L501 2344952-1•Bundesverwaltungsgericht L501 2344952-1
L501 2344952-1Tribunal Administrativo Federal11 de ago. de 2026
Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung
L501 2344952-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Reg. Rat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 26.05.2026, XXXX betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1.Mit dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten Formular beantragte die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge „bP“) am 14.10.2025 die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (Parkausweis). Am Formular befindet sich der Hinweis, dass der Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpass bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ gelte, wenn der Antragsteller noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ sei.
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aus den Bereichen Orthopädie und Allgemeinmedizin vom 13.05.2026 wird, basierend auf der klinischen Untersuchung am 30.04.2026, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
01
degenerative Wirbelsäulenerkrankung;
knöcherne Abnützungserscheinungen der Lendenwirbelsäule mit ausgeprägten Facettengelenksarthrosen und Bandscheibenschäden, ausgeprägte Spondylarthrosen, Sakroiliakalarthrosen, andauernder Therapiebedarf (Physiotherapie, physikalische Therapie, Schmerzmedikation), keine neuromuskulären Ausfallserscheinungen
02
Kniegelenksbeschwerden bei liegender Totalendoprothese links;
schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des linken Kniegelenkes bei liegender Totalendoprothese, keine aktuellen orthopädisch-traumatologischen oder radiologischen Fachbefunde vorliegend, kein Beleg bzgl. Revisionsoperation (lt. Vorgutachten von 12/2023 neuerliche Operation für 02/2024 terminisiert);
03
rezidivierende depressive Störung;
rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (Fachbefund 03/2026), depressive Symptome, Schlafstörungen, medikamentöse Therapie;
04
Finger- und Zehengelenksarthrosen;
Fingergelenkspolyarthrosen (Heberden- und Bouchard-Arthrosen), Rhizarthrose/Daumensattelgelenksarthrose beidseits, Handgelenksarthrose beidseits, Hammerzehenfehlstellung und Großzehengrundgelenksarthrose links;
geringe Sprunggelenksarthrose links und degenerative Kniegelenksveränderungen rechts werden unter dieser Position mit berücksichtigt;
05
Schultergelenksbeschwerden links;
Bursitis subacromialis und Impingmentsyndrom/Engpasssyndrom linkes Schultergelenk, radiologisch Schultereckgelenksarthrose, schmerzhafte Bewegungseinschränkung;
degenerative Schultergelenksveränderungen rechts werden unter dieser Position mit berücksichtigt;
06
Verlust der Gebärmutter und beider Ovarien nach dem 65. LJ;
Zustand nach Entfernung beider Eierstöcke und der Gebärmutter bei atypischer Endometriumhyperplasie 07/2020, Fixsatz;
07
Bluthochdruck;
arterielle Hypertonie, medikamentös behandelt;
08
Schilddrüsenfunktionsstörung;
Schilddrüsenentzündung/Hashimoto-Thyreoiditis, Schilddrüsenunterfunktion/latente Hypothyreose, medikamentös substituiert (Euthyrox);
09
Venenschwäche/Krampfaderleiden;
chronisch venöse Insuffizienz - Vena saphena magna links Reflux Hach IV, insuffiziente Seitenäste (Sonographie 03/2026), Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose links 2000, keine auffälligen
postthrombotischen Veränderungen (Phlebographie 03/2025);
10
Zuckerkrankheit
nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, erhöhter HbA1c-Wert und Nüchternblutzucker 01/2025, kein schriftlicher fachärztlicher Befund oder Therapiebeleg vorliegend, anamnestisch Medikation mit Metformin;
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
In Zusammenschau der vorliegenden Befunde und der klinischen Untersuchung ist das Wirbelsäulenleiden unverändert. Das Kniegelenksleiden wird bei deutlicher Bewegungseinschränkung und chronischer Beschwerdesymptomatik um eine Stufe höher bewertet. Bei vorliegendem aktuellem Fachbefund und medikamentöser Therapie wird die rezidivierende depressive Störung unter der laufenden Positionsnummer 3 entsprechend eingestuft. Das Schultergelenksleiden, der Bluthochdruck und der Zustand nach Eierstock- und Gebärmutterentfernung sind unverändert. Die Fingergelenkspolyarthrosen werden bei zunehmenden Beschwerden um eine Stufe höher bewertet. Neu hinzugekommen sind die Leiden mit der laufenden Nummer 8 bis 10, Schilddrüsenfunktionsstörung, Venenschwäche und Zuckerkrankheit.
Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellten Fragen wurden wie folgt beantwortet:
Das Wirbelsäulen- und das Kniegelenksleiden schränken die Mobilität zwar ein, das Zurücklegen kurzer Wegstrecken von 400m ist jedoch mit Verwendung eines einfachen Gehbehelfs und in langsamem Tempo möglich. Übliche Niveauunterschiede zum Ein- und Aussteigen können mit Hilfe eines Handlaufs überwunden werden, Haltevorrichtungen können benützt werden. Ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist möglich.
Mit Schreiben vom 15.05.2026 wurde der bP das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Am 26.05.2026 lange in der belangten Behörde ein Schreiben der bP ein, in dem sie fragte, warum sie keinen Parkausweis erhalte.
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab. Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass gemäß den dem Bescheid beiliegenden und einen Teil der Begründung bildenden Ergebnissen des ärztlichen Begutachtungsverfahrens die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen.
In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde bringt die bP vor, dass sie Probleme mit Knien, Hände und Wirbelsäule habe, Schmerzen habe, nicht viel gehen und tragen könne, Stiegen nicht alleine steigen könne.
I.2.Mit Schreiben vom 05.06.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 29.06.2026 übermittelte die belangte Behörde von der beschwerdeführenden Partei nachgereichte Unterlagen, und zwar den Befund eines Orthopäden vom 09.06.2026, eine Terminbestätigung des KUK für einen Ambulanzbesuch sowie ein Röntgen Kniegelenke bds.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Die bP hat ihren Wohnsitz im Inland, ihr wurde ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 vH ausgestellt.
Folgende Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern, liegen vor:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
01
degenerative Wirbelsäulenerkrankung;
knöcherne Abnützungserscheinungen der Lendenwirbelsäule mit ausgeprägten Facettengelenksarthrosen und Bandscheibenschäden, ausgeprägte Spondylarthrosen, Sakroiliakalarthrosen, andauernder Therapiebedarf (Physiotherapie, physikalische Therapie, Schmerzmedikation), keine neuromuskulären Ausfallserscheinungen
02
Kniegelenksbeschwerden bei liegender Totalendoprothese links;
schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des linken Kniegelenkes bei liegender Totalendoprothese
03
rezidivierende depressive Störung;
rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (Fachbefund 03/2026), depressive Symptome, Schlafstörungen, medikamentöse Therapie;
04
Finger- und Zehengelenksarthrosen;
Fingergelenkspolyarthrosen (Heberden- und Bouchard-Arthrosen), Rhizarthrose/Daumensattelgelenksarthrose beidseits, Handgelenksarthrose beidseits, Hammerzehenfehlstellung und Großzehengrundgelenksarthrose links;
geringe Sprunggelenksarthrose links und degenerative Kniegelenksveränderungen rechts werden unter dieser Position mit berücksichtigt;
05
Schultergelenksbeschwerden links;
Bursitis subacromialis und Impingmentsyndrom/Engpasssyndrom linkes Schultergelenk, radiologisch Schultereckgelenksarthrose, schmerzhafte Bewegungseinschränkung;
degenerative Schultergelenksveränderungen rechts werden unter dieser Position mit berücksichtigt;
06
Verlust der Gebärmutter und beider Ovarien nach dem 65. LJ;
Zustand nach Entfernung beider Eierstöcke und der Gebärmutter bei atypischer Endometriumhyperplasie 07/2020
07
Bluthochdruck;
arterielle Hypertonie, medikamentös behandelt;
08
Schilddrüsenfunktionsstörung;
Schilddrüsenentzündung/Hashimoto-Thyreoiditis, Schilddrüsenunterfunktion/latente Hypothyreose, medikamentös substituiert (Euthyrox);
09
Venenschwäche/Krampfaderleiden;
chronisch venöse Insuffizienz - Vena saphena magna links Reflux Hach IV, insuffiziente Seitenäste (Sonographie 03/2026), Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose links 2000, keine auffälligen postthrombotischen Veränderungen (Phlebographie 03/2025);
10
Zuckerkrankheit
nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, erhöhter HbA1c-Wert und Nüchternblutzucker 01/2025;
Das Wirbelsäulen- und das Kniegelenksleiden schränken die Mobilität zwar ein, das Zurücklegen kurzer Wegstrecken von 400m ist jedoch mit Verwendung eines einfachen Gehbehelfs und in langsamem Tempo möglich. Übliche Niveauunterschiede zum Ein- und Aussteigen können mit Hilfe eines Handlaufs überwunden werden, Haltevorrichtungen können benützt werden. Ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist möglich.
II.2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes.
Das seitens der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen der klinischen Untersuchung erhobenen Befund, entspricht den festgestellten Funktionseinschränkungen. Als nachvollziehbar erweisen sich auch Ausführungen des Sachverständigen zur Frage, ob bzw. inwiefern die Funktionsbeeinträchtigungen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einschränken. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens, vielmehr wurden sie von der Sachverständigen eingesehen und in die Einschätzung miteinbezogen.
Zum Vorbringen, sie könne Stiegen nicht alleine bewältigen, ist auf die Aussage der Sachverständigen zu verweisen, wonach übliche Niveauunterschiede mit Hilfe eines Handlaufs überwunden werden können. In diesem Zusammenhang ist auch der im Zuge der klinischen Untersuchung festgestellte, beidseits gegebene vollständige Faustschluss hervorzuheben. Betreffend die vorgebrachten Schmerzen ist zu betonen, dass Schmerzen subjektiv sind und es einer anderen Person nicht zusteht, ein Schmerzausmaß zu beurteilen. Laut WHO gibt es jedoch ein international anerkanntes Stufenschema zur Therapie chronischer Schmerzen, lt. dem erst bei stärkeren Schmerzen die Gabe von Opioiden empfohlen wird; solche werden von der bP nicht eingenommen. Die Benützbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel erweist sich sohin auch aus diesem Gesichtspunkt jedenfalls als gegeben.
Die bP hatte ausreichend Gelegenheit die begründeten Darlegungen des Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr selbst in Auftrag gegebenen Gutachten, auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften. Dies hat sie jedoch unterlassen. Die gutachterlichen Ausführungen wurden von der bP zudem weder substantiiert bestritten noch wurden Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten (vgl. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108).
Zu den erst nach Vorlage der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht von der bP beigebrachten Unterlagen ist wie folgt auszuführen: Seit Einführung der Neuerungsbeschränkung mit 01.07.2015, BGBl. Nr. 57/2015, welche konkret in § 46 BBG geregelt ist, wurde vom Gesetzgeber ein Beschwerdevorbringungsregulativ geschaffen. Ziel und Zweck der Novelle des Behindertenrechtes ist u.a. die grundsätzliche Beschleunigung des Verfahrens. Unter Heranziehung der finalen Programmierung der Norm versteht man unter "neuen Tatsachen" jene Zustände der Gesundheit, welche zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens nicht bekannt waren bzw. sein mussten. Werden nunmehr im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht von der bP "neue Tatsachen" oder neue Befunde vorgebracht, so sind diese in der Entscheidungsfindung des Gerichtes nicht zu berücksichtigen.
Die Neuerungsbeschränkung entfaltet ihre Rechtswirkung mit dem Einbringen der Beschwerde bei Gericht. Die von der beschwerdeführenden Partei nachgereichten Unterlagen durften vom erkennenden Senat aufgrund der Neuerungsbeschränkung sohin nicht berücksichtigt werden. Zu betonen ist jedoch, dass auch in diesem Befund wie folgt ausgeführt wird: „bd. Kniegelenke gut beweglich, bds. kein Erguß u. keine wesentl. Schwellung. Bds. wird ein diff. DS angegeben. […] Das Gangbild ist allerdings prakt. hinkfrei und es bestehen auch keine objektivierbaren Entzündungszeichen am li. Kniegelenk wie Schwellung, Ergußbildung, Rötung, Überwärmung“
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten. Sie werden daher – zumal sie mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehen - in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
II.3.2. Auszug aus den verfahrensspezifischen Bestimmungen:
II.3.2.1. Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, idgF:
„§ 1. (1) […]
(2) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. […]
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“
II.3.2.2. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, idgF:
„§ 1. […]
(4)
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes […]
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes […]
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
– erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
– erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
– erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
– eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
– eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6) Die im Abs. 4 angeführten Eintragungen sind auf der Rückseite entweder in Form von Piktogrammen oder in Form von Schriftzügen vorzunehmen, […]“
II.3.3.Die bP kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen und ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke zu Fuß aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ebenso gegeben wie das Überwinden üblicher Niveauunterschiede und die sichere Beförderung im öffentlichen Verkehrsmittel. Die Auswirkungen der bestehenden Funktionseinschränkungen bedingen daher gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs nicht die Unzumutbarkeit, zumal die Erreichung des mit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels angestrebten Ziels gewährleistet ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen sowie ihre Auswirkungen auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Als Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen genannten Eintragungen erfüllt sind, wurde das seitens der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten herangezogen. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde dieses der Entscheidung zu Grunde gelegte – auf Basis einer klinischen Untersuchung erstelltes - Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Es wurde keine Rechts- oder Tatfrage aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
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