Bundesverwaltungsgericht W293 2305438-1

W293 2305438-1Tribunal Administrativo Federal10 de ago. de 2026

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Regest

Anrechnung Besoldungsdienstalter besoldungsrechtliche Stellung Neufestsetzung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Vergleichsstichtag Vordienstzeiten Vorrückungsstichtag

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Bundesverwaltungsgericht W293 2305438-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.08.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W293.2305438.1.00

Spruch

W293 2305438-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der LPD XXXX vom 15.11.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt 1 des verfahrensgegenständlichen Bescheides zu lauten hat:

„1. Gemäß § 169f Abs. 1 und 4 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) wird Ihr Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 mit 6.813,3334 Tagen festgesetzt.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid setzte die Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: belangte Behörde) das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin gemäß § 169f Abs. 1 und 4 GehG mit Ablauf des 28.02.2015 mit XXXX Tagen fest (Spruchpunkt 1). Gemäß § 169f Abs. 6b GehG wurde festgestellt, dass ein allfälliger Abspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters ergeben kann, für den Zeitraum ab 01.05.2016 nicht verjährt ist (Spruchpunkt 2).

2. In der dagegen als „Einspruch“ titulierten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr generell ab dem 18. Lebensjahr bis zum Eintritt in den Exekutivdienst am 02.10.1995 weniger Vordienstzeiten angerechnet worden seien als bei jenen Beamt:innen, die in dieser Zeit bei Bund/Gemeinde/Land (Gebietskörperschaften) angestellt gewesen seien. Ab dem 14. bis 18. Lebensjahr seien ihr keine Zeiten für den Vorrückungsstichtag angerechnet worden. Sie finde das als Ungleichbehandlung gegenüber Kolleg:innen, die vor dem Eintritt in den Exekutivdienst in der Privatwirtschaft tätig gewesen seien und Sozialversicherungsbeiträge eingezahlt hätten. Es sollten auch alle Arbeitszeiten (Versicherungsjahre) der Privatwirtschaft für den Vorrückungsstichtag voll angerechnet werden, egal zu welchem Zeitpunkt man in den Exekutivdienst eingetreten sei.

3. Die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 09.01.2025 vorgelegt.

4. Mit Beschluss vom 09.05.2025, W293 2305438-1/2Z, setzte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in den zu den Zahlen Ro 2024/12/0041 und Ro 2024/12/0042 anhängigen Verfahren aus.

5. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2025 (BGBl I 25/2025, Inkrafttreten mit 01.08.2025) änderte der Gesetzgeber neuerlich die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 169f f. GehG.

6. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.12.2025, Ro 2024/12/0041, 0042, wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 19.01.2026 zugestellt.

7. Mit Parteiengehör vom 20.02.2026 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, zur aktuellen Rechtslage eine Stellungnahme abzugeben. Gleichzeitig wurden ihr die wesentlichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs übermittelt. Es langte keine Stellungnahme ein.

8. Am 22.04.2026 erfolgte eine Ladung für den 15.06.2026. Im Rahmen dessen wurde die belangte Behörde ersucht, vorab die besoldungsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin anhand der nunmehr geltenden Rechtslage neu zu berechnen. Die diesbezügliche Berechnung wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 08.06.2026 übermittelt. Die Verhandlung am 15.06.2026 musste wegen einer persönlichen Verhinderung der Beschwerdeführerin vertagt werden.

10. Am 05.08.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Sach- und Rechtslage mit den Parteien ausführlich besprochen wurde. Die Beschwerdeführerin sowie die Behördenvertreterin wurden der Verhandlung auf ihren Wunsch hin mittels Zoom zugeschalten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführer steht als Exekutivbedienstete in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Sie wurde am XXXX geboren und trat am 01.07.2001 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ein.

1.2. Mit Bescheid vom 01.08.2001, Zl. XXXX , wurde der XXXX 1994 als letzter Vorrückungsstichtag unter Ausschluss der vor dem 18. Geburtstag liegenden Vordienstzeiten festgesetzt.

1.3. In der Zeit nach dem 30. Juni des Jahres, in dem die Beschwerdeführerin die allgemeine Schulpflicht von neun Jahren absolviert hat (30.06.1987), bis zum Tag vor ihrem Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis (30.06.2001) wies die Beschwerdeführerin folgende Vordienstzeiten auf:

Beginn

Ende

Berücksichtigung gemäß § 12 GehG idF BGBl I 96/2007

Tage

01.07. 1987

01.10. 1995

Sonstige Zeit

3. 015

(8J, 3M, 1T)

02.10. 1995

30.06. 2001

Abs. 2 Z 1 lit a

Dienstverhältnis Gebietskörperschaft

2. 099

(5J, 8M, 29T)

Die Beschwerdeführerin absolvierte eine Lehre als XXXX und war in der Folge als XXXX in Form eines Angestelltenverhältnisses bei verschiedenen Firmen tätig. Mit 02.10.1995 begann sie als Vertragsbedienstete bei der Gendarmerie, eingangs mit einer sechsmonatigen Grundausbildung. In den ersten sechs Monaten ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses war sie bei einer XXXX tätig.

Die Summe der zu 100 % anrechenbaren Zeiten machen 3.015 Tage (8 Jahre, 3 Monate und 1 Tag) aus. Die Summe der sonstigen Zeiten beträgt (ungekürzt) 2.099 Tage (5 Jahre, 8 Monate und 29 Tage).

1.4. Die Beschwerdeführerin befand sich am 08.07.2019 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihr Besoldungsdienstalter belief sich nach der pauschalen Überleitung gemäß § 169c GehG idF der Dienstrechts-Novelle 2015 zum Ablauf des 28.02.2015 auf 6.813,3334 Tage (18 Jahre, 8 Monate, 1 Tag).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Behördenakt, aus den im Verfahren eingeholten Berechnungen der belangten Behörde, der damit übereinstimmenden Berechnung des Bundesverwaltungsgerichts sowie den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dabei wurden die einzelnen, in Punkt 1.3. angeführten Zeiträume mit der Beschwerdeführerin näher besprochen und abgeklärt, um welche Tätigkeiten es sich in den jeweiligen Zeiten gehandelt hat (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6 ff.) Dadurch konnte vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt werden, wie die einzelnen Zeiten zu klassifizieren sind. Insbesondere konnte anhand der Angaben der Beschwerdeführerin verifiziert werden, dass die als sonstige Zeiten angeführten Zeiträume nicht aufgrund eines anderen Tatbestands ggf. zur Gänze anzurechnen wären.

In der mündlichen Verhandlung wurde zudem die vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Berechnung mit jener der Behörde abgeglichen. Beide Berechnungen kommen zum selben Ergebnis. Diesbezüglich wurden seitens der Beschwerdeführerin keine Einwände erhoben (vgl. Verhandlungsprotokoll, S 10).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG) lauten auszugsweise wie folgt:

Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG

§ 169f (1) Bei Beamtinnen und Beamten,

1. die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden und

2. die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und

3. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist,

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 11, BGBl. I Nr. 137/2022)

ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.

(2) Bei Beamtinnen und Beamten nach Abs. 1 Z 2 und 3, auf welche nur Abs. 1 Z 1 nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach § 40 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 gehemmt.

(3) Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, nach Maßgabe des Abs. 6.

(4) Die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015. Wenn der Anfangstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergibt, vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den Vorrückungsstichtag ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter gemäß § 169c um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag

1. von 1. Jänner bis 31. März der 1. Jänner desselben Kalenderjahres,

2. von 1. April bis 30. September der 1. Juli desselben Kalenderjahres und

3. von 1. Oktober bis 31. Dezember der 1. Jänner des nachfolgenden Kalenderjahres.

Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.

(6b) Gemeinsam mit der Feststellung nach Abs. 4 oder 5 ist auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Abs. 6 ergibt, nicht verjährt ist.

Vergleichsstichtag

§ 169g (1) Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.

(2) Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 anzuwenden:

1. § 12 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007,

2. § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011,

3. § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004,

4. § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53/2007 und

5. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004.

Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach § 169f Abs. 4 letzter Satz angehört hat.

(3) Abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 5

1. sind Zeiten nicht von einer Voransetzung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen. wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden;

2. sind bei Beamtinnen und Beamten, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, die

a) zwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem die Beamtin oder der Beamte die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und

b) dem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres

zurückgelegt wurden. Wenn die für die Beamtin oder den Beamten geltenden schulrechtlichen Vorschriften eine Regelstudiendauer von mehr als zwölf Schulstufen vorsehen, so verlängert sich der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe um ein Jahr;

3. sind mit Zustimmung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a zur Gänze zu berücksichtigen, die

a) vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden oder

b) nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach § 12 Abs. 3 in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war.

Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft;

4. sind jene sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaßes dieser sonstigen Zeiten in Tagen; hat die Beamtin oder der Beamte weniger als neun Schuljahre absolviert, so ist der 30. Juni jenes Kalenderjahres maßgebend, in dem sie oder er nach den inländischen Vorschriften über die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre absolviert hätte;

5. sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 31. März 2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist;

6. sind Zeiten einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 30. September 2001 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.

(4) Waren nach den für den Vorrückungsstichtag gemäß § 169f Abs. 4 letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten gemäß Abs. 3 Z 4 für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen.

3.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich erst kürzlich umfassend mit den Regelungen zur Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters befasst. So hat er insbesondere ausgesprochen, dass in Bezug auf die mit BGBl I 137/2023 geschaffene Bundesrechtslage, welche in § 169f Abs. 4 GehG die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28.02.2015 anordnet, keine Bedenken im Lichte des Unionsrechts bestehen. Dass es durch diese Regelung zu einer Diskriminierung aus Gründen des Alters kommt, ist nicht ersichtlich (siehe insb. VwGH 18.12.2025, Ro 2025/12/0010; 18.12.2025, Ro 2025/12/0006).

Zur Regelung, wonach sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen sind, bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags in jedem Fall umfangmäßig mit 42,86 % zu begrenzen sind und allenfalls – wenn der Beamte ab dem 01.05.1995 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten ist – auch hinsichtlich des Ausmaßes auf drei Jahre und sechs Monate, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass diese Einschränkung in Bezug auf Umfang und ggf. Ausmaß (für nicht zur Gänze voranzustellende sonstige Zeiten) unterschiedslos unabhängig davon gilt, ob diese Zeiten vor oder nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass ein Beamter durch die in Rede stehende Regelung, mit der eine Anrechenbarkeit sonstiger, nicht zur Gänze voranzustellender Zeiten unabhängig davon, wann er diese zurückgelegt hatte, normiert wird, aus Gründen des Alters diskriminiert wird. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im zuvor geltenden (diskriminierenden) Regelungsregime – im Gegensatz zur nunmehr geltenden umfangmäßigen Einschränkung auf 42,86 % – eine Anrechnung sonstiger Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen sind, im Umfang von 50 % vorgesehen war. Durch das mit BGBl I 137/2023 geschaffene Regelungsregime kommt es nicht zu einer der Regelung über den „Pauschalabzug“ vergleichbaren neutralisierenden Wirkung im Hinblick auf seine – gegenüber dem früheren diskriminierenden Regelungsregime – zusätzlich beachtlichen Zeiten, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt worden sind. Ob es aufgrund des mit BGBl I 137/2023 geschaffenen Regelungsregimes zur zusätzlichen Anrechnung nicht zur Gänze voranzustellender sonstiger Zeiten kommt, ist nämlich lediglich davon abhängig, ob der betreffende Beamte insgesamt mehr als drei Jahre und sechs Monate solcher Zeiten aufweist, und damit bereits die Maximalgrenze der Anrechenbarkeit erreicht hat. Dass es grundsätzlich unionsrechtswidrig wäre, die Anrechenbarkeit sonstiger Zeiten zu beschränken, ist nicht erkennbar (VwGH 18.12.2025, Ro 2025/12/0006). Eine Unionsrechtswidrigkeit der mit BGBl I 137/2023 geschaffenen Rechtslage ist auch deshalb nicht zu erkennen, weil gemäß § 169g Abs. 4 GehG die nicht zur Gänze voranzustellenden sonstigen Zeiten dann nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten angerechnet werden, wenn nach den für den Vorrückungsstichtag gemäß § 169f Abs. 4 letzter Satz GehG (sohin dem letzten Vorrückungsstichtag, der für den betreffenden Beamten unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde) geltenden Vorschriften die nicht zur Gänze voranzustellenden Zeiten nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zu berücksichtigen waren (VwGH 18.12.2025, Ro 2024/12/0006). Dass eine rückwirkende Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters unionsrechtswidrig wäre, ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH nicht zu sehen (VwGH 18.12.2025, Ro 2025/12/0007 mit Verweis auf EuGH 14.03.2018, C-482/16, Stollwitzer). Es ist im Übrigen auch nicht zu sehen, dass es unionsrechtswidrig wäre, als sonstige, nicht zur Gänze voranzustellende Zeiten lediglich solche Zeiten zu berücksichtigen, die nach Absolvierung der Schulpflicht (sohin nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Jahren absolviert wurde) zurückgelegt wurden (VwGH 18.12.2025, Ro 2025/12/0010).

Der EuGH hat sich im Übrigen zwischenzeitig im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens auch mit einer Regelung über die Vergütung von Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres beschäftigt, konkret mit den vergleichbaren Regelungen für Wiener Gemeindebedienstete, die in Anschluss an das EuGH-Urteil vom 20.03.2023, C-650/21, Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich, erlassen wurden (EuGH 05.03.2026, C-757/24, SG gegen Gemeinde Wien). Der EuGH erkannte für Recht, dass die Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der die Einstufung auf der Grundlage des Besoldungsdienstalters erfolgt, wenn das Besoldungsdienstalter, um eine bestehende Diskriminierung wegen des Alters zu beseitigen, so ermittelt wird, dass bestimmte vor der Einstellung und vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegte anrechenbare Zeiten bis zu einem Höchstausmaß von drei Jahren zur Hälfte berücksichtigt werden, sofern dieses Höchstausmaß unabhängig vom Alter gilt, in dem die Berufserfahrung erworben wurde.

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in mehreren Verfahren mit der Frage der Verfassungswidrigkeit von §§ 169f f. GehG befasst und die Behandlung diesbezüglicher Beschwerden abgelehnt. Im Beschluss vom 17.06.2025, E 1103/2025, betreffend eine Beschwerde (zu BVwG 11.03.2025, W213 2237805-2) hinsichtlich einer vorgebrachten Verfassungswidrigkeit von § 169f bzw. § 169g Abs. 4 GehG, in der u.a. die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf Unversehrtheit des Eigentums gerügt wurde, verwies der Verfassungsgerichtshof auf seine ständige Rechtsprechung, der zufolge dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts der Beamt:innen ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offengelassen ist (mwN; u.a. hinsichtlich der Anrechnung von Vordienstzeiten auf VfSlg. 20.562/2022; 20.638/2023, 20.644/2023). Auch mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 16.09.2023, E 2218/2024-6, wurde die Behandlung einer Beschwerde zu einem gleichgelagerten Verfahren (BVwG 29.04.2024, W213 2290399-1) unter Hinweis auf den verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraum im Beamtendienstrecht abgelehnt.

3.4. Der letzte Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, ist der XXXX 1994. Dieser Vorrückungsstichtag ist gemäß § 169f Abs. 4 GehG für den Vergleich mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag heranzuziehen. Der Vergleichsstichtag wird gemäß § 169g Abs. 1 GehG dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 leg. cit. dem Tag der Anstellung vorangestellt werden. Sodann ist der Anfangstermin, der sich gemäß § 169f Abs. 4 GehG ergibt, mit dem Anfangstermin, der sich für den letzten unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzten Vorrückungsstichtag ergibt, zu vergleichen.

Zuletzt ist das pauschale Besoldungsdienstalter gemäß § 169c GehG um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums zu erhöhen, wenn der Anfangstermin für den Vergleichsstichtag vor dem Anfangstermin für den maßgeblichen Vorrückungsstichtag ergibt, andernfalls um diese Dauer zu vermindern.

Die zur Gänze zu berücksichtigenden Zeiten der Beschwerdeführerin, konkret ihre Zeiten im Dienstverhältnis zum Landesgendarmeriekommando für das XXXX als Vertragsbedienstete betragen 2.099 Tage (5 Jahre, 8 Monate und 29 Tage).

Die Summe der zu berücksichtigen sonstigen Zeiten beträgt (ungedeckelt betrachtet) 3.015 Tage (8 Jahre, 3 Tage und 1 Monat). Da die Beschwerdeführerin am 01.07.2001, und somit nach dem 01.05.1995 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten ist, ist § 12 GehG in der zum Zeitpunkt der erstmaligen Berechnung ihres Vorrückungsstichtages geltenden Fassung heranzuziehen (vgl. § 169g Abs. 4 GehG), nach dem diese sonstigen Zeiten bis zu drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen sind. Diese sonstigen Zeiten sind nach § 169g Abs. 4 GehG nunmehr jedoch konkret bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen, womit diese sonstigen Zeiten im Ausmaß von insgesamt 547,5365 Tagen heranzuziehen sind. Somit ergibt sich für die Ermittlung des Vergleichsstichtags ein Gesamtausmaß der dem Tag der Anstellung voranzustellenden Zeiten von insgesamt 547,5365 Tagen. Daraus ergibt sich ein Vergleichsstichtag mit XXXX 1994.

Nach § 169f Abs. 4 Z 2 GehG ist der Anfangstermin für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag vom 01.01. bis 31.03. der 01.01. desselben Kalenderjahres, von 01.04.bis 30.09.der 01.07. desselben Kalenderjahres und von 01.10. bis 31.12. der 01.01. der darauffolgenden Kalenderjahres, woraus sich der Anfangstermin des Vorrückungsstichtagesmit 01.07.1994 und der Anfangstermin des Vergleichsstichtags ebenso mit 01.07.1994 ergibt. Das Besoldungsdienstalter nach der pauschalen Überleitung nach § 169c GehG von 6.813,3334 Tagen (18 Jahre, 8 Monate und 1 Tag) ist demnach nicht zu verändern, nachdem aufgrund der identen Anfangstermine kein Differenzzeitraum besteht.

Nachdem nach der dem verfahrensgegenständlichen Bescheid zugrundeliegenden Rechtslage noch kein Anfangstermin zu berechnen war, war Spruchpunkt 1. des Bescheides spruchgemäß abzuändern und das Besoldungsdienstalter entsprechend anzupassen.

3.5. Sofern die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sämtliche Arbeitszeiten der Privatwirtschaft für den Vorrückungsstichtag voll angerechnet werden sollten, ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach die grundsätzliche Zulässigkeit der Aufteilung einer Vortätigkeit in Voll- und Teilanrechnungszeiträume wiederholt bejaht wurde (siehe u.a. VwGH 19.02.2018, Ro 2018/12/0001). Aus der aktuellen, oben näher ausgeführten Rechtsprechung der Höchstgerichte ergibt sich nicht, dass darin eine Ungleichbehandlung zu sehen wäre.

Zum Vorbringen einer Ungleichbehandlung gegenüber Kolleg:innen, denen Schulzeiten angerechnet wurden, während ihr Zeiten, in denen sie in der Privatwirtschaft tätig gewesen sei und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt habe, nicht angerechnet worden seien, ist auf einen Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofs zu verweisen, in dem dieser ausführte, dass der Gesetzgeber den ihm zukommenden Gestaltungsspielraum nicht überschreitet, wenn er für die Festlegung des Besoldungsdienstalters u.a. Schulzeiten und Lehrzeiten unterschiedlich berücksichtigt (VfGH 03.03.2026, E 1573/2025-5).

3.6. Der Vollständigkeit halber wird abschließend angeführt, dass die unrichtige Bezeichnung eines Schriftsatzes, gegenständlich die Bezeichnung des Rechtsmittels als Einspruch und nicht als Beschwerde, nicht schadet, wenn sich aus der Erklärung unmissverständlich das Begehren der Partei nach einer Entscheidung durch die im Instanzenzug übergeordnete Behörde ergibt (siehe u.a. VwGH 23.03.1991, 88/18/0041; 28.04.2004, 2003/03/0285). Gegenständlich wurde die Beschwerde zwar mit „Einspruch“ tituliert, aus dem Inhalt des Schreibens ist jedoch eindeutig ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erheben wollte. Die fehlerhafte Bezeichnung schadet infolgedessen nicht und ist das Schreiben als Bescheidbeschwerde zu werten.

3.7. § 169f Abs. 6b GehG sieht vor, dass auch das Datum festzustellen ist, ab dem der Anspruch auf Nachzahlung der Bezüge, der sich aus der rückwirkenden Anwendung des Abs. 6 leg. cit. ergibt, nicht verjährt ist. Für Beamt:innen nach § 169f Abs. 1 GehG, bei denen am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 kein Verfahren anhängig war, hat eine allfällige Nachzahlung von Zeiten ab dem 01.05.2016 von Amts wegen zu erfolgen (§ 169f Abs. 6 letzter Satz GehG).

Nachdem gegenständlich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 kein Verfahren anhängig war, wurde mit Spruchpunkt 2 des verfahrensgegenständlichen Bescheides als Dartm der 01.05.2016 festgesetzt, wie dies in § 169f Abs. 6 letzter Satz GehG vorgesehen ist. Dies wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht moniert.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, erst kürzlich zu § 169f GehG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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