W200 2341366-1•Bundesverwaltungsgericht W200 2341366-1
W200 2341366-1Tribunal Administrativo Federal6 de ago. de 2026
Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung
W200 2341366-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (SMS), vom 24.10.2025, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Am 15.08.2025 beantragte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: SMS oder belangte Behörde) unter Vorlage medizinischer Unterlagen die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“.
Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 12.09.2025, basierend auf der Aktenlage, ein. Darin wurde der Gesamtgrad der Behinderung mit 50 Prozent bewertet.
Das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung gestaltete sich auszugsweise wie folgt:
„Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika, Kokain und andere Stimulanzien, Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung bei Hyperaktivitätsstörung, rezidivierende depressive Störung
Derzeit stationäre Behandlung mit affektiver Begleiterkrankung
50
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Nachuntersuchung 09/2027 - eine Verbesserung durch die Therapie erscheint möglich
Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Da Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angst vor Kontrollverlust nicht wesentliche Bestandteile des psychischen Leidens sind, ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.“
Die Beschwerdeführerin übermittelte im Rahmen des gewährten Parteiengehörs, wonach mit einem Gesamtgrad von 50 Prozent die Voraussetzung für die Ausstellung des Behindertenpasses gegeben ist, keine Stellungnahme.
Am 24.10.2025 wurde der Behindertenpass versendet und mit Bescheid vom 24.10.2025 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und monierte darin, dass die Symptomatiken Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angst vor Kontrollverlust sehr wohl auch typisch bei ADHS und bei Autismus seien. Eine diagnostizierte Angststörung sei gar nicht in die Beurteilung eingeflossen und sei die Begutachtung ohne persönliche Untersuchung vorgenommen worden.
In weiterer Folge leitete die belangte Behörde ein Beschwerdevorverfahren ein und holte am 02.04.2026 ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag, ein. Darin wurde die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wie folgt bestätigt:
„Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
1
Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Schädlicher Gebrauch, Psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: Abhängigkeitssyndrom, Psychische und Verhaltensstörungen durch andere Stimulanzien, einschließlich Koffein: Abhängigkeitssyndrom, Aufmerksamkeitsdefizit bei: hyperaktivem Syndrom, Verdacht auf Autismus-Spektrum Störung, Rezidivierende depressive Störung, Angst und depressive Störung, gemischt
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Keine relevante Änderung zum aktenmäßigen Vorgutachten 9/25
Nachuntersuchung 09/2027 - eine Verbesserung durch die Therapie erscheint möglich
Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der Extremitäten vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und das Überwinden üblicher Niveauunterschiede sind zumutbar, der sichere Transport ist möglich. Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen vor, die die Benützung der ÖVM erheblich erschweren würden. Die Gefahrenabschätzung im öffentlichen Raum ist gegeben. Insbesondere liegen auch keine psychiatrischen Krankheitsbilder, die nach den Vorgaben im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung ÖVM zu bewerten wären, vor. Es ist keine Klaustrophobie, Soziophobie, phobische Angststörung vor Kontrollverlust im Rahmen einer Kinesiophobie als Hauptdiagnose und mit langjähriger Therapie und Ausschöpfen aller therapeutischen Möglichkeiten nach ICD 10 dokumentiert.“
Da der belangten Behörde eine fristgerecht Beschwerdevorentscheidung nicht mehr möglich war, wurde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 15.04.2026 vorgelegt, wo sie am 16.04.2026 einlangte.
Mit Schreiben vom 17.04.2026 brachte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin das Sachverständigengutachten vom 02.04.2026 im Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnis und räumte ihr die Gelegenheit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme ist nicht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH.
1.2. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen vor.
1.3. Bei der Beschwerdeführerin liegt aktuell die Funktionseinschränkung „Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Schädlicher Gebrauch, Psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: Abhängigkeitssyndrom, Psychische und Verhaltensstörungen durch andere Stimulanzien, einschließlich Koffein: Abhängigkeitssyndrom, Aufmerksamkeitsdefizit bei: hyperaktivem Syndrom, Verdacht auf Autismus-Spektrum Störung, Rezidivierende depressive Störung, Angst und depressive Störung, gemischt“ vor.
Die Feststellung zum Behindertenpass ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Fall ausschließlich ein psychiatrisches Leiden vorgebracht wurde und entscheidungsrelevant ist, weshalb nur darauf eingegangen wird.
Die Feststellungen zu der Funktionseinschränkung und zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 12.09.2025, basierend auf der Aktenlage, und insbesondere einem Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 02.04.2026, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin.
In diesen Gutachten wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig – unter Zugrundelegung aller (relevanter) von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen und nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 02.04.2026 – auf ihr Leiden und dessen Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingegangen.
Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach Symptomatiken wie Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angst vor Kontrollverlust sehr wohl auch typisch bei ADHS und bei Autismus seien, vermag an der Beurteilung der Sachverständigen nichts zu ändern. Entscheidend ist nicht, ob bestimmte Symptomatiken typischerweise mit bestimmten Erkrankungen einhergehen, sondern ob im konkreten Fall medizinisch dokumentierte Symptomatiken vorliegen, welche die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen. Im Gutachten vom 02.04.2026 wurde nachvollziehbar ausgeführt, dass die genannten Symptomatiken im gegenständlichen Fall nicht als Hauptdiagnose im Rahmen einer Kinesiophobie mit langjähriger Therapie und nach Ausschöpfen aller therapeutischen Möglichkeiten nach ICD 10 dokumentiert worden seien.
In diesem Gutachten wurde auch die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte Angststörung berücksichtigt und in die Beschreibung der Funktionseinschränkungen aufgenommen. Trotzdem ist die Fachärztin zu dem Ergebnis gelangt, dass die Gefahrenabschätzung im öffentlichen Raum gegeben sei und keine psychiatrischen Krankheitsbilder vorliegen würden, die nach den Vorgaben im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu bewerten wären.
Zusammengefasst wird in den von zwei voneinander unabhängigen Fachärzten erstatteten Sachverständigengutachten auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich somit ein nachvollziehbares Bild des Zustandes der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin vermochte mit ihrem Vorbringen in der Beschwerde bzw. den vorgelegten medizinischen Beweismitteln das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht zu entkräften. Insbesondere hat sie von der vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Möglichkeit, im Rahmen eines Parteiengehörs Stellung zu dem nach der Beschwerde eingeholten Sachverständigengutachten zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht. Zudem legte die Beschwerdeführerin kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vor, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der befassten fachärztlichen Sachverständigen unschlüssig oder unzutreffend seien.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, der Vollständigkeit und Schlüssigkeit der eingeholten Sachverständigengutachten. Aus diesen Gründen legt der erkennende Senat das Gutachten vom 12.09.2025 sowie das Gutachten vom 02.04.2026 unter freier Beweiswürdigung seiner Entscheidung zugrunde.
Im Ergebnis liegen keine erheblichen Einschränkungen vor, die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würden.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Vorliegend ist somit Senatszuständigkeit gegeben.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG, auszugsweise).
Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:
Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (kurz: VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), BGBl II 2013/495, zuletzt geändert durch BGBl II 2016/263, ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
-erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
-erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
-erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
Gemäß § 1 Abs. 5 der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.10.2011, 2009/11/0032).
In den Erläuterungen zur Stammfassung der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der geltenden Fassung geregelt in § 1 Abs. 4 Z 3) ausgeführt:
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
-Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
-hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
-schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
-nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.
Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer – unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse – durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 m ausgeht (vgl. u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013; 27.01.2015, 2012/11/0186).
Wie beweiswürdigend ausgeführt, ergibt sich aus den eingeholten, schlüssigen Sachverständigengutachten, dass keine Klaustrophobie, Soziophobie oder phobische Angststörung als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebots und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens einem Jahr medizinisch festgestellt wurde. Auch andere erhebliche Funktionseinschränkungen sind im Verfahren nicht hervorgekommen und hat auch die Beschwerdeführerin solche nicht eingewendet.
Es wird daher im Beschwerdefall davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass aktuell nicht vorliegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs.1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden mehrere fachärztliche Sachverständigengutachten eingeholt, in denen der Zustand der Beschwerdeführerin im Detail dargelegt wurde. Aus diesen ergibt sich das Nichtvorliegen der Voraussetzungen – konkret das Nichtvorliegen erheblicher Einschränkungen im Sinne von § 1 Abs. 4 Z 3 der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen – für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden die Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an die Beschwerdeführerin oder an die befassten Sachverständigen. Zudem hat die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs keine Stellungnahme zum Sachverständigengutachten vom 02.04.2026 eingebracht. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt erscheint vor dem schlüssigen Sachverständigenbeweis daher geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine mündliche Verhandlung nicht geboten war, zumal eine solche auch nicht beantragt wurde.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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