehme, jedoch der Einvernahme folgen könne. Im Zuge der Einvernahme gab er wiederholt an Drogen zu nehmen, insbesondere befragt, ob er eine Stellungnahme abgeben wolle, führte der BF erneut aus, dass er drogensüchtig sei und sein Körper juckt.
Die festgestellten Diagnosen und Medikamente ergeben sich aus dem Anhalteprotokoll III vom 23.07.2026, welches zum Zeitpunkt der Verhängung der gegenständlichen Schubhaft mit Mandatsbescheid vom 24.07.2026 jedenfalls bereits vorlag.
Aus dem im Akt einliegenden Mandatsbescheid ergibt sich, dass der konkrete Gesundheitszustand bzw. die konkret beim BF vorliegende Diagnose und nötigen Medikamente nicht festgestellt wurden:
Im angefochtenen Bescheid wurde betreffend den Gesundheitszustand des BF festgestellt, dass kein Sachverhalt festgestellt werden konnte, der auf eine physische bzw. psychische oder psychologische Erkrankung hindeuten würde. Der BF leide an keinen Krankheiten. Es sind keine erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen festzustellen, die seine Anhaltung – trotz Vorliegen der Haftfähigkeit – unverhältnismäßig machen würde (vgl. Mandatsbescheid, S. 7 f).
Diesbezüglich wurde vom BFA – aktenwidrig – beweiswürdigend ausgeführt, dass der BF selbst angegeben hat, an keinen Krankheiten zu leiden (vgl. Mandatsbescheid, S. 13). Tatsächlich gab der BF auf die Frage, ob er gesund genug sei um der Einvernahme folgen zu können, an, dass er Drogen nehme, aber der Einvernahme folgen kann. Der BF führte in der Einvernahme weiters aus, dass er drogensüchtig sei und sein Körper jucke. Der BF wurde darauf verwiesen, dass er morgen Vormittag dem Amtsarzt vorgeführt werde. Eine weitere Nachfrage zum Gesundheitszustand unterblieb (vgl. Niederschrift vom 23.07.2026, S. 2, 3, 5). Die Feststellung, wonach der BF selbst angegeben habe an keinen Krankheiten zu leiden, ist daher nicht nachvollziehbar.
Weiters wurde noch festgestellt, der Beschwerdeführer leide an keiner die Haftfähigkeit einschränkenden Erkrankung. Seine Haftfähigkeit sei durch einen Amtsarzt bereits festgestellt worden. Es werde weiters festgestellt, dass im Polizeianhaltezentrum eine medizinische Versorgungsstruktur bestehe, die den Zugang zu Allgemeinmedizinern sowie bei Bedarf zu fachärztlicher Betreuung gewährleiste. Eine erforderliche Medikation werde im Polizeianhaltezentrum verabreicht. Eine Verschlechterung des Zustands alleine durch die Tatsache der Anhaltung sei derzeit nach amtsärztlicher Einschätzung nicht zu erwarten. Es seien keine erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen festzustellen, die die Anhaltung trotz Vorliegens der Haftfähigkeit unverhältnismäßig machen würden (vgl. Mandatsbescheid, S. 11).
Dazu führte das Bundesamt beweiswürdigend im Wesentlichen aus, dass sich die Feststellungen zum Gesundheitszustand sich aus der Aktenlage ergeben würden. Im Rahmen der Vorführung zur amtsärztlichen Untersuchung sei festgestellt worden, dass beim BF keine Erkrankung vorliegt, welche seine Haftfähigkeit einschränkt oder einer Anhaltung entgegensteht. Im PAZ sei eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet. Eine notwendige medizinische Versorgung und eine Einnahme der erforderlichen Medikation würden auch während der Anhaltung sichergestellt werden. Aus einer Gesamtschau würden sich für das Bundesamt keine erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergeben, die die Anhaltung in Schubhaft aus gesundheitlichen Gründen unverhältnismäßig machen würden (vgl. Mandatsbescheid, S 18 f). Das Bundesamt beschäftigte sich im gegenständlichen Mandatsbescheid nicht mit der konkret vorliegenden Polytoxikomanie des BF und den nötigen Behandlungen bzw. Medikamenten, sondern führte lediglich allgemein aus, dass keine Erkrankung bzw. akute gesundheitliche Beeinträchtigung vorliege, welche die Haftfähigkeit einschränke oder einer Anhaltung entgegenstehe oder diese als unverhältnismäßig anzusehen mache. Der Verweis auf den Akteninhalt im Rahmen der Beweiswürdigung ist zudem nicht nachvollziehbar, da dem vorliegenden Akt nicht entnommen werden kann, dass die vorliegenden amtsärztlichen Unterlagen darin auflagen und auch entsprechend individuell berücksichtigt wurden, zumal die eben darin diagnostizierte Polytoxikomanie sowie die erforderlichen Medikamente und die Haftfähigkeit mit einer psychiatrischen Behandlung bedingt im Mandatsbescheid mit keinem Wort angeführt wurden. Zur Einholung der Unterlagen bedurfte es vielmehr eines eigenständigen Vorlageersuchens des Bundesverwaltungsgerichtes an die mit der medizinischen Betreuung des BF im Rahmen der Schubhaft betrauten polizeilichen Dienststelle.
Diese Einschätzung des Gerichts wird auch durch die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid bestätigt. Auch im Zuge der rechtlichen Beurteilung wurde lediglich ausgeführt, dass das Bundesamt im Lichte der (näher angeführten) Rechtsprechung des VwGH geprüft habe, ob die (nicht näher genannte) gesundheitliche Beeinträchtigung des BF der Schubhaft entgegenstehe. Es stehe fest, dass keine Haftunfähigkeit im medizinischen Sinne vorliege. Der Beschwerdeführer leide an keiner lebensbedrohlichen oder den Haftvollzug unmöglich machenden Erkrankung. Dies sei durch die amtsärztliche Untersuchung bestätigt worden. Darüber hinaus habe die Behörde geprüft, ob die Schubhaft aufgrund der gesundheitlichen Situation eine unverhältnismäßige Härte darstellen würde. Dies sei im Fall des BF (Anm. ohne nähere Ausführungen dazu) nicht gegeben. Er leide an keiner erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung, welche die Anhaltung unverhältnismäßig mache und sei zudem die medizinische und medikamentöse Versorgung im Polizeianhaltezentrum gewährleistet. Es werde nicht verkannt, dass eine Anhaltung für gesundheitlich beeinträchtigte Personen belastender sein könne, als für eine gesunde Person. Jedoch überwiege im konkreten Fall das massive öffentliche Sicherungsinteresse, da aufgrund der festgestellten Fluchtgefahr gelindere Mittel nicht ausreichen würden, um den Verfahrenszweck zu erreichen.
Das Bundesamt hat trotz der zum Zeitpunkt der Verhängung der gegenständlichen Schubhaft des Beschwerdeführers schon vorliegenden Diagnosen und des festgestellten Medikamentenbedarfs im angefochtenen Mandatsbescheid weder konkrete Feststellungen dazu getroffen noch eine entsprechend nachvollziehbare Beweiswürdigung vorgenommen. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Ausführungen im angefochtenen Bescheid als nicht nachvollziehbar und unsubstanziiert. Der sohin nicht festgestellte, konkrete Gesundheitszustand des Beschwerdeführers fand letztlich auch keinen Eingang in die rechtliche Beurteilung des Bundesamtes hinsichtlich des Bestehens von Haftfähigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft. Der gegenständlich angefochtene Bescheid lässt eine Auseinandersetzung mit den konkreten Leiden/Erkrankungen des Beschwerdeführers, insbesondere im Hinblick auf die damit einhergehenden Auswirkungen im Rahmen der Schubhaftverhängung und letztlich auch im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit selbiger, vermissen.
2.2.4. Die Feststellungen betreffend die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF sowie zu seinen Anhaltungen in Untersuchungs- und in Strafhaft ergeben sich aus den jeweils in den Verwaltungs- und Gerichtsakten einliegenden Urteilen und Beschlüssen der zuständigen Strafgerichte und der Einsicht in das Zentrale Melderegister.
2.2.5. Die Feststellungen betreffend die Asylantragstellungen des BF sowie betreffend das Vorliegen von rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ergibt sich aus der Einsicht in die Verwaltungs- und Gerichtsakte und den dort einliegenden Erstbefragungsprotokollen und Bescheide des Bundesamtes und Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.07.2017 und vom 27.03.2024 wurden die Anträge des BF auf internationalen Schutz jeweils vollinhaltlich abgewiesen, gegen den BF jeweils eine Rückkehrentscheidung – im Bescheid vom 27.03.2024 in Verbindung mit einem siebenjährigen Einreiseverbot – erlassen und jeweils festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Die dagegen jeweils erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des BVwG vom 23.06.2021 sowie vom 23.04.2024 – mit der Maßgabe, dass die Befristung des erlassenen Einreiseverbots auf die Dauer von vier Jahren reduziert wird – als unbegründet abgewiesen. Die gegen das Erkenntnis des BVwG vom 23.04.2024 erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 23.09.2024 zurückgewiesen. Gegen den BF liegen daher rechtskräftige Rückkehrentscheidungen sowie ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot vor.
Dass der BF seinen Ausreiseverpflichtungen nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus seinen Angaben, wonach er seit seiner Einreise im Jahr 2015 das Schengengebiet nicht mehr verlassen hat.
Die Feststellungen zum dritten Asylverfahren sowie zur Behebung des Erkenntnisses des BVwG vom 20.02.2026 wegen Unterlassung der Durchführung einer Verhandlung, ergeben sich aus der Einsicht in die Verwaltungsakte und den Gerichtsakt ( XXXX ) und dem ebendort einliegenden Bescheid des Bundesamtes vom 14.01.2026, dem Erkenntnis des BVwG vom 20.02.2026 sowie dem Erkenntnis des VwGH vom 11.05.2026. Das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 14.01.2026 war sodann aufgrund der Aufhebung des Erkenntnisses des BVwG vom 20.02.2026 mit Erkenntnis des VwGH vom 11.05.2026 wieder beim BVwG anhängig. Der BF war jedoch nach der Entlassung aus der Schubhaft am 26.03.2026 untergetaucht und unbekannten Aufenthaltes. Er hat sich dem Verfahren daher entzogen (siehe diesbezüglich auch Punkt II.2.3.2.), weshalb das BVwG mit Beschluss vom 02.06.2026 das Verfahren einstellte. Erst aufgrund des zufälligen Antreffens des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes konnte das Verfahren wieder fortgesetzt werden. Das BVwG hat sodann aufgrund der verpflichteten Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.01.2026 aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Aufgrund der im entsprechenden Gerichtsakt (GZ. XXXX ) einliegenden Ladungen steht fest, dass im Beschwerdeverfahren eine mündliche Verhandlung für 10.08.2026 anberaumt wurde.
2.2.6. Dass der BF sich seinem dritten Asylverfahren bereits zweimal entzogen hat, ergibt sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister und das GVS-System. Daraus geht hervor, dass der BF nach der Stellung seines dritten Antrages auf internationalen Schutz am 12.03.2025 zunächst in einem Grundversorgungsquartier – mit zwei Unterbrechungen wegen ungerechtfertigter Abwesenheit – Unterkunft nahm und am 28.04.2026 erneut wegen ungerechtfertigter Abwesenheit abgemeldet wurde. Dass der BF am 28.04.2026 untertauchte und sodann unbekannten Aufenthaltes war, ergibt sich somit aus der Einsicht in das GVS-System und dem ZMR, aus dem ebenso keine Meldung des BF in diesem Zeitraum ersichtlich ist. Erst aufgrund der Festnahme und Anhaltung des BF in Strafhaft und daran anschließender Schubhaft von 07.06.2025 bis 26.03.2026 konnte das dritte Asylverfahren weitergeführt werden. Dass der BF nach der Entlassung aus der Schubhaft am 26.03.2026 erneut untertauchte und sich dem Verfahren entzog, ergibt sich ebenso aus der Einsicht in das ZMR und das GVS-System aus denen jeweils keine Meldungen des BF nach dem 26.03.2026 bis zu seinem erneuten Aufgriff durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.07.2026 hervorgehen. Aus der im Verwaltungsakt einliegenden Anzeige und dem Anhalteprotokoll der Landespolizeidirektion ergibt sich, dass der BF am 22.07.2026 zufällig mit Diebesgut von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen wurde. Der BF hat sich daher seinem dritten Asylverfahren zweimal durch Untertauchen entzogen.
Zu Spruchteil A)
3.1. Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.1.1. §§ 76, 77 und 80 FPG in der seit 12.06.2026 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 39/2026 lauten auszugsweise:
Schubhaft (FPG)
§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann.
(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel (§ 77) anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann, und sofern
1. sich im Fall begleiteter Minderjähriger ein Elternteil, ein Erziehungsberechtigter oder die primäre Betreuungsperson in Haft befindet, oder
2. dies zum Wohl des Kindes notwendig wäre, wie es im Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011, vorgesehen ist.
Diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 53 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 3), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 Abs. 18 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob dem Fremden, wenn er einen Folgeantrag im Sinne des Art. 3 Z 19 der Verfahrensverordnung gestellt hat, das Recht auf Verbleib gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zukommt oder gemäß Art. 68 Abs. 4 der genannten Verordnung nicht zuerkannt wurde;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen,
c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt oder
dsich der Fremde nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten hat;
6a.ob der Fremde nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet, wo er sich nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten hat, überstellt wurde;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Kooperationspflichten nach Art. 17 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Art. 9 der Verfahrensverordnung, Verpflichtungen gemäß § 52a Abs. 3 bis 5 BFA-VG, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen, Anordnungen der Unterkunftnahme Wohnsitz- oder Aufenthaltsbeschränkungen gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a, 15b, 15c oder 15d AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung eines anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Vollstreckung einer solchen Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 BFA-VG gelten sinngemäß.
Gelinderes Mittel (FPG)
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten – im Falle der Unterbringung von minderjährigen Kindern beziehungsweise Familien mit solchen familien- und kindgerechten – Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Dauer der Schubhaft (FPG)
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, grundsätzlich
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Antragsteller angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5b) Die Dauer der Haft im Asylverfahren an der Grenze gemäß § 40a BFA-VG ist auf die Dauer der Schubhaft gemäß Abs. 5 anzurechnen.
(5c) Die Anrechnung gemäß Abs. 5 und 5a lässt die Anrechnung gemäß Art. 5 Abs. 4 der Grenzrückführungsverordnung unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
3.1.2. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von erheblicher Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.
3.1.3. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind unzureichend begründete Schubhaftbescheide rechtswidrig und demzufolge nach Maßgabe der erhobenen Schubhaftbeschwerde für rechtswidrig zu erklären. Nicht jeder Begründungsmangel bewirkt jedoch Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag (vgl. VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0007). Ob ein im Sinn des Gesagten wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls, daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (vgl. VwGH 29.01.2025, Ra 2024/21/0094, mit Verweis auf VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0007).
Den Gesundheitszustand nicht in die Verhältnismäßigkeitsprüfung miteinzubeziehen stellt einen Begründungsmangel dar, der dem Bescheid des BFA anhaftet und im Beschwerdeverfahren nicht sanierbar ist (vgl. VwGH vom 27.04.2023, Ro 2020/21/0005, Rz 10 und zuvor VwGH vom 30.03.2023, Ra 2020/21/0046, Rz 9f., VwGH 15.11.2022, Ra 2020/21/0442, Rn. 14).
3.1.4. Im gegenständlichen Fall liegen solche wesentlichen Begründungsmängel vor:
Wie bereits festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, litt der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme an – auch von der Amtsärztin am 23.07.2026 – diagnostizierter Polytoxikomanie und bedarf deshalb vier Medikamente. Das Bundesamt hat es jedoch unterlassen, im angefochtenen Bescheid entsprechend konkrete und den tatsächlichen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beschreibende Feststellungen zu treffen und diese in weiterer Folge in der durchzuführenden Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Das Bundesamt traf unschlüssige und aktenwidrige Feststellungen und war im angefochtenen Bescheid auch nicht in der Lage, diese Feststellungen nachvollziehbar zu begründen und den tatsächlichen Gesundheitszustand in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen. Der Beschwerde ist insofern zu folgen, als sich die Ausführungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid lediglich floskelhaft mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und der Verhältnismäßigkeit der Verhängung von Schubhaft auseinandersetzen, ohne auf die konkret vorliegende individuelle Erkrankung einzugehen.
Dadurch, dass das Bundesamt es sohin nicht nur unterlassen hat individuell begründete Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu treffen, sondern sich auch mit diesen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung begründet zu befassen, leidet der angefochtene Schubhaftbescheid im konkreten Fall allein schon aus diesem Grund an einem nicht sanierbaren, wesentlichen Begründungsmangel, welcher zu dessen Rechtswidrigkeit führt (vgl. VwGH 29.01.2025, Ra 2024/21/0164; VwGH 27.04.2023, Ro 2020/21/0005; VwGH 30.03.2023, Ra 2020/21/0046).
3.1.5. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114).
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.1.6. Der Vollständigkeithalber ist festzuhalten, dass der BF am 02.08.2026 aus der gegenständlich bekämpften Anhaltung in Schubhaft entlassen wurde. Da somit die bekämpfte Anhaltung in Schubhaft nicht mehr andauert, ist ein Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG nicht zu treffen.
3.2. Spruchpunkt II. und III. – Kostenersatz
3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
3.2.2. § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:
Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGVG)
§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
3.2.3. Wird ausdrücklich weniger begehrt als gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525).
3.2.4. Im gegenständlichen Verfahren erhob der BF sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde. Der BF beantragte zudem auszusprechen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Das BFA beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft zu bestätigen. Zudem stellten sowohl der BF als auch das BFA einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG.
3.2.5. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der Schubhaftbescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wurden, ist der BF die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher der beantragte Kostenersatz der Eingabegebühren in Höhe von € 50,00.
3.2.6. Dem Bundesamt gebührt als unterlegene Partei gemäß § 35 VwGVG kein Kostenersatz.
3.3. Entfall mündliche Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der eindeutigen Aktenlage und geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und ein Fortsetzungsausspruch nicht zu treffen war. Da bereits aufgrund der Aktenlage der Beschwerde stattzugeben war, konnte die Einvernahme des beantragten Zeugen unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Die Revision ist daher nicht zuzulassen.
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