W609 2348123-1•Bundesverwaltungsgericht W609 2348123-1
W609 2348123-1Tribunal Administrativo Federal10 de ago. de 2026
Abschiebung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft gelinderes Mittel illegaler Aufenthalt Kostenersatz Rechtswidrigkeit Rückkehrentscheidung schriftliche Ausfertigung Schubhaft Sicherungsbedarf Voraussetzungen
W609 2348123-1/22E
Schriftliche Ausfertigung des am 27.07.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch seinen Richter Mag. Kuleff über die Beschwerde des XXXX , Staatsangehörigkeit: Jordanien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2026, 1474526408/260696630, zu Recht erkannt:
A)
I.Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 und 1 FPG i. V. m. § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben, der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 18.06.2026, 1474526408/260696630, behoben und die Anhaltung in Schubhaft seit dem 18.06.2026 für rechtswidrig erklärt.
II.Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i. V. m. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
III.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen i. H. v. € 50,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV.Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger männlicher jordanischer Staatsangehöriger, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Dass er ein Aufenthaltsrecht im Schengenraum hätte, kann nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer wurde am 16.06.2026 im Burgenland an der österreichisch-ungarischen Grenze aufgegriffen und aufgrund illegalen Aufenthalts von Exekutivbeamten festgenommen.
Nach Durchführung einer Einvernahme des Beschwerdeführers ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid über ihn gem. § 76 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) i. V. m. § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung an. Der Beschwerdeführer wird seit 18.06.2026 in Schubhaft angehalten.
Am 22.06.2026 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Es wird festgestellt, dass er diesen Antrag in der ausschließlichen Absicht, seine Außerlandesbringung zu verzögern, gestellt hat.
Mit Bescheid vom 22.06.2026, 1474526408/260695528, erteilte das BFA dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) nicht (Spruchpunkt I), erließ gegen den Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 2 AsylG 2005 i. V. m. § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG (Spruchpunkt II), stellte gem. § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Jordanien zulässig sei (Spruchpunkt III), erließ gem. § 53 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 Z. 2 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV), gewährte gem. § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht (Spruchpunkt V) und erkannte gem. § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung eine aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI).
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.06.2026 im Stande der Schubhaft zugestellt.
In einem Aktenvermerk gem. § 76 Abs. 6 FPG vom 22.06.2026 hielt das BFA fest, dass Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 22.06.2026 zur Verzögerung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt hat.
In einem Aktenvermerk vom 22.06.2026 stellte das BFA fest, dass der Beschwerdeführer nicht hilfsbedürftig sei und deshalb nicht in die Grundversorgung aufgenommen werde.
Am 23.06.2026 erging seitens des BFA eine Verfahrensanordnung, wonach das Verfahren betreffend den Antrag auf internationalen Schutz beschleunigt geführt werde.
Am 29.06.2026 langte beim BFA ein Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers vom 26.06.2026 ein.
Der Beschwerdeführer verfügt über einen Kontostand von umgerechnet € 1214,17. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer die Aufnahme in die Grundversorgung rechtswirksam verweigert wurde. Das BFA konnte im gegenständlich bekämpften Bescheid nicht überzeugend dartun, dass sich der Beschwerdeführer auch im Falle des Anordnens eines gelinderen Mittels jedenfalls durch Untertauchen seinem Verfahren betreffend einen Antrag auf internationalen Schutz entziehen würde. Dem Beschwerdeführer kann kein einschlägiges Verhalten zum Vorwurf gemacht werden, welches zwingend darauf schließen ließe, er würde sich dem Verfahren betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz und in weiterer Folge dem Verfahren zu seiner Außerlandesbringung durch Untertauchen entziehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, dem Beschwerdevorbringen, dem Inhalt der Stellungnahme des BFA vom 23.07.2026, den Ausführungen des Referates II/2 der Direktion des BFA im Verfahren, dem Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung und dem persönlichen Eindruck, den sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen dieser Beschwerdeverhandlung vom Beschwerdeführer verschaffen konnte.
Der Beschwerdeführer konnte nicht überzeugend dartun, wieso er sich nicht innerhalb Jordaniens seinen angeblichen Verfolgern entziehen könnte. Daher ging das Bundesverwaltungsgericht verfahrensgegenständlich davon aus, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 22.06.2026 in der ausschließlichen Absicht, die Vollstreckung seiner Außerlandesbringung zu verzögern, gestellt hat. In diesem Zusammenhang darf auch nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf freiwillige Rückkehr gestellt hat. Einen solchen würde eine Person, die aus Angst vor asylrelevanter Verfolgung ihr Herkunftsland verlassen hat, nicht stellen.
Dass der Beschwerdeführer über einen Kontostand von umgerechnet € 1214,17 verfügt, konnte nach Einsichtnahme in sein Bankkonto im Rahmen der Beschwerdeverhandlung festgestellt werden. Dass nicht festgestellt werden konnte, dass dem Beschwerdeführer nicht rechtswirksam die Grundversorgung verweigert wurde, gründet auf dem Umstand, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0154) Grundversorgung bescheidmäßig entzogen werden muss. Diese Rechtsprechung ist zwar zur Rechtslage vor dem Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG) ergangen; dieser Umstand soll sich aber nach den Materialien (ErläutRV 444 BlgNR 28. GP 113) durch das AMPAG nicht ändern.
Insgesamt ergab sich in der Beschwerdeverhandlung nicht, dass beim Beschwerdeführer Sicherungsbedarf gegeben ist, dem nur mit seiner Anhaltung in Schubhaft begegnet werden kann. Es kann angesichts des persönlichen Eindrucks, den das Bundesverwaltungsgericht in öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung gewinnen konnte, auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer bspw. einer Wohnsitzauflage oder einer finanziellen Sicherheitsleistung, allenfalls in Verbindung mit einer periodischen Meldeverpflichtung, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht Folge leisten würde. Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch glaubhaft an, bereit zu sein, einer solchen Verpflichtung auch Folge leisten. Dem Beschwerdeführer kann – abgesehen von Aussagen während der Einvernahmen vor dem BFA – kein einschlägiges Verhalten in der Vergangenheit zum Vorwurf gemacht werden, das eine Fluchtgefahr i. S. d. einschlägigen Bestimmungen begründen würde.
Zu A:
Zu I und II:
Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach dem BFA-VG festgenommen worden ist (Z. 1), er unter Berufung auf das BFA-VG angehalten wird oder wurde (Z. 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z. 3), anzurufen.
Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77 leg. cit.) erreicht werden kann (vgl. VwGH 23.05.2024, Ra 2022/21/0077, m. w. N.). Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 53 FPG gefährdet, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und Schubhaft jeweils verhältnismäßig ist, oder 3. die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (AMM-VO) vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Eine Fluchtgefahr i. S. d. § 76 Abs. 2 Z. 1 oder 2 FPG oder i. S. d. Art. 2 Abs. 18 AMM-VO besteht, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird (§ 76 Abs. 3 FPG; vgl. VwGH 26.04.2018, Ro 2017/21/0010).
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z. 7 Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und Art. 5 Abs. 1 lit. f Europäische Menschenrechtskonvention nur dann zulässig, wenn der Anordnung von Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen (z. B. VwGH 04.07.2024, Ro 2022/21/0008, m. w. N.). Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung von Schubhaft nicht zulässig (vgl. VwGH 18.12.2024, Ra 2023/21/0004, m. w. N.). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG; vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0188, m. w. N.). Abgesehen von der Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (§ 76 Abs. 2a FPG). Die Verhängung von Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein (z. B. VwGH 02.03.2023, Ro 2022/21/0005, m. w. N.).
In Fällen, in denen Schubhaft nicht als ultima-ratio-Maßnahme in Betracht kommt, sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit des Anordnens eines gelinderen Mittels vor, von welcher das BFA hätte Gebrauch machen müssen. Im gegenständlichen Fall ist dies nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zur Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ausreichend. Die in § 77 Abs. 3 Z. 1–3 FPG vorgesehenen Möglichkeiten stellen einerseits für den Beschwerdeführer lediglich eine geringfügige und auch zumutbare Beschränkung dar und bieten andererseits dem BFA eine gute Möglichkeit, zur Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz durch die angeordneten Maßnahmen eine engmaschige Kontrolle des Beschwerdeführers zu organisieren. Aus dem bisherigen Verfahren ist nicht zu erkennen, weshalb das BFA die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht in Betracht gezogen hat.
Das BFA stützte sich im bekämpften Bescheid auf die Fluchtgefahrtatbestände des § 76 Abs. 3 Z. 1 und 9 FPG, die das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen nicht als erfüllt erachtet: Eine Umgehungshandlung i. S. d. § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG kann in der Angabe, in die Niederlande weiterreisen zu wollen, nicht erblickt werden. Dieser Tatbestand erfordert i. S. d. Rechtsprechung des VwGH Umgehungs- bzw. Behinderungshandlungen betreffend die Abschiebung (Hungerstreik [VwGH 27.02.2025, Ro 2024/21/0004], Randale im Flugzeug [VwGH 11.05.2017, Ro 2017/21/0001], Fluchtversuch [VwGH 23.05.2024, Ra 2022/21/0209] etc.), die das BFA im Falle des Beschwerdeführers nicht überzeugend darzutun vermochte. Was den Fluchtgefahrtatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG betrifft ist zu sagen, dass die fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH noch kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs ist (VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0072, m. w. N.; vgl. auch ErläutRV 582 BlgNR 25. GP 23 mit Verweis auf VwGH 28.05.2008, 2007/21/0233). Die Ausführungen im Bescheid betreffend das Bestehen von Fluchtgefahr vermögen daher nicht zu überzeugen. Insoweit die Stellungnahme des BFA vom 23.07.2026 darüber hinaus auf die Fluchtgefahrtatbestände nach § 76 Abs. 3 Z. 3 und Z. 6 lit. c FPG rekurriert, ist zu sagen, dass das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach der Rechtsprechung des VwGH (16.04.2021, Ra 2020/21/0498, m. w. N.) für das Begründen von Fluchtgefahr i. S. d. § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG nicht hinreicht und ein Sachverhalt, wonach anzunehmen wäre, dass i. S. d. § 76 Abs. 3 Z. 6 FPG nach der AMM-VO ein anderer EU-Mitgliedstaat für den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zuständig sein könnte, nicht festgestellt werden konnte.
Der Beschwerdeführer hat auch in der Vergangenheit nicht gegen Auflagen aus einem gelinderen Mittel oder vergleichbare Auflagen verstoßen, sodass das Bundesverwaltungsgericht die Verhängung eines gelinderen Mittels für ausreichend und zielführend erachtet.
Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine die Frage der Unrechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Daher lagen zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vor.
Zu III und IV:
Die Kostenentscheidungen gründen auf § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG). Dem Beschwerdeführer als obsiegende Partei gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG Kostenersatz in der Höhe des beantragten Umfanges. Abgesehen von der – ersatzfähigen (VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336) – Eingabengebühr, hat er keinen Ersatz seiner Aufwendungen beantragt. Der Antrag der unterlegenen Partei (BFA) auf Kostenersatz war abzuweisen.
Zu B:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
Anhaltspunkte, wonach dem gegenständlichen Verfahren eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommen würde, sind nicht hervorgekommen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab (vgl. die zitierten Entscheidungen des VwGH vom 28.05.2008, 2007/21/0233; vom 11.05.2017, Ro 2017/21/0001; vom 11.05.2017, Ra 2016/21/0072; vom 26.04.2018, Ro 2017/21/0010; vom 20.12.2018, Ra 2018/21/0154; vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336; vom 16.07.2020, Ra 2020/21/0188; vom 16.04.2021, Ra 2020/21/0498; vom 02.03.2023, Ro 2022/21/0005; vom 27.02.2025, Ro 2024/21/0004; vom 23.05.2024, Ra 2022/21/0077; vom 23.05.2024, Ra 2022/21/0209; vom 04.07.2024, Ro 2022/21/0008; und vom 18.12.2024, Ra 2023/21/0004), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen sind nicht hervorgekommen.
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