Bundesverwaltungsgericht W269 2328141-2

W269 2328141-2Tribunal Administrativo Federal6 de ago. de 2026

Abrir fonte

Regest

Anspruchsvoraussetzungen Bildungskarenz Erkennbarkeit Rückforderung Teilstattgebung Voraussetzungen Weiterbildungsgeld Weiterbildungsmaßnahme Widerruf

Texto completo

Bundesverwaltungsgericht W269 2328141-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.08.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W269.2328141.2.00

Spruch

W269 2328141-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Christa KOCHER und Peter STATTMANN als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 12.09.2025, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.11.2025, Zl. XXXX , betreffend Widerruf und Rückforderung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes im Zeitraum vom 01.02.2025 bis 30.06.2025 in der Höhe von EUR 6.520,50 zu Recht erkannt:

A)Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der Bescheid vom 12.09.2025 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.11.2025 dahingehend abgeändert, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes gemäß § 25 Abs. 1 AlVG nicht besteht.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom 12.09.2025 wurde ausgesprochen, dass der Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum vom 01.02.2025 bis 30.06.2025 gemäß § 26 Abs. 7 iVm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von EUR 6.520,50 verpflichtet werde. Begründend führte das AMS aus, der Beschwerdeführer habe das Weiterbildungsgeld für den genannten Zeitraum zu Unrecht erhalten, da er seiner Ausbildung in nicht ausreichendem Ausmaß nachgegangen sei. Der angegebene Rückforderungsbetrag werde bei den laufenden Zahlungen einbehalten.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass ihn kein Verschulden an der Auszahlung der Leistung treffe, weil das AMS das Weiterbildungsgeld nach Übermittlung aller Unterlagen gewährt habe. Er habe sich auf die Korrektheit der Gewährung verlassen. Weder habe er unwahre Angaben gemacht noch habe er maßgebliche Tatsachen verschwiegen. Auch musste er nicht erkennen, dass ihm das Weiterbildungsgeld nicht gebühre. In den AMS-Richtlinien sei angeführt, dass eine Lernleistung von „durchschnittlich“ mindestens 20 Stunden pro Woche nachzuweisen sei. Durchschnittlich bedeute, dass eine wöchentliche Minder-Lernleistung durch eine darauffolgende/künftige wöchentliche Lern-Mehrleistung ausgeglichen werden könne. Er habe lediglich eine Zwischenbestätigung übermittelt und habe er weiterhin sechs Monate Zeit, um die Minderleistung zu kompensieren. Mittlerweile habe er seine Lernzeiten großteils nachgeholt und werde er diese bis zum Ende problemlos nachholen.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.11.2025 wies das AMS die Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.09.2025 ab. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer am 01.02.2025 einen Antrag auf Weiterbildungsgeld beim AMS eingebracht und im Zuge dessen eine Bescheinigung zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz nach § 11 AVRAG mit seinem Dienstgeber für die Zeit vom 01.02.2025 bis 01.02.2026 vorgelegt habe. Zum Nachweis einer Weiterbildungsmaßnahme habe der Beschwerdeführer eine Anmeldebestätigung für den Kurs „Management und Social Competences“ für die Dauer vom 01.02.2025 bis 31.01.2026 bei der Bildungseinrichtung Competentia Private Business School GmbH vorgelegt. Vom Anbieter der Weiterbildungsmaßnahme werde darin ein Zeitaufwand von durchschnittlich 20 Stunden pro Woche bestätigt. In der übermittelten Bestätigung werde auch ausgeführt, dass der seminaristische Anteil mindestens 25% des erforderlichen Gesamtwochenstundenausmaßes betragen müsse. Es werde mitgeteilt, dass der nachweisbare seminaristische Anteil (Präsenz- oder Live-Online-Veranstaltung) durchschnittlich 5 Stunden pro Woche betrage. Diese Anmeldebescheinigung sei sowohl vom Beschwerdeführer als auch vom Kursinstitut unterschrieben worden.

Mit Schreiben vom 22.01.2025 seien dem Beschwerdeführer die Meldepflichten zur Kenntnis gebracht worden, wonach nach spätestens sechs Monaten ab Bezugsbeginn und zum Abschluss der Ausbildung ein Nachweis über die regelmäßige Teilnahme und Absolvierung des gesetzlich erforderlichen Wochenstundenausmaßes erforderlich sei. Es sei zudem darauf hingewiesen worden, dass es in der Verantwortung des Beschwerdeführers liege, darauf zu achten, dass ein seminaristischer Anteil von mindestens 25% des erforderlichen Gesamtstundenausmaßes eingehalten werde. Andernfalls werde ein Ermittlungsverfahren zwecks Prüfung der Rückforderung der bezogenen Leistung eingeleitet.

In der Folge sei dem Beschwerdeführer das Weiterbildungsgeld aufgrund seiner Angaben für die Zeit vom 01.02.2025 bis 30.06.2025 in der Höhe von EUR 43,47 täglich zur Auszahlung gebracht worden. Nach Aufforderung durch das AMS habe der Beschwerdeführer zunächst am 13.08.2025 ein Konvolut an Screenshots seiner Lernplattform an das AMS übermittelt. In der Folge habe er am 21.08.2025 die angeforderte Teilnahmebestätigung in Vorlage gebracht. In dieser werde bestätigt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 01.02.2025 bis 01.08.2025 durchschnittlich 20 Wochenstunden für die Absolvierung der Weiterbildungsmaßnahme aufgewandt habe. Dabei seien 3,46 Stunden pro Woche nachweisbar in seminaristischer Form absolviert worden.

Da der Beschwerdeführer im verfahrensrelevanten Zeitraum den erforderlichen seminaristischen Anteil von 5 Stunden pro Woche nicht nachgewiesen habe, sei der Bezug des Weiterbildungsgeldes zu widerrufen. Zum Rückforderungstatbestand führte die belangte Behörde aus, dass es der Beschwerdeführer unterlassen habe, das AMS rechtzeitig darüber in Kenntnis zu setzen, dass er das erforderliche Stundenausmaß des seminaristischen Anteils von mindestens 25% nicht erfülle. Es liege eine Tatsachenverschweigung mit zumindest bedingtem Vorsatz vor. Zumindest hätte er erkennen müssen, dass die Leistung dann, wenn er die erforderliche Wochenstundenanzahl von 25% seminaristischem Anteil nicht erreiche, nicht gebühre.

4. Der Beschwerdeführer beantragte fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und führte ergänzend aus, dass nach den gesetzlichen Bestimmungen auch eine Verhängung von aliquoten Abschlägen vorgesehen sei. Er habe insgesamt 20 Wochenstunden nachgewiesen (100%), davon 15 Lernstunden (100%) und 3,46 von 5 Seminarstunden (69,2%). Das AMS argumentiere jedoch, dass ihm 0% der Leistung zustehen würde, obwohl er mindestens 69,2% der Leistung erbracht habe. Ihm stehe sohin jedenfalls ein aliquoter Anteil zu.

Eine Tatsachenverschweigung mit bedingtem Vorsatz liege gegenständlich nicht vor. Er beziehe sich auf die Angaben seines Kursinstituts, welches felsenfest davon überzeugt sei, dass eine Minderleistung durch eine Mehrleistung kompensiert werden könne. Was die vorgelegte Halbjahresbestätigung betrifft, so sei es demnach offenbar möglich, fünf Monate gar nichts zu tun und die Leistung innerhalb eines Monats gänzlich nachzuholen. Es sei aber demgegenüber nicht ersichtlich, weshalb diese Flexibilität nicht über die Halbjahresgrenze hinweg möglich sein sollte. Hier werde mit zweierlei Maß gemessen. Bis zum 31.01.2026 werde er jedenfalls mit Sicherheit die Gesamtleistung erbracht haben.

5. Am 04.12.2025 wurde die gegenständliche Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

6. Am 04.02.2026 übermittelte die belangte Behörde eine Eingabe des Beschwerdeführers, wonach dieser in der Zwischenzeit die Bildungskarenz abgeschlossen und die Rückstände hinsichtlich der seminaristischen Zeiten aufgeholt habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer war von 15.10.2020 bis 30.11.2024 beim Dienstgeber XXXX als Arbeiterlehrling sowie von 01.12.2024 bis 31.01.2025 als Arbeiter vollversichert beschäftigt.

Mit Geltendmachungsdatum 01.02.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Weiterbildungsgeld über sein eAMS-Konto. Diesem legte er eine Bescheinigung zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz nach § 11 AVRAG für die Zeit vom 01.02.2025 bis 01.02.2026 bei.

Zudem übermittelte der Beschwerdeführer eine mit 13.01.2025 datierte „Bestätigung über die verbindliche Anmeldung an einer Weiterbildungsmaßnahme § 26 f AlVG während einer Bildungskarenz oder einer Bildungsteilzeit § 11 f AVRAG“ der COMPETENTIA Private Business School GmbH (ÖCERT) für den Kurs „Management Social Competences“ für die Zeit vom 01.02.2025 bis 31.01.2026.

Auf Seite 2 des Formulars waren (auszugsweise) folgende Hinweise angeführt:

„Bitte beachten Sie, dass eine Weiterbildungsmaßnahme

● als Basis für den Bezug von Weiterbildungsgeld ausschließlich geeignet ist, wenn mit ihr ein Zeitaufwand von mindestens 20 Wochenstunden nachgewiesen werden kann (16 Wochenstunden für Kund_innen mit Betreuungspflichten für Kinder unter 7 Jahren, für die nachweislich keine Kinderbetreuungsmöglichkeit für 20 Wochenstunden möglich ist).

● als Basis für den Bezug von Bildungsteilzeitgeld ausschließlich geeignet ist, wenn mit ihr ein Zeitaufwand von mindestens 10 Wochenstunden nachgewiesen werden kann.

Die erforderliche Wochenstundenanzahl hat grundsätzlich in seminaristischer Form zu erfolgen. Das bedeutet, dass die Weiterbildungsmaßnahme

● durch eine natürliche Person entweder in Präsenzform oder in Form eines Live-Online-Seminars (Live-Videostreams) stattzufinden hat.

● Darüber hinaus muss eine Interaktion zwischen vortragender Person und den Teilnehmer_innen in Echtzeit möglich sein (z.B. Live Chat, verbaler Austausch, virtueller Seminarraum etc.).

Wir, als Anbieter_in der Weiterbildungsmaßnahme bestätigen einen Zeitaufwand für die Weiterbildungsmaßnahme von durchschnittlich 20 Stunden pro Woche.

Wird die Anzahl der Gesamtwochenstunden nicht zur Gänze in seminaristischer Form (Präsenz- oder Live-Online-Veranstaltung) erfüllt, so sind diese um überprüfbare, zu absolvierende Lem- und Übungszeiten (Wissensüberprüfungen, Literaturlisten, kontrollierte Übungsaufgaben etc.) zu ergänzen, um das erforderliche Wochenstundenausmaß zu erreichen. Zu beachten ist, dass der seminaristische Anteil mind. 25% des erforderlichen Gesamtwochenstundenausmaßes betragen muss.

Nachweisbarer seminaristischer Anteil (Präsenz- oder Live-Online-Veranstaltung):

Durchschnittlich 5 Stunden pro Woche.

Nachweisbarer Anteil der Lern- und Übungszeiten (verpflichtend zu absolvieren):

Durchschnittlich 15 Stunden pro Woche.“

Der Vordruck für das Bestätigungsformular wurde vom AMS ausgegeben und seitens des Kursinstituts jeweils nur die Anzahl der Stunden (nämlich 20, 5 und 15) ausgefüllt.

In der Folge wurde dem Beschwerdeführer Weiterbildungsgeld für die Zeit vom 01.02.2025 bis 30.06.2025 in der Höhe von täglich EUR 43,47 zuerkannt.

In einem vom AMS bereitgestellten Informationsblatt (Richtlinien) wurde ferner angeführt:

„1. Allgemeines zur Anwesenheitspflicht bei Kursen in Bildungskarenz

Das AMS hat mit Stichtag 01. September 2024 die Richtlinien zur Gewährung von Weiterbildungsgeld im Rahmen einer Bildungskarenz verschärft bzw. präzisiert.

Der/die Teilnehmende ist verpflichtet, eine Lernleistung von durchschnittlich mindestens 20 Stunden pro Woche dem AMS nachzuweisen. „Durchschnittlich“ bedeutet, dass eine wöchentliche Minder-Lernleistung durch eine darauffolgende wöchentliche Lern-Mehrleistung ausgeglichen werden kann.

Als Nachweis verlangt das AMS bei online-Kursen eine Dokumentation der Lernzeiten über ein Zeiterfassungssystem, welches die Anwesenheit auf der Lernplattform manipulationssicher aufzeichnet.

Die Lernleistung muss verpflichtend

a) in Form eines LIVE-Online-Seminars (Live-Stream) erbracht werden, wo auch die Möglichkeit einer Interaktion in Echtzeit zwischen Teilnehmenden und Kursleitern sichergestellt ist. Diese Form einer seminaristischen Lernleistung muss mindestens 25 % der wöchentlichen Gesamtlernleistung – also durchschnittlich mindestens 5 Wochenstunden – umfassen.

b) in Form von Lern- und Übungszeiten, welche Teil des Schulungsplanes sind und nachweislich von den Teilnehmenden in Bildungskarenz verpflichtend im Ausmaß von durchschnittlich mindestens 15 Wochenstunden erbracht werden.“

Der Beschwerdeführer ging aufgrund der Formulierung der Anmeldebestätigung sowie der weiteren Informationen (Richtlinien) davon aus, dass er während der gesamten Zeit der Weiterbildung durchschnittlich 20 Wochenstunden absolvieren müsse und auch der nachweisbarere seminaristische Anteil von 5 Wochenstunden einen Durchschnittswert darstellt.

Am 08.08.2025 wurde der Beschwerdeführer über sein eAMS-Konto an seine Meldepflichten erinnert und dazu aufgefordert, einen Nachweis über die regelmäßige Teilnahme und Absolvierung des gesetzlich erforderlichen Wochenstundenausmaßes zu übermitteln.

In der Folge übermittelte der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 13.08.2025 bis 21.08.2025 ein Konvolut an Unterlagen (Screenshots der Lernplattform) sowie eine mit 20.08.2025 datierte Teilnahmebestätigung des Kursinstituts, welche ebenfalls unter Heranziehung einer Formatvorlage des AMS ausgefüllt wurde. Darin wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.02.2025 bis 01.08.2025 „durchschnittlich im Gesamten 20 Stunden pro Woche für die Absolvierung der Weiterbildungsmaßnahme aufgewandt hat. Dabei wurden 3,46 Stunden pro Woche nachweisbar in seminaristischer Form absolviert. […]“ Zudem wurde ein Computerausdruck vom 19.08.2025 „Teilnahmebestätigung an Live-Onlinekursterminen“ vorgelegt, worin die Kursteilnahmen nach Datum und Uhrzeit erfasst wurden. Demnach absolvierte der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 06.02.2025 bis 14.08.2025 Live-Onlinekurse im Ausmaß vom 96 Stunden.

In der Folge leitete die belangte Behörde ein Verfahren zur Rückforderung des bezogenen Weiterbildungsgeldes ein, weil der Beschwerdeführer die erforderliche seminaristische Zeit von mindestens 5 Stunden pro Woche nicht erreicht habe, und erließ am 12.09.2025 den gegenständlich angefochtenen Bescheid.

Am 03.02.2026 meldete der Beschwerdeführer über sein eAMS-Konto, dass er seine Bildungskarenz nunmehr abgeschlossen und die Rückstände hinsichtlich der Live-Seminare aufgeholt habe. Zudem brachte er eine mit 03.02.2026 datierte Teilnahmebestätigung des Kursinstituts in Vorlage, worin angeführt wird, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 01.02.2025 bis 31.01.2026 „durchschnittlich im Gesamten 20 Stunden pro Woche für die Absolvierung der Weiterbildungsmaßnahme aufgewandt hat. Dabei wurden 5 Stunden pro Woche nachweisbar in seminaristischer Form absolviert. […]“ Dem beigefügten Computerausdruck vom 31.01.2026 „Teilnahmebestätigung an Live-Onlinekursterminen“ ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer insgesamt Live-Onlinekurse im Ausmaß von 263 Stunden absolvierte.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt.

Die Feststellungen zum Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Versicherungsverlauf sowie dem Datenauszug des AMS.

Dass der Beschwerdeführer mit Geltendmachungsdatum 01.02.2025 einen Antrag auf Weiterbildungsgeld über sein eAMS-Konto stellte und diesem eine Bescheinigung über die Karenzierung für die Zeit vom 01.02.2025 bis 01.02.2026 sowie die vom Kursinstitut ausgefüllte Anmeldebestätigung vom 13.01.2025 für den Kurs „Management Social Competences“ für die Zeit vom 01.02.2025 bis 31.01.2026 übermittelte, ergibt sich aus dem Akt und wird von keiner Seite bestritten.

Daraus sind auch die vorgedruckten Inhalte dieses Formulars ersichtlich, wobei vom Kursinstitut die jeweilige Stundenanzahl ausgefüllt wurde und der Zusatz „von durchschnittlich“ bzw. „Durchschnittlich“ vor jeder Stundenangabe bereits im Formular vorgedruckt war. Dass dieses Formular vom AMS ausgegeben wird, ergibt sich daraus, dass auf jeder Seite oben das AMS-Logo angebracht ist. Zudem ist dem Bundesverwaltungsgericht bereits aus anderen vorausgegangenen Verfahren hinlänglich bekannt, dass dieses Formular bei Anträgen auf Weiterbildungsgeld seitens des AMS ausgegeben wird.

Dass dem Beschwerdeführer Weiterbildungsgeld für die Zeit vom 01.02.2025 bis 30.06.2025 in der Höhe von täglich EUR 43,47 zuerkannt wurde, ergibt sich ebenso unstrittig aus dem vorliegenden Akteninhalt.

Das Informationsblatt (Richtlinien) des AMS hinsichtlich der zu erbringenden (Leistungs-)Nachweise der Bildungsmaßnahme liegt ebenfalls dem Akt ein.

Dass der Beschwerdeführer davon ausging, die Mindestanzahl an Wochenstunden bzw. des seminaristischen Anteils könne über die ganze Kurszeit im Durchschnitt erbracht und somit fehlende Stunden zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden, erscheint aus folgenden Erwägungen nachvollziehbar und glaubhaft: Auf der vom AMS ausgestalteten Bestätigung über die Anmeldung zur Weiterbildungsmaßnahme wird vor dem zu erbringenden Stundenausmaß jeweils der Zusatz „durchschnittlich“ (sohin dreimal) angeführt, was insgesamt visuell zumindest ebenso präsent erscheint, wie die geforderten 20 Mindestwochenstunden bzw. der erforderliche Nachweis für den seminaristischen Anteil von 5 Mindestwochenstunden. Zudem erscheint auch vor dem Hintergrund der Formulierungen im Informationsblatt (Richtlinien) plausibel, dass der Beschwerdeführer davon ausging, dass er die fehlenden Stunden (des seminaristischen Anteils) im Laufe der Kursmaßnahme nachholen könne, zumal darin dezidiert darauf hingewiesen wird, dass eine wöchentliche Minder-Lernleistung durch darauffolgende wöchentliche Lern-Mehrleistung ausgeglichen werden könne.

Insgesamt hält es der erkennende Senat für nachvollziehbar, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der Hinweise in vom AMS ausgegebenen Unterlagen der Eindruck entstand, er könne die Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von durchschnittlich mindestens 20 Wochenstunden absolvieren, wobei auch der seminaristische Anteil von mindestens 5 Wochenstunden einen Durchschnittswert darstelle. Ausgehend davon erscheint es auch plausibel, dass der Beschwerdeführer davon ausging, er müsse über die gesamte Kursdauer hinweg durchschnittlich 20 Stunden bzw. einen seminaristischen Anteil von durchschnittlich 5 Stunden absolvieren und könne daher fehlende Stunden nachholen.

Die Feststellungen zu den angeforderten und übermittelten Leistungs- bzw. Stundennachweisen ergeben sich aus den chronologischen Aufzeichnungen des AMS und liegen die Nachweise dem Akt ein.

Dass der Beschwerdeführer – über den gesamten Zeitraum – die Gesamtstundenanzahl der Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche mit einem seminaristischen Anteil von 5 Stunden pro Woche absolvierte, ergibt sich aus der nachgereichten Teilnahmebestätigung vom 03.02.2026.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.

Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig; sie ist – teilweise – auch berechtigt.

Zu A) Teilstattgabe der Beschwerde

3.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise:

„Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2) – (7) […]

Weiterbildungsgeld

(Anmerkung des Gerichts: idF BGBl. I Nr. 162/2015)

§ 26. (1) Personen, die eine Bildungsteilzeit gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:

1. Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.

2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.

3. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (§ 26a) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.

4. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß § 14 Abs. 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.

5. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Z 3. Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.

(2) Zeiten, die für die Beurteilung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld oder Karenzgeld herangezogen wurden, können bei der Beurteilung der Anwartschaft nicht nochmals berücksichtigt werden.

(3) Bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit gebührt kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, daß § 12 Abs. 6 lit. a, b, c, d, e oder g (Geringfügigkeit) zutrifft. Wer auf Grund einer Ausbildung oder mehrerer Ausbildungen Einkünfte erzielt, deren Höhe das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.

(4) Die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber während der Inanspruchnahme einer Bildungskarenz steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.

(5) Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG zu behandeln. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.

(6) Wer nicht arbeitsfähig ist, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.

(7) § 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.

(8) Das Weiterbildungsgeld gilt als Ersatzleistung gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400.

Anzeigen

§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

(2) Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.

Übergangsrecht

§ 81. (1) – (18) […]

(19) 26 und § 26a gelten für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld oder von Bildungsteilzeitgeld spätestens am 31. März 2025 begonnen hat, für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weiter. Diese gelten auch für Personen, die die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am 28. Februar 2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31. Mai 2025 beginnt.“

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) lauten auszugsweise:

„Bildungskarenz

§ 11. (1) Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen.

(1a) Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr auch in einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb (§ 53 Abs. 6 ArbVG) vereinbaren, sofern das befristete Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat und jeweils vor dem Antritt einer Bildungskarenz oder einer neuerlichen Bildungskarenz eine Beschäftigung zum selben Arbeitgeber im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliegt. Zeiten von befristeten Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber, die innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren vor Antritt der jeweiligen Bildungskarenz und gegebenenfalls nach Rückkehr aus der mit diesem Arbeitgeber zuletzt vereinbarten Bildungskarenz liegen, sind hinsichtlich des Erfordernisses der Mindestbeschäftigungsdauer zusammenzurechnen. Abs. 1 vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden.

(2) Für den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (§ 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG 1988) und für Rechtsansprüche des Arbeitnehmers, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, gilt § 15f Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, mit Ausnahme des letzten Satzes, für den Urlaubsanspruch gilt § 15f Abs. 2 MSchG mit der Maßgabe, daß anstelle des Begriffes „Karenz“ der Begriff „Bildungskarenz“ tritt.

(3) Für die Dauer eines in eine Bildungskarenz fallenden Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 oder 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, eines Präsenzdienstes gemäß § 19 oder eines Ausbildungsdienstes gemäß §§37ff des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, oder eines Zivildienstes gemäß § 6a des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986, ist die Vereinbarung über die Bildungskarenz unwirksam.

(3a) Für die Dauer der Rahmenfrist nach Abs. 1 sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit nach § 11a und über eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach § 12 unwirksam; davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit nach Maßgabe der folgenden Sätze zulässig. Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungskarenz von einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann an Stelle von Bildungskarenz für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungsteilzeit höchstens im zweifachen Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungsteilzeit muss vier Monate betragen.

(4) Wird das Arbeitsverhältnis während einer Bildungskarenz beendet, ist bei der Berechnung einer Abfertigung nach dem Angestelltengesetz (AngG), BGBl. Nr. 292/1921, dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz (ArbAbfG), BGBl. Nr. 107/1979, und dem Gutsangestelltengesetz (GAngG), BGBl. Nr. 538/1923, oder der Ersatzleistung gemäß § 10 des Urlaubsgesetzes (UrlG), BGBl. Nr. 390/1976, das für den letzten Monat vor Antritt der Bildungskarenz gebührende Entgelt zugrunde zu legen; bei der Berechnung einer Abfertigung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, ist für die Berechnung der Monatsentgelte § 13d Abs. 2 BUAG mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf des letzten Monats vor Antritt der Bildungskarenz als beendet gilt.

Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes

§ 12. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens sechs Monaten bis zu einem Jahr, für die eine Förderung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung oder des Arbeitsmarktservice in Anspruch genommen wird, ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren. Im übrigen gilt § 11 Abs. 2, 3 und 4.“

3.3. Zur Anwendbarkeit des § 26 AlVG idF BGBl. I Nr. 162/2015:

Im Erkenntnis vom 26.02.2026, Ra 2026/08/0018, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass es zutreffen möge, dass der Gesetzgeber als Anwendungsbereich der Übergangsregelung des § 81 Abs. 19 AlVG in der Fassung des Budgetsanierungsmaßnahmengesetzes 2025 insbesondere solche Fälle vor Augen gehabt habe, in denen die Bezugsdauer des Weiterbildungsgeldes über den 31. März 2025 (Außerkrafttreten des § 26 AlVG gemäß § 80 Abs. 19 AlVG) hinausgereicht habe. Der zweite Satz des § 81 Abs. 19 AlVG ordne die Weitergeltung des § 26 AlVG (einschließlich des Abs. 7 leg.cit.) allerdings „auch für Personen, die die Bildungskarenz [...] nachweislich spätestens am 28. Februar 2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31. Mai 2025 beginnt“ an. Dem Wortlaut zufolge erfasse die Bestimmung also auch solche Fälle, in denen der gesamte Zeitraum des Bezuges von Weiterbildungsgeld vor dem 31. März 2025 gelegen habe. Für diese Fälle würden daher insbesondere die in § 26 Abs. 7 AlVG verwiesenen Bestimmungen der §§ 24 und 25 AlVG weitergelten. Der Berichtigung bzw. dem Widerruf und der Rückforderung des während eines zur Gänze vor dem 31. März 2025 liegenden Zeitraumes bezogenen Weiterbildungsgeldes habe der Gesetzgeber mit dem Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 somit nicht die gesetzliche Grundlage entzogen.

Der Beschwerdeführer hat die Bildungskarenz vor dem 28.02.2025 vereinbart, die Bildungsmaßnahme begann vor dem 31.05.2025 und gilt insofern § 26 AlVG, idF BGBl. I Nr. 162/2015, im gegenständlichen Fall gemäß § 81 Abs. 19 AlVG weiter.

3.4. Zum Widerruf der Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes:

3.4.1. Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seiner Entscheidung vom 07.04.2016, Ro 2014/08/0066, ua Folgendes fest:

„Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld ist neben der vertraglichen Vereinbarung einer Bildungskarenz (§ 11 AVRAG) u.a. die nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 bzw. in bestimmten Fällen 16 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit (§ 26 Abs. 1 Z 1 AlVG). Schon der Wortlaut dieser Bestimmung „Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen“, erhellt, dass als Voraussetzung für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Allgemeinen eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen muss. Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen können diese Voraussetzungen daher nicht erfüllen.“

Die Bestimmung des § 26 Abs. 1 Z 1 dritter Satz AlVG, wonach bei Nichterreichung der Mindestwochenstundenanzahl zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten erforderlich sind, sieht nichts anderes vor, als dass eine Ergänzung der erforderlichen Kursstunden durch Lern- und Übungszeiten erfolgen kann und diese in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen. Aber auch hier wird an das Vorliegen eines Seminarteils angeknüpft (vgl. VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0066, mit Hinweis auf Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz [11. Lfg.] § 26 Rz 562).

Eine Ergänzung durch zusätzliche Lern- und Übungszeiten nach § 26 Abs. 1 Z 1 dritter Satz AlVG setzt voraus, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Kurszeiten stehen. Bleiben die Kurszeiten so deutlich wie hier unter den erforderlichen 20 Stunden zurück [nicht einmal ein Fünftel der nach § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG erforderlichen 20 Wochenstunden], ist dies aber jedenfalls zu verneinen (vgl. VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093).

3.4.2. Im vorliegenden Fall bestätigte das Kursinstitut gegenüber dem AMS in der Anmeldebestätigung, dass der Beschwerdeführer einen Zeitaufwand für die Weiterbildungsmaßnahme von durchschnittlich 20 Stunden pro Woche mit einem seminaristischen Anteil von durchschnittlich 5 Stunden pro Woche und durchschnittlich 15 Stunden pro Woche Lern- und Übungszeiten aufwenden würde. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer Weiterbildungsgeld für die Zeit vom 01.02.2025 bis 30.06.2025 in der Höhe von täglich EUR 43,47 zuerkannt und ausbezahlt.

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, absolvierte der Beschwerdeführer zwar das gesamte Kurspensum, allerdings konnte er im Zeitraum vom 01.02.2025 bis 01.08.2025 nicht den erforderlichen seminaristischen Anteil von mindestens 25 % nachweisen. Damit wurde im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Voraussetzung für die Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht erfüllt.

3.4.3. Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen. Dies gilt gemäß § 26 Abs. 7 AlVG idaF auch in Bezug auf die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes mit der Maßgabe, dass das Weiterbildungsgeld an die Stelle des Arbeitslosengeldes tritt.

Die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes war daher mangels Vorliegens einer Weiterbildungsmaßnahme im erforderlichen Stundenausmaß iSd § 26 AlVG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.02.2025 bis 30.06.2025 nicht begründet. Der Widerruf des Weiterbildungsgeldes im genannten Zeitraum erfolgte somit gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 26 Abs. 7 AlVG idaF zu Recht.

3.5. Zur Rückforderung des Weiterbildungsgeldes:

3.5.1. Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Der erste Rückforderungstatbestand umfasst eine Rückforderung aufgrund Erschleichung einer Leistung durch unwahre Angaben. Hierbei wird vom Leistungsempfänger zumindest ein mittelbarer Vorsatz (dolus eventualis) benötigt.

Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091).

Nach dem Zweck der Meldepflichten gemäß § 50 Abs. 1 AlVG soll die Behörde in die Lage versetzt werden, jede Änderung in den Verhältnissen der arbeitslosen Person, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat der Arbeitslose dem AMS eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (vgl. VwGH 10.12.2022, Ra 2021/08/0036 mwN.).

Der (bedingte) Vorsatz muss sich nur auf die Verletzung der Meldepflicht und nicht auch darauf beziehen, dass das AMS tatsächlich keine Kenntnis von den meldepflichtigen Tatsachen erlangt, wobei es ausreicht, dass die Meldepflichtverletzung billigend in Kauf genommen wird (vgl. VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0125, mit Hinweis auf VwGH 17.02.1998, 98/08/0014, wonach es genügte, dass der damalige Beschwerdeführer bewusst keine eigene Meldung erstattet hatte; zum Ausreichen des bedingten Vorsatzes mit Hinweis auf etwa VwGH 19.12.2007, 2004/08/0129, mwN).

Der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG liegt dann vor, wenn der Leistungsbezieher erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Wie der Verwaltungsgerichtshof auch in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG schon nach dem isolierten Wortlaut der Wendung „wenn er erkennen musste, dass ...“ nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht (vgl. zuletzt VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zum dritten Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG der Sache nach darauf abgestellt, ob der Leistungsbezieher (erkannt hat oder doch) unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (vgl. VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037 mwN).

3.5.2. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung darauf, dass es der Beschwerdeführer unterlassen habe, das AMS darüber in Kenntnis zu setzen, dass er das erforderliche Stundenausmaß des seminaristischen Anteils von mindestens 25% nicht erfülle. Es liege sohin der Rückforderungstatbestand der Verschweigung maßgeblicher Tatsachen vor und hätte der Beschwerdeführer erkennen müssen, dass ihm die Leistung nicht gebühre. Damit ist die belangte Behörde nicht im Recht.

3.5.2.1. Zum Verschweigen maßgeblicher Tatsachen:

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, ging der Beschwerdeführer basierend auf dem Informationsmaterial des AMS nachvollziehbar davon aus, dass er eine Anzahl von durchschnittlich 20 Wochenstunden bzw. für den seminaristischen Anteil durchschnittlich 5 Stunden pro Woche aufwenden müsse und er die zu Beginn der Weiterbildungsmaßnahme nicht erbrachten Stunden im Laufe der Weiterbildung noch nachholen könne. Der Beschwerdeführer hat schließlich auch sowohl die Gesamtstundenanzahl der Weiterbildungsmaßnahme als auch den seminaristischen Anteil im Ausmaß von 25% absolviert, auch wenn er – wie bereits oben festgehalten – im verfahrensgegenständlichen Zeitraum den erforderlichen seminaristischen Anteil nicht nachweisen konnte.

Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass er dem AMS nicht gemeldet hat, dass er das erforderliche Stundenausmaß des seminaristischen Anteils nicht erreichte, objektiv seine Meldepflicht verletzt. Wie bereits mehrfach ausgeführt, ging der Beschwerdeführer allerdings basierend auf den vom AMS bereitgestellten Informationen davon aus, dass die Nachholung der fehlenden Stunden möglich wäre und ihn demnach keine Meldepflicht traf. Nachdem ihm Weiterbildungsgeld auf Basis der vorgelegten Anmeldebestätigung gewährt wurde, er das darin angeführte Stundenausmaß von durchschnittlich 20 Wochenstunden erfüllte und auch den geforderten seminaristischen Anteil zu erfüllen plante, ist es auch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht davon ausging, dass ihn eine Meldepflicht traf. Es ist zwar festzuhalten, dass insbesondere im Formular zur Bestätigung über die verbindliche Anmeldung zunächst festgehalten wird, dass ein Zeitaufwand von mindestens 20 Wochenstunden bzw. ein seminaristischer Anteil von mindestens 5 Wochenstunden nachzuweisen sei. Da jedoch vor den Stundenangaben insgesamt drei Mal jeweils der Ausdruck „durchschnittlich“ zu finden war, erscheint es nach der Lebenserfahrung auch nachvollziehbar, dass beim Beschwerdeführer der Eindruck entstand, die Stunden seien durchschnittlich im angeführten Ausmaß zu erbringen. Hinzu kommt, dass in den – ebenfalls vom AMS ausgegebenen – Richtlinien dezidiert darauf hingewiesen wird, dass eine wöchentliche Minder-Lernleistung durch darauffolgende wöchentliche Lern-Mehrleistung ausgeglichen werden könne.

Wenn auch dem Beschwerdeführer bei entsprechender Aufmerksamkeit aufgefallen sein musste, dass sich die Angaben bezüglich des Stundenausmaßes widersprachen, so kann dem Gesetz nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer eine Meldepflicht hinsichtlich widersprüchlich formulierten Informationen bzw. Formularen des AMS trifft. Davon, dass der Beschwerdeführer die Meldepflichtverletzung somit billigend in Kauf genommen hat, kann gegenständlich nicht ausgegangen werden. Mangels Vorsatzes ist der Rückforderungstatbestand des Verschweigens maßgeblicher Tatsachen sohin nicht erfüllt.

3.5.2.2. Zum „Erkennenmüssen“:

Die belangte Behörde argumentiert hinsichtlich der ausgesprochenen Rückforderungsverpflichtung auch mit dem dritten Tatbestand in § 25 Abs. 1 AlVG. Der Beschwerdeführer habe maßgebliche Tatsachen verschwiegen und hätte zumindest erkennen müssen, dass die Leistung dann, wenn er die erforderliche Wochenstundenanzahl von 25% für den seminaristischen Anteil nicht erreicht, nicht gebühre.

Hinsichtlich des dritten Rückforderungstatbestandes sieht das Gesetz in § 25 Abs. 1 AlVG vor, dass der Empfänger zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten ist, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Nach dem Wortlaut bezieht sich das Erkennenmüssen sohin nicht bloß auf reine Tatsachen, sondern auf die Ungebührlichkeit des Bezuges. Es kommt folglich nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer erkennen musste, dass er das erforderliche Stundenausmaß bzw. den erforderlichen seminaristischen Anteil im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht erreichte. Maßgeblich ist allein die Frage, ob er erkennen musste, dass ihm die Leistung nicht gebührte.

Der Verwaltungsgerichtshof stellt in seiner Rechtsprechung zum dritten Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG darauf ab, ob der Leistungsbezieher (erkannt hat oder doch) unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Aus der Gegenüberstellung mit den zwei anderen in § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG genannten Rückforderungstatbeständen (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen) wird deutlich, dass für die Anwendung des dritten Rückforderungstatbestandes eine gegenüber den beiden anderen Tatbeständen abgeschwächte Verschuldensform, nämlich Fahrlässigkeit, genügt. Fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (im Sinne des § 1297 ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei jedoch der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen (vgl. VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037 mwN).

Gegenständlich bestand die Ausgangslage des Beschwerdeführers darin, dass ihm das AMS basierend auf der Anmeldebestätigung Weiterbildungsgeld gewährte, aus welcher hervorging, dass der Beschwerdeführer durchschnittlich 20 Stunden pro Woche für seine Weiterbildungsmaßnahme aufwenden werde, davon durchschnittlich 5 Stunden für den seminaristischen Teil und durchschnittlich 15 Stunden für die Lern- und Übungszeiten. Dass dies zu Unrecht erfolgt und das Erfordernis des durchschnittlichen Stundenausmaßes nicht korrekt war, sondern ein wöchentlich wiederkehrendes Stundenausmaß gleicher Höhe zu erbringen gewesen wäre, musste der Beschwerdeführer gemessen an seinem nach den konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissen nicht erkennen: So ist er juristischer Laie, der zuvor selbst noch nie Bildungskarenz in Anspruch genommen hatte und daher mit der konkreten Nachweiserbringung nicht vertraut war. Dass der Beschwerdeführer etwa die Gewährung der Leistung anhand der gesetzlichen Bestimmungen überprüfen hätte können, käme einer Überspannung des anzulegenden Sorgfaltsmaßstabes gleich und konnte von ihm nicht gefordert werden. Der Beschwerdeführer ging davon aus, dass ihm Weiterbildungsgeld aufgrund der Weiterbildungsmaßnahme, die er im Einklang mit den vom AMS zur Verfügung gestellten Informationen – mögen diese auch nicht im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben formuliert gewesen sein – absolvierte, ausgezahlt wurde. Dafür, dass der Leistungsbezug ungebührlich sein könnte, hatte er bezogen auf seine konkreten Lebensumstände keinen Anhaltspunkt. Demgemäß hätte er nicht erkennen müssen, dass ihm die Leistung nicht gebührte. Auch ist ihm der Umstand, dass er den Überbezug tatsächlich nicht erkannt hat, vor dem Hintergrund der nicht mit dem Gesetz in Einklang stehenden Informationen des AMS (Richtlinien und Anmeldebestätigung) nicht vorwerfbar (vgl. VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037 mwN).

3.5.3. Der Vollständigkeit halber ist hinzuzufügen, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen des ersten Rückforderungstatbestandes des § 25 AlVG (unwahre Tatsachen) gegeben sind; auch die belangte Behörde nahm dies nicht an.

3.6. Im Ergebnis war daher kein Rückforderungstatbestand erfüllt und der Beschwerde insoweit stattzugeben, als eine Verpflichtung zum Rückersatz nicht besteht.

3.7. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.