Bundesverwaltungsgericht L501 2348263-1

L501 2348263-1Tribunal Administrativo Federal11 de ago. de 2026

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Regest

Amtswegigkeit entschiedene Sache ersatzlose Behebung Gesundheitszustand Grad der Behinderung Identität der Sache kein geänderter Sachverhalt Neufestsetzung Rechtskraft der Entscheidung

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Bundesverwaltungsgericht L501 2348263-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L501.2348263.1.00

Spruch

L501 2348263-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Reg. Rat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 06.07.2026, XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Bescheid des Sozialministeriumservice vom 06.07.2026, XXXX , wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

I.1.Mit in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) vom 29.02.2024 wurde aufgrund eines Antrages der nunmehr beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten der Grad der Behinderung ab 11.05.2023 mit 50 vH festgesetzt. Als Rechtsgrundlage wurden §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 des Behinderteneinstellungsgesetztes (BEinstG) angeführt.

Diese Entscheidung erfolgte auf Basis eines von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtes aus dem Bereich der Neurologie vom 11.01.2024, in welchem basierend auf der klinischen Untersuchung am 13.12.2023, im Wesentlichen wie folgt ausgeführt wurde:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Position

GdB

01

Wirbelsäulenbeschwerden;

Radiologisch degenerative Veränderungen mit Bandscheibenvorfällen der Hals- und Lendenwirbelsäule lt. Vorgutachten, Fehlhaltung bei Zustand nach Beckentrümmerfraktur und Beinverkürzung links, keine höhergradigen radikulären sensomotorischen Defizite nachweisbar, analgetische Bedarfsmedikation, keine aktuelle Bildgebung;

02.01. 02

30

02

Zweimaliger generalisierter epileptischer Anfall (12/2022);

V.a. provozierte Anfälle, Anfallsserie als einmaliges Ereignis, seither anfallsfrei, antikonvulsive Medikation nicht mehr erforderlich;

04.10. 01

30

03

Endokrine Störung;

Syndrom der inadäquaten ADH-Sektretion mit Elektrolytentgleisung und vermutlich dadurch provozierten epileptischen Anfällen, Ursache des Syndroms unklar, mit medikamentöser Substitutionstherapie einstellbar, subjektive Wahrnehmbarkeit bei beginnender medikamentöser Überdosierung/Unterdosierung gut bis mäßig, anamnestisch regelmäßige Laborkontrollen erforderlich;

09.01. 01

30

04

Plattfuß

aus Vorbefund

02.05. 35

20

05

Verlust eines Teilfingers;

Fingerendgelenk linker Zeigefinger, Z.n Arbeitsunfall 2010;

02.06. 27

10

06

Beinverkürzung links;

unter 3 c, Z.n. Beckentrümmerfraktur 2010;

02.05. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung

50 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führend ist das unter der lfd. Nr. 01 angeführte Leiden mit 30 vH. Die unter den lfd. Nr. 02 und 03 angeführten Leiden steigern, da sie das Gesamtbild verschlechtern, jeweils um eine Stufe. Die restlichen Leiden steigern aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter. Somit ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH.

I.2.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.03.2026 wurde die bP verfahrensgegenständlich aufgefordert, innerhalb von 4 Wochen aktuelle Befunde vorzulegen, um den Grad der Behinderung von Amts wegen überprüfen zu können.

In der Folge wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Allgemeinmedizin vom 27.05.2026 eingeholt, in welchem basierend auf der klinischen Untersuchung am 30.04.2026 im Wesentlichen wie folgt ausgeführt wird:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Position

GdB

01

Wirbelsäulenbeschwerden

Bei radiologisch degenerativen Veränderungen mit Bandscheibenvorfällen der Lendenwirbelsäule und laut Vorgutachten auch der Halswirbelsäule, Fehlhaltung bei Z. n. Beckentrümmerfraktur und Beinverkürzung links, keine Physiotherapie, Seractil bedarfsweise

02.01. 02

30

02

Endokrine Störung

ZB SIADH bei V.a. Hypophysenmikroadenom Ii. endosellar - laufende Tolvaptan Therapie, Z. n. Hyponatriämie und vermutlich dadurch getriggerten 2 x generalisierten Krampfanfall (erstmalig) 2022

09.01. 01

30

03

Plattfuß

aus Vorbefund

02.05. 35

20

04

Alkoholpolyneuropathie

Unspezifische Missempfindungen im linken Oberschenkel seit Unfall sowie im rechten Vorfuß, vom Antragsteller nicht näherbeschreibbar, Therapie mit Gabapentin, kein aktueller Fachbefund vorliegend

04.06. 01

20

05

Verlust eines Teilfingers;

Z. n. Endgliedamputation linker Zeigefinger, Z. n. Arbeitsunfall 2010

02.06. 27

10

06

Beinverkürzung links;

unter 3 c, Z.n. Beckentrümmerfraktur 2010;

02.05. 01

10

07

Alkoholabhängigkeitssyndrom

gegenwärtig abstinent, Z. n. stationärer Entwöhnungsbehandlung in Bad Hall 2024, laufende Alkoholberatung

03.08. 01

10

08

Essenzielle Hypertonie

Ohne Medikation

05.01. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung

40 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führend ist das unter der lfd. Nr. 01 angeführte Leiden mit 30 vH. Das unter der lfd. Nr. 02 angeführte Leiden steigert, da es das Gesamtbild verschlechtert um eine Stufe. Die restlichen Leiden steigern aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter. Somit ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Z. n. 2 x generalisierten tonisch-klonischen Anfall bei Alkoholentzug 2022 (DD durch Hyponatriämie getriggert)-anamnestisch seit Jahren anfallsfrei

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Herabstufung des ehemaligen unter der lfd. Nr. 02 angeführten Leidens bei berichteter jahrelanger Anfallsfreiheit; die weiteren Leiden bleiben gleich.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde unter Hinweis auf §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 BEinstG festgestellt, dass die bP mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehört. Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde ausgeführt, dass die dem Bescheid beiliegenden und einen Teil der Begründung bildenden Ergebnisse des ärztlichen Ermittlungsverfahrens als schlüssig erkannt und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt worden seien.

In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde beantragt die bP die Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides, da ihr tatsächlicher Gesundheitszustand nicht ausreichend berücksichtigt worden sei.

I.3.Mit Schreiben vom 24.07.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

II.1.1.Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der belangten Behörde vom 29.02.2024 wurde aufgrund eines Antrages der bP auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten der Grad der Behinderung ab 11.05.2023 mit 50 vH festgesetzt. Als Rechtsgrundlage wurden §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 des Behinderteneinstellungsgesetztes (BEinstG) angeführt.

Diese Entscheidung erfolgte auf Basis eines Sachverständigengutachtes aus dem Bereich der Neurologie vom 11.01.2024, in welchem unter der lfd. Nr. 02 nachstehendes Leiden der Pos. Nr. 04.10.01 mit 30 vH zugeordnet wurde:

„Zweimaliger generalisierter epileptischer Anfall (12/2022); V.a. provozierte Anfälle, Anfallsserie als einmaliges Ereignis, seither anfallsfrei, antikonvulsive Medikation nicht mehr erforderlich“.

Der Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH wurde in diesem Gutachten mit einer Steigerung des mit 30 vH eingeschätzten führenden Leidens „Wirbelsäulenbeschwerden“ (lfd. Nr. 01) durch die unter den lfd. Nr. 02 („Zweimaliger generalisierter epileptischer Anfall -12/2022“ – 30 vH) und 03 („Endokrine Störung“- 30 vH) angeführten Leiden begründet.

Hinsichtlich der übrigen Begutachtungsergebnisse wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die unter dem Punkt I. Verfahrensgang wiedergegebenen Ausführungen verwiesen.

II.1.2.Laut dem im gegenständlichen Verfahren aus dem Bereich der Allgemeinmedizin eingeholten Sachverständigengutachten vom 27.05.2026 – auf dessen Inhalt zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die unter dem Punkt I. Verfahrensgang wiedergegebenen Ausführungen verwiesen wird – erfolgt die Herabstufung des Gesamtgrades der Behinderung von 50 vH auf 40 vH aufgrund des Wegfalls des im Sachverständigengutachten vom 11.01.2024 unter der lfd. Nr. 02 angeführten Leidens („Zweimaliger generalisierter epileptischer Anfall -12/2022“) aufgrund berichteter jahrelanger Anfallsfreiheit bei gleichbleibenden sonstigen Leiden.

Im Hinblick auf die bereits im Gutachten vom 11.01.2024 beschriebene Begrenzung des Leidens als „zweimaligen generalisierten epileptischen Anfall in 12/2022 mit seither bestehender Anfallsfreiheit und ohne erforderliche Medikation“ wird durch die im gegenständlichen Gutachten erfolgte Feststellung, dass der „Zustand nach 2 x generalisierten tonisch-klonischen Anfall bei Alkoholentzug 2022“ keinen GdB erreicht, jedenfalls keine entscheidungsrelevante, die Rechtskraft durchbrechende Änderung bewirkt. Das im Gutachten vom 11.01.2024 unter der lfd Nr. 02 geführte Leiden stellte sich sowohl 2024 als auch 2026 als einmaliges „Ereignis“ dar und war zu beiden Zeitpunkten bereits eine mehr als geraume Zeitspanne Beschwerdefreiheit gegeben.

II.2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1.Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu A) Aufhebung

II.3.2.Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten auszugsweise wie folgt:

Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

  1. Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. […]

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. […]

(5) Anträge von begünstigten Behinderten (§ 2) auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wegen Änderung des Leidenszustandes sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Feststellung noch kein Jahr verstrichen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend gemacht wird. […]

II.3.3.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft eines früher in derselben Angelegenheit ergangenen Bescheides einer neuen Sachentscheidung entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen keine Änderung eingetreten ist (vgl. VwGH vom 14.11.1992, 92/09/0213, mwN).

Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist laut Rechtsprechung auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt (vgl VwGH vom 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0029).

Vorliegend wurde der Grad der Behinderung aufgrund eines Antrages der bP auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.02.2024 mit 50 vH ab 11.05.2023 rechtskräftig festgesetzt.

Die belangte Behörde hat nun auf Grund des von ihr 2026 eingeholten Gutachtens die Auffassung vertreten, dass der Grad der Behinderung der bP nur mit 40 v.H. festzusetzen wäre, und auf Grund dieser Beurteilung mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid ausgesprochen, dass die bP mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehört.

Dieser Ausspruch wäre nach dem zuvor Gesagten nur dann rechtmäßig, wenn seit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 29.02.2024 mit einem festgestellten GdB von 50 Prozent eine wesentliche Besserung in den Funktionseinschränkungen der bP eingetreten wäre, was - wie oben näher ausgeführt - zu verneinen ist. Eine mit der bescheidmäßig erfolgten Feststellung von 50 Prozent allenfalls unterlaufene Fehleinschätzung des Grades der Behinderung kann jedoch ohne entsprechende Sachverhaltsänderung (d.h. Besserung des Leidenszustandes) nur unter den Voraussetzungen für die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 und 3 AVG, nicht aber im Wege der Neufestsetzung des Grades der Behinderung korrigiert werden. Anhaltspunkte für eine Wiederaufnahme liegen aber – soweit ersichtlich - nicht vor.

Da nun weder in der Rechtslage noch im entscheidungswesentlichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist, liegt im Hinblick auf die vorliegende rechtskräftige Entscheidung des Jahres 2024 Identität der Sache vor, sodass sich eine neuerliche meritorische Entscheidung verbietet und der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 06.07.2026 ersatzlos zu beheben ist.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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