W200 2347622-1•Bundesverwaltungsgericht W200 2347622-1
W200 2347622-1Tribunal Administrativo Federal7 de ago. de 2026
Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung verspätete Beschwerde Verspätung Zurückweisung
W200 2347622-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien vom 04.05.2026, OB 81117729100014, betreffend die Abweisung des Antrags auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 und § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abgewiesen.
Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde laut Vermerk der belangten Behörde am 04.05.2026 abgefertigt. Die Zustellung erfolgte ohne Zustellnachweis.
Mit E-Mail vom 09.07.2026 erhob der Beschwerdeführer unter Vorlage eines Befundes und einer Medikamentenliste Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er vergessen habe, Einspruch zu erheben. Die dem Schreiben beigefügte Medikamentenliste habe er bereits dem Gutachter gegeben, dieser habe aber gesagt, dass er die Medikamentenliste nicht bekommen habe und übermittelt er daher diese nun in aktualisierter Form.
Mit Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2026 (zugestellt am 17.07.2026) wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der vorliegenden Aktenlage als verspätet darstelle und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen.
Mit einem an das BVwG adressierten und am 20.07.2026 eingelangten Schreiben, das ursprünglich mit 20.07.2026 datiert war und danach auf 09.07.2026 korrigiert wurde, übermittelte der Beschwerdeführer eine handschriftliche Beschwerde. Diese entsprach inhaltlich der bei der belangten Behörde mit E-Mail vom 09.07.2026 eingebrachten Beschwerde.
Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 04.05.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Dieser Bescheid wurde am 04.05.2026 von der belangten Behörde abgefertigt.
Die Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides erfolgte ohne Zustellnachweis.
Unter Zugrundelegung des Versanddatums, dem 04.05.2026, gilt die Zustellung des gegenständlichen Bescheides somit mit 07.05.2026 als bewirkt und wäre die sechswöchige Frist zur Einbringung einer Beschwerde am 18.06.2026 abgelaufen.
Die gegenständliche Beschwerde wurde am 09.07.2026 und somit verspätet eingebracht.
Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides und der Beschwerdeeinbringung beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Da mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wird, ist die gegenständliche Rechtssache iSd § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss zu erledigen.
Zu A)
Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen.
Gemäß § 19 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes sechs Wochen.
Die Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides erfolgte ohne Zustellnachweis. Gemäß der Zustellfiktion des § 26 Abs. 2 ZustG gilt die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt.
Unter Zugrundelegung des Versanddatums, dem 04.05.2026, gilt die Zustellung des Bescheides somit mit 07.05.2026 als bewirkt und ist die sechswöchige Frist zur Einbringung einer Beschwerde am 18.06.2026 abgelaufen.
Die gegenständliche Beschwerde wurde am 09.07.2026 und somit verspätet eingebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050). Wie oben bereits ausgeführt wurde dem Beschwerdeführer die verspätete Einbringung seiner Beschwerde mittels Verspätungsvorhalt zur Kenntnis gebracht.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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