W232 2343195-1•Bundesverwaltungsgericht W232 2343195-1
W232 2343195-1Tribunal Administrativo Federal6 de ago. de 2026
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W232 2343195-1/4EW232 2343196-1/8EW232 2343198-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Beschwerden von 1.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , alle StA. Syrien, alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2026, 1.) Zl. 1457776604/251615673, 2.) Zl.1403461105/241076015, 3.) Zl. 1403460805/241075957, zu Recht:
A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des Zweitbeschwerdeführers und des Drittbeschwerdeführers. Die syrischen Staatsangehörigen stellten am 06.09.2016 Anträge auf internationalen Schutz in Bulgarien, wo ihnen am 09.05.2017 der Status von subsidiär Schutzberechtigten gewährt wurde.
Der Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer reisten spätestens am 12.07.2024 in das Bundesgebiet ein und stellen am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Die Erstbeschwerdeführerin reiste spätestens am 09.12.2025 in das Bundesgebiet ein und stelle am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine EURODAC-Abfrage des Zweit- und Drittbeschwerdeführers ergab eine Treffermeldung der Kategorie 1 zu Italien (Antragstellung am 28.06.2022). Eine EURADAC-Abfrage der Erstbeschwerdeführerin ergab drei Treffermeldungen der Kategorie 1 (Antragstellung in Bulgarien am 06.09.2016, Antragstellung in Deutschland am 22.08.2017 sowie 28.06.2022).
2. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.07.2024 gab der Zweitbeschwerdeführer zu in Österreich lebenden Verwandten befragt, einen Onkel an, welcher in Österreich Asylstatus habe. Seine Eltern würden sich in der Türkei aufhalten. Er selbst habe sich bis zu seinem zweiten Lebensjahr in Syrien aufgehalten, dann fünf Jahre lang in der Türkei gelebt und ein weiteres Jahr in Bulgarien verbracht, ehe er gemeinsam mit der Familie nach Deutschland gereist sei. Dort habe er sich fünf Jahre sowie nach einem einmonatigen Aufenthalt in Bulgarien weitere zwei Jahre lang aufgehalten. Sie seien dann wieder nach Bulgarien geschickt worden, weshalb sie nach zwei Wochen nach Österreich gereist seien. Das Leben in Bulgarien sei sehr schlecht und seien sie dort nicht unterstützt worden, in Deutschland hingegen schon. Sie hätten in Bulgarien einen Aufenthaltstitel erhalten; über den Verfahrensausgang in Deutschland wisse er nichts. Bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte er die Einziehung zum Militärdienst.
Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.07.2024 gab der Drittbeschwerdeführer zu in Österreich lebenden Verwandten befragt, einen Onkel an, welcher in Österreich Asylstatus habe. Seine Eltern würden sich in der Türkei aufhalten. Der Drittbeschwerdeführer habe Syrien noch als Kind verlassen, habe dann etwa fünf Jahre lang in der Türkei gelebt, und sei in weiterer Folge mit der Familie nach Bulgarien gereist, wo sie sich ein Jahr lang als Asylberechtigte aufgehalten hätten. Sie seien dann weiter nach Deutschland gereist, wo sie sich fünf Jahre sowie nach einem zweimonatigen Aufenthalt in Bulgarien auch noch weitere zwei Jahre lang aufgehalten hätten. Deutschland habe sie insgesamt zweimal nach Bulgarien abgeschoben und seien der Zweitbeschwerdeführer sowie der Drittbeschwerdeführer dann nach Österreich gelangt. Er wisse nicht, wie sein Verfahren in Deutschland ausgegangen sei. Die Beschwerdeführer seien in Bulgarien nicht unterstützt worden, in Deutschland hingegen schon. Bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte er die Einziehung zum Militärdienst.
Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.12.2025 gab die Erstbeschwerdeführerin an, verwitwet zu sein und in Österreich über einen Bruder sowie zwei Söhne zu verfügen; ein weiterer Bruder lebe in Deutschland. Zum Gesundheitszustand wurde ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin unter Hämorriden, einer Hautallergie und einem unregelmäßigen Herzrhythmus leide. Zur Reiseroute wurde ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin Syrien im November 2025 verlassen habe, sich dann einige Tage lang in der Türkei und Bulgarien aufgehalten habe, ehe sie durch unbekannte Länder nach Österreich gelangt sei. Sie habe in Bulgarien und auch in Deutschland jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt; Bulgarien habe ihr einen Schutzstatus erteilt, Deutschland habe sie hingegen nach einem fünfjährigen Aufenthalt zurück nach Bulgarien geschickt. Die Erstbeschwerdeführerin brachte zu ihrem Fluchtgrund vor, aufgrund einer familiären Angelegenheit aus Syrien ausgereist zu sein und nunmehr bei ihren Söhnen in Österreich leben zu wollen.
3. Die zuständigen deutschen Behörden gaben am 01.08.2024 bekannt, dass das Asylverfahren des Drittbeschwerdeführers in Deutschland mit Entscheidung vom 25.10.2017 (Rechtskraft 02.09.2019) abgeschlossen worden sei. Er sei zuletzt mit seiner Familie am 27.05.2024 nach Bulgarien abgeschoben worden.
Die zuständigen deutschen Behörden gaben am 14.01.2026 zudem bekannt, dass die Erstbeschwerdeführerin am 31.08.2017 sowie 28.06.2022 Anträge auf internationalen Schutz gestellt habe. Diese seien aufgrund des Umstands, dass der Erstbeschwerdeführerin in Bulgarien der Status einer subsidiär Schutzberechtigte zukomme, am 23.11.2022 abgewiesen worden. Diese Entscheidung habe am 19.05.2023 Rechtskraft erlangt und sei die Erstbeschwerdeführerin am 27.05.2024 nach Bulgarien abgeschoben worden.
Die zuständigen bulgarischen Behörden teilten am 12.08.2024, 09.10.2025 und 15.01.2026 mit, dass den Beschwerdeführern am 09.05.2017 der Status von subsidiär Schutzberechtigten erteilt und dieser Status weder widerrufen noch beendet worden sei.
4. Am 07.10.2024, 25.11.2024, 18.08.2025 und 25.03.2026 fand die niederschriftliche Einvernahme des Zweitbeschwerdeführers statt. Dabei gab er zu seinem Gesundheitszustand zusammengefasst an, eine Sehschwäche sowie chronische Kopfschmerzen zu haben. Ihm sei vor zehn Jahren gesagt worden, dass er Wasserzysten im Kopf habe, die dafür ursächlich seien. Er habe in diesem Zusammenhang in Deutschland und mittlerweile auch in Österreich medizinische Hilfe in Anspruch genommen; Medikamente seien ihm diesbezüglich nicht verschrieben worden. Aktuell befinde er sich nicht in medizinischer Behandlung und nehme keine regelmäßigen Medikamente ein, seinen Alltag könne er auch eigenständig bewältigen. Der Zweitbeschwerdeführer wolle nicht zurück nach Bulgarien, da die Lebensumstände und Versorgung dort sehr schlecht seien und es dort viele Kriminelle gebe. Sein Vater sei mittlerweile in Bulgarien verstorben, er könne jedoch nicht sagen, woran er gelitten habe. Sein Vater habe ihm gesagt, dass man in Bulgarien viel Geld für die medizinische Behandlung verlangt habe und sie ihm nicht weiterhelfen hätten können. Sie hätten nach ihrer Abschiebung aus Deutschland eine Wohnung angemietet, jedoch seien die Mietkosten wiederholt erhöht worden, sodass sie diese Wohnung aufgegeben und auf der Straße gelebt hätten. Er glaube, dass sie insgesamt ein Jahr in Bulgarien gewesen seien. Er sei noch ein Kind gewesen und habe dort gespielt. Nach ihrer zweiten Abschiebung nach Bulgarien hätten seien Eltern gesagt, dass sein Bruder und er sich eine Zukunft aubauen sollten, sie selbst seien in Bulgarien zu einem Bekannten gezogen. Nachdem sein Vater verstorben sei, habe seine Mutter die Leiche des Vaters in die Türkei gebracht. Die Mutter habe dann bei ihrer Schwester gelebt, bevor sie zu ihnen nach Österreich gekommen sei. Von dem in Österreich aufhältigen Onkel seien sie nicht abhängig und sie würden auch keine finanzielle Hilfe von ihm bekommen.
Am 09.10.2024, 18.08.2025 und 25.03.2026 fand die niederschriftliche Einvernahme des Drittbeschwerdeführers statt. Dabei brachte er vor, dass die Lage für Schutzberechtigte in Bulgarien schlecht sei und es keine Schulbesuchsmöglichkeiten gebe. Es gebe dort viele kriminelle Banden und sei er auch bereits persönlich von ihnen zu Rekrutierungszwecken angesprochen worden. Seine Eltern seien einmal in Bulgarien krank gewesen und hätten dann einen Arzt aufgesucht. Bei seinem ersten Aufenthalt in Bulgarien sei er bei einem Handgemenge im „Camp“ verletzt worden; die Verursacher seien dann aus dem „Camp“ verwiesen worden. Nach ihrer Abschiebung aus Deutschland hätten sie auf der Straße geschlafen, da sie kein „Camp“ aufgenommen habe. Seine Eltern hätten entschieden, dass er Bulgarien verlassen solle. Der Drittbeschwerdeführer wolle in Österreich bleiben, da er der deutschen Sprache mächtig sei und sein Onkel hier lebe. Er habe in Österreich ungefähr zwei Monate lang eine Beziehung zu einem Mädchen unterhalten, die jedoch gescheitert sei, als er inhaftiert worden sei.
Am 17.03.2026 fand die niederschriftliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin statt. Diese gab zum Gesundheitszustand befragt an, öfter Kopfschmerzen zu haben und deswegen Schmerztabletten einzunehmen. Sie sei wegen dieser Beschwerden, die nach einer Verletzung durch Splitter aufgetreten seien, in Syrien behandelt worden. Zu ihrem in Österreich seit zehn Jahren aufhältigen Bruder brachte sie vor, mit diesem in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu stehen und gelegentlich zu telefonieren. Zur beabsichtigten Außerlandesbringung nach Bulgarien entgegnete die Erstbeschwerdeführerin, dass ihr Mann dort verstorben sei und sie keine Wohnung und Arbeit bekommen hätten. Sie hätten kein Geld gehabt und keinen Platz in einem „Camp“ bekommen. Es gebe keine Unterstützung und keine Sprachkurse in Bulgarien. Ihr Mann habe dort keine medizinische Versorgung erhalten. Sie hätten nach der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten ein Jahr und zwei Monate in Bulgarien verbracht und sich dort eine Wohnung genommen. Sie hätten immer wieder versucht, Bulgarien zu verlassen, seien dabei jedoch 20 Tage lang angehalten worden.
5. Der Drittbeschwerdeführer wurde am 01.10.2025 von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes (§§ 15 Abs. 1, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB), des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (§ 241e Abs. 1 StGB) und des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch (§§ 127, 129 Abs. 1 Z 3 StGB) unter Anwendung der §§ 5 Z 4 JGG und 28 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wobei zehn Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
6. Am 11.01.2026 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein in Auftrag gegebenes neurologisch-psychiatrisches Gutachten betreffend den Gesundheitszustand des Zweitbeschwerdeführer ein. Der Zweitbeschwerdeführer leide demnach an einer leichtgradigen Intelligenzminderung und Minderwuchs. Eine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit liege bei einer Intelligenzminderung nicht vor. Er benötige teilweise Hilfe bei der Bewältigung seines Alltags, da Einschränkungen aufgrund der intellektuellen Leistungseinschränkungen bestehen würden. Es sei auszuschließen, dass sich die Intelligenzminderung im Falle einer Überstellung nach Bulgarien verändern würde und sei auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dabei in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten könnte. Es müssten keine spezifischen Maßnahmen bei einer Überstellung ergriffen werden. Da der Zweitbeschwerdeführer an intellektuellen Einschränkungen leide, sei seine Orientierung etwas eingeschränkt, sodass er nur eingeschränkt in der Lage sei, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen.
7. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 27.04.2026 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Bulgarien zurückzubegeben hätten (Spruchpunkt I.). Den Beschwerdeführern wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 jeweils nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Zur Lage in Bulgarien wurde unter Heranziehung der Länderinformationen der Staatendokumentation vom 09.09.2025 dabei wie folgt festgestellt (gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
„Schutzberechtigte
Letzte Änderung 2025-09-09 16:41
Sowohl der Flüchtlingsstatus als auch der subsidiäre ("humanitäre") Schutzstatus werden unbefristet gewährt, sie unterscheiden sich jedoch in der Gültigkeitsdauer der den Inhabern ausgestellten Ausweispapiere. Für Inhaber des Flüchtlingsstatus beträgt diese fünf Jahre und für Inhaber des subsidiären Schutzstatus drei Jahre. Anerkannte Flüchtlinge sind bulgarischen Staatsangehörigen bis auf wenige Ausnahmen rechtlich gleichgestellt, während Personen mit subsidiärem Schutz die gleichen Rechte genießen wie permanent aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten ihre Personalausweise von der Polizei auf der Grundlage des SAREF-Beschlusses über die Zuerkennung des Status ausgestellt. Es wird aber von Schwierigkeiten beim praktischen Zugang Schutzberechtigter zu Identitätsdokumenten berichtet, weil Ausweispapiere erst beantragt werden können, wenn eine Eintragung im Melderegister erfolgt ist, welche an einen Wohnsitz geknüpft ist (BHC/ECRE 1.3.2025).
Integration
Seit 2013 gibt es für Personen mit internationalem Schutz im Wesentlichen keinerlei Integrationshilfe mehr. Auch 2024 gab es keinen Nachfolger für das 2013 eingestellte Nationale Integrationsprogramm (NPIR). Dies hatte zur Folge, dass Schutzberechtigte nur sehr eingeschränkt in der Lage waren, selbst die grundlegendsten sozialen Arbeits- und Gesundheitsrechte zu genießen, während ihre Bereitschaft, sich dauerhaft in Bulgarien niederzulassen, auf ein Minimum gesunken ist. Die beiden Sofioter Bezirke Vitosha und Oborishte waren die einzigen, die ab 2021 Integrationsvereinbarungen mit neu anerkannten Flüchtlingen in Bulgarien abgeschlossen haben. Die Unterstützung bestand aus Übernahme von Mietkosten, während Gebühren für die bulgarischen Sprachkurse vom Roten Kreuz übernommen wurden. Im Jahr 2023 profitierten 22 Personen von diesen Integrationsvereinbarungen, 2024 waren es acht Personen. Es gibt keine anderen Intergrationsmaßnahmen für Schutzberechtigte (BHC/ECRE 1.3.2025).
Nach Auskunft von SAREF berechtigt die Asylwerberkarte zur Eröffnung eines Bankkontos (BMI 28.4.2023).
Flüchtlinge sehen sich bei der Ausübung bestimmter Rechte mit rechtlichen und praktischen Hindernissen konfrontiert, insbesondere in Bezug auf Wohnraum und Sozialhilfe (UNHCR 4.2025).
Das Bulgarische Rote Kreuz (BRC) betreibt ein Informations- und Integrationszentrum in Sofia. Geboten werden u. a. Beratung zu Fragen im Zusammenhang mit dem Leben und den Rechten von Flüchtlingen in Bulgarien, Unterstützung beim Zugang zu medizinischer Versorgung, Unterstützung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz, soziale und kulturelle Orientierung, Unterstützung der Bildung von Kindern durch zusätzlichen Bulgarisch-Unterricht und Unterrichtsmaterialien, Hilfe für Flüchtlinge mit besonderen Bedürfnissen, wie Behinderte, Alleinerziehende, Erwachsene, unbegleitete Minderjährige (BRC o.D.).
Für Personen mit Flüchtlings- oder humanitärem Status sowie Asylwerber, einschließlich Flüchtlinge aus der Ukraine in den Städten Sofia, Burgas, Varna, Ruse und Plovdiv, engagieren sich die Caritas-Zentren für Unterstützung, indem sie Aktivitäten zur Förderung einer nachhaltigen Lebensgrundlage und der sozioökonomischen Integration von Flüchtlingen in Bulgarien anbieten und durchführen. Die Unterstützung umfasst Hilfe bei der Arbeitssuche, Informations- und Karriereberatung, technische und berufliche Aus- und Weiterbildung, Bulgarischkurse für Berufstätige/Arbeitssuchende, Erstellung individueller Karrierepläne, Mentoring und Unterstützung, Unternehmerprogramme und Hilfe bei der Gründung eines eigenen Unternehmens (Caritas BG o.D.).
Die NGO Bulgarian Council on Refugees and Migrants listet auf ihrer Netzseite einige Organisationen, welche Schutzberechtigte unterstützen, darunter das Bulgarische Rote Kreuz, das Bulgarische Helsinki Komitee und die Caritas Sofia (BCRM o.D.a).
UNHCR fördert die sozioökonomische Integration von Flüchtlingen und arbeitet dabei mit lokalen Akteuren in den Bereichen Jobvermittlung, Beschäftigungsfähigkeit und Initiativen für Kleinunternehmen zusammen. Im Jahr 2024 profitierten 3.128 Menschen von Beschäftigungshilfen. UNHCR wird im Rahmen einer regionalen Initiative eine Plattform für die Beschäftigung von Flüchtlingen weiterentwickeln, um die Arbeitssuche zu erleichtern (UNHCR 2.2025).
Wohnen
Nach einer positiven Entscheidung dürfen Schutzberechtigte noch 14 Tage in der Unterbringung für Asylwerber bleiben. Für Vulnerable ist eine Verlängerung möglich (STDOK 18.4.2023).
In der Praxis dürfen einige besonders vulnerable Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, aufgrund fehlender Integrationshilfen noch einige Monate in den Aufnahmezentren für Asylwerber bleiben, es sei denn, es kommt zu einem Massenzustrom von Neuankömmlingen. Ende 2024 lebten 43 Schutzberechtigte in Aufnahmezentren (BHC/ECRE 1.3.2025).
Schutzberechtigten, die in Aufnahmezentren gelebt haben, ist es seit Ende 2016 nicht mehr erlaubt, die Adresse des jeweiligen Aufnahmezentrums als Wohnsitz angeben. Daher können sie kein Ausweisdokument erlangen, da sie dafür eine gültige Adresse angeben müssen. Ohne Ausweis können sie wiederum keine Wohnung mieten. Dies hat zu allerlei missbräuchlichem Verhalten geführt, u. a. Scheinmieten und Scheinregistrierungen, um den Schutzberechtigten die Möglichkeit zu geben, Identitätsdokumente zu erhalten. Im Oktober 2024 wurde das Gesetz geändert, um neu anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten, die bei ihrer erstmaligen Anmeldung im Melderegister oder bei der Beantragung einer ständigen oder vorübergehenden Anschrift keine Wohnadresse angeben können, die Registrierung unter einer amtlich vorgeschriebenen Dienstadresse durch die Gemeinde zu ermöglichen, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Diese Bestimmung trat am 8. Dezember 2024 in Kraft, wobei alle Gemeinden verpflichtet wurden, Meldeadressen zuzuweisen, um diese neue Regelung ab dem 8. Januar 2025 umsetzen zu können (BHC/ECRE 1.3.2025).
Nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus sind Flüchtlinge häufig von Obdachlosigkeit bedroht, und der Zugang zu Sozialwohnungen ist aufgrund der begrenzten Verfügbarkeit und der kommunalen Wohnsitzauflagen schwierig (UNHCR 4.2025).
Die Unterbringung von Schutzberechtigten in kommunalen Wohnungen erfolgt auf der Grundlage der entsprechenden Verordnungen der jeweiligen Gemeinden. Die Zugangsvoraussetzungen können somit entsprechend variieren. Einige verlangen zumindest zehn Jahre durchgehende Meldung und ständigen Wohnsitz in der Gemeinde (Sofia, Plovdiv), andere zumindest fünf Jahre (Varna, Burgas, Ruse), während Schutzberechtigten in Lom das Recht zukommt, eine Unterkunft in städtischen Mietwohnungen zu beantragen und diese nach einigen Jahren zu kaufen bzw. in Wohnungen aus dem Reservefonds untergebracht zu werden (BCRM o.D.b).
Laut SAREF ist momentan die einzige Möglichkeit, für Schutzberechtigte zu einer Wohnung zu kommen, der freie Markt, wie für die Bulgaren auch. Es gibt NGOs, die den Schutzberechtigten hierbei Unterstützung bieten (STDOK 18.4.2023). Kritiker führen an, dass diese Möglichkeit nur Personen offensteht, die entsprechende finanzielle Mittel haben (AidK BB/matteo/ÖNAK NRW 29.1.2025).
Schutzberechtigte haben Anspruch auf eine monatliche gezielte Unterstützung für die Zahlung der Miete für kommunale Wohnungen sowie auf die Gewährung einer Heizungshilfe gemäß den Bedingungen für bulgarische Bürger. Schutzberechtigte haben das Recht, bei unvorhergesehenem Bedarf in den Bereichen Gesundheit, Bildung, Gemeinschaftsleben und anderen lebenswichtigen Bedürfnissen, einen Antrag auf einmalige Sozialhilfe gemäß Artikel 16 der Durchführungsverordnung zum Sozialhilfegesetz zu stellen. Die Gewährung dieser Beihilfe wird auf der Grundlage aller Umstände im Zusammenhang mit dem Einkommen, dem Vermögen und dem Gesundheitszustand der Person oder ihrer Familie beurteilt (BCRM o.D.c).
Für Flüchtlinge und Personen mit humanitärem Status sind außerdem zwei Arten von Notunterkünften zugänglich: Zentren für die vorübergehende Unterbringung und Notunterkünfte für Obdachlose. Zentren für die vorübergehende Unterbringung können bis zu drei Monate in einem Kalenderjahr eine Unterkunft bieten, mit der Möglichkeit einer Verlängerung um weitere drei Monate. Um einen Antrag zu stellen, muss man das örtliche Sozialamt am Meldeort aufsuchen. Für die Anmeldung werden Ausweispapiere verlangt (BCRM o.D.d). Kritiker bezeichnen die Unterbringung in Notunterkünften für Schutzsuchende als realitätsfern, da es nicht genügend Plätze gebe. Dazu befragte Betroffene gaben demnach an, keinen Platz erhalten zu haben. Wer keine Unterkunft finden kann, muss auf Notlösungen zurückgreifen, wie prekäre und überfüllte private Unterkünfte (AidK BB/matteo/ÖNAK NRW 29.1.2025).
Sozialhilfe
Schutzberechtigte können Sozialleistungen in Anspruch nehmen, genauso wie bulgarische Staatsbürger. Die monatliche Unterstützung für Personen, denen ein Schutzstatus zuerkannt wurde, wird gemäß den Bedingungen für bulgarische Staatsbürger auf der Grundlage von Art. 9, 10 und 11 der Durchführungsverordnung zum Gesetz über Sozialhilfe gewährt. Einzelpersonen oder Familien, deren Einkommen im Vormonat unter einer bestimmten Einkommensdifferenz liegt, haben Anspruch auf eine monatliche Beihilfe. Eine wichtige Voraussetzung für die monatliche finanzielle Unterstützung ist die Anmeldung beim Arbeitsamt innerhalb von drei Monaten nach der Entscheidung über die Zuerkennung des Status (BCRM o.D.c).
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zu allen im Gesetz vorgesehenen Arten von Sozialhilfe zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige. In der Praxis sind für den Zugang zu bestimmten Leistungen bestimmte zusätzliche Arrangements nötig (z. B. Dolmetscher, soziale Vermittlung), welche gesetzlich oder praktisch nicht vorgesehen oder garantiert sind. Die Agentur für Sozialhilfe (ASA) des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik ist die zuständige Behörde für die Bereitstellung aller Arten von Sozialhilfe auf nationaler Ebene. Die ASA hat territoriale Einheiten in allen Bezirken und Gemeinden Bulgariens. Die Gewährung von Sozialhilfe ist nicht an das Erfordernis eines Wohnsitzes in einem bestimmten Ort oder einer bestimmten Region gebunden. Allerdings kann Sozialhilfe nur bei der ASA-Gebietseinheit beantragt werden, in der der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz und eine formelle Adressregistrierung hat. Wenn Schutzberechtigte umziehen, müssen sie nicht nur ihren neuen ständigen Wohnsitz neu anmelden – und auf dieser Grundlage ihre Ausweispapiere neu ausstellen lassen –, sondern sie haben auch keinen sofortigen Zugang zu Sozialleistungen, da viele davon an eine bestimmte Wohnsitzdauer in der jeweiligen Gemeinde geknüpft sind. Darüber hinaus ist der bürokratische Aufwand in Zusammenhang mit der Einreichung von Anträgen auf Sozialhilfe selbst für Staatsbürger schwer zu bewältigen und für Personen mit internationalem Schutzstatus nahezu unmöglich, es sei denn, sie werden durch maßgeschneiderte Vermittlungs- oder Hilfsangebote unterstützt. Diese Art der Unterstützung wird jedoch ausschließlich von NGOs oder Basisgruppen geleistet und ist daher nicht immer verfügbar (BHC/ECRE 1.3.2025).
Schutzberechtigte haben Anspruch auf Unterstützung im Rahmen des Nahrungsmittel- und Grundversorgungsprogramms der Europäischen Union, das den am stärksten vulnerablen Personen im Land bei der Nahrungsmittel- und Grundversorgung helfen soll (z. B. Unterstützung mit Lebensmittelpaketen und Hygienematerialien; warme Mahlzeiten; Pakete für neugeborene Kinder; und Bereitstellung gesunder Ernährung für Kinder zwischen zehn Monaten bis drei Jahren. Die Förderfähigkeit wird vom Sozialamt am Ort des Wohnsitzes bestätigt (BCRM o.D.c).
Nach dem Gesetz haben Schutzberechtigte mit Behinderungen die gleichen Rechte wie bulgarische Bürger mit Behinderungen, vorausgesetzt, dass der Grad der dauerhaft eingeschränkten Arbeitsfähigkeit oder die Art und der Grad der Behinderung in Übereinstimmung mit den in der Republik Bulgarien geltenden Rechtsvorschriften bestimmt werden (BCRM o.D.c).
Schutzberechtigte haben Anspruch auf eine Altersrente oder eine Invaliditätsrente (BCRM o.D.c).
Die NGO Foundation for Access to Rights (FAR) berichtet, dass ihre Kulturvermittler Schutzberechtigten in verschiedenen Teilen des Landes helfen, Sozialhilfe zu beantragen und ihre Anträge bei den jeweiligen Sozialhilfedirektionen der Agentur für Sozialhilfe einzureichen. Doch sei der Zugang sehr oft, vor allem wenn es um Familienleistungen geht, stark eingeschränkt, und die Annahme von Anträgen werde oft abgelehnt oder mündlich verweigert. Laut der NGO akzeptierten jedoch bulgarische Verwaltungsgerichte im ganzen Land in den bisher behandelten Fällen die Beschwerden und heben die Ablehnungen von Familienleistungen für Personen, die sich aufgrund von vorübergehendem Schutz oder internationalem Schutz in Bulgarien aufhalten, auf (FAR BG 7.1.2024).
Medizinische Versorgung
Hinsichtlich der Gesundheitsversorgung müssen Personen mit internationalem Schutz ab Statuszuerkennung die bis dahin von SAREF bezahlten monatlichen Krankenversicherungsbeiträge selbst tragen. Der Mindestbeitrag liegt bei BGN 37,32 (ca. EUR 19,13) monatlich für Arbeitslose (BHC/ECRE 1.3.2025).
Schutzberechtigte, die nicht nach dem Gesetz versichert sind, müssen die medizinische Versorgung, die sie erhalten, selbst bezahlen. Die Krankenversicherungsansprüche eines Schutzberechtigten erlöschen gemäß den Bedingungen für bulgarische Staatsbürger, wenn für einen Zeitraum von 36 Monaten keine dreimonatigen Krankenversicherungsbeiträge gezahlt wurden. Die Wiederherstellung der erloschenen Krankenversicherungsansprüche von Personen, denen Flüchtlingsstatus oder humanitärer Status zuerkannt wurde, unterliegt den Bedingungen für bulgarische Staatsbürger – alle Krankenversicherungspflichten der letzten 60 Monate müssen beglichen sein (BCRM o.D.e).
Personen, die nicht über ein Einkommen oder persönliches Vermögen verfügen, das ihre Teilnahme am Krankenversicherungsprozess gewährleisten würde, haben das Recht auf gezielte Mittel für Diagnose und Behandlung in medizinischen Einrichtungen für die Krankenhausversorgung. Dies betrifft grundsätzlich auch Schutzberechtigte (BCRM o.D.c).
Die größten Herausforderungen des bulgarischen Gesundheitswesens sind die ungleiche Verteilung der Ressourcen im Gesundheitswesen, die unzureichende Notfallversorgung, der gravierende Mangel an Pflegepersonal und hohe private Zuzahlungen ('out-of-pocket'-Zahlungen) (BS 19.3.2024). Diese privaten Zuzahlungen sind mit 34 % der gesamten Gesundheitsausgaben die höchsten in der EU und betreffen hauptsächlich die Ausgaben für Arzneimittel (EOHSP 15.12.2023). Gemäß bulgarischem Finanzministerium sind zwischen 500.000 und 600.000 Menschen in Bulgarien nicht krankenversichert, die Schätzungen gehen aber auseinander, weil viele, die keine Krankenversicherungsbeiträge bezahlen, im Ausland leben (BS 19.3.2024).
Obwohl das Gesetz vorsieht, dass Asylwerber, anerkannte Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutzstatus unter denselben Bedingungen wie bulgarische Staatsangehörige Zugang zu Gesundheitsversorgung haben, wird die medizinische Versorgung durch die fehlende Registrierung bei Allgemeinärzten, den Mangel an Dolmetschern sowie fehlende finanzielle Mittel für den Kauf verschriebener Medikamente und die Übernahme von Zuzahlungen beeinträchtigt (UNHCR 4.2025).
Bei einer Umfrage des UNHCR unter Asylwerbern und anerkannten Flüchtlingen in Bulgarien wurde von Schwierigkeiten berichtet, in den Aufnahmezentren einen Arzt zu finden und Zugang zu Spezialisten zu bekommen. Einige Umfrageteilnehmer berichteten, dass sie trotz ihrer Bedürfnisse keinen Zugang zu einem Dermatologen oder Zahnarzt erhalten haben. Als Gründe für den fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung wurde u. a. das Fehlen eines Hausarztes, die Reisekosten, fehlende Informationen und die Sprachbarriere genannt. Auch wurde genannt, dass der Hausarzt nicht hilfsbereit war oder die Leistungen schlecht oder die medizinischen Einrichtungen nicht zufriedenstellend waren. Unter den Asylwerbern und Flüchtlingen in den Aufnahmezentren war der Zugang zu verschriebenen Medikamenten ein häufiges Problem. Von den befragten Asylwerbern und Flüchtlingen aus Syrien u. a. Ländern gaben 68 % an, keine Krankenversicherung zu haben. Zu den Gründen für das Fehlen einer Krankenversicherung gehörten, dass ein Hausarzt nicht hilfreich war oder dass sie keinen Hausarzt haben (was auch ihren Zugang zu anderen Gesundheitsdiensten einschränkt, da sie eine Überweisung ihres Hausarztes für den Spezialisten benötigen), fehlende Informationen über den Zugang zur Krankenversicherung, das Gefühl der Diskriminierung und Sprachbarrieren. Zu den allgemeinen Problemen beim Zugang zur Gesundheitsversorgung wurden genannt: kein zugewiesener Hausarzt, Sprachbarrieren, Mangel an Medikamenten, Verweigerung des Personals, Schwierigkeiten bei der Fahrt zu medizinischen Einrichtungen, mangelnde Hilfsbereitschaft des medizinischen Personals und fehlende Informationen über die Gesundheitsversorgung. Einige Befragte verwiesen darauf, dass die Unterstützung für psychische Gesundheit über bestimmte Einrichtungen wie INTEGRICO, NGOs oder eine Hotline verfügbar sei. Andere sagten, dass ihre Fragen nach Unterstützung abgewiesen wurden (UNHCR 1.5.2024).
Arbeit/Bildung
Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für Schutzberechtigte automatisch und bedingungslos gegeben. Der Zugang zu Bildung ist für Schutzberechtigte genauso geregelt wie für Asylwerber (BHC/ECRE 1.3.2025).
Staatliche Programme zur Erleichterung der Beschäftigung von Personen, die internationalen Schutz und temporärer Schutz genießen, haben aufgrund fehlender Kinderbetreuung, begrenzter kostenloser Sprachkurse und Hindernissen bei der Anerkennung von Qualifikationen nur begrenzte Wirkung gezeigt (UNHCR 4.2025).
Rückkehrer mit Schutzstatus
Die Asylbehörde SAREF stellt in ihren Registrierungs- und Aufnahmezentren keine vorübergehende Unterkunft für Ausländer, denen ein Schutzstatus gewährt wurde und welche nach Bulgarien zurückgeführt werden, zur Verfügung. Eine staatliche Unterstützung unmittelbar nach der Rückführung solcher Personen ist momentan nicht vorgesehen. Hat so ein Rückkehrer spezielle Bedürfnisse, sieht SAREF es als angeraten, dass diese sich an eine internationale Organisation oder NGO wenden (UNHCR, IOM, das Rote Kreuz, Caritas, Council of Refugee Women in Bulgaria usw.), um dort Unterstützung zu erhalten. Bezüglich Wohnung besteht die Möglichkeit, eine Integrationsvereinbarung mit einer Gemeinde zu schließen. Personen mit Flüchtlingsstatus oder subsidiärem Schutz erhalten dieselben Sozialleistungen wie bulgarische Staatsbürger: einmalige, monatliche und gezielte Leistungen. Alle Arten von Sozialleistungen werden auf Antrag bei der Direktion für Sozialhilfe nach der Melde- oder der aktuellen Wohnadresse gewährt (VB Sofia/SAREF 1.7.2024).
NGOs kommen zu dem Schluss, dass Rückkehrer mit Schutzstatus in Bulgarien oftmals keine realistische Möglichkeit hätten, ihre Lebensgrundlage zu sichern und ihre elementaren Bedürfnisse zu befriedigen. Sie seien weitestgehend auf sich selbst gestellt, weswegen ihnen Verelendung drohe (AidK BB/matteo/ÖNAK NRW 29.1.2025). (…)“
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme hervorgekommen seien, dass die Beschwerdeführer tatsächlich konkret Gefahr laufen würden, in Bulgarien Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden. Eine Außerlandesbringung stelle zudem keinen Eingriff in ihr in Art. 8 EMRK gewährleistetes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar.
8. Gegen diese Bescheide richten sich die beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.05.2026 eingelangten Beschwerden, in denen im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die Erstbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Bulgarien nunmehr alleinstehend sein würde und dort über keine Bekannten oder Angehörige in Bulgarien verfüge, um unterkommen zu können. Hingegen würde sie in Österreich über einen Ehemann und zwei Söhne verfügen, die in Österreich den Status von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten hätten. Der Bruder der Erstbeschwerdeführerin sei in Österreich aufhältig und würde die Beschwerdeführer unterstützen. Bei einer Rückkehr würden die Beschwerdeführer mangels Zugangs zu Sozialleistungen, Wohnmöglichkeiten und Integrationsmöglichkeiten in eine aussichtslose Lage geraten. Diesen Umstand würden die Länderinformationen der Staatendokumentation, ein Bericht vom 01.06.2020, ein weiterer Bericht vom 30.08.2019 sowie vom Oktober 2022 und ein Urteil eines deutschen Gerichts vom 10.01.2017 untermauern. Schutzberechtigte in Bulgarien müssten ihre Krankenversicherungsbeiträge selbst bezahlen, diese würden für eine arbeitslos gemeldete Person € 44,80 betragen, zudem müssten regelmäßig Zuzahlungen für Medikamente und ambulante Versorgung geleistet werden. Der Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer könnten in Bulgarien die notwendigen Behandlungen und Medikamente zur Behandlung der Diabeteserkrankung nicht bezahlen; auch ergebe sich aus einer ärztlichen Stellungnahme, dass eine Kontrolle im Abstand von drei Monaten notwendig sei. Es seien zudem keine Feststellungen zu einer möglichen Kettenabschiebung nach Syrien getroffen worden und keine individuelle Zusicherung der bulgarischen Behörden betreffend die Beschwerdeführer eingeholt worden.
9. Der Drittbeschwerdeführer wurde am 02.07.2026 von einem Bezirksgericht wegen des Vergehens der Erschleichung einer Leistung (§ 149 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je € 4,00 verurteilt.
10. Am 24.06.2026 langte eine Information des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein, wonach der Zweitbeschwerdeführer im Verdacht steht eine Straftat begangen zu haben und übermittelte in einem und am 28.07.2026 Abschlussberichte einer Landespolizeidirektion, wonach beim Zweitbeschwerdeführer der Verdacht auf „Schwerer Betrug“ und „Geldwäscherei“ besteht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des volljährigen Zweitbeschwerdeführers und des volljährigen Drittbeschwerdeführers. Die syrischen Staatsangehörigen stellten am 06.09.2016 Anträge auf internationalen Schutz in Bulgarien, wo ihnen am 09.05.2017 der Status von subsidiär Schutzberechtigten gewährt wurde. Der Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer reisten spätestens am 12.07.2024 in das Bundesgebiet ein und stellen am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Die Erstbeschwerdeführer reiste spätestens am 09.12.2025 in das Bundesgebiet ein und stelle am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Allgemeinsituation in Bulgarien an.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Bulgarien Gefahr laufen würden, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Der Zweitbeschwerdeführer leidet an einer leichtgradigen Intelligenzminderung und Minderwuchs; darüber hinaus gibt er an, an einer Sehschwäche sowie chronischen Kopfschmerzen zu leiden. Der Drittbeschwerdeführer leidet an keinen Erkrankungen oder gesundheitlichen Einschränkungen. Die Erstbeschwerdeführerin gibt an, unter Hämorriden, einer Hautallergie, einem unregelmäßigen Herzrhythmus und chronischen Kopfschmerzen zu leiden. Die Beschwerdeführer leiden an keinen körperlichen oder psychischen Krankheiten, die einer Überstellung nach Bulgarien entgegenstehen würden.
Die Beschwerdeführer verfügen über einen Onkel bzw. Bruder im Bundesgebiet, zu dem nur ein gelegentlicher Kontakt besteht; die Beschwerdeführer werden von diesem Verwandten auch nicht finanziell unterstützt. Es bestehen keine maßgeblichen familiären, privaten oder beruflichen Bindungen der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet. Der Zweitbeschwerdeführer und die Erstbeschwerdeführerin sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Drittbeschwerdeführer wurde am 01.10.2025 von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes (§§ 15 Abs. 1, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB), des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (§ 241e Abs. 1 StGB) und des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch (§§ 127, 129 Abs. 1 Z 3 StGB) unter Anwendung der §§ 5 Z 4 JGG und 28 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wobei zehn Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Darüber hinaus wurde er am 02.07.2026 von einem Bezirksgericht wegen des Vergehens der Erschleichung einer Leistung (§ 149 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je € 4,00 verurteilt.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
Das Verwandtschaftsverhältnis der Beschwerdeführer, ihre Staatsangehörigkeit, die Antragstellungen in Bulgarien, der Umstand, dass ihnen dort der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, die Weitereise nach Österreich sowie die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus den Verwaltungsakten und den Angaben der Beschwerdeführer in Zusammenhalt mit den vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen sowie den Mitteilungen der zuständigen bulgarischen Behörden. Betreffend die Personalien des Drittbeschwerdeführers ist auszuführen, dass dieser vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.08.2025 angegeben hat, am XXXX geboren worden zu sein sowie dass sein Onkel irrtümlich XXXX als Geburtsjahr angegeben habe – es ist daher davon auszugehen, dass der Drittbeschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides volljährig war. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Erstbeschwerdeführerin in Österreich über einen Ehemann und zwei Söhne verfügen würde, die in Österreich den Status von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten innehätten, widerspricht nicht nur den vorliegenden Verwaltungsakten, sondern darüber hinaus auch den in den Beschwerden weiter enthaltenen Ausführungen.
Die Gesamtsituation in Bulgarien resultiert aus den umfangreichen Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, die auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Diese zeigen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation von Schutzberechtigten in Bulgarien. Insbesondere werden auch die Rechte und Versorgungsleistungen, die Schutzberechtigten in Bulgarien zukommen – Zugang zum Arbeitsmarkt und zu medizinischer Versorgung, Erhalt von Sozialleistungen sowie Wohnmöglichkeit – umfassend dargelegt. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, wurde seitens der Beschwerdeführer nicht dargelegt.
Konkrete in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Bulgarien sprechen würden, liegen nicht vor. Des Weiteren wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Drittbeschwerdeführers gründen auf seinen eigenen Angaben und dem Umstand, dass keine Unterlagen vorgelegt wurden, die eine anderslautende Einschätzung zulassen würden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl holte betreffend den Gesundheitszustand des Zweitbeschwerdeführers ein neurologisches Gutachten ein, aus dem sich ergibt, dass dieser an einer leichtgradigen Intelligenzminderung und Minderwuchs leidet. Soweit vorgebracht wurde, dass der Zweitbeschwerdeführer zudem an einer Sehschwäche sowie chronischen Kopfschmerzen leide, ist auszuführen, dass keine diesbezüglichen medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, obwohl der Zweitbeschwerdeführer angegeben hat, in Deutschland und mittlerweile auch in Österreich medizinische Hilfe in Anspruch genommen zu haben. Ebenso wurden zum Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, wonach sie unter Hämorriden, einer Hautallergie, einem unregelmäßigen Herzrhythmus und chronischen Kopfschmerzen leide, keine medizinischen Unterlagen vorgelegt. Hervorzuheben ist, dass sowohl der Zweitbeschwerdeführer als auch die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeräumt haben, keine Dauermedikation einnehmen zu müssen. Selbst bei einer Wahrunterstellung ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die geäußerten Beschwerden nicht den Schutzbereich des Art. 3 EMRK tangieren würden. Des Weiteren wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Sofern in den Beschwerde vorgebracht wird, dass sich der Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer nicht die notwendigen Behandlungen und Medikamente zur Behandlung der Diabeteserkrankung leisten könnten, und sich aus einer ärztlichen Stellungnahme ergebe, dass eine Kontrolle im Abstand von drei Monaten notwendig sei, ist unter Berücksichtigung der vorliegenden Verwaltungsakten davon auszugehen, dass es sich bei diesen Ausführungen um ein redaktionelles Versehen handelt.
Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer fußen auf ihren eigenen Angaben sowie einer Einsicht in das zentrale Melderegister. Die Unbescholtenheit Zweitbeschwerdeführers und der Erstbeschwerdeführerin ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister. Die Feststellungen zu den Verurteilung des Drittbeschwerdeführers fußen auf dem vorliegenden entsprechenden strafgerichtlichen Urteil vom 01.10.2025 und der vorliegenden Strafkarte betreffend die am 02.07.2026 erfolgte Verurteilung des Drittbeschwerdeführers. Des Weiteren wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Aus den Verwaltungsakten ergeben sich zudem keine Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen.
Aufgrund der Gleichgelagertheit der Fälle wird in einem entschieden und die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß Art. 79 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union, Abl. L 1348 idF der Berichtigung Abl. L 909022 vom 25.11.2025, (im Folgenden: AsylVfVO), gilt diese Verordnung ab dem 12.06.2026; gemäß Art. 79 Abs. 3 leg. cit. gilt die AsylVfVO für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12.06.2026 eingereicht werden.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 werden alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen sein, dass § 12 BFA VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist. Gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG Fassung sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 BFA-VG, auch in solchen Verfahren anzuwenden ist und sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes nach der Statusverordnung richten.
Da die dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden Anträge auf internationalen Schutz vor dem 12.06.2026 eingebracht wurden, ist dieses aufgrund der genannten Übergangsbestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 zu Ende zu führen.
Zu A)
Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 lauten:
„§ 4a Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.“
„§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
…
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.“
„§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist
…“
„§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
…“
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 lautet:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
Den Beschwerdeführern wurde in Bulgarien der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 03.05.2016, Ra 2016/18/0049) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und dieser dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Ob der Fremde bei der Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen könnte oder diesem etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könnte, ist gemäß § 4a AsylG 2005 somit nicht zu prüfen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 – im Gegensatz zu jener in § 4 AsylG 2005 – keine Prognoseentscheidung zu treffen ist.
Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellung, wonach die Beschwerdeführer in Bulgarien aufgrund der dort erfolgten Antragstellung bereits den Status von subsidiär Schutzberechtigten genießen und somit in Bulgarien Schutz vor Verfolgung gefunden haben, ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils zutreffend davon aus, dass sich die nunmehr in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz im Lichte des § 4a AsylG 2005 wegen Unzuständigkeit Österreichs als unzulässig erweisen.
Die Beschwerdeführer befinden sich seit Juli 2024 (Zweit- und Drittbeschwerdeführer) bzw. Dezember 2025 (Erstbeschwerdeführerin) im Bundesgebiet, ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch in den Beschwerden auch nur behauptet wurde.
Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs wäre allerdings dann unzulässig, wenn die Beschwerdeführer dadurch in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt werden würden.
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).
Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung – seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen – verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).
Im Urteil vom 19.03.2019 in den verbundenen Rechtssachen C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, setzte sich der Europäische Gerichtshof mit den Lebensbedingungen von Schutzberechtigten im Hinblick auf Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auseinander und kam zum Schluss, dass Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig im Sinne des Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU (VerfahrensRL) wegen Gewährung von subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat abgelehnt werden können, wenn der Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als subsidiär Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren. Der Umstand, dass Personen, denen solch ein subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände.
Wie der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 19.03.2019, C-163/17, Jawo, ausgeführt hat, wäre diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen wird diese Schwelle nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits Schutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren.
Aus den in den Bescheiden enthaltenen Länderinformationen zu Bulgarien lässt sich zur Lage von Personen mit Schutzstatus in Bulgarien entnehmen, dass Bulgarien grundsätzlich ausreichend Schutz für Flüchtlinge gewährleistet.
Nach den vorliegenden Länderinformationen zu Schutzberechtigten in Bulgarien kann nicht angenommen werden, dass sich jede in Bulgarien subsidiär schutzberechtigte Person nach ihrer Überstellung nach Bulgarien in einer Situation extremer materieller Not befinden würde, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen.
Auch wenn nicht verkannt wird, dass schutzberechtigte Personen in Bulgarien vor Herausforderungen im Hinblick auf den Zugang zu Unterkunft, zum Arbeitsmarkt, zur Gesundheitsversorgung, zu Sprachkursen und zu Sozialleistungen im Falle ihrer Rückkehr gestellt werden, erscheinen diese angesichts des bestehenden Unterstützungsangebots unter Aufwendung von zumutbaren Anstrengungen nicht unüberwindbar:
So lässt sich den Länderinformationen entnehmen, dass zwei Bezirke Sofias ab 2021 Integrationsvereinbarungen mit neu anerkannten Flüchtlingen abgeschlossen haben, und die Unterstützung aus Übernahme von Mietkosten bestand, während Gebühren für die bulgarischen Sprachkurse vom Roten Kreuz übernommen wurden. Das Bulgarische Rote Kreuz betreibt zudem ein Informations- und Integrationszentrum in Sofia; geboten werden u. a. Beratung zu Fragen im Zusammenhang mit dem Leben und den Rechten von Flüchtlingen in Bulgarien, Unterstützung beim Zugang zu medizinischer Versorgung, Unterstützung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz, soziale und kulturelle Orientierung und Hilfe für Flüchtlinge mit besonderen Bedürfnissen, wie Behinderte, Alleinerziehende, Erwachsene, unbegleitete Minderjährige. Für Personen mit Flüchtlings- oder humanitärem Status in den Städten Sofia, Burgas, Varna, Ruse und Plovdiv, engagieren sich die Caritas-Zentren für Unterstützung, indem sie Aktivitäten zur Förderung einer nachhaltigen Lebensgrundlage und der sozioökonomischen Integration von Flüchtlingen in Bulgarien anbieten und durchführen. Die Unterstützung umfasst Hilfe bei der Arbeitssuche, Informations- und Karriereberatung, technische und berufliche Aus- und Weiterbildung, Bulgarischkurse für Berufstätige/Arbeitssuchende, Erstellung individueller Karrierepläne, Mentoring und Unterstützung, Unternehmerprogramme und Hilfe bei der Gründung eines eigenen Unternehmens. UNHCR fördert die sozioökonomische Integration von Flüchtlingen und arbeitet dabei mit lokalen Akteuren in den Bereichen Jobvermittlung, Beschäftigungsfähigkeit und Initiativen für Kleinunternehmen zusammen – UNHCR wird im Rahmen einer regionalen Initiative eine Plattform für die Beschäftigung von Flüchtlingen weiterentwickeln, um die Arbeitssuche zu erleichtern. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben zudem Zugang zu allen im Gesetz vorgesehenen Arten von Sozialhilfe zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige. Schutzberechtigte haben auch Anspruch auf Unterstützung im Rahmen des Nahrungsmittel- und Grundversorgungsprogramms der Europäischen Union, das den am stärksten vulnerablen Personen im Land bei der Nahrungsmittel- und Grundversorgung helfen soll (z. B. Unterstützung mit Lebensmittelpaketen und Hygienematerialien, warme Mahlzeiten).
Die Beschwerdeführer können sich somit bei entsprechender Eigeninitiative und allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen Zugang zu einer Unterkunft, Sprachkursen und einer Anstellung verschaffen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer als subsidiär Schutzberechtigte in Bulgarien trotz zumutbarer Anstrengungen in eine existenzielle Notlage geraten würden, die nicht aus eigener Kraft abgewendet werden könnte.
In diesem Zusammenhang ist ebenfalls auszuführen, dass zwar zu erwarten ist, dass die Eingliederung in den Arbeitsmarkt als subsidiär schutzberechtigte Person mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein wird, jedoch davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführer bei entsprechender Bemühung jeweils einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Allein der Umstand von mangelnden Kenntnissen der bulgarischen Sprache würde sie nicht dauerhaft davon abhalten, eine Arbeitsstelle zu finden, da es zum Ausführen einfacher Tätigkeiten keinen umfassenden Sprachkenntnissen bedarf. Im Verfahren sind zudem keine Umstände hervorgekommen, die ihre Arbeitsfähigkeit nachhaltig beeinträchtigen würden. In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass der Zweitbeschwerdeführer an einer leichtgradigen Intelligenzminderung und Minderwuchs leidet; der Zweitbeschwerdeführer hat vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 25.03.2026 jedoch unzweifelhaft angegeben, dass er sein tägliches Leben alleine bestreiten könne. Zudem wird er im Familienverband mit seinem Bruder und seiner Mutter nach Bulgarien überstellt.
Es kann zudem nicht erkannt werden, dass die Beschwerdeführer keinen Zugang zu einer Wohnung, respektive Unterkunft bei einer Rückkehr nach Bulgarien erlangen könnten. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass die Länderinformationen Auskunft darüber geben, dass Schutzberechtigte gehalten sind, eine Wohnung auf dem freien Markt zu finden – genauso wie die einheimische Bevölkerung. Es gibt NGOs, die Schutzberechtigten hierbei Unterstützung bieten. Schutzberechtigte haben zudem Anspruch auf eine monatliche gezielte Unterstützung für die Zahlung der Miete für kommunale Wohnungen sowie auf die Gewährung einer Heizungshilfe gemäß den Bedingungen für bulgarische Bürger. Für Flüchtlinge und Personen mit humanitärem Status sind darüber hinaus zwei Arten von Notunterkünften zugänglich: Zentren für die vorübergehende Unterbringung und Notunterkünfte für Obdachlose. Zentren für die vorübergehende Unterbringung können bis zu drei Monate in einem Kalenderjahr eine Unterkunft bieten, mit der Möglichkeit einer Verlängerung um weitere drei Monate. Zudem ist darauf zu verweisen, dass die Familie schon einige Zeit in Bulgarien verbracht, wobei der Zweitbeschwerdeführer auch angab, dass seine Eltern bei Bekannten in Bulgarien wohnhaft gewesen seien.
Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der erstinstanzlichen Erwägungen kann somit nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Drittstaatsangehörige, die von Österreich nach Bulgarien überstellt werden, aufgrund der bulgarischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde.
Wie in den angefochtenen Bescheiden jeweils ausführlich dargelegt wurde, gewährleistet Bulgarien ausreichend Schutz für Flüchtlinge und für subsidiär Schutzberechtigte.
An dieser Einschätzung vermag auch das Vorbringen in den Beschwerden, wonach die Beschwerdeführer mangels Zugangs zu Sozialleistungen, Wohnmöglichkeiten und Integrationsmöglichkeiten in eine aussichtslose Lage geraten würden und dieser Umstand von den Länderinformationen der Staatendokumentation, einem Bericht vom 01.06.2020, einem weiteren Bericht vom 30.08.2019 sowie vom Oktober 2022 und einem Urteil eines deutschen Gerichts vom 10.01.2017 untermauert werde, nichts zu ändern. Das Beschwerdevorbringen erweist sich einerseits nicht nur als äußerst oberflächlich gehalten, es steht andererseits im Widerspruch zu den vorliegenden, aktuelleren Länderinformationen.
Nach der Rechtsprechung des EGMR, des VfGH sowie des VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.
Es ist nicht hervorgekommen, dass sich die Beschwerdeführer in stationärer Behandlung befinden würden oder auf Dauer nicht reisefähig wären. Dass sie darüber hinaus an keinen körperlichen oder psychischen Krankheiten, die einer Überstellung nach Bulgarien entgegenstehen, leiden, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben. Die von ihnen vage ins Treffen geführten sowie unbelegt gebliebenen Krankheitsbilder sind bei einer Inanspruchnahme einer entsprechenden medizinischen Behandlung generell als nicht lebensbedrohlich anzusehen.
Den Länderinformationen lässt sich entnehmen, dass das bulgarische Gesundheitssystem auf einer obligatorischen sozialen Krankenversicherung basiert. Personen mit internationalem Schutz müssen ab Statuszuerkennung die monatlichen Krankenversicherungsbeiträge iHv € 19,13 selbst tragen. Personen, die nicht über ein Einkommen oder persönliches Vermögen verfügen, das ihre Teilnahme am Krankenversicherungsprozess gewährleisten würde, haben das Recht auf gezielte Mittel für Diagnose und Behandlung in medizinischen Einrichtungen für die Krankenhausversorgung; dies betrifft grundsätzlich auch Schutzberechtigte.
Da somit für die Beschwerdeführer als Schutzberechtigte der Zugang zur Gesundheitsversorgung gewährleistet ist, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in Bulgarien eine allfällig notwendige medizinische Behandlung erhalten werden. Dass eine Behandlung in Bulgarien nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver als in Österreich ist, ist gemäß der Rechtsprechung als unerheblich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer nicht substantiiert vorgebracht haben bzw. nicht belegen konnten, dass der Tod des Ehemanns/Vaters aufgrund der Verweigerung einer medizinischen Versorgung in Bulgarien eingetreten ist.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer gemäß Art. 3 EMRK nicht erkannt werden kann. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.
Zusammenfassend haben sich gegenständlich keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführer an einer Erkrankung leiden, die typischerweise in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK fällt.
Jedenfalls haben die Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Bulgarien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Wie bereits festgestellt, liegen keine maßgeblichen familiären Beziehungen der Beschwerdeführer zu im Bundesgebiet aufhältigen Personen vor – dies ergibt sich aus dem Umstand, dass zwischen den volljährigen Beschwerdeführern und dem in Österreich aufhältigen Onkel/Bruder weder ein gemeinsamer Haushalt noch die Gewährung von Unterhaltsleistungen oder ein besonders intensives Naheverhältnis vorliegt.
Ebenso wenig sind weitere schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u.a.). Die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich beträgt seit Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz rund zwei Jahre bzw. acht Monate, wobei der Aufenthalt ohnehin jeweils nur ein vorläufig berechtigter war. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes sind diese Zeiträume nicht als ausreichend lang zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124), was in den gegenständlichen Fällen eindeutig verneint werden kann.
Betreffend den Zweitbeschwerdeführer und die Erstbeschwerdeführerin ist auszuführen, dass der Umstand, dass ein Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (vgl. VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/18/0420).
Betreffend den Drittbeschwerdeführer ist hingegen hervorzuheben, dass der 18-jährige Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich bereits zweimal strafgerichtlich verurteilt wurde; er wurde zudem inhaftiert wurde und hat trotz Verspüren des Haftübels nach seiner ersten Verurteilung binnen weniger Monate eine weitere Straftat begangen, die zu einer zweiten Verurteilung führte.
In einer abwägenden Gesamtbetrachtung all der genannten Umstände zeigt sich, dass eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Bulgarien zulässig und der Eingriff in ihr Familien- und Privatleben durch ein Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. Der Umstand, dass die Beschwerdeführer teilweise aufgrund ihres insgesamt siebenjährigen Aufenthalts in Deutschland über Deutschkenntnisse verfügen, vermag auch zu keinem anderslautenden Ergebnis zu führen – in diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass die deutschen Behörden den Aufenthalt der Beschwerdeführer als unberechtigt qualifiziert haben und die Beschwerdeführer zwei Mal nach Bulgarien überstellt haben.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass im gegenständlichen Fall eine Außerlandesbringung der Beschwerdeführer keinen unzulässigen Eingriff in ihr durch Art. 8 EMRK gewährleistetes Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick darauf, dass den Beschwerdeführern bereits in Bulgarien der Status von subsidiär Schutzberechtigten erteilt worden ist und sie – vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Lage für Schutzberechtigte in diesem Staat und unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation – sohin in Bulgarien Schutz vor Verfolgung gefunden hat, die nunmehr in Österreich gestellten weiteren Anträge auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt haben, dass sie sich nach Bulgarien zurück zu begeben haben.
Nach § 61 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 in der geltenden Fassung hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 Abs. 1 Z 2 oder 5 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unzulässig abgelehnt oder zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer solchen Entscheidung folgenden, Entscheidung gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung oder § 68 Abs. 1 AVG.
§ 61 FPG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes kommt mangels Übergangsbestimmung im FPG 2005 idgF nicht zur Anwendung. § 61 Abs 1 Z 1 FPG 2005 idgF normiert keine Anordnung zur Außerlandesbringung für nach § 4a AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes zu Ende zu führenden Verfahren. Da jedoch dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, dass er die Anordnung einer Außerlandesbringung bei einem Antrag, der nach der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 32 AsylG 2005 idgF noch gemäß § 4a AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes zurückzuweisen ist, verunmöglichen wollte, ist von einer echten (planwidrigen) Lücke auszugehen. Dazukommt, dass der Verweis des § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes ins Leere gehen würde.
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die grundsätzliche Zulässigkeit der Analogie auch im öffentlichen Recht wiederholt anerkannt. Voraussetzung hiefür ist freilich das Bestehen einer echten (d.h. planwidrigen) Rechtslücke. Sie ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig, ist, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Da das öffentliche Recht, im Besonderen das Verwaltungsrecht, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtslücke in diesem Rechtsbereich im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Eine durch Analogie zu schließende Lücke kommt nur dann in Betracht, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar ist oder wenn das Gesetz in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf welchen - unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers - ebendieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher - schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung - auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. September 1998, Zl. 96/08/0207, mwN) (vgl. VwGH 2012/08/0050 vom 17.10.2012).
Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 145/2017, zulässig war. Die Zulässigkeit der Abschiebung ist unter analoger Anwendung von § 61 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 idgF gegeben, da festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG 2005 vorliegen.
Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 145/2017, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es ergaben sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern.
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, sowie in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatsachenfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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