W105 2176070-4•Bundesverwaltungsgericht W105 2176070-4
W105 2176070-4Tribunal Administrativo Federal10 de ago. de 2026
Anerkennung als Flüchtling Apostasie Aufenthaltstitel Ausschlusstatbestände Diebstahl ethnische Zugehörigkeit Flüchtlingseigenschaft zuerkannt Gefährdungsprognose gesamtes Staatsgebiet Minderheitenzugehörigkeit nichtstaatliche Akteure Raub Religion religiöse Gründe Rückkehrentscheidung behoben staatliche Akteure Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Taliban Verfolgung durch Private westliche Orientierung
W105 2176070-4/38E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Harald BENDA über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2022, Zl. 1049429000/211279020, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.07.2026 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.
Gemäß Art. 24 Abs. 1 StatusVO iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX ein Aufenthaltstitel für die Dauer von drei Jahren erteilt.
II. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte II. bis V. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.01.2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Bezüglich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer zusammenfassend an, dass er von einem Kommandanten als Tanzjunge sexuell missbraucht worden sei.
1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 29.09.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde.
1.3. Mit Bescheid des BFA vom 17.07.2019, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 08.02.2018 verloren habe. Das diesen Bescheid behebende Erkenntnis des Bundes-verwaltungsgerichtes vom 03.09.2019, GZ W249 2176070-3/2E, wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.09.2020, Ro 2019/20/0006, aufgehoben.
1.4. Mit Erkenntnis vom 30.07.2020, GZ W279 2176070-1/23E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten ab. Im Übrigen wurde der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 54 und 55 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Fluchtvorbringen u.a. aufgrund widersprüchlicher Angaben als nicht glaubwürdig erweise. Als arbeitsfähigem und jungem Mann, welcher überdies in Afghanistan geboren, aufgewachsen und sozialisiert wurde, stehe dem Beschwerdeführer eine Neuansiedlung in den Städten Mazar-e Sharif und Herat offen. Da der Beschwerdeführer allerdings ein ausgeprägtes Privat- und Familienleben in Österreich aufweise, überwiege das individuelle Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, sodass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei.
1.5. Infolge der gegen dieses Erkenntnis fristgerecht erhobenen außerordentlichen Revision hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes mit Erkenntnis vom 11.01.2021, Ra 2020/01/0295, im angefochtenen Umfang auf.
1.6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.06.2021, Zl. W279 2176070-1/36E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 29.09.2017, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.05.2020, als unbegründet abgewiesen.
Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2021 wurde die Beschwerde betreffend den Verlust des legalen Aufenthaltsrechtes abgewiesen.
2.1. Am 07.09.2021 stellte der Beschwerdeführer seinen nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz und wurde am folgenden Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Hierbei gab er an, der Volksgruppe der Hazara und dem moslemischen Glauben schiitischer Ausrichtung anzugehören.
Hierbei gab er auf die Frage, ob er neue Fluchtgründe habe, an, dass er Hazara und Schiit sei. Dies sei beim ersten Verfahren nicht beachtet worden. Hazara würden in Afghanistan umgebracht.
Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 22.11.2021 gab der Beschwerdeführer auf die Frage nach den Gründen für seine Folgeantragstellung an, dass er das Gefühl gehabt habe, dass beim ersten Mal nicht alles richtig entschieden worden sei. Er stamme aus der Volksgruppe der Hazara. Auch sei er Schiit. Beides sei nicht anerkannt worden. Seine Tochter sei hier und er versuche, jede freie Minute mit seiner Tochter zu verbringen. Es gebe in Afghanistan keine Sicherheit wegen der Taliban. Diese würden Hazara umbringen. Es gebe auch keine Arbeit und kein Essen. Seine Verlobte sei Deutsche, auch das sei strafbar.
Er wolle gern arbeiten und sei kurz berufstätig gewesen. Nach der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung habe er dies aber nicht mehr dürfen.
Seitens des rechtsfreundlichen Vertreters wurde weiters vorgebracht, dass der Beschwerdeführer eindeutig nicht nach den afghanischen traditionellen Regeln lebe, ein außereheliches Kind habe, sich auch um dieses finanziell kümmere und nach westlichen Werten lebe.
Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass Frauen gleichberechtigt sein müssten. Für ihn persönlich mache es keinen Unterschied, welche Religion eine Frau habe. Er wechsle seiner Tochter auch die Windeln und mache Fläschchen. Er bringe sie zur Tagesmutter, hole sie von dort ab und gehe mit ihr in den Park spielen. Er bereite auch das Essen für sie vor und gebe ihr das Essen.
Der Beschwerdeführer legte erstinstanzlich folgenden Unterlagen/Dokumente vor:
-Schreiben vom AMS bezüglich der Prüfung für die Zulassung zur Beschäftigung
-Einstellungszusage v. 07.12.2021
-Fotos des Beschwerdeführers mit seiner Tochter
-Arbeitsvertrag
-Lohnzettel v. Mai 2021
-Stellungnahme v. XXXX v. 18.11.2021
-Bestätigung Lehrgang “ XXXX ” v. 16.09.2019
Mit Stellungnahme vom 06.12.2021 brachte der Beschwerdeführer durch seinen vormaligen rechtsfreundlichen Vertreter im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer bereits glaubhaft dargelegt habe, dass er der Minderheit der Hazara angehöre und aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit keine Chance hätte, in Afghanistan sicher überleben zu können. Er sei weiters nicht bereit, sich den konservativen religiösen Wertvorstellungen der afghanischen Gesellschaft zu unterwerfen. Aufgrund seiner Einstellung sei ihm eine Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich.
Vorgelegt wurde unter einem die Geburtsurkunde seiner Tochter (Kopie).
2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde dieser zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 8 Abs. 3a AsylG iVm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet als unzulässig erklärt (Spruchpunkt V.).
Begründend wurde seitens des BFA festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine persönliche Verfolgung darlegen habe können. Er habe zentral die Allgemeinsituation der Hazara ins Treffen geführt. Aufgrund der schlechten Sicherheits- und Wirtschaftslage sei aktuell eine Rückführung nicht möglich. Er versorge seine Tochter nicht selbständig und sei diese wie auch seine Lebensgefährtin deutsche Staatsangehörige. Er sei im Bundesgebiet mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Rechtlich wurde ausgeführt, dass sich keine Hinweise für das Vorliegen eines Sachverhaltes, der zur Asylgewährung führen könne, ergeben habe. Zur Abweisung des Status des subsidiär Schutzberechtigte wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Gesamtsituation in Afghanistan eine Rückführung in Herkunftsstaat nicht möglich wäre, er jedoch rechtskräftig mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom XXXX wegen des Verbrechen des Raubes, des Vergehens des Diebstahls, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt worden sei. Sein Antrag auf internationalen Schutz sei daher wegen Ausschlussgründen gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Es sei im Falle des Beschwerdeführers keine besondere Intensität des Familienlebens zu erkennen, zumal trotz der Geburt des gemeinsamen Kindes weder ein gemeinsamer Haushalt noch eine finanzielle Abhängigkeit bestehe. Der Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers würde überdies dadurch relativiert, dass er schwerwiegende Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung gesetzt habe.
2.3. Mit Schriftsatz vom 25.03.2022 brachte der Beschwerdeführer durch seinen nunmehrigen bevollmächtigten Vertreter zusammenfassend vor, dass er den Folgeantrag aufgrund der Machtübernahme der Taliban gestellt habe. Er habe Angst vor Verfolgung aufgrund seines schiitischen Glaubens wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Hazara. Er bereue seine Verfehlungen in der Vergangenheit sehr und übernehme für seine Taten Verantwortung. Seine letzte Straftat liege vier Jahre zurück und habe er durch seine Familie Halt gefunden. Er habe mit seiner Lebensgefährtin, mit welcher er seit drei Jahren zusammen sei und welche deutsche Staatsangehörige sei, eine Tochter und sei ein weiteres Kind auf dem Weg. Das Verfahren sei insofern mit Mängeln belastet, als die Behörde etwa verkenne, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner strafrechtlichen Verurteilung sehr um Besserung bemühe, etliche Kurse und Prüfungen abgelegt habe, mit einer deutschen Staatsangehörigen verlobt sei und sehr gut deutsch spreche. Bei seiner Gefährdungsprognose habe die belangte Behörde ausschließlich Argumente hinzugezogen, die gegen den Beschwerdeführer sprechen würden. Sie habe aber nicht berücksichtigt, welche Argumente als mildernd herangezogen worden seien. Die Behörde habe etwa nicht das jugendliche Alter, die mehrjährige stabile Beziehung zu einer deutschen Staatsangehörigen und das Familienleben mit seiner Tochter sowie die guten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers berücksichtigt. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan aus religiösen Gründen und aus Gruppen seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt, sodass ihm der Status des Asylberechtigten zu erteilen sei. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Beigefügt wurde der Beschwerde ein Mutter-Kind-Pass.
Mit Stellungnahme vom 24.06.2026 brachte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter vor, dass er als Zugehöriger zur Volks- und Religionsgruppe der schiitischen Hazara sowie als „Apostat, Blasphemiker, Gotteslästerer“, Person, die religiöse, moralische und gesellschaftliche Normen übertrete sowie als verwestliche Person asylrelevante Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden bzw. anderweitige Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 2 oder 3 EMRK fürchte. Der Beschwerdeführer könne von der Gesellschaft in Afghanistan als schiitischer Hazara identifiziert werden und werde im alltäglichen Kontakt mit anderen in Österreich aufhältigen Afghanen aufgrund seines Verhaltens und seiner Ansichten regelmäßig der Apostasie, Blasphemie, Gotteslästerung, Übertretung afghanischer Normen oder Verwestlichung bezichtigt. Zudem habe er mit einer deutschen und damit „westlichen“ Frau ohne Bekenntnis vor einer Verehelichung eine Familie gegründet. Im Zusammenhang mit diesen kumulierenden Faktoren, die die Verfolgung bzw. den ernsthaften Schaden bzw. die anderweitige Verletzung der Rechte gemäß Art. 2 oder 3 EMRK des Beschwerdeführers maßgeblich wahrscheinlich machen, werde auf die jüngste Entscheidung des EGMR, vom 26.03.2026, Zl. 32694/23, D.M. v. Schweden, verwiesen.
Mit Stellungnahme vom 15.07.2026 brachte der Beschwerdeführer durchseinen bevollmächtigten Vertreter vor, dass der Beschwerdeführer sich seit 2015 in Österreich als schiitischer Hazara aufhalte und sich vom Islam abgewandt habe, indem er insbesondere nicht bete und faste und sich an den westlichen Lebensstil angepasst habe. Zudem sei seine Heimatregion durch die spezifisch risikoerhöhende Anwesenheit einer größeren Bevölkerungsgruppe von Hazara gekennzeichnet. Der EGMR komme in seinem Urteil vom 26.03.2026, 32694/23 D.M. v. Schweden, zum Schluss, dass dem Antragsteller aufgrund des kumulativen Effekts seiner persönlichen Umstände, inklusive seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Hazara und der allgemeinen Menschenrechtslage in Afghanistan ein reales Risiko der Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 3 EMRK im Falle seiner Abschiebung drohen würde. Der EGMR weise in diesem Urteil auf die Möglichkeit hin, dass eine Mehrzahl an individuellen Faktoren, die einzeln betrachtet kein hinreichendes Risiko darstellen, kumulativ betrachtet und in Anbetracht der allgemeinen Lage in einem Land aber ein reales Risiko indizieren können (vgl. ebd, Rz 197). In Anbetracht des Vorangestellten komme der EGMR zum Schluss, dass dem Antragsteller aufgrund des kumulativen Effekts seiner persönlichen Umstände, inklusive seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Hazara, und der allgemeinen Menschenrechtslage in Afghanistan ein reales Risiko der Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 3 EMRK in Afghanistan drohe. In casu drohe dem Beschwerdeführer aufgrund derselben kumulativ vorliegenden Faktoren zumindest das reale Risiko einer Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 3 EMRK. Er sei schiitischer Hazara und weise die Heimatregion des Beschwerdeführers einen bedeutenden Bevölkerungsanteil von Hazara auf. Der Beschwerdeführer sei seit 2015 und damit bereits über 11 Jahre in Europa, wodurch er keine rezente Lebenserfahrung in Afghanistan und insbesondere unter den Taliban habe. Der Beschwerdeführer habe sich dadurch an den westlichen Lebensstil angepasst, eine negative Einstellung gegenüber dem Islam entwickelt, übe keine muslimischen Rituale aus und habe kein diesbezügliches Wissen. Der Beschwerdeführer führe ein Familienleben mit einer konfessionslosen deutschen Staatsangehörigen. Die beiden ersten Kinder des Beschwerdeführers seien unehelich gezeugt worden. Er führe mit seiner Ehefrau eine gleichberechtigte, von westlichen Werten geprägte Beziehung und erziehe seine Kinder in diesem Sinne. Der Beschwerdeführer habe überdies Tätowierungen an gut sichtbaren und kaum abdeckbaren Stellen, was ihn als “verwestlicht” erkennen lasse. Der Beschwerdeführer wäre mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt, dass die Taliban alle diese Umstände entdecken würden, weshalb er einer Verfolgungsgefahr durch die Taliban ausgesetzt wäre. Die Risiken, denen der Beschwerdeführer ausgesetzt wäre, seien als asylrelevante Verfolgungshandlungen zu subsumieren, weswegen ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden müsse. Im Zusammenhang mit dem von ihm begangenen Verbrechen des versuchten Raubes bzw. des Raubes gemäß § 142 Abs 1 StGB im Jahr 2018 bringe er vor, dass er damals starke psychische Probleme gehabt habe. Er habe damals an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie an Depressionen gelitten und selbstverletzendes Verhalten gezeigt. Er habe damals auch viel getrunken und durch den damaligen Zweitangeklagten ein schlechtes Vorbild gehabt. Die damals konkret verhängte Freiheitsstrafe von 20 Monaten liege im unteren Fünftel des möglichen Strafausmaßes. Der Beschwerdeführer habe bereits in der Hauptverhandlung für seine Taten Reue empfunden und seine Entschuldigung gegenüber den Opfern und allen Beteiligten ausgesprochen. Er bereue seine Straftaten nach wie vor sehr. Er habe sehr früh im Anschluss an die Verbüßung der Haft seine nunmehrige Ehefrau kennengelernt, sei mit dieser eine stabile feste Beziehung eingegangen und habe eine Familie gegründet. Insbesondere sein Familienleben und der erfolgreiche Abschluss seiner Therapie, die von ihm freiwillig verlängerte Bewährungshilfe und seine Ausbildung hätten den Beschwerdeführer grundlegend resozialisiert. Er habe sich seit seiner nunmehr über acht Jahre zurückliegenden Verurteilung wohlverhalten und sich von seinem damaligen delinquenten Umfeld vollkommen getrennt. Er sei seit über sieben Jahren ein verlässlicher und unterstützender Partner für seine nunmehrige Ehefrau und lebe mit dieser gleichberechtigt. Er sei weiters ein verantwortungsvoller und liebevoller und in der Kinderbetreuung stark involvierter Vater. Er habe eine Lehre in einem Mangelerfolg mit gutem Erfolg abgeschlossen, es sei ihm jedoch trotz zahlreicher Bewerbungen noch nicht gelungen, eine feste Anstellung zu finden.
2.4. Am 20.07 .2026 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Beziehung einer Dolmetscherin der Sprache Dari in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines bevollmächtigten Vertreters durch. Es wurde weiters auch die Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist gebürtiger Moslem schiitischer Glaubensrichtung.
Der Beschwerdeführer stammt aus einem Dorf in der Provinz Ghazni, wo er bis zu seiner Ausreise auf Afghanistan mit seiner Familie in einem Haus lebte.
Die Eltern sowie der Bruder des Beschwerdeführers leben im Iran. Der Beschwerdeführer hat zu keinen etwaigen in Afghanistan lebenden Angehörigen Kontakt.
Der Beschwerdeführer hält sich seit 03.01.2015 durchgehend im Bundesgebiet auf.
Mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichtes vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Wochen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 142 Abs. 1, 127, 229 Abs. 1, 241e Abs. 3 sowie gemäß §§ 15, 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Zugleich wurde die zuvor genannte Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Er befand sich von XXXX bis XXXX in Haft.
Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan weder eine Schule besucht noch eine Berufsausbildung erhalten und arbeitete in der familieneigenen Landwirtschaft.
Er besuchte Deutschkurse für Niveau A1, A2 und B1 sowie Basisbildungskurse und das „Integrationsprojekt Fahrrad Integration“. Außerdem nahm er an Erste-Hilfe- und Theaterkursen sowie Anti-Gewalt Trainings teil und war Mitglied bei einem Sportverein in der Sektion Ringen. Er arbeitete freiwillig in der Flüchtlingsbetreuung des Roten Kreuzes. Der Beschwerdeführer hat beim WIFI den Lehrgang des Metallarbeiters von 13.06.2022 bis 03.02.2023 besucht und die Prüfung mit Erfolg abgelegt. Er hat im Juni 2024 die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Metalltechniker, Metallbau- und Blechtechnik mit gutem Erfolg bestanden. Der Beschwerdeführer hat sich für eine ab Februar 2017 beginnende Ausbildung in einer Werkmeisterschule angemeldet.
Der Beschwerdeführer hat am Handrücken und hinter dem Ohr Tatoos.
Der Beschwerdeführer war von 2015 bis 2020 wegen einer diagnostizierten Depression sowie einer Anpassungsstörung in therapeutischer Behandlung. Er befindet sich derzeit nicht in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung und nimmt keine Medikamente.
Der Beschwerdeführer war von 02.03.2021 bis 31.07.2021 bei einem Unternehmen im Bereich der Elektronik-Serienfertigung angestellt.
Der Beschwerdeführer ist mit einer deutschen Staatsangehörigen seit April 2019 in einer Beziehung und seit XXXX verheiratet. Er ist Vater der am XXXX geborenen, gemeinsamen Tochter und eines am XXXX geborenen Sohnes, wobei beide Kinder ebenfalls deutsche Staatsangehörige sind. Ein drittes gemeinsames Kind wird im Oktober 2026 zur Welt kommen. Der Beschwerdeführer wohnt mit seiner Ehegattin und den gemeinsamen Kindern seit März 2022 im gemeinsamen Haushalt und ist ins Familienleben voll integriert.
Der Beschwerdeführer hat sich vom Islam abgewandt, indem er weder betet noch fastet. Er hat einen westlichen Lebensstil nachhaltig angenommen, identifiziert sich stark mit den Werten der Gleichberechtigung von Mann und Frau und lebt diese Werte im Alltag und in der Beziehung mit seiner Ehefrau und der Erziehung seiner Kinder. Diese Einstellung steht im Widerspruch zu dem nach den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat bestehenden traditionalistisch- religiös geprägten gesellschaftlichen Auffassungen, die für den Beschwerdeführer als Angehörigen der Volksgruppe der Hazara zusätzlich verschärft wird.
Er ist gegenüber den Taliban negativ eingestellt, lehnt deren Politik und religiöse Lehren ab und kann sich nicht vorstellen, nach der konservativ- afghanischen Tradition zu leben. Der Beschwerdeführer hat nunmehr eine gänzliche Änderung in seiner Persönlichkeit hin zu einer westlichen Orientierung vollzogen, weshalb festgestellt werden kann, dass eine westliche Orientierung ein wesentlicher Bestandteil seiner Identität geworden wäre. Dem Beschwerdeführer droht in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung in asylrelevantem Ausmaß aufgrund seiner verinnerlichten Verwestlichung bzw. eines Abfalls vom Islam durch die Taliban. Eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative besteht für den Beschwerdeführer nicht.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Aus dem Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation, Stand: 07.11.2025
Politische Lage
Letzte Änderung 2025-10-07 15:26
Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 24.7.2025). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. BAMF 9.4.2025), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Auch fast vier Jahre nach der Machtübernahme hat die Taliban-Regierung zentrale Fragen nach der zukünftigen Verfasstheit des afghanischen Staates nicht vollständig beantwortet. Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Eine neue Verfassung wurde bisher nicht verkündet. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an, welches jedoch vermutlich keinen offiziellen Verfassungsrang haben wird, da die Taliban das islamische Recht als grundlegenden Rechtsrahmen ansehen (AA 24.7.2025).
Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025a). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit ist paschtunisch, und alle sind Männer. Die Taliban haben die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022; vgl. MEI o.D., AA 24.7.2025). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 24.7.2025).
Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 24.7.2025), eine Praxis welche die Taliban auch im Jahr 2025 weiterführen (UNGA 11.6.2025). Dem Taliban Leadership Tracker des Middle East Institute zufolge sind mit Stand September 2025 von 1.180 Personen der Taliban-Führung etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten. Etwa 80 % der hochrangigen und mittleren Führungskräfte der Taliban haben einen militärischen Hintergrund und unter den 1.177 Personen der Taliban-Führung sind etwa 30 Nicht-Taliban-Mitglieder, die entweder in der Taliban-Regierung tätig oder mit ihr verbunden sind (MEI o.D.).
Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 12.1.2025).
Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025b), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (MEI o.D.; vgl. AJ 7.9.2021), und Abdul Salam Hanafi, der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 23.9.2024). Mawlawi Abdul Kabir war zwischen September 2021 und Jänner 2025 stellvertretender Ministerpräsident für politische Angelegenheiten und ist seitdem Minister für Flüchtlinge und Rückführung (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 20.6.2025). Mawlawi Sheikh Mohammad Khalid al-Hanafi wurde zum Minister für die Verbreitung der Tugend und die Verhinderung des Lastens ernannt (MEI o.D.; vgl. AMU 26.8.2024).
Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes als Innenminister (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 27.4.2025) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister, welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 27.1.2025). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob, dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025c).
Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vgl. RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung für Frauen und Mädchen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022b). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022).
In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und "die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung" dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2020; vgl. BAMF 30.6.2023).
Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wird als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).
Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vgl. VOA 6.5.2023).
Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Haibatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vgl. AMU 22.11.2023).
Im Februar 2025 wurde von einer wachsenden Kluft zwischen der Kandahar-Fraktion um Akhundzada und der Haqqani-Führung berichtet (AMU 4.2.2025; vgl. OF 24.3.2025), wobei Gebiete die zuvor unter der Kontrolle des Haqqani-Netzwerkes standen nunmehr durch loyale Truppen von Akhundzada ersetzt werden. Dies geschah beispielsweise in strategisch wichtigen Punkten wie der Festung Bala Hissar und dem internationalen Flughafen von Kabul. Quellen in Kandahar und Kabul vermuten, dass Akhundzadas Entscheidung, seine Getreuen einzusetzen, Teil der Bemühungen ist, den Einfluss des Haqqani-Netzwerks zu schwächen (AMU 4.2.2025). Am 11.12.2024 wurde der amtierende Taliban-Minister für Flüchtlinge und Repatriierung, Khalil Ahmed Haqqani, bei einem Selbstmordanschlag, zu dem sich der ISKP bekannte, getötet (NYT 11.12.2024; vgl. UNSC 6.2.2025, AN 13.12.2024). Die Ermordung von Haqqani verdeutlicht die sich verschärfenden inneren Spaltungen der Taliban und die zunehmende Bedrohung durch den ISKP (OF 24.3.2025). Anfang März räumte ein Sprecher der Taliban angesichts von Medienberichten über interne Spannungen innerhalb der Taliban-Behörden ein, dass es Meinungsverschiedenheiten gebe. Er wies insbesondere auf die Sensibilität der Frage der Bildung von Mädchen hin und erklärte, dass die Spaltungen weder die nationale Einheit gefährdeten noch eine Opposition gegen die Taliban-Behörden darstellten (UNGA 11.6.2025).
Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 7.6.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt (UNSC 5.9.2025).
Sicherheitslage
Letzte Änderung 2025-10-07 15:26
Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 27.6.2023, BAMF 9.4.2025). Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022; vgl. BAMF 9.4.2025) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vgl. BAMF 9.4.2025). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) und Amnesty International (AI) haben jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 27.6.2023) durch vorsätzliche Angriffe mit IEDs dokumentiert (UNAMA 27.6.2023). Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban; Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Berichte über Verfolgungen machen deutlich, dass die Taliban aktiv versuchen, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden (AA 24.7.2025).
Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in den letzten zwei Jahren folgendermaßen:
20.5. 2023 - 31.7.2023: 1.259 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 1 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 18.9.2023)
1.8. 2023 - 21.10.2023: 1.414 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 2 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 1.12.2023)
1.11. 2023 - 10.1.2023: 1.508 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 38 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.2.2024)
1.2. 2024 - 13.5.2024: 2.505 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 55 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 13.6.2024)
14.5. 2024 - 31.7.2024: 2.127 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 53 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 9.9.2024)
1.8. 2024 - 31.10.2024: 2.510 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 39,6 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 6.12.2024)
1.11. 2024 - 31.1.2025: 2.081 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 16,8 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 21.2.2025)
1.2. 2025 - 30.4.2025: 2.299 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 3 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 11.6.2025)
1.5. 2025 - 31.7.2025: 2.658 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 9 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 5.9.2025)
Wie den oben aufgeführten Daten von ACLED (ACLED 18.7.2025) und Berichten der Vereinten Nationen zu entnehmen ist, sind die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt laut den Vereinten Nationen vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024) und Grundstückstreitigkeiten zusammen (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024) und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban-Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen (UNGA 13.6.2024). In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle laut ACLED jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von 2023 (ACLED 18.7.2025).
Auch die vom Uppsala Conflict Data Program (UCDP) erfassten Vorfälle zeigen dieses Bild. Mit Beginn des Jahres 2022 gehen die sicherheitsrelevanten Vorfälle deutlich zurück. In der ersten Jahreshälfte 2024 ist jedoch wieder ein Anstieg zu verzeichnen. Bei jenen sicherheitsrelevanten Vorfällen, die den Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) betreffen, erkennt man einen Rückgang im Laufe der letzten Jahre, wobei auch hier ein leichter Anstieg in der ersten Jahreshälfte 2024 zu erkennen ist. Auch UCDP verzeichnet einen Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2025 im Vergleich zu den Jahren davor (UCDP 17.7.2025). [Für weitere Informationen zu Datenerfassung und Methodologie von UCDP sei auf die entsprechende Passage im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen].
Laut Angaben der Vereinten Nationen hatten sich die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022). Im Lauf der Jahre 2022 (UNGA 7.12.2022; vgl. UNGA 27.2.2023) und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab (UNGA 20.6.2023; vgl. UNGA 18.9.2023, UNGA 1.12.2023). Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt (UNGA 28.2.2024; vgl. BAMF 9.4.2025). Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 22.1.2024, UNGA 13.6.2024, BAMF 9.4.2025), ausländische Staatsbürger (UNGA 9.9.2024) sowie Mitglieder der Taliban (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024). Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch (UNGA 13.6.2024), unter anderem in Nangarhar (UNGA 9.9.2024). Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP (AJ 13.2.2025; vgl. VOA 22.1.2025, AMU 12.2.2025).
Auch die Anzahl der zivilen Todesopfer ist nach Daten des UCDP im Vergleich zum letzten Jahr (2024) zurückgegangen. An der hier dargestellten Grafik ersichtlich ist der ISKP für einen großen Teil der zivilen Opfer verantwortlich (UCDP 17.7.2025).
Nach Angaben der afghanischen Menschenrechtsorganisation Rawadari wurden im Jahr 2024, mindestens 768 Menschen (544 Todesopfer, 224 Verwundete) durch gezielte Sprengstoff- und Selbstmordanschläge (Kategorie A), Sprengkörper aus früheren Konflikten (Kategorie B) oder gezielte und außergerichtliche Angriffe (Kategorie C) getötet oder verletzt. Demnach wurden 171 (92 Tote, 79 Verwundete) Personen Opfer von gezielten Selbstmord- und Sprengstoffanschlägen in den Provinzen Kabul, Kandahar, Herat, Takhar, Paktika und Bamyan, darunter Anschläge des ISKP, Luftangriffe pakistanischer Streitkräfte und ein Anschlag der Afghanischen Freiheitsfront. Dies bedeutet einen Rückgang von 27,8 % im Vergleich zu den Daten von Rawadari aus dem Jahr 2023. 162 Menschen (90 Tote, 72 Verwundete) wurden im Jahr 2024 durch Explosionen von Landminen, Mörsergranaten und anderen explosiven Überresten vergangener Kriege getötet oder verletzt, was einen Anstieg von 51,4 % gegenüber dem Vorjahr bedeutet. Schließlich gibt Rawadari an, dass im Jahr 2024 mindestens 435 Menschen, darunter 398 Männer, 30 Frauen und 6 Kinder, bei gezielten und außergerichtlichen Angriffen der Taliban und unbekannter Personen getötet oder verletzt wurden. Diese Zahl entspricht einem Anstieg von 1,63 % gegenüber 2023, als 428 solcher Fälle registriert wurden (Rawadari 3.2025).
In einem Interview durchgeführt von EUAA in Kooperation mit dem schwedischen Migrationsamt (Migrationsverket), der Staatendokumentation und Landinfo gab ein afghanischer Forscher befragt zur Sicherheitslage im Oktober 2024 an, dass es seiner Einschätzung nach keine Region in Afghanistan gibt, in welcher oppositionelle Gruppen offen die Kontrolle haben. In Provinzen wie Panjsher, Baghlan, Badakhshan, Kunduz und Takhar, in denen es in der Vergangenheit zu Kämpfen zwischen den Taliban und verschiedenen Gruppierungen gekommen ist, verlief der Verkehr normal und Einheimische in der Region erzählten dem Forscher, dass es keine Zwischenfälle geben würde. Betreffend die Kapazitäten der NRF hatte er nur wenig Informationen, er schreibt dem ISKP jedoch zumindest die Möglichkeit operativer Aktivitäten zu, wobei er anfügt, dass die Taliban immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen zu werden scheinen. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Der Forscher schließt daraus, dass weder der ISKP noch andere Gruppierungen aktuell wirklich ein Problem für die Taliban sind (VQ AFGH 3 1.10.2024).
In einer im Juli 2025 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie, gaben 56 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sehr sicher zu fühlen und 32 % sich eher sicher zu fühlen. 4 % fühlen sich in ihrer Nachbarschaft eher unsicher und 8 % der Befragten gaben an, sich nicht sicher zu fühlen (STDOK/IPSOS 28.8.2025).
Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul-Stadt. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (STDOK/ATR 3.2.2023).
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul-Stadt, Herat-Stadt und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind, und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 70,7 % bzw. 79,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (STDOK/ATR 18.1.2022).
Verfolgungungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten
Letzte Änderung 2025-10-09 12:52
Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen (AA 24.7.2025; vgl. UNAMA 22.8.2023), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021; vgl. DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vgl. NYT 29.8.2021), unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022). So wurde beispielsweise berichtet, dass ein ehemaliger Militäroffizier nach seiner Abschiebung von Iran nach Afghanistan durch ein biometrisches Gerät identifiziert wurde und danach von den Taliban gewaltsam zum Verschwinden gebracht wurde. Ein weiterer Rückkehrer aus Iran berichtet, dass im Zuge der Abschiebung aus Iran Daten der Rückkehrer vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben werden (KaN 18.10.2023).
Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung nutzt soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vgl. CPJ 13.8.2025, 8am 14.11.2022), was dazu führt, dass Afghanen seit der Machtübernahme der Taliban in den sozialen Medien Selbstzensur verüben, aus Angst und Unsicherheit (Internews 12.2023). Verschiedene Journalisten beschreiben die Überwachung, Kontrolle und Einschüchterung seitens der Taliban als Leben in einem Medienpolizeistaat. So werden Journalisten dazu eingesetzt andere Journalisten auszuspionieren. Sämtliche persönliche Informationen müssen den Taliban mitgeteilt werden und Geheimdienstmitarbeiter überwachen und verhaften Reporter aufgrund ihrer Beiträge in den sozialen Medien (CPJ 13.8.2025). Ein afghanischer Professor wurde verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Der Direktor des im Exil tätigen Afghanistan Journalists Center berichtet, dass selbst persönliche Meinungen, die auf Plattformen wie Facebook geäußert werden, als Propaganda behandelt und entsprechend bestraft werden (CPJ 13.8.2025). Ein hochrangiges Mitglied der ehemaligen Streitkräfte berichtet, dass ihm vor seiner Rückkehr verschiedene Versprechen gemacht wurden, er bei Ankunft auf dem Flughafen in Kabul jedoch wie ein Feind behandelt wurde. Er wurde sofort erkannt, da die Taliban sein Bild und weitere Informationen zu seiner Person über die sozialen Medien verbreiteten. Mit Stand Oktober 2023 lebt er in Kabul, sein Haus wurde mehrfach durch die Taliban durchsucht und sein Bankkonto gesperrt. Ein anderes Mitglied der ehemaligen Streitkräfte gab an, dass seine Informationen vor seiner Rückkehr auf Twitter [Anm.: jetzt X] verbreitet wurden und ein weiterer Rückkehrer berichtete, dass er eine biometrische Registrierung durchlaufen musste (KaN 18.10.2023). Im Mai 2025 hat das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern (MPVPV) bekannt gegeben, dass soziale Medien auf "unislamische" und unmoralische Inhalte überprüft würden. In den folgenden Wochen wurden mindestens vier auf TikTok bekannte Personen kurzzeitig festgenommen (AA 24.7.2025).
Im Sommer 2023 wurde berichtet, dass die Taliban ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz für afghanische Städte aufbauen (AI 5.9.2023; vgl. VOA 25.9.2023), das die Wiederverwendung eines Plans beinhalten könnte, der von den Amerikanern vor ihrem Abzug 2021 ausgearbeitet wurde, so ein Sprecher des Taliban-Innenministeriums. Die Taliban-Regierung hat sich auch mit dem chinesischen Telekommunikationsausrüster Huawei über eine mögliche Zusammenarbeit beraten, sagte der Sprecher (VOA 25.9.2023; vgl. RFE/RL 1.9.2023, BBC 27.2.2025), wobei Huawei bestritt, beteiligt zu sein (RFE/RL 1.9.2023; vgl. BBC 27.2.2025). Beobachter befürchten, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen, einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen (RFE/RL 1.9.2023; vgl. BBC 27.2.2025). Im Februar 2025 wurde berichtet, dass die Taliban nun über 90.000 Überwachungskameras verfügen, mit denen die gesamte Stadt Kabul überwacht wird (BBC 27.2.2025; vgl. Afintl 9.8.2025). Laut der BBC bietet das Überwachungssystem auch die Möglichkeit, Personen per Gesichtserkennung zu verfolgen. Obwohl die Taliban versichern, dass nur die Polizei Zugang zu dem System hat, gibt es seitens der (weiblichen) Bevölkerung Bedenken, ob und inwieweit das MPVPV die Möglichkeit hat, das System zur Überwachung der Bevölkerung im Hinblick auf die Einhaltung der "Tugendregeln" einzusetzen (BBC 27.2.2025).
Es wurde auch berichtet, dass die Taliban 215 Überwachungskameras an den Zollabteilungen in Torkham, Dand Patan, Khost, Ghulam Khan Port und Nimroz installiert haben (Afintl 9.8.2025) sowie in der Provinz Panjsher (Afintl 2.6.2025).
Im September 2025 wurde berichtet, dass die Taliban das Internet, zunächst in einigen Provinzen und schließlich im ganzen Land abgeschaltet hätten. Ein Sprecher der Provinzregierung von Balkh gab an, dass der Befehl zur Abschaltung direkt vom Obersten Talibanführer Haibatullah Akhunzada kam, um "Laster" zu vermeiden (AJ 22.9.2025; vgl. DW 18.9.2025, TN 20.9.2025). Die Taliban bestritten später, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein, und gaben an, dass alte Glasfaserkabel die Unterbrechung verursacht hätten (AJ 1.10.2025). Am 1.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt (BBC 1.10.2025; vgl. TN 2.10.2025a), wobei über langsames Internet und Sorgen über mögliche zukünftige Ausfälle berichtet wurde (TN 2.10.2025a; vgl. HiT 1.10.2025).
Spannungen zwischen Afghanistan und Pakistan Oktober 2025
Letzte Änderung 2025-11-06 15:00
Bereits in der Vergangenheit und besonders seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es immer wieder kleinere Grenzscharmützel zwischen Afghanistan und Pakistan (DAWN 15.10.2025; vgl. AJ 13.10.2025). Pakistan wirft dabei den Taliban vor, bewaffneten Gruppen, insbesondere den pakistanischen Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP), einen Zufluchtsort zu bieten, die Islamabad für eine Zunahme der Angriffe auf seine Sicherheitskräfte verantwortlich macht (AJ 13.10.2025; vgl. AP 10.10.2025). Der pakistanische Verteidigungsminister sagte, dass die TTP "in Absprache" mit den regierenden Taliban in Afghanistan operiere, eine Behauptung, die diese zurückgewiesen haben. Afghanistan wirft dem pakistanischen Militär vor, Fehlinformationen zu verbreiten und mit dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) verbundene Kämpfer zu beherbergen, um seine Stabilität und Souveränität zu untergraben (AJ 20.10.2025).
Bereits in der Vergangenheit hatte Pakistan Operationen durchgeführt, um in Afghanistan Ausbildungsstätten zu zerstören und Aufständische zu töten (AJ 20.3.2024; vgl. AP 28.12.2024), beispielsweise in der Provinz Paktika im Dezember 2024. Die Taliban reagierten auf diesen Angriff, indem sie als Vergeltung mehrere Ziele in Pakistan angriffen (AP 28.12.2024). Zwischenfälle an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan gab es auch in der ersten Jahreshälfte 2025 (UNAMA 1.5.2025). So kam es beispielsweise im März zu zwei Schusswechseln in Torkham zwischen Grenztruppen der beiden Länder (UNAMA 1.5.2025; vgl. AnA 3.3.2025, IFJ 11.3.2025). Im April wurden 54 Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet. Laut Berichten des pakistanischen Militärs handelte es sich bei den Kämpfern um Mitglieder der TTP (FR24 27.4.2025; vgl. EN 27.4.2025). Auch im Juli 2025 gab die pakistanische Armee bekannt, dass sie 30 Kämpfer der TTP bei dem Versuch, die Grenze zu überqueren, erschossen hätten, nur Tage nachdem bei einem Selbstmordanschlag, für den die TTP die Verantwortung übernahm, in der Region 16 pakistanische Soldaten getötet wurden (AJ 4.7.2025; vgl. DW 4.7.2025).
Die jüngste Eskalation fiel mit einem Besuch des Taliban-Außenministers Amir Khan Muttaqi in Indien am 9.10.2025 zusammen, der in Islamabad Alarm auslöste, nachdem er Kaschmir als Teil Indiens bezeichnet und gesagt hatte, Terrorismus sei ein "internes Problem" Pakistans, das das Land selbst lösen müsse (DAWN 15.10.2025; vgl. BBC 10.10.2025). Pakistan betrachtet die Annäherung zwischen Indien und den Taliban als Bedrohung. Es wirft Neu-Delhi vor, von Afghanistan aus Aufständische in Pakistan zu unterstützen (FAZ 15.10.2025). Am selben Tag wurde von Explosionen in Kabul und in der Provinz Paktika berichtet, für welche die Taliban Pakistan verantwortlich machten (AJ 13.10.2025; vgl. AP 10.10.2025, BBC 15.10.2025). Laut der italienischen NGO Emergency wurden mindestens fünf Personen getötet und 35 weitere Menschen verletzt (Emergency 21.10.2025; vgl. RFE/RL 16.10.2025). Der pakistanische Staatssender PTV News berichtete, dass Islamabad "Präzisionsschläge" in Kabul durchgeführt habe (RFE/RL 16.10.2025).
Am 12.10.2025 starben bei Zusammenstößen an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan 23 pakistanische Soldaten und 200 Taliban sowie mit ihnen verbündete Aufständische. Während die Medienabteilung des pakistanischen Militärs, die Inter-Services Public Relations (ISPR), angab, der Angriff wäre unprovoziert vonseiten Afghanistans ausgegangen, gaben die Taliban an, den Angriff als Vergeltungsmaßnahme für die Luftangriffe auf Kabul und Paktika durchgeführt zu haben, wobei Islamabad weiterhin nicht bestätigte, für diese verantwortlich gewesen zu sein (DAWN 15.10.2025; vgl. Guardian 13.10.2025). Am 13.12.2025 wurden Berichten zufolge mindestens 19 Talibankämpfer durch Drohnenangriffe Pakistans in den Provinzen Helmand und Kandahar getötet (KaN 13.10.2025; vgl. Guardian 16.10.2025). Am selben Tag warnte das Außenministerium Pakistans, dass weitere Aggressionen seitens Afghanistans eine "unerschütterliche und angemessene Reaktion" nach sich ziehen würden, während der Sprecher der Taliban erklärte, dass pakistanische Angriffe auf Kabul "Konsequenzen haben werden" und dass das Land "über Waffen verfügt, um darauf zu reagieren" (DAWN 15.10.2025).
Am 14.10.2025 kam es nach Angaben des pakistanischen Militärs erneut zu Zusammenstößen zwischen pakistanischen Streitkräften und den afghanischen Taliban im pakistanischen Distrikt Kurram in Khyber Pakhtunkhwa (DAWN 15.10.2025; ,vgl. AJ 15.10.2025a), und am 15.10.2025 teilte die ISPR mit, dass pakistanische Sicherheitskräfte einen weiteren Angriff der afghanischen Taliban entlang der Grenze zu Belutschistan zurückgeschlagen und dabei etwa 15 bis 20 afghanische Taliban getötet hätten (DAWN 15.10.2025; vgl. FAZ 15.10.2025).
Am 15.10.2025 wurde berichtet, dass sich Afghanistan und Pakistan auf einen Waffenstillstand geeinigt haben, der 48 Stunden gelten soll. Die Ankündigung des Waffenstillstands erfolgte, nachdem bei erneuten Kämpfen in der Nacht zum 14.10.2025 in einem abgelegenen Grenzgebiet zwischen dem Distrikt Spin Boldak im Südosten Afghanistans und dem Distrikt Chaman in Pakistan Dutzende Menschen getötet und verletzt worden waren. Beide Seiten beschuldigten sich gegenseitig, die Zusammenstöße ausgelöst zu haben (AJ 15.10.2025b; vgl. BBC 15.10.2025).
Wenige Stunden nach Ablauf des Waffenstillstandes flog Pakistan einen Drohnenangriff auf die Provinz Paktika, bei dem acht Menschen getötet wurden, darunter drei afghanische Cricketspieler. Pakistan erklärte, der Angriff habe militante Kämpfer getroffen, und bestritt, Zivilisten ins Visier genommen zu haben (BBC 19.10.2025; vgl. AJ 18.10.2025). In Ankündigungen nach den Angriffen gaben beide Länder bekannt, zu Krisengesprächen nach Doha zu reisen (AJ 18.10.2025). Am 19.10.2025 einigte man sich schließlich auf einen weiteren Waffenstillstand. Weitere Verhandlungen sollen folgen (Stern 19.10.2025; vgl. AJ 20.10.2025). Der pakistanische Verteidigungsminister erklärte, dass das Waffenstillstandsabkommen davon abhängt, ob Afghanistan die bewaffneten Gruppen, die über die gemeinsame Grenze hinweg angreifen, unter Kontrolle bringt. Ein Sprecher der Taliban sagte, dass gemäß den Bedingungen des Abkommens "keines der beiden Länder feindselige Aktionen gegen das andere Land unternehmen oder Gruppen unterstützen wird, die Angriffe gegen die pakistanische Regierung durchführen" (AJ 20.10.2025).
Zentrale Akteure
Taliban
Letzte Änderung 2025-11-04 10:42
Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe (CFR 17.8.2022), die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vgl. USDOS 20.3.2023a). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USDOS 20.3.2023a; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022).
Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vgl. Rehman/PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022; vgl. CFR 17.8.2022, Rehman/PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022; vgl. Afghan Bios 7.7.2022, REU 7.9.2021).
Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln (EUAA 8.2022; vgl. NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022; vgl. REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021).
Religionsfreiheit
Letzte Änderung 2025-10-09 12:23
Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus (CIA 6.5.2025; vgl. AA 24.7.2025). Medienberichten zufolge hat die bis dahin einzig verbleibende Person jüdischen Glaubens Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban verlassen (AA 24.7.2025).
Anhänger des Baha'i-Glaubens leben vor allem in Kabul und in einer kleinen Gemeinde in Kandahar. Im Mai 2007 befand der Oberste Gerichtshof, dass der Glaube der Baha'i eine Abweichung vom Islam und eine Form der Blasphemie sei. Auch wurden alle Muslime, die den Baha'i-Glauben annehmen, zu Abtrünnigen erklärt. Internationalen Quellen zufolge leben Baha'is weiterhin in ständiger Angst vor Entdeckung und zögerten, ihre religiöse Identität preiszugeben (USDOS 15.5.2023).
Die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime waren und sind durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (USCIRF 3.2023; vgl. AA 24.7.2025). Mit der rigorosen Durchsetzung ihrer strengen Auslegung der Scharia gegenüber allen Afghanen verletzen die Taliban die Religions- und Glaubensfreiheit von religiösen Minderheiten (USCIRF 3.2023). Nominell haben die Taliban religiösen Minderheiten die Zusicherung gegeben, ihre Religion auch weiterhin ausüben zu können; insbesondere der größten Minderheit, den überwiegend dem schiitischen Islam angehörigen Hazara. In der Praxis ist der Druck auf Nicht-Sunniten jedoch hoch und die Diskriminierung von Schiiten im Alltag verwurzelt (AA 24.7.2025).
Trotz ständiger Versprechen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, ist die Taliban-Regierung nicht in der Lage oder nicht willens, religiöse und ethnische Minderheiten vor radikaler islamistischer Gewalt zu schützen, insbesondere in Form von Angriffen der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen der Taliban selbst (USCIRF 3.2023).
In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind (RFE/RL 19.1.2022; vgl. BAMF 9.4.2025) bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten (BAMF 9.4.2025; vgl. RFE/RL 19.1.2022). Berichten zufolge gehen die Taliban auch gegen islamische Gelehrte und Geistliche vor, die die Taliban öffentlich kritisieren oder lediglich eine moderatere Politik unterstützen (RFE/RL 5.6.2025).
Das im August 2024 eingeführte Moralgesetz (AAN 8.2024; vgl. AA 24.7.2025) beschränkt auch die Religionsfreiheit. Einerseits werden der Bevölkerung Verhaltensweisen vorgeschrieben, die von den Taliban als muslimisch begründet werden. Andererseits werden auch für Musliminnen und Muslime konkrete Vorschriften vor allem basierend auf der hanafitischen Rechtsschule des sunnitischen Islams gemacht, die ihre Freiheit in der Religionsausübung stark einschränken. Insbesondere mit Blick auf die schiitischen Gemeinden äußert der Sonderbeauftragte der Vereinten Nationen für die Situation der Menschenrechte in Afghanistan daher große Sorge. Das Moralgesetz schreibt feste Gebetszeiten sowie die Beachtung der Fastenzeit vor. Auch wird Muslimen der Kontakt mit Nicht-Muslimen verboten. Es gibt Berichte über Kontrollen von Schließzeiten von Geschäften zu Gebetszeiten durch die "Tugendwächter". Des Weiteren werden religiöse Symbole anderer Religionen, wie Kreuze, verboten. Auch die in der afghanischen Tradition tief verwurzelten Feierlichkeiten zu Nowruz (persisches Neujahr) und Yalda (Wintersonnenwende), beide als kulturelles Erbe der UNESCO gelistet, sind offiziell verboten (AA 24.7.2025).
Berichten zufolge wurden im März 2025 lokale Maßnahmen ergriffen, um die Durchführung der Gemeinschaftsgebete in der Moschee und andere Vorschriften im Zusammenhang mit dem Ramadan sicherzustellen. Dazu gehörten Inspektoren des Taliban-Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern (MPVPV), die die Menschen daran erinnerten, an den Nachtgebeten (Tarawih) in der Moschee teilzunehmen, und Unternehmen aufforderten, während der Gebetszeiten zu schließen. Lokale religiöse Führer wurden durch das MPVPV angewiesen, Personen zu identifizieren, die nicht an den Gebeten teilnahmen. Einige Personen wurden von Mitarbeitern des MPVPV festgenommen oder misshandelt, weil sie nicht an den Gebeten in den Moscheen teilgenommen hatten (mindestens in den Provinzen Farah, Helmand, Zabul und Samangan). In den Provinzen Badghis und Herat hingegen wurden Frauen daran gehindert, in bestimmten Moscheen an den Tarawih-Gebeten teilzunehmen und angewiesen, stattdessen zu Hause zu beten (UNAMA 1.5.2025; vgl. AA 24.7.2025).
Die Taliban-Regierung geht auch gegen sunnitische Gläubige außerhalb der Hanafi-Strömung vor. Laut UNAMA beschließen die Taliban auch Maßnahmen zur Unterdrückung des Salafismus, u. a. unter dem Vorwand der Bekämpfung des ISKP. Dazu zählt angeblich die Schließung von Salafi-Religionsschulen sowie die Entlassung von Salafisten aus Verwaltungs- und Einflusspositionen. Gleichzeitig lehnen jedoch Salafisten selbst andere Glaubensrichtungen ab (AA 24.7.2025).
Apostasie, Blasphemie, Konversion
Letzte Änderung 2025-10-09 12:24
Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (AA 24.7.2025). Nach Angaben der NGO International Christian Concern arbeiten die Taliban daran, das Christentum vollständig aus dem Land zu entfernen, und behaupten sogar, dass es in Afghanistan keine Christen gibt. Viele Christen sind in den Untergrund gegangen, aus Angst vor den Gerichten (IntCC 12.7.2023) oder Hausdurchsuchungen der Taliban (USDOS 15.5.2023).
Angehörige des Christentums praktizieren ihren Glauben aus Angst im Verborgenen. Die Zahl der afghanischen Christinnen und Christen beschränkt sich v. a. auf einen kleinen Kreis vom Islam zum Christentum konvertierter Menschen. Laut Studien des Verbands der afghanischen Konfessionslosen liegt die Zahl der afghanischen Christinnen und Christen muslimischen Hintergrunds bei 100. Belastbares statistisches Material zur Überprüfung der Anzahl und der Zusammensetzung der christlichen Gemeinschaft existiert nicht (AA 24.7.2025).
Der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion ist nach der vor Gericht geltenden Hanafi-Rechtsschule Apostasie. Missionierung, also der Versuch, Muslime zu einer anderen Religion zu bekehren, ist nach der hanafitischen Rechtsschule, die vor Gericht gilt, ebenfalls illegal. Diejenigen, die der Proselytenmacherei beschuldigt werden, werden mit der gleichen Strafe belegt wie diejenigen, die vom Islam konvertieren. Auch Blasphemie, zu der unter anderem islamfeindliche Schriften oder Äußerungen gehören können, ist nach der hanafitischen Schule ein Kapitalverbrechen. Angeklagte Gotteslästerer, einschließlich Apostaten, haben drei Tage Zeit, um zu widerrufen, sonst droht ihnen der Tod, obwohl es nach der Scharia kein klares Verfahren für einen Widerruf gibt. Einige Hadithe (Aussprüche oder Überlieferungen des Propheten Muhammad, die als Quelle des islamischen Rechts dienen) empfehlen Gespräche und Verhandlungen mit einem Abtrünnigen, um ihn zum Widerruf zu bewegen (USDOS 15.5.2023).
Personen denen vorgeworfen wird, von westlichen Werten beeinflusst zu sein
Letzte Änderung 2025-10-10 14:56
Es gibt keine genaue Definition oder einheitliche Auffassung des Begriffs „verwestlicht“. Vielmehr handelt es sich um eine lose, vage Vorstellung davon, was dieser Begriff beinhaltet. Oftmals bezieht er sich auf Menschen, die in Europa oder anderen Teilen der westlichen Welt gelebt haben und von der westlichen Kultur und Lebensweise beeinflusst sind. Der Einfluss kann sich auf körperliche Merkmale wie Kleidung, Frisur, Bartlänge und Kopfbedeckungen beziehen. Es kann sich aber auch um Einstellungen und Ansichten handeln, beispielsweise zur Teilhabe von Frauen am Arbeitsleben und zur Bewegungsfreiheit sowie zum Konsum von Alkohol und Schweinefleisch (Landinfo 29.9.2022).
Berichten zufolge haben die Taliban das Ziel, die afghanische Gesellschaft zu "reinigen" (JS 20.4.2023; vgl. WP 18.2.2023) und "ausländischen" Einfluss aus Afghanistan zu vertreiben (CTC Sentinel 9.8.2022). Die afghanische Gesellschaft soll von allem "gesäubert" werden, was die Taliban als "westliche" Werte ansehen, einschließlich Bildung für Mädchen, Beschäftigung und Bewegungsfreiheit für Frauen sowie Meinungs- und Versammlungsfreiheit (JS 20.4.2023).
Es gibt Berichte darüber, dass Rückkehrer aus Europa in der afghanischen Gesellschaft oft stigmatisiert werden (SEM 14.2.2025; vgl. AAN 20.1.2024). Manchmal werden sie auch als durch westliche Einflüsse "korrumpiert" angesehen, was zu Misstrauen führt (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023).
Während einer vom Dänischen Flüchtlingsrat (DRC) am 28.11.2022 organisierten Konferenz gab Dr. Liza Schuster, Dozentin für Soziologie an der University of London, an, dass diejenigen, die nach 2021 ausgereist sind, von den Taliban oft als "Verräter" angesehen werden. Einzelne Taliban-Mitglieder erklären in weitverbreiteten Videoaufnahmen, dass es eine Sünde sei, Afghanistan zu verlassen, und diejenigen, die gehen, werden als Sünder bezeichnet. Darüber hinaus erklärte Dr. Schuster, dass die Taliban Profile in den sozialen Medien kontrollieren und Personen deshalb der moralischen Korruption bezichtigt wurden. Familienangehörige von Ausgereisten wurden laut Dr. Schuster auch von Taliban-Beamten und Nachbarn schikaniert, unter anderem durch Vertreibungen und aggressive Verhöre (DRC 28.11.2022; vgl. CEDOCA 14.12.2023). Dr. Schuster unterscheidet hier zwischen jenen, die freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt sind, und solchen, die entweder abgeschoben wurden, oder deren Asylantrag abgelehnt wurde und denen die Wahl zwischen der Zwangsbeförderung in ein Flugzeug oder der Zusammenarbeit bei ihrer Abschiebung gelassen wurde. Fragen von Familie, Nachbarn und der Gemeinschaft zeigen schnell, ob die Rückkehr tatsächlich freiwillig war oder nicht. Sie berichtet weiters von Personen, die nach der Machtübernahme der Taliban zurückgekehrt sind, weil ihre Familien mit den Taliban verhandelt haben. In manchen Fällen wurde auch Geld bezahlt (DRC 28.11.2022; vgl. CEDOCA 14.12.2023).
Landinfo hatte laut einem im September 2022 veröffentlichten Bericht keine Informationen darüber, wonach Afghanen Reaktionen ausgesetzt waren, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten hatten (Landinfo 29.9.2022). Demgegenüber berichtet UNHCR in einem im Jahr 2018 veröffentlichten Bericht, dass Rückkehrer aus westlichen Ländern heftigen Reaktionen ausgesetzt waren, die von Bedrohungen bis hin zu Folter und Tod reichten, und von ihren Familien sowie den örtlichen Gemeinschaften und Behörden mit Misstrauen betrachtet werden (Landinfo 29.9.2022; vgl. UNHCR 30.8.2018). Landinfo stellt diesbezüglich fest, dass UNHCR diese Erkenntnisse primär auf Selbstauskünfte stützt (Landinfo 29.9.2022).
Ein in Afghanistan tätiger Journalist führte im Auftrag der Staatendokumentation verschiedene Interviews mit Stammesältesten zu diesem Thema durch. Diese gaben an, dass Rückkehrer aus Europa im allgemeinen Willkommen geheißen werden würden, solange sie lokale Kultur, Religion und Werte achten. Sollte ein Rückkehrer dies allerdings nicht tun und offen die Religion und Stammeswerte beleidigen, für eine andere Religion werben oder kulturelle Provokationen begehen, so kann er Gefahren ausgesetzt sein. Ebenso kann ein Rückkehrer in Gefahr geraten, wenn er persönliche Feinde hat. Ein Stammesältester berichtete, dass ein Rückkehrer in der Provinz Laghman getötet wurde, nicht weil er in Europa war, sondern, weil er persönliche Feinde hatte. Ein anderer Ältester gab an, dass mehrere junge Männer aus seinem Dorf in Europa leben würden. Die Bewohner des Dorfes sind stolz auf diese jungen Männer und würden diese im Falle einer Rückkehr willkommen heißen (VQ AFGH 13.9.2025).
Ethnische Gruppen
Letzte Änderung 2025-10-09 13:13
In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 (NSIA 7.2024) und 40,1 Millionen Menschen (CIA 6.5.2025). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vgl. CIA 6.5.2025), da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden (MRG 5.1.2022).
Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (ca. 32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %) (AA 24.7.2025).
Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert und strukturell gegenüber der paschtunischen Bevölkerung benachteiligt. So gibt es in der Taliban-Regierung z. B. nur sehr wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Bevölkerungsgruppen oder Mitglieder der Hazara (AA 24.7.2025). Aus Angst vor ethnischem Widerstand konzentrierten sich die Taliban darauf, im Norden nicht-paschtunische Einheimische zu rekrutieren. Diese Politik trug wesentlich dazu bei, dass die Taliban im August 2021 den Norden erobern konnten, ohne Paschtunen aus dem Süden einsetzen zu müssen. Zunächst wurden die lokalen Gouverneure und Distriktgouverneure im Amt belassen. Später wurden jedoch mehrere den Taliban angehörende Usbeken, Tadschiken und Hazara, die als Verwaltungsbeamte tätig waren, durch Paschtunen aus Kandahar ersetzt, was in einigen Fällen zu lokalen Konflikten führte (CSCR 16.7.2024).
Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Faktisch aber werden selbst auf lokaler Ebene Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Auch wenn sich keine systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban-Regierung feststellen lässt (solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren), schreitet ihre Marginalisierung voran. Dies ist nicht zuletzt durch den fehlenden Schutz und die fehlende Ahndung von diskriminierendem Verhalten gegen Minderheiten durch die Taliban-Regierung begründet (AA 24.7.2025). Es wird von einer zunehmenden Rivalität zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen innerhalb der Taliban berichtet, wie zum Beispiel zwischen dem Haqqani-Netzwerk (CSCR 16.7.2024; vgl. AMU 4.2.2025), einer kleinen Gruppe von Mitbegründern aus dem Süden und weniger mächtigen tadschikischen und usbekischen Taliban-Kommandeuren aus dem Norden. Die nicht-paschtunischen Taliban sind sich der Dominanz der Paschtunen in der aktuellen Machtstruktur bewusst, was zu Konflikten entlang ethnischer Linien innerhalb der Taliban geführt hat (CSCR 16.7.2024).
Dennoch gibt es Berichte über die Diskriminierung der allgemeinen Bevölkerung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit durch die Taliban. Angehörige der Volksgruppen der Hazara, Tadschiken und Usbeken werden diskriminiert (CSCR 16.7.2024) und es kommt zu Vertreibungen von Minderheiten aus ihren Häusern und Dörfern (CSCR 16.7.2024).
Hazara
Letzte Änderung 2025-10-09 15:00
Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 15 % der afghanischen Bevölkerung aus (AA 24.7.2025; vgl. BAMF 10.2024c). Die Mehrheit der Hazara lebt im Hazarajat (oder "Land der Hazara") (MRG 5.1.2022; vgl. EB o.D.d, BAMF 10.2024c), das im zerklüfteten zentralen Bergland Afghanistans liegt und eine Fläche von etwa 50.000 Quadratkilometern umfasst. Die Region erstreckt sich auf die Provinzen Bamyan und Daikundi sowie mehrere angrenzende Distrikte in den Provinzen Ghazni, Uruzgan, (Maidan) Wardak, Parwan, Baghlan, Samangan und Sar-e Pul. Es gibt auch sunnitische Hazara-Gemeinschaften in den Provinzen Badghis, Ghor, Kunduz, Baghlan, Panjsher und anderen Gebieten im Nordosten Afghanistans (MRG 5.1.2022). Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten (JP o.D.; vgl. BAMF 10.2024c), auch bekannt als Jaafari-Schiiten (USDOS 15.5.2023). Eine Minderheit der Hazara ist ismailitisch (USDOS 15.5.2023; vgl. MRG 5.1.2022). Ismailitische Hazara leben in den Provinzen Parwan, Baghlan und Bamyan. Darüber hinaus sind sowohl schiitische als auch sunnitische Hazara in erheblicher Zahl in mehreren städtischen Zentren Afghanistans vertreten, darunter Kabul, Mazar-e Sharif und Herat (MRG 5.1.2022; vgl. BAMF 10.2024c).
Die Taliban haben insbesondere den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara, die während des ersten Taliban-Regimes benachteiligt und teilweise verfolgt wurden, Zusicherungen gemacht (AA 24.7.2025). Dennoch gibt es regelmäßige dokumentierte Übergriffe durch die Taliban gegen Angehörige der Hazara (AA 24.7.2025; vgl. BAMF 10.2024c, NLM 12.12.2022). Kommandanten und Soldaten der Taliban sollen laut Medienberichten teilweise starke Abneigungen gegen die Hazara hegen (BAMF 10.2024c; vgl. NLM 12.12.2022). Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gibt es Berichte über Tötungen (Elitaatroz 17.3.2022; vgl. AI 6.3.2023, 8am 24.9.2023, BAMF 10.2024c), Vertreibungen (HRW 22.10.2021; vgl. AAN 11.1.2023, 8am 19.3.2024a, BAMF 10.2024c), Folter (8am 19.3.2024b; vgl. BAMF 10.2024c) sowie Verhaftungen von Hazara durch Mitglieder der Taliban (AI 6.3.2023; vgl. 8am 19.3.2024c, BAMF 10.2024c).
Gab es zur Zeit der Islamischen Republik Afghanistan noch viele Hazara-Vertreter im afghanischen Parlament (wie z. B. Sima Simar, Mohammad Mohaqiq, Vizepräsident Karim Khalili) so waren im ersten Kabinett der Taliban nur zwei Hazara vertreten: Der zweite stellvertretende Gesundheitsminister Dr. Hassan Ghiyasi und der stellvertretende Wirtschaftsminister Dr. Abdul Latif Nazari (MEI o.D.; vgl. BAMF 10.2024c). Mit Stand September 2025 sind in der Taliban Führung sechs Hazara vertreten (MEI o.D.). Alle wichtigen Hazara-Führer der ehemaligen Republik leben mittlerweile im Ausland, haben aber Stellvertreter, die für sie im Land aktiv sind (BAMF 10.2024c; vgl. AAN 28.8.2024).
Es gibt weiters Berichte, dass Angehörige der Taliban beschuldigt werden, Zwangsumsiedlungen, vor allem unter Angehörigen der schiitischen Hazara, vorzunehmen, um das Land unter ihren eigenen Anhängern aufzuteilen (HRW 22.10.2021; vgl. BAMF 10.2024c, AA 24.7.2025). Berichten zufolge werden aus Pakistan und Iran zurückkehrende afghanische Paschtunen auch in Gebieten angesiedelt, die bisher mehrheitlich von anderen ethnischen Gruppen bewohnt wurden. Es bestehen Vorwürfe, dass dies eine explizite Verdrängungspolitik darstelle (AA 24.7.2025). In der Provinz Daikundi sollen im September 2021 bis zu 800 Hazara-Familien gewaltsam von ihrem Land vertrieben worden sein. Laut Erkenntnissen der UN konnten die meisten mittlerweile wieder zurückkehren (BAMF 10.2024c; vgl. 8am 24.9.2021). In Helmand und Balkh wurden Anfang Oktober 2021 "Hunderte von Hazara-Familien", und in 14 Dörfern in Daikundi und Uruzgan im September mindestens 2.800 Hazara-Bewohner vertrieben (HRW 22.10.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a). Im Frühjahr 2022 kam es dazu, dass Hazara ihre Häuser nach Streitigkeiten mit Nomaden verlassen mussten (AAN 11.1.2023). Am 2.9.2023 wurde berichtet, dass die Taliban Hazara in der Provinz Maidan Wardak befohlen haben, Kutschi eine Entschädigung für den Verlust ihres Viehs zu zahlen. Berichten zufolge ist der Viehbestand der Kutschi vor einigen Jahren in dem Gebiet verschwunden. Auch hier wurde den Taliban Voreingenommenheit vorgeworfen (KaN 2.9.2023). Bewohner von Nowabad, einem Hazara-Gebiet in der Stadt Ghazni, berichteten, dass am 10.06.2024 die Taliban alle im Gebiet wohnenden Personen anwiesen, ihre Eigentumsdokumente vorzulegen. Laut Ansicht der Taliban sei das Gebiet von der Hazara-Bevölkerung usurpiert worden, woraufhin die Dokumente für ungültig erklärt wurden. Die Bewohnerinnen und Bewohner wurden daraufhin angewiesen, ihre Häuser zu verlassen und das Land an die Taliban zu übergeben (8am 9.6.2024; vgl. BAMF 10.2024c). Medienberichten vom 2.9.2024 zufolge haben die Taliban im Distrikt Nawur der Provinz Ghazni eine Zwangsumsiedelung Dutzender Familien zugunsten von Kutschi-Nomaden angeordnet. Das Agrar- und Weideland der Vertriebenen wurde danach an die Kutschi übergeben. Der Distrikt wird hauptsächlich von ethnischen Hazara bewohnt (8am 2.9.2024; vgl. BAMF 10.2024c). Einen Monat zuvor sollen ethnische Hazara des Dorfes Kandir im Distrikt Gizab der Provinz Uruzgan von den Taliban aufgefordert worden sein, 30 Millionen Afghani an Kutschi-Nomaden als Kompensation für das von ihnen besetzte Land zu bezahlen (Afintl 3.8.2024; vgl. BAMF 10.2024c). Im Juli 2025 wurde von einer umstrittenen Entscheidung zu einem Landstreit zwischen Kutschi-Nomaden und Hazara in Bamyan berichtet. Demzufolge wurde die gesamte Bevölkerung eines Hazara-Dorfes zugunsten der Kutschi-Nomaden gewaltsam vertrieben (KaN 28.7.2025)
Auch sind Hazara weiterhin besonders gefährdet, Opfer von Anschlägen des Islamischen Staats Khorasan Provinz (ISKP) zu werden (AA 24.7.2025: vgl. BAMF 10.2024c, HRW 16.1.2025). Die Taliban relativieren laut Medienberichten in manchen Fällen die Bedrohung durch den ISKP oder unterbinden die Berichterstattung über Anschläge des ISKP durch die Medien (8am 29.4.2022; vgl. BAMF 10.2024c). Beispielsweise gab es sowohl im Jänner (BAMF 10.2024c; vgl. KaN 10.1.2024) als auch im April (BAMF 10.2024c; vgl. Afintl 21.4.2024) und August 2024 Anschläge auf Minibusse mit Hazara-Passagieren (BAMF 10.2024c; vgl. DW 12.8.2024). Auch bekannte sich der ISKP zu einem Angriff auf eine schiitische Moschee in Herat, bei dem ein schiitischer Geistlicher und mindestens fünf weitere Personen getötet wurden (BAMF 10.2024c; vgl. KaN 1.5.2024). Im September 2024 wurden 14 ethnische Hazara in der Provinz Daikundi getötet. Der ISKP übernahm die Verantwortung (BAMF 10.2024c; vgl. HRW 13.9.2024). Im Juni 2025 wurde berichtet, dass ein schiitischer Imam in Badakhshan enthauptet wurde. Die Angreifer hinterließen eine ISKP-Flagge am Tatort (Afintl 13.9.2025).
Kutschi-Nomaden
Letzte Änderung 2025-10-09 15:02
Ethnisch gesehen ist der Großteil der Kutschi (persisch: "Nomaden") paschtunisch und stammt vorwiegend aus dem Süden und Osten Afghanistans. Sie sind eher eine soziale Gruppe, obwohl sie einige Charakteristiken einer eigenen ethnischen Gruppe aufweisen. Während des ersten Taliban-Regimes wurden viele Kutschi in den usbekisch und tadschikisch dominierten Gebieten im Nordwesten des Landes sesshaft. Die größte Kutschi-Population findet sich in der Wüste im Süden des Landes (Registan) (MRG 5.2.2021c). Die rund 2,4 Millionen Kutschi-Nomaden ziehen im Winter traditionell aus Ost- und Zentralafghanistan, um ihre Herden in den Grenzgebieten Pakistans zu weiden (ANPK 19.2.2018; vgl. KaN 29.1.2024). Viele Kutschi leben in informellen Siedlungen am Stadtrand von Kabul (MRG 5.2.2021c). Sie züchten Vieh und verkaufen die Tiere und ihre Nebenprodukte an lokale Gemeinschaften, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Obwohl sie für die Ernährungssicherheit Afghanistans unverzichtbar sind, ist die Mehrheit der Kutschi arm und führt ein schwieriges Leben. COVID-19, Konflikte und politische Umwälzungen haben ihre Lebensgrundlagen stark beeinträchtigt (FAO 30.3.2022).
Lokale Konflikte zwischen sesshaften Bevölkerungsgruppen und Nomadenstämmen gibt es seit über einem Jahrhundert. Die Kutschi sind ethnische Paschtunen, die den Winter meist in den Stammesgebieten Pakistans verbringen und im Sommer durch Afghanistan ziehen. Seit Jahrzehnten sind sie auf staatliche Unterstützung angewiesen, um Zugang zu Weideland im ganzen Land zu erhalten (KaN 29.1.2024). Berichten zufolge hat die Häufigkeit der Zusammenstöße seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 zugenommen (KaN 29.1.2024; vgl. Afintl 3.8.2024).
Die Taliban werden bei Landstreitigkeiten von vielen als Unterstützer der Kutschi und somit als Streitpartei und nicht als neutraler Vermittler angesehen (AAN 11.1.2023; vgl. KaN 2.9.2023, Afintl 3.8.2024, KaN 29.1.2024). Dies hat zu einem Anstieg von Erpressungen, Vertreibungen, Beschlagnahmungen von Eigentum und Zerstörungen von Ackerland geführt (KaN 29.1.2024). So wurden in einem Landkonflikt zwischen Kutschi-Nomaden und der Bevölkerung des Distrikts Nawur, Provinz Ghazni, Anfang August 2023 17 lokale Bewohner festgenommen, wobei den Taliban vorgeworfen wurde, parteiisch mit den Kutschi zu sein (BAMF 31.12.2023; vgl. KaN 1.8.2023). Berichten zufolge wurden die Festgenommenen geschlagen und gefoltert (KaN 1.8.2023). Am 2.9.2023 wurde berichtet, dass die Taliban Hazara in der Provinz Maidan Wardak befohlen haben, Kutschi eine Entschädigung für den Verlust ihres Viehs zu zahlen. Berichten zufolge ist vor einigen Jahren in dem Gebiet der Viehbestand der Kutschi verschwunden. Auch hier wurde den Taliban Voreingenommenheit vorgeworfen (KaN 2.9.2023). Medienberichten vom 2.9.2024 zufolge haben die Taliban im Distrikt Nawur der Provinz Ghazni eine Zwangsumsiedelung Dutzender Familien zugunsten von Kutschi-Nomaden angeordnet. Das Agrar- und Weideland der Vertriebenen wurde danach an die Kutschi übergeben. Der Distrikt wird hauptsächlich von ethnischen Hazara bewohnt (8am 2.9.2024; vgl. BAMF 10.2024c). Einen Monat zuvor sollen ethnische Hazara des Dorfes Kandir im Distrikt Gizab der Provinz Uruzgan von den Taliban aufgefordert worden sein, 30 Millionen Afghani an Kutschi-Nomaden als Kompensation für das von ihnen besetzte Land zu bezahlen (Afintl 3.8.2024; vgl. BAMF 10.2024c). Im Juli 2025 wurde von einer umstrittenen Entscheidung zu einem Landstreit zwischen Kutschi-Nomaden und Hazara in Bamyan berichtet. Demzufolge wurde die gesamte Bevölkerung eines Hazara-Dorfes zugunsten der Kutschi-Nomaden gewaltsam vertrieben (KaN 28.7.2025).
2.1. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsland:
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsland, die bereits im angefochtenen Bescheid getroffen wurden, stützen sich auf die zitierten Quellen und wurden von den Parteien nicht substanziell bestritten. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsland Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
2.2. Zu den Feststellungen zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
2.2.1. Die Feststellungen zur Staatszugehörigkeit des Beschwerdeführers und seiner Volksgruppen- sowie Religionszugehörigkeit gründen sich auf seine diesbezüglichen Angaben im Verfahren.
Die Feststellungen zum Herkunftsort des Beschwerdeführers in Afghanistan ergeben sich ebenso aus seinen entsprechenden Angaben im Verfahren.
Die Feststellungen zu den im Iran lebenden Eltern und Geschwistern des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen entsprechenden gleichbleibenden und damit glaubhaften Angaben vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das österreichische Strafregister.
Die Feststellungen zu den im österreichischen Bundesgebiet aufhältigen Ehefrau sowie den beiden Kindern des Beschwerdeführers stützen sich auf Aussagen des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau vor dem BFA sowie in der mündlichen Verhandlung, die im Verwaltungsakt einliegenden Geburtsurkunden seiner Kinder. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin und den gemeinsamen Kindern im gemeinsamen Haushalt lebt, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das zentrale Melderegister (ZMR).
Die Feststellungen zur mangelnden Schul- und Berufsausbildung des Beschwerdeführers in Afghanistan beruht auf seinen diesbezüglichen Angaben im Verfahren. Die Feststellungen betreffend die von ihm in Österreich absolvierten Sprachkurse, sonstigen Ausbildungen sowie insbesondere der erfolgreiche Lehrabschluss ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers.
2.2.2. Den Feststellungen hinsichtlich der Abwendung des Beschwerdeführers von seiner früheren Religion, dem Islam, liegen wesentlich die glaubhaften und überzeugenden Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.07.2026 zugrunde. Obwohl der Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor der Behörde und in der Beschwerde anführt, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung aus religiösen Gründen zu befürchten, brachte er erstmals in seiner Stellungnahme vom 15.07.2026 vor, vor, vom Islam abgefallen zu sein und begründete dies auch in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und lebensnah (vgl. VH-Prot., S. 10f).
Der erkennende Richter konnte sich im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung ein umfassendes Bild von der Persönlichkeit des Beschwerdeführers machen. Insgesamt hinterließ der Beschwerdeführer dabei betreffend seine Angaben zu seiner religiösen Bekenntnislosigkeit einen persönlich glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck. Dabei entstand für den erkennenden Richter das Bild eines willensstarken, liberalen, toleranten und modernen jungen Mannes, der in Österreich von sich aus an seiner früheren Religion zu zweifeln begonnen hat und der nicht davor zurückscheut, seine Ansichten auch nach außen hin zu vertreten. Auch wurde von der durch seine Ehefrau als Zeugin in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass der moslemische Glauben trotz des Umstandes, dass der Beschwerdeführer als schiitischer Moslem geboren wurde, in seinem Leben keinerlei Rolle mehr spielt, er weder betet noch fastet und auch seine Kinder nicht religiös erzieht (vgl. VH-Prot., S. 10 f. u. 19).
Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig und zukunftsorientiert gewirkt und hat sich der Eindruck verfestigt, dass er inzwischen mit Blick auf den langjährigen Aufenthalt sich die in Österreich üblichen sogenannten westlichen Werte in einer Weise angeeignet hat, dass diese vollständig Teil seiner Persönlichkeit geworden sind. Ebenso ist seine Abwendung vom Islam glaubwürdig. Im Gespräch hat er mit wenigen Worten die hierfür relevanten Umstände darlegen können. Diese Abwendung hat er auch so verinnerlicht, dass er wahrscheinlich nicht mehr in der Lage sein würde, mit dieser inneren Haltung in Afghanistan nicht aufzufallen.
Zusammenfassend waren die Schilderungen zu seiner Motivation bzw. den Gründen, weshalb er sich vom Islam abgewandt habe und darüber hinaus auch sonst keiner anderen Religionsgemeinschaft angehören wolle, authentisch und glaubwürdig. Der Beschwerdeführer konnte insbesondere glaubhaft darlegen, dass er im Falle einer hypothetischen Rückkehr nach Afghanistan, seine Meinung nicht ändern würde. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer unumkehrbar und aus innerer Überzeugung, nachhaltig und ernsthaft vom Islam abwandte.
Bezüglich der Feststellungen zur europäischen Wertehaltung des Beschwerdeführers wird auf seine diesbezüglich glaubhaften und authentischen Angaben in der mündlichen Verhandlung verwiesen. Er brachte klar zum Ausdruck, dass er ein Leben führt, das den konservativ-afghanischen Traditionen eindeutig widerspricht und dass seine von westlichen Werten getragene Lebenseinstellung ein wesentlicher Bestandteil seiner Identität geworden ist. Auch erweckte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung für das erkennende Gericht glaubhaft den Eindruck, dass er mit seiner Ehefrau eine gleichberechtigte Beziehung führt und ein verantwortungsvoller und engagierter Vater ist, indem er etwa seine Kinder in den Kindergarten bringt und von diesem abholt, sie mit Essen versorgt, mit diesen spielt und seine Ehefrau im Haushalt unterstützt. Ebenso hat er glaubhaft dargelegt, dass ihm der allgemeine Umgang mit Frauen in Afghanistan widerstrebt. Weiters bestätigte seine Ehefrau vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer sie bei der Kindererziehung und im Haushalt unterstütze. Sie erklärte überdies, dass der Beschwerdeführer „komplett westlich“ sei, sich an keinerlei Essensvorschriften im Islam halte, sie ihn niemals beten gesehen habe, die Kinder nur Deutsch sprechen könnten und diese jedes Fest mitmachen könnten. Der Beschwerdeführer hat vor dem erkennenden Richter daher den Eindruck vermittelt, dass er sich nicht bloß an die hier gelebten Werte angepasst hat, sondern er diese tatsächlich dermaßen verinnerlicht hat, dass ihm ein Leben in Afghanistan deswegen nicht mehr zumutbar wäre. Er hat ein offenes Weltbild und sich nach seiner Haftentlassung und dem Kennenlernen seiner heutigen Ehefrau schon sehr bald in eine sehr säkulare Richtung entwickelt, die über das bloße Annehmen der gelebten Bräuche in einem Aufnahmestaat hinausgeht, wobei auch seine Tätowierungen Indizien für seine nunmehr vorliegende westliche Orientierung darstellen.
In der mündlichen Verhandlung zeigte sich der Beschwerdeführer auch sehr reflektiert, insbesondere zur Reue zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung. Der Beschwerdeführer konnte für das erkennende Gericht überzeugend darlegen, dass er sich seit seiner Haftentlassung von seinem delinquenten Umfeld vollkommen getrennt hat und durch sein Familienleben sowie den erfolgreichen Abschluss seiner Therapie vollkommen resozialisiert wurde, was er insbesondere auch durch den erfolgreichen Lehrabschluss in einem Mangelberuf unter Beweis stellte. Seinen Wunsch, in Österreich beruflich Fuß zu fassen, konnte er auch dadurch belegen, dass er nachweislich über 100 Bewerbungen verschickt und sich für eine Ausbildung in der Werkmeisterschule ab 2027 angemeldet hat.
Der Beschwerdeführer hat somit in Österreich eigenständig eine Lebensweise und ein Werteverständnis entwickelt und angenommen, die bzw. das sich maßgeblich von den konservativ-religiösen Traditionen in Afghanistan unterscheidet. Der Beschwerdeführer kann in diesem Zusammenhang auch als sehr westlich orientierter Mann angesehen werden, da er durch seine Lebensführung klar zum Ausdruck bringt, dass er nicht nach den traditionellen islamischen Werten leben könnte oder möchte.
Die atheistische Haltung und das westlich-geprägte Werteverständnis des Beschwerdeführers stehen im völligen Gegensatz zu den in Afghanistan vorherrschenden religiösen Zwängen. Es besteht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Möglichkeit, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan seine nicht religiöse und liberale Überzeugung nach außen trägt bzw. kann ihm auch nicht zugemutet werden, diese immer für sich zu behalten und seine innere Einstellung dauerhaft zu verleugnen.
Das erkennende Gericht hatte zu keinem Zeitpunkt den Eindruck, der Beschwerdeführer würde die dargelegte „Apostasie“ oder „westliche“ Lebenseinstellung lediglich im Hinblick auf die mögliche Erlangung des Asylstatus vertreten. Seine Antworten erfolgten spontan und authentisch. Seine Persönlichkeit erscheint gefestigt und stabil.
Im Ergebnis gelangt das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers somit zu der Annahme, dass der Beschwerdeführer bereits vor einigen Jahren aus innerer Überzeugung heraus an seiner Religion zu zweifeln begonnen hat und dass sein Abfall vom Islam nicht nur zum Schein, sondern ernsthaft und aus freien Stücken geschehen ist und innerlich durchaus identitätsprägend ist. Nicht anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan zu seinem früheren Glauben zurückkehren würde oder dass er seine Bekenntnislosigkeit verleugnen würde. Vielmehr ist glaubhaft, dass der Beschwerdeführer seinen im Herkunftsstaat vorgeschriebenen Glauben nicht leben will. Seine atheistische Einstellung ist auch bereits öffentlich bekannt geworden, zumal er diese vor seinen Bekannten und Freunden nicht verbarg (vgl. VH-Prot., S 9).
Für das Bundesverwaltungsgericht steht damit insgesamt unzweifelhaft fest, dass die Abwendung des Beschwerdeführers vom Islam ernsthaft, nachhaltig und nach außen hin erkennbar erfolgt ist.
Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aus Gründen der Religion und als sehr westlich orientierter Mann im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblichen Wahrscheinlichkeit Verfolgung seitens wertkonservativer islamistischer Kreise aus asylrelevanten Gründen drohen würde und angesichts der Machtübernahme durch die Taliban keinesfalls davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer vor dieser Verfolgung effektiver Schutz in ausreichendem Maß gewährleistet wird.
Ergänzend ist festzuhalten, dass im Falle des Beschwerdeführers noch weitere Gründe kumulativ hinzutreten, die in einer Gesamtschau mit den soeben ausgeführten religiösen Aspekten eine asylrelevante Verfolgung als maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer gehört der Minderheit der Hazara an und ist ein Rückkehrer aus Europa. Diese Faktoren führen für sich alleine noch nicht zu einer Gewährung von Asyl, jedoch sind sie, durch die individuellen Eigenschaften des Beschwerdeführers als Apostat und als westlich-orientierter Mann nochmals gefahrenerhöhend.
Diese Aspekte lassen in einer Gesamtschau mit den zuvor ausgeführten politischen bzw. religiösen Aspekten eine asylrelevante Verfolgung als maßgeblich wahrscheinlich erscheinen.
2.2.3. Dem EUAA Country Guidance: Afghanistan aus Mai 2024 ist zu entnehmen, dass Apostasie ein Verbrechen ist, das von der Scharia definiert wird und die Konversion zu einer anderen Religion und die Proselytisierung umfasst. Nach der Auslegung der Scharia durch die Taliban wird Apostasie mit dem Tod bestraft. Eine Quelle wies darauf hin, dass Afghanen, die zum Christentum konvertierten, als Abtrünnige galten und mit Ausgrenzung und der Androhung von Ehrenmorden durch Familien- und Dorfmitglieder konfrontiert waren. Berichten zufolge sind „angemessene“ Strafen für Abtrünnige in der sunnitischen Hanafi-Rechtsprechung die Enthauptung für Männer und die lebenslange Haft für Frauen, es sei denn, die einzelnen bereuen. Eigentum kann auch beschlagnahmt werden, und Abtrünnige können daran gehindert werden, Eigentum zu erben. Es wird berichtet, dass es keine formelle Taliban-Politik zur Jagd auf Konvertiten gegeben hat, da allgemein erwartet wird, dass Konvertiten von ihren eigenen Familien und nicht von den Behörden getötet werden. Personen, die Ansichten vertreten, die als vom Islam abgefallen empfunden werden können, wie Konvertiten, Atheisten und Säkularisten, können ihre Ansichten oder ihre Beziehung zum Islam nicht offen zum Ausdruck bringen, unter dem Risiko von Sanktionen oder Gewalt, auch nicht durch ihre Familie. Solche Personen müssen auch äußerlich muslimisch erscheinen und die religiösen und kulturellen Verhaltenserwartungen ihrer lokalen Umgebung erfüllen, ohne dass dies ein Spiegelbild ihrer inneren Überzeugung ist.
2.2.4. Vor dem Hintergrund dieser Länderinformationen ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat durch die Taliban aufgrund seines Abfalls vom Islam bzw. der Verinnerlichung westlicher Werte eine Verfolgung in asylrelevantem Ausmaß zu gegenwärtigen hätte. Eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative besteht für den Beschwerdeführer nicht, da sich die Situation so in ganz Afghanistan darstellt.
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.
Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.
Zu Spruchpunkt I. (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft):
3.1.1. Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.
Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.
Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).
Eine Verfolgung kann gemäß Art. 6 lit. a bis c StatusVO von drei Akteuren ausgehen: dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Art. 7 Abs. 1 StatusVO genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten.
Gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. a bis b StatusVO wird eine Handlung als Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A der GFK angesehen, wenn sie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Art. 9 Abs. 1 lit. a StatusVO), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer Handlung nach Art. 9 Abs. 1 lit. a StatusVO (Art. 9 Abs. 1 lit. b StatusVO) betroffen ist.
Unter Handlungen, die gemäß Art. 9 Abs.1 StatusVO als Verfolgung gelten können, fallen gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. a bis f StatusVO die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, die unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die in den Anwendungsbereich der Ausschlussgründe des Art. 12 Abs. 2 StatusVO fallen oder Handlungen, die an das Geschlecht anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
Gemäß Art. 9 Abs. 3 StatusVO muss ein Zusammenhang zwischen den in Art. 9 Abs. 1 StatusVO als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den in Art. 10 Abs. 1 lit. a bis e StatusVO genannten Verfolgungsgründen, welche bereits auch in Art. 3 Z 5 StatusVO aufgezählt werden, bestehen.
Entsprechend Art. 4 StatusVO trifft den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Beschwerdeführers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Art. 4 Abs. 5 StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Beschwerdeführer offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.
3.1.2. Wie beweiswürdigend ausgeführt, ist beim Beschwerdeführer insgesamt von einem Überwiegen der Gründe für die Annahme eines Glaubensabfalls vom Islam bzw. einer Annahme von verinnerlichten westlichen Werten auszugehen. Der Beschwerdeführer hat sich im Zuge seines Aufenthaltes in Österreich und insbesondere seit seiner Haftentlassung immer mehr von den Religionen entfremdet und spielen diese in seinem Leben keine Rolle mehr. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, hat der Beschwerdeführer hinreichend detailliert dargelegt, sowohl von seinem islamischen Glauben abgefallen zu sein als auch in seinem Alltagsleben eine westliche Werteordnung verinnerlicht zu haben. Beides sind unverbrüchlicher Teile seiner Identität geworden. Diese Tatsache wurde glaubhaft auch von der im Beschwerdeverfahren einvernommenen Zeugin, seiner Lebensgefährtin und Mutter zweier (bald dreier) Kinder, dargestellt
Er würde bei weiterer Ausübung seines inneren Entschlusses, frei von einer religiösen Glaubensgemeinschaft zu leben, im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müssen aus diesem Grund eine Verfolgung gegenwärtigen zu müssen, welche ein asylrelevantes Maß erreicht. Der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion ist nach der vor Gericht geltenden Hanafi-Rechtsschule Apostasie. Missionierung, also der Versuch, Muslime zu einer anderen Religion zu bekehren, ist nach der hanafitischen Rechtsschule, die vor Gericht gilt, ebenfalls illegal. Angeklagte Gotteslästerer, einschließlich Apostaten, haben drei Tage Zeit, um zu widerrufen, sonst droht ihnen der Tod, obwohl es nach der Scharia kein klares Verfahren für einen Widerruf gibt. Nach der Auslegung der Scharia wird Apostasie mit dem Tod bestraft. Strafen für Abtrünnige in der sunnitischen Hanafi-Rechtsprechung sind Enthauptung für Männer und lebenslange Haft für Frauen, es sei denn, die einzelnen bereuen. Eigentum kann auch beschlagnahmt werden, und Abtrünnige können daran gehindert werden, Eigentum zu erben. Personen, die Ansichten vertreten, die als vom Islam abgefallen empfunden werden können, wie Konvertiten, Atheisten und Säkularisten, können ihre Ansichten oder ihre Beziehung zum Islam nicht offen zum Ausdruck bringen, unter dem Risiko von Sanktionen oder Gewalt, auch nicht durch ihre Familie. Solche Personen müssen auch äußerlich muslimisch erscheinen und die religiösen und kulturellen Verhaltenserwartungen ihrer lokalen Umgebung erfüllen, ohne dass dies ein Spiegelbild ihrer inneren Überzeugung ist.
Insgesamt ergibt sich aus dem oben zur Person des Beschwerdeführer festgestellten Sachverhalt und den Feststellungen zur Situation der vom Islam abgefallenen Personen in Afghanistan, dass der Beschwerdeführer als Person mit innerer Überzeugung, die er nicht verleugnen, sondern offen ausüben will, im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung, sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite – ohne dass in dieser Hinsicht staatlicher Schutz zukäme – als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre. Dem Beschwerdeführer würde in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung in asylrelevantem Maße aufgrund seiner Abkehr vom Islam und der Verinnerlichung westlicher Werte drohen.
Die im Verfahren ins Treffen geführte Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsland aus den in der StatusVO genannten Gründen, konkret aus dem Grund der politischen Überzeugung, verfolgt zu werden, ist aufgrund seines glaubhaften Vorbringens in Zusammenschau mit den vorgelegten Unterlagen sowie den genauen und aktuellen Informationen zum Herkunftsland des Beschwerdeführers aus relevanten und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen begründet.
In Fällen einer vom Staat oder von Vertretern des Staates ausgehenden Verfolgung ist gemäß Art. 8 Abs. 2 StatusVO davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keinen wirksamen Schutz erhalten kann, weswegen keine Prüfung über das Bestehen einer internen Schutzalternative gemäß Art. 8 Abs. 1 StatusVO durchzuführen ist. Eine Prüfung nach Art. 8 Abs. 1 StatusVO ist bei staatlicher Verfolgung dann durchzuführen, wenn eindeutig festgestellt wurde, dass der Staat selbst nur bestimmte Teile des Landes beherrscht.
Da im vorliegenden Fall die festgestellte Furcht vor Verfolgung dem Beschwerdeführer von den Taliban droht, die als Vertreter des Staates anzusehen sind und die das gesamte Herkunftsland beherrschen, ist keine Prüfung über das Bestehen einer internen Schutzalternative gemäß Art. 8 StatusVO durchzuführen.
3.1.3. Gemäß Art. 14 Abs. 2 iVm Art. 14 Abs. 1 lit. e StatusVO kann einem Drittstaatsangehöriger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden, wenn dieser eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem er sich aufhält, darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.
Die Anwendung des Art. 14 Abs. 2 iVm Art. 14 Abs. 1 lit. e StatusVO hängt demnach von der Erfüllung zweier unterschiedlicher Voraussetzungen ab, nämlich zum einen, dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, und zum anderen, dass festgestellt wurde, dass er eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass schon bei Erfüllung einer dieser beiden Voraussetzungen festgestellt werden kann, dass auch die zweite erfüllt wäre.
Entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) muss die Verhältnismäßigkeit der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf die Gefahr für die Allgemeinheit gegeben sein (vgl. EuGH 06.07.2023, C-402/22, C-663/22 und C-8/22).
Zur Voraussetzung des Vorliegens einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat:
Wie vom EuGH ausgeführt, liegt eine besonders schwere Straftat dann vor, wenn sie angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Bei der Beurteilung, ob eine Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen Schweregrad aufweist, ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen sind. Im Rahmen dieser Einzelfallprüfung sind daher etwa die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, das Ausmaß der Beeinträchtigung der Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft, alle mit der Begehung verbundenen, insbesondere etwaige erschwerende oder mildernde Umstände (für Schuldausschließungs- und Rechtfertigungsgründe vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; VwGH 02.03.2023, Ra 2021/18/0006 mwN), die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde sowie die Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden. Die Art des Strafverfahrens zur Ahndung der fraglichen Straftat kann ebenfalls von Bedeutung sein, wenn sie den Schweregrad zum Ausdruck bringt, den die Strafverfolgungsbehörden dieser Straftat beigemessen haben. Angesichts der von der Rechtsprechung des EuGH vorausgesetzten Einzelfallprüfung, ist eine Würdigung sämtlicher besonderer Umstände des fraglichen Falls erforderlich, sodass die vorangegangenen Beurteilungskriterien nicht abschließend sind, sondern gegebenenfalls auch zusätzliche Kriterien herangezogen werden können (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; EuGH 06.07.2023, C-402/22).
Es steht den Mitgliedstaaten frei, Mindestschwellen festzulegen, die eine einheitliche Anwendung dieser Bestimmung erleichtern sollen. Jedoch müssen solche Schwellenwerte notwendigerweise mit dem genannten Schweregrad in Einklang stehen und dürfen es keinesfalls ermöglichen, festzustellen, dass die fragliche Straftat „besonders schwer“ sei, ohne dass die zuständige Behörde eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorgenommen hat (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; EuGH 06.07.2023, C-402/22).
Gemäß der auf die StatusVO übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH), ist der Verbrechensbegriff des § 17 StGB als Mindestschwelle für die Erfüllung des Kriteriums der außerordentlichen Schwere heranzuziehen (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).
Gemäß § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder zumindest mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Alle anderen strafbaren Handlungen sind gemäß § 17 Abs. 2 StGB Vergehen. Mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen hat der Gesetzgeber in § 17 StGB eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll, getroffen. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus – mit „Verbrechen“ wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert – bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).
Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ fallen nach der Rechtsprechung des VwGH nur solche Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Hinsichtlich besonders schwerer grenzüberschreitender Kriminalität kann ferner auf Art. 83 AEUV verwiesen werden. Derartige Kriminalitätsbereiche sind: Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss und es demnach nicht statthaft ist, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen (vgl. EuGH 06.07.2023, C-402/22; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).
Zur Voraussetzung der Gefahr für die Allgemeinheit:
Neben einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat ist gemäß Art. 14 Abs. 2 iVm Art. 14 Abs. 1 lit. e StatusVO auf das Bestehen einer Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Drittstaatsangehörige aufhält, abzustellen. Das Bestehen einer solchen Gefahr kann nicht schon allein deshalb als erwiesen angesehen werden, weil dieser wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde (vgl. EuGH 06.07.2023, C-402/22).
Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist aufgrund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose vornehmen zu können (vgl. VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0119).
Diese Gefährdungsprognose erfolgt demnach grundsätzlich unabhängig von den – die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden – Erwägungen des Strafgerichtes (vgl. VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001 mwN).
Es ist von besonderer Bedeutung, dass der Fremde wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde und diese Tat eine besondere Schwere aufweist. Die konkreten Umstände der Begehung dieser Straftat indizieren dabei das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit. Anzumerken ist, dass allein das frühere Verhalten den Tatbestand einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit erfüllen kann (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; VwGH 11.09.2024 Ra 2024/20/0119).
Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später eine Entscheidung nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat getroffen wird, desto mehr obliegt es der zuständigen Behörde, im Besonderen die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen, um festzustellen, ob im Entscheidungszeitpunkt eine tatsächliche und erhebliche Gefahr besteht (vgl. EuGH 06.07.2023, C-8/22; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).
Im Sinne des Art. 33 Z 2 GFK dürfen nur gemeingefährliche Straftäter in den Herkunftsstaat verbracht werden. Besteht für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, erfolgt keine Anwendung des Art. 33 Z 2 GFK (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Das Zeigen von Reue, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, aber auch beispielsweise der erfolgreiche Abschluss einer Drogenentzugstherapie sind maßgebliche Umstände, auf die in der im Rahmen der Gefährdungsprognose vorzunehmenden Gesamtbetrachtung Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 01.09.2022, Ra 2022/18/0200 mwN).
3.1.3.1. Mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichtes vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Wochen – unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren – verurteilt. Die Probezeit wurde mit dem nachfolgend genannten Urteil auf fünf Jahre verlängert.
Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 142 Abs. 1, 127, 229 Abs. 1, 241e Abs. 3 sowie gemäß §§ 15, 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Dem Urteil zufolge versuchte der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Mittäter unter Einsatz von nicht zu unterschätzender Gewalt (Kopfstoß, Schläge und Tritte) einem Opfer seine Geldbörse wegzunehmen, was durch das Eingreifen eines Passanten verhindert werden konnte. An dem darauffolgenden Tag wiederholte der Beschwerdeführer den Raub gegen dasselbe Opfer und vollendeten ihn dieses Mal; dabei schlug er dem Opfer mit der Faust ins Gesicht. Überdies wurde der Täter noch aufgrund eines Diebstahls, einer Entfremdung unbarer Zahlungsmittel sowie einer Urkundenunterdrückung verurteilt. Bei der Strafbemessung wurden das Geständnis, das Alter unter 21 Jahren sowie der teilweise Versuch als mildernd gewertet; erschwerend waren für das Gericht das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit mehreren Vergehen, eine einschlägige Vorstrafe, der äußert rasche Rückfall sowie die Tätermehrheit.
Der Beschwerdeführer wurde sohin in Österreich bereits zwei Mal rechtskräftig verurteilt, wobei insbesondere seine zweite Verurteilung als besonders schwerwiegend anzusehen ist. Einerseits erfolgte die der Verurteilung zu Grunde liegende Tat binnen kurzer Zeit nach seiner ersten Verurteilung und beruhte teils auf derselben schädlichen Neigung (Wegnahme von fremdem Eigentum); andererseits liegen der zweiten Verurteilung des Beschwerdeführers mehrere Delikte zu Grunde: Der Beschwerdeführer wurde nämlich unmittelbar nacheinander gewalttägig und beging zwei Raube, wobei die Vollendung des ersten Raubes nur durch Einschreiten eines Passanten verhindert werden konnte. Bei beiden Rauben schreckte der Beschwerdeführer nicht vor dem Einsatz deutlicher Gewalt zurück; beim ersten (versuchten) Raub versetzte er dem Opfer einen Kopfstoß sowie mehrere Schläge und Tritte, wobei die Vollendung nur durch das Einschreiten eines Passanten verhindert werden konnte. Kurze Zeit später suchte der Beschwerdeführer das Opfer erneut auf, packte dieses an der Hand, schlug ihm zwei Mal ins Gesicht und nahm ihm danach seine Geldbörse weg. In weiterer Folge unterdrückte er auf den Namen des Opfers lautende unbare Zahlungsmittel sowie Urkunden. Ebenso beging er im Tatzeitraum einen Diebstahl an einem anderen Opfer, indem er dessen Mobiltelefon wegnahm. Wie sich durch die der zweiten Verurteilung zugrunde liegenden Taten zeigt, schreckte der Beschwerdeführer auch nicht zurück, einen nur durch Zufall nicht vollendeten Raub wenig später „nachzuholen“, dies noch dazu gegen dasselbe Opfer. Aufgrund dieses Verhaltens und dem darin zu erkennenden Verhaltensmuster ist eine Gefährdung der öffentlichen Interessen grundsätzlich offenkundig.
Zudem erweist sich die Straftat auch subjektiv als besonders schwerwiegend. Der Beschwerdeführer hat die im Urteil beschriebenen Tathandlungen vorsätzlich begangen und nahm bewusst in Kauf, dadurch die körperliche Integrität seines Opfers zu verletzen.
Auch wenn nicht verkannt wird, dass es sich hierbei um ein Verbrechen handelt, führt dies noch nicht zum Vorliegen eines Ausschlussgrundes, zumal noch eine individuelle Gefährdungsprognose zu erstellen war. Diese fällt hingegen eindeutig zu Gunsten des Beschwerdeführers aus, zumal der Beschwerdeführer seit der Begehung seiner Straftaten, die mittlerweile bereits acht Jahre zurückliegen, nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und der Beschwerdeführer sogar ohne Verspüren des Haftübels keine weiteren Straftaten mehr begangen hat. Der Beschwerdeführer konnte in der mündlichen Verhandlung auch darlegen, dass er damals in einer für ihn belastenden Lebenssituation gewesen ist, die ihn in die Kriminalität abrutschen ließen. Auch hat er durch das Zusammenleben mit seiner nunmehrigen Ehefrau und der Geburt seines ersten Kindes wieder an Stabilität in seinem Leben gewonnen, die mittlerweile als dauerhaft anzusehen ist. Dies zeigt sich auch darin, dass der Beschwerdeführer erfolgreich die Lehre in einem Mangelberuf abschließen konnte. Daher war für den Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur eine positive Zukunftsprognose zuzurechnen und festzuhalten, dass daraus zum Entscheidungszeitpunkt keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit erkannt werden kann.
Es liegen die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 2 iVm Art. 14 Abs. 1 lit. e StatusVO gegenständlich daher nicht vor.
Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer Ausschlussgründe gemäß Art. 12 StatusVO gesetzt hat.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist sohin stattzugeben und dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Dem Beschwerdeführer wird daher gemäß Art. 24 StatusVO iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel für die Dauer von drei Jahren erteilt.
Zu Spruchpunkt II. (ersatzlose Behebung der übrigen Spruchpunkte):
Aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind die Spruchpunkte II. bis V. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).
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