W145 2337179-1•Bundesverwaltungsgericht W145 2337179-1
W145 2337179-1Tribunal Administrativo Federal6 de ago. de 2026
Beitragsrückstand Geschäftsführer Gleichbehandlung Haftung Nachweismangel Pflichtverletzung Uneinbringlichkeit Verjährungsfrist
W145 2337179-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER über die Beschwerde von XXXX , VSNR XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang WINKLER gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Versicherungsservice Wien, vom 12.01.2026, Zl. XXXX zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: „ÖGK“, „belangte Behörde“) vom 12.01.2026, zugestellt am 16.01.2026, wurde festgestellt, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin XXXX , geboren am XXXX als ehemalige Geschäftsführerin der XXXX GmbH (im Folgenden: „Primärschuldnerin“, „S. GmbH“) der belangten Behörde gemäß § 67 Abs. 10 ASVG in Verbindung mit § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Juli 2022 bis November 2022 in Höhe von EUR 55.536,48 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, und zwar ab 12.01.2026 5,53 % p.a. aus EUR 52.488,36, schulde. Die Beschwerdeführerin sei verpflichtet, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die ÖGK zu bezahlen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich der von der Primärschuldnerin geschuldete Betrag aus dem Rückstandsausweis ergebe. Sämtliche Einbringungsmaßnahmen bei der S. GmbH seien erfolglos geblieben und das Konkursverfahren aufgehoben worden. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht zur Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten geäußert.
2. Mit Schriftsatz vom 13.02.2026, Postaufgabe am selben Tag, erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung die gegenständliche Beschwerde und brachte darin zusammen-gefasst vor, dass sie als Geschäftsführerin der S. GmbH sämtliche Gläubiger:innen gleich-behandelt habe, und kündigte die Vorlage entsprechender Nachweise an. Weiters sei im Bescheid nicht dargelegt, inwiefern sie ein Verschulden treffe bzw. die ÖGK aus dem Insolvenzentgeltfonds befriedigt worden sei.
3. Mit Schreiben vom 27.02.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.04.2026 an den Rechtsvertreter wurde die Beschwerdeführerin zur Vorlage konkreter Nachweise, aus denen sich die Gleichbehandlung aller Gläubiger:innen ergebe, binnen dreier Wochen aufgefordert. Nach Anträgen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 20.04.2026 und 26.05.2026 wurde die Frist zur Vorlage bis 29.05.2026 bzw. 30.06.2026 erstreckt. Nachweise wurden jedoch bis dato nicht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Über das Vermögen der Primärschuldnerin, der XXXX GmbH mit Sitz in XXXX , wurde mit rechtskräftigem Beschluss des XXXX vom 15.05.2023 zur Zahl XXXX ein Insolvenzverfahren eröffnet. Nach Schlussverteilung wurde der Konkurs mit rechtskräftigem Beschluss vom 09.08.2024 aufgehoben. Die Firma wurde infolge Vermögenslosigkeit gelöscht.
1.2. Die Beschwerdeführerin XXXX , VSNR XXXX , war seit 01.08.2020 Gesellschafterin der Primärschuldnerin sowie (alleinige) handelsrechtliche Geschäftsführerin, betraut mit der selbständigen Vertretung der Primärschuldnerin. Am 08.12.2022 wurde die Löschung ihrer Funktion als Geschäftsführerin in das Firmenbuch eingetragen.
1.3. Die Primärschuldnerin schuldet der ÖGK aus den Beiträgen Juli 2022 bis November 2022 insgesamt EUR 55.536,48 (inkl. EUR 3.048,12 an Verzugszinsen bis 11.01.2026) zuzüglich weiterer Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, ab 12.01.2026 5,53% p.a. aus EUR 52.488,36.
Die durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds geleisteten Dienstnehmer:innenanteile sind in der Forderung der ÖGK bereits berücksichtigt worden.
Die rückständigen Beiträge sind bei der Primärschuldnerin uneinbringlich.
1.4. Ein Nachweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger:innen wurde von der Beschwerdeführerin nicht erbracht:
Mit Haftungsschreiben der ÖGK vom 05.12.2025 wurde die Beschwerdeführerin davon in Kenntnis gesetzt, dass das Verfahren betreffend ihre Haftung nach Aufhebung des Konkurses der Primärschuldnerin fortgesetzt werde, ihr zugleich ein Rückstandsausweis gemäß § 64 ASVG übermittelt und eine Frist bis 05.01.2026 für die Vorlage von Nachweisen betreffend die Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit sämtlichen anderen Verbindlichkeiten der Primärschuldnerin gesetzt. Dieses Schreiben wurde am 16.12.2026 in der Kanzlei des Rechtsvertreters übernommen. Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin langte nicht ein.
Infolgedessen erließ die belangte Behörde den beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 12.01.2026, dem ein weiterer Rückstandsausweis mit Stand 12.01.2026 beigelegt war. Dieses Schriftstück wurde am 16.01.2026 in der Kanzlei des Rechtsvertreters übernommen.
Mit Schreiben vom 01.04.2026 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin zur Vorlage der – in der gegenständlichen Beschwerde angekündigten – Nachweise auf. Trotz zweimaliger Fristverlängerung ist die Beschwerdeführerin dem bis dato nicht nachgekommen.
2.1. Die Feststellungen zum Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin sowie zur Position der Beschwerdeführerin als deren Geschäftsführerin beruhen auf dem Firmenbuchauszug vom 10.01.2026 und sind unbestritten.
2.2. Der Haftungsbetrag beruht auf dem im Akt einliegenden Rückstandsausweis der belangten Behörde vom 12.01.2026, der sich mit jenem vom 05.12.2025 deckt. Zwar brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vor, dass die belangte Behörde darzulegen haben werde, inwieweit diese vom Insolvenzentgeltfonds befriedigt worden sei, jedoch teilte ihr die belangte Behörde schon nach der Schlussverteilung im Insolvenzverfahren der S. GmbH mit Schreiben vom 05.12.2025 mit, dass die Zahlung der Dienstnehmer:innenanteile durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds für die Haftung bereits berücksichtigt worden sei, und übermittelte zugleich auch einen Rückstandsausweis. Die rechnerische Korrektheit der Beträge wurde von der Beschwerdeführerin weder konkret bestritten, noch liegen gegenständlich Anhaltspunkte für Zweifel hieran vor.
Dass die rückständigen Beiträge bei der Primärschuldnerin uneinbringlich sind, ist unstrittig.
2.3. Die Zustellung des Schreibens der belangten Behörde vom 05.12.2025 sowie des Bescheides vom 12.01.2026, jeweils samt eines aktuellen Rückstandsausweises, an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ist unstrittig den im Akt einliegenden Kopien der jeweiligen Rückscheine zu entnehmen.
2.4. Die Beschwerdeführerin bestritt nicht, dass sie der – mit Schreiben vom 05.12.2025 ergangenen – Aufforderung der belangten Behörde zur Vorlage von Nachweisen hinsichtlich der Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger:innen der Primärschuldnerin nicht nachgekommen ist. Im Gegenteil geht aus ihrem Vorbringen gegenüber der belangten Behörde hervor, dass sie über solche (zunächst) nicht verfügte. So steht in der im Akt einliegenden E-Mail des Rechtsvertreters an die belangte Behörde vom 16.01.2026, dass die Beschwerdeführerin aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sei, die Erstellung eines entsprechenden Nachweises durch eine Steuerberatung zu veranlassen. In weiterer Folge kündigte sie in der Beschwerde an, mit ihrem Steuerberater einen Gleichbehandlungs-nachweis zu erstellen und vorzulegen.
Vor diesem Hintergrund forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin erneut zur Vorlage konkreter Nachweise, aus denen sich die Gleichbehandlung aller Gläubiger:innen ergebe, binnen dreier Wochen auf. Nach Anträgen der Beschwerdeführerin vom 20.04.2026 und 26.05.2026 wurde die Frist bis 29.05.2026 bzw. 30.06.2026 erstreckt. Bis dato erfolgte weder eine Vorlage entsprechender Belege noch sonst eine Eingabe der Beschwerdeführerin. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass es im Hinblick auf die nicht entrichteten Beiträge zur Sozialversicherung im betreffenden Zeitraum Juli 2022 bis November 2022 zur Gleichbehandlung der Gläubiger:innen gekommen ist.
2.5.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1985, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.
Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (vgl. EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).
2.5.2. Zwar wurde in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, doch ergab sich im gegenständlichen Fall klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Österreichische Gesundheitskasse.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter:in, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit liegt im gegenständlichen Fall Zuständigkeit der Einzelrichterin vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, lauten:
„Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Beitragsvorauszahlung
§ 58. (1) Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. (…)
(…)
(5) Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
(…)
Haftung für Beitragsschuldigkeiten.
§ 67. (…) (10) Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
(…)
Verjährung der Beiträge.
§ 68. (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
(2) Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.
(…)
Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze.
§ 83. Die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung.
(…)“
3.3. Daraus folgt für die vorliegende Beschwerde in der Frage der Haftung dem Grunde nach:
3.3.1. Die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG setzt die Uneinbringlichkeit der Beiträge, die Stellung der haftenden Person als Vertreter:in, deren Pflichtverletzung und deren Verschulden an der Pflichtverletzung, die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit sowie den Rechtswidrigkeitszusammenhang voraus (vgl. VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038 mwH, zur Parallelbestimmung des § 25a Abs. 7 BUAG; 16.09.1991, 91/15/0028; 09.02.1982, 81/14/0072).
Durch das SRÄG 2010 wurde der Anwendungsbereich des § 67 Abs. 10 ASVG dahingehend erweitert, dass durch die Einführung des § 58 Abs. 5 ASVG den dort angeführten Verterter:innen die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen der von ihnen Vertretenen übertragen wurde. Eine Verletzung der diesbezüglichen Pflichten ist daher nunmehr Anknüpfungspunkt der Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG (vgl. VwGH 15.11.2017, Ro 2017/08/0001).
Zu den in § 67 Abs. 10 ASVG genannten „zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen“ gehören auch die Geschäftsführer:innen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (vgl. VwGH 19.09.1989, 88/08/0283).
Über das Vermögen der Primärschuldnerin wurde mit Beschluss des XXXX vom 15.05.2023 ein Insolvenzverfahren eröffnet und schließlich mit Beschluss vom 09.08.2024 der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben. Die offene Beitragsforderung ist bei der Primärschuldnerin uneinbringlich, was von der Beschwerdeführerin auch gar nicht bestritten wurde.
3.3.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet gegenständlich das Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung und brachte in ihrer Beschwerde insbesondere vor, dass sie sämtliche Gläubiger:innen gleichbehandelt habe.
Nach § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter:innen natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldner:innen für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertreter:innen auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Die Haftung der Vertreter:innen juristischer Personen – insbesondere der Geschäftsführer:innen einer GmbH – nach § 67 Abs. 10 ASVG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die die Vertreter:innen deshalb trifft, weil sie ihre gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (wobei leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt haben (vgl. u.a. VwGH 31.10.2022, Ra 2021/08/0038). Eine solche Pflichtverletzung kann in der Schlechterbehandlung der fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) gegenüber sonstigen Gesellschaftsschulden liegen, indem diese bedient, jene aber unberichtigt gelassen werden, bzw. – im Falle des Fehlens ausreichender Mittel – nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der ÖGK Sorge getragen wird. Die geschäftsführende Person wäre nur dann exkulpiert, wenn sie entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubiger:innen die Beitragsschuldigkeiten – ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger:innen – nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung des Versicherungsträgers in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger:innen (vgl. etwa VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039, mwN).
Ungeachtet der grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft diejenige Person, die eine ihr obliegende Pflicht nicht erfüllt – über die sie stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus – die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihr deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass sie ihrer Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Allerdings darf diese besondere Behauptungslast und Beweislast einerseits nicht überspannt, andererseits nicht so aufgefasst werden, dass die Behörde jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre. Hat der:die Geschäftsführer:in nicht nur ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen aufgestellt, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, so hat die Behörde vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung dieses Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die es der Behörde – nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens – ermöglichen zu beurteilen, ob die geschäftsführende Person ohne Verstoß gegen die ihr obliegende Gleichbehandlungspflicht vorgegangen ist und ob und in welchem Ausmaß sie deshalb eine Haftung trifft (vgl. VwGH 12.10.2017, Ra 2017/08/0070). Dabei muss die vertretende Person nicht nur allgemein dartun, dass sie dem Benachteiligungsverbot Rechnung getragen hat, sondern insbesondere die im Beurteilungszeitraum fälligen unberichtigten Beitragsschulden und die fälligen offenen Gesamtverbindlichkeiten sowie die darauf jeweils geleisteten Zahlungen darlegen (vgl. etwa VwGH 26.03.2021, Ra 2021/08/0034, mwN). Kommt der:die haftungspflichtige Geschäftsführer:in dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zur eben angeführten Annahme berechtigt, dass diese:r der Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Konsequenterweise haftet der:die Geschäftsführer:in dann für die (von der Haftung betroffenen) Abgabenschulden zur Gänze (vgl. erneut VwGH 12.10.2017, Ra 2017/08/0070).
3.3.3. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin die Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger:innen nicht dargetan. Der mehrfachen Aufforderung – sowohl durch die belangte Behörde als auch durch das Bundesverwaltungsgericht – zur Vorlage von Nachweisen ist sie nicht nachgekommen. Damit ist im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung davon auszugehen, dass sie ihre Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Gläubiger:innen schuldhaft verletzt hat. Insoweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde moniert, dass die belangte Behörde nicht dargelegt habe, worauf das konkrete Verschulden im Einzelfall zurückzuführen sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass es umgekehrt an ihr gelegen war, einen Nachweis für ihr fehlendes Verschulden zu erbringen.
Die Kausalität dieser ihr anzulastenden Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit und der Rechtswidrigkeitszusammenhang sind mangels eines stichhaltigen Bestreitungsvorbringens bzw. gegenteiliger Anhaltspunkte ebenso zu bejahen.
Entsprechend der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haftet die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall für die gesamte Beitragsschuld.
3.4. Zur Höhe des Haftungsbeitrages und zu den Verzugszinsen:
3.4.1. Die Höhe des Haftungsbeitrags ergibt sich aus den Rückstandsausweisen vom 05.12.2025 und vom 12.01.2026. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld (vgl. VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028). Der Haftungsbetrag wurde im Rückstandsausweis näher aufgegliedert; die Aufschlüsselung entsprach den Vorgaben des § 64 Abs. 2 ASVG.
Die Beschwerdeführerin hat die aufgelistete Höhe der verfahrensgegenständlichen Rückstände im Verfahren nicht substantiiert bestritten. Sie brachte in ihrer Beschwerde lediglich pauschal vor, dass die belangte Behörde darzulegen haben werde, inwieweit diese vom Insolvenzentgeltfonds befriedigt worden sei. Damit übergeht sie, dass die belangte Behörde sie bereits im Schreiben vom 05.12.2025 darüber in Kenntnis setzte, dass die Zahlung der Dienstnehmer:innenanteile durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds für die Haftung bereits berücksichtigt worden sei. Dass diese Angaben nicht den Tatsachen entsprechen würden, hat die Beschwerdeführerin nicht konkret bestritten.
Die Summe der dem Bescheid als Beilage beigeschlossenen Rückstandsausweis, der sich auf die Monate Juli 2022 bis November 2022 bezieht, weist rechnerisch richtig einen Gesamtbetrag – inkl. bis zum Datum der Bescheiderlassung berechneter Verzugszinsen – in Höhe von EUR 55.536,48 aus. Dieser Gesamtbetrag deckt sich mit der im Spruch des Bescheides angeführten Summe der zu entrichten gewesenen Beiträge.
Insofern in der Begründung hingegen Beitragsschulden (zusätzlich) aus den Zeiträumen April und Juni 2022 sowie Dezember 2022 bis November 2023 angeführt werden, geht das Bundesverwaltungsgericht von einem Schreibversehen aus, zumal der Spruch im Hinblick au die Zeiträume und die Beträge mit den Rückstandsausweisen vom 05.12.2025 und vom 12.01.2026 übereinstimmt und die Funktion der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin bereits im Dezember 2022 endete.
3.4.2. Die Beschwerdeführerin gab in ihrer Beschwerde weiters an, ihre Haftung für Verzugszinsen ausdrücklich zu bestreiten.
Gemäß § 83 ASVG gelten u.a. die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und den Verwaltungskostenersatz. Die Verpflichtung zur Entrichtung von Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG ist die gesetzliche Folge des Verzuges bei der Einzahlung der fälligen und rückständigen Beiträge. Das Institut der Verzugszinsen trägt keinen pönalen Charakter, sondern stellt ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsverlust dar, den der Beitragsgläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldeten Beiträge nicht innerhalb der Toleranzfrist nach Fälligkeit erhalte. Ein Zahlungsverzug im Sinne des § 59 ASVG setze kein Verschulden voraus (vgl. VwGH 09.06.2015, 2013/08/0135).
Da die Pflichtverletzung der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der Primärschuldnerin dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat sie auch die Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung zu tragen.
3.5. Zu einer allfälligen Verjährung:
3.5.1. Die Beschwerdeführerin hat zwar Verjährung nicht eingewendet, laut Verwaltungsgerichtshof sind die Rechtsmittelinstanzen – anders als im Zivilprozess – jedoch von Amts wegen dazu verpflichtet, sich mit der Verjährungsfrage gemäß § 68 zu befassen (vgl. VwGH 13.06.1995, 94/08/0107; 16.02.1999, 96/08/0334; 19.12.2012, 2011/08/0089).
Gemäß § 68 Abs. 1 erster Satz ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldner:innen und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Fällig sind die allgemeinen Beiträge gemäß § 58 Abs. 1 ASVG am letzten Tag des Kalendermonates, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Krankenversicherungsträger vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig.
Die Feststellungsverjährung kann der beitragsmithaftenden Person gegenüber erst mit dem Feststehen der objektiven Uneinbringlichkeit der Forderung bei der Primärschuldnerin zu laufen beginnen. Von Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG kann aber nur gesprochen werden, wenn im Zeitpunkt der Feststellbarkeit der Uneinbringlichkeit die Beitragsforderung gegenüber der Primärschuldnerin nicht verjährt (und damit nicht schon wegen Fristablaufes uneinbringlich geworden) ist (vgl. VwGH 14.10.2009, 2008/08/0038 mwN).
Die Feststellungsverjährung wird durch jede zum Zweck der Feststellung der Beiträge getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die zahlungspflichtige Person hievon in Kenntnis gesetzt wird (vgl. etwa VwGH 07.09.2017, Ra 2014/08/0060, mwN). Unter einer die Feststellungsverjährung unterbrechenden Maßnahme ist jede nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Schuldner zur Kenntnis gebrachte Tätigkeit des zuständigen Versicherungsträgers zu verstehen, die der rechtswirksamen Feststellung der Beiträge dient (vgl. VwGH 26.11.2008, 2007/08/0082; Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 68 ASVG, Stand 01.07.2020, rdb.at, Rz 13). Eine solche Maßnahme ist insbesondere auch die Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren. Durch diese wird nach § 9 Abs. 1 IO bewirkt, dass die Verjährung erst mit Rechtskraft des Beschlusses über die Aufhebung des Konkurses von neuem zu laufen beginnt (vgl. VwGH 31.10.2022, Ra 2021/08/0038).
3.5.2. Im vorliegenden Fall ist der der Verjährungszeitraum von drei Jahren jedenfalls noch nicht abgelaufen. Die offenen Beiträge betreffen den Zeitraum von Juli 2022 bis November 2022. Das Konkursverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin wurde mit rechtskräftigem Beschluss des XXXX vom 09.08.2024 zur XXXX nach Schlussverteilung aufgehoben. Die Verjährungsfrist begann infolgedessen von neuem zu laufen (vgl. VwGH 25.10.2022, Ra 2021/08/0038; 09.09.2019, Ra 2019/08/0126). Am 16.01.2026 wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid der Beschwerdeführerin zugestellt und somit erlassen. Damit war die Forderung gegenüber der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht verjährt.
3.6. Die Beschwerde war sohin als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
3.7. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auf eine eindeutige Gesetzeslage bzw. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen.
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