W213 2247688-3•Bundesverwaltungsgericht W213 2247688-3
W213 2247688-3Tribunal Administrativo Federal11 de ago. de 2026
Anrechnung Besoldungsdienstalter besoldungsrechtliche Stellung Neufestsetzung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Vergleichsstichtag Vordienstzeiten Vorrückungsstichtag
W213 2247688-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Christof HERZOG, 9560 Feldkirchen, 10. Oktober-Straße 12, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz, vom 30.03.2026, GZ. OLG-G/1-00743518-005/2026 betreffend Besoldungsdienstalter (§ 169f GehG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 169f Abs. 4 und 9a GehG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer steht als Beamter (Verwendungsgruppe A2) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
I.2. Mit Bescheid vom 04.10.2021, GZ. OLG-G/1-00743518-003/2021, setzte die belangte Behörde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß § 169f Abs. 1 und 4 GehG zum Ablauf des 28. 02.2015 mit 8273,3334 Tagen neu fest. Aufgrund einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde dieser Bescheid vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 11.12.2023, GZ. W213 2247688-2/4E, gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoeb und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.
I.3. Die belangte Behörde hat im Hinblick auf die durch BGBl I Nr. 137/2023 und BGBl. I Nr. 25/2025 geänderte Rechtslage den nunmehr bekämpften Bescheid erlassen, dessen Spruch wie folgt lautet:
„1. Gemäß § 169f Abs. 1 und 4 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) wird das Besoldungsdienstalter des XXXX zum Ablauf des 28.02.2015 mit 8.638,3334 Tagen festgesetzt.
2. Gemäß S 169f Abs. 6b GehG wird festgestellt, dass ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters ergeben kann, für den Zeitraum ab 01.05.2016 nicht verjährt ist.
3. Die Anträge des XXXX vom 21.10.2021, bei der Ermittlung des Vergleichsstichtages
a) vom „richtigen" Besoldungsdienstalter (Vorrückungsstichtag 1 1.04.1990) auszugehen,
b) den Zeitraum vom 21.08.1983 bis 30.06.1984 zur Gänze zu berücksichtigen,
c) den Zeitraum vom 22.08.1986 bis 30.11.1992 im 42,86 % übersteigenden Ausmaß anzurechnen, sowie
d) beim dann neu ermittelten Vergleichsstichtag eineinhalb Jahre des Besoldungsdienstalters nicht abzuziehen, und
e) den Vorrückungsstichtag mit 02.06.1989 neu festzusetzen,
werden abgewiesen.“
In der Begründung wurden nach Wiedergabe des Verfahrensgangs unter Hinweis auf die durch § 169 f Abs. 4 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2025 geänderte Rechtslage die vom Beschwerdeführer zurückgelegten Vordienstzeiten, die sich daraus ergebende Berechnung des Vergleichsstichtags bzw. der Anzahl der Tage, die dem Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers hinzuzurechnen waren, dargelegt.
I.4. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers mit Bescheid der Behörde vom 11.10.2004 mit 11.04.1990 rechtskräftig festgesetzt worden sei. Daraus habe sich am 28.02.2015 ein Besoldungsdienstalter von 8638,334 Tagen (23 Jahre und 8 Monate) ergeben. Mit der im Jahr 2015 erfolgten Überleitung in das seinerzeit neu geschaffene Besoldungssystem und durch die pauschale Festsetzung des Besoldungsdienstalters im Sinne des § 169c Gehaltsgesetz, Absatz 2 und 3, sei das ursprünglich von der belangten Behörde rechtskräftig festgesetzte Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers um eineinhalb Jahre verringert worden. Darüber hinaus sei auch ausgesprochen worden, dass das neunte Schuljahr, vom 21.08.1983 bis 30.06.1984 als sonstige Zeit zu werten und daher nicht zu berücksichtigen sei.
Es könne nicht sein, dass vom Gesetzgeber mit legistischen Maßnahmen die von einer Behörde rechtskräftig festgesetzten Vordienstzeiten teilweise aberkannt bzw. weggenommen würden.
Es könne deshalb auch nicht sein, dass das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers am 28.2.2015 zwar richtig mit 23 Jahre, 08 Monate betragen habe, zum Ablauf des genannten Tages aber die Zeiten von 22.08.1986 bis 30.11.1992 lediglich mit 42,86 % und nicht mit 50 % berücksichtigt würden. Die Bestimmung des § 169c Absatz 3 Gehaltsgesetz widerspreche jeglichen rechtsstaatlichen Grundsätzen bzw. werde durch diese Bestimmung in das in der Österreichischen Bundesverfassung verankerte rechtsstaatliche Prinzip der Gewaltenteilung massiv eingegriffen, wenn mit legistischen Mitteln eine rechtswirksame Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einseitig abgeändert werde.
Es werde daher beantragt,
a)bei der Ermittlung des Vergleichsstichtages vom richtigen Besoldungsdienstalter (Vorrückungsstichtag 11.04.1990) auszugehen;
b)bei der Ermittlung des Vergleichsstichtages den Zeitraum 22.08.1986 bis 30.1 1.1992 zur Hälfte zu berücksichtigen;
c)beim dann neu ermittelten Vergleichsstichtag ein halbes Jahr des Besoldungsdienstalters nicht abzuziehen und
d)den Vorrückungsstichtag auf 11.04.1990 neu festzusetzen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund
Er befand sich am Stichtag 08.07.2019 im Dienststand. Als Tag der Anstellung (Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis in der Verwendungsgruppe A2) wurde der 01.09.2004 ermittelt.
Sein letzter Vorrückungsstichtag unter Ausschluss der vor dem 18. Geburtstag liegenden Vordienstzeiten war der 11.04.1990. Die allgemeine Schulpflicht von neun Jahren wurde mit Ablauf des 30.06.1984 zurückgelegt.
Bis zum Tag vor der Anstellung (31.08.2004) liegen folgende nach § 12 GehG in Verbindung mit § 169g Abs. 3 GehG zu berücksichtigenden Vordienstzeiten vor:
Beginn
Ende
Berücksichtigung nach § 12 GehG in der
Fassung BGBl. I Nr. 96/2007
J
M
T
Sonstige Zeit
08
05
00
Abs. 2 Z. 1 lit. a DV Gebietskörperschaft, VB im Justizdienst
11
09
00
Die Summe der sonstigen Zeiten (das sind die oben angeführten Zeiten zwischen dem 1. Juli jenes Kalenderjahres, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde und dem Tag der Anstellung, die nicht zur Gänze berücksichtigt werden) beträgt 08 Jahre, 05 Monate und 00 Tage (3072,0835 Tage). Wird ein Jahr mit 365 Tagen und ein Monat mit einem Zwölftel davon (30,4167 Tage) veranschlagt.
Diese sonstigen Zeiten sind gemäß § 169 g Abs. 2 Z. 3 GehG in Verbindung mit § 113 Abs. 5 GehG ohne Obergrenze zu berücksichtigen, wobei gemäß § 169 g Abs. 3 Z. 4 GehG diese Zeiten nur zu 42,86 % anzurechnen sind. Somit sind dem Tag der Anstellung sonstige Zeiten im Gesamtausmaß von 1316,6950 Tagen (rund 3 Jahre 7 Monate und 9 Tage) voranzustellen.
Daher sind folgende Zeiten dem Tag der Anstellung voranzustellen:
J
M
T
Zur Gänze zu berücksichtigende Vordienstzeiten
11
09
00
Sonstige Zeiten (im Umfang von 42,86 % berücksichtigt)
03
07
09
Gesamt dem Tag der Anstellung (01.02.2005) voranzustellen
15
04
09
Daraus ergibt sich der 22.04.1989 als Vergleichsstichtag.
Gemäß § 169 f Abs. 4 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2025 ist die Differenz zwischen den sich für den Vergleichsstichtag und den Vorrückungsstichtag ergebenden Anfangsterminen berechnen. Für den Vergleichsstichtag (22.04.1989) ergibt sich Anfangstermin 01.07.1989, für den Vorrückungsstichtag (11.04.1990) der 01.07.1990. Gemäß Abs. 4 Z. 1 und 3 leg. cit. ist das die Differenz zwischen dem 01.07.1989 und dem 01.07.1990. Das ergibt eine Differenz von +365 Tagen.
Das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers belief sich nach der pauschalen Überleitung gemäß § 169 c GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2015 auf 22 Jahre, 08 Monate und 1 Tag (8273,3334 Tage).
Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Hervorzuheben ist, dass im vorliegenden Fall lediglich eine Neuberechnung auf Grundlage des § 169 f Abs. 4 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2025 vorzunehmen war und daher gemäß § 169 f Abs. 9a GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2025 auch keine neuen Sachverhaltsermittlungen durchgeführt wurden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im GehG keine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
Die §§ 169f und 169g in der Fassung des BGBl. I 25/2025 lauten wie folgt:
„Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG
§ 169f. (1) Bei Beamtinnen und Beamten,
1. die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019 , im Dienststand befinden und
2. die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und
3. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist,
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 11, BGBl. I Nr. 137/2022)
ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.
(2) Bei Beamtinnen und Beamten nach Abs. 1 Z 2 und 3, auf welche nur Abs. 1 Z 1 nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach § 40 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 gehemmt.
(3) Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 , der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, nach Maßgabe des Abs. 6.
(4) Die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015. Wenn der Anfangstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergibt, vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den Vorrückungsstichtag ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter gemäß § 169c um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag
1. von 1. Jänner bis 31. März der 1. Jänner desselben Kalenderjahres,
2. von 1. April bis 30. September der 1. Juli desselben Kalenderjahres und
3. von 1. Oktober bis 31. Dezember der 1. Jänner des nachfolgenden Kalenderjahres.
Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
(4a) Auf die Beamtin oder den Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung durch unmittelbare Anwendung des Unionsrechts neu festgesetzt wurde, ist Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Besoldungsdienstalter nach § 169c jenes Besoldungsdienstalter gilt, dass sich bei einer Überleitung gemäß § 169c nach Maßgabe des letzten Vorrückungsstichtags ergeben hätte, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
(4b) Gebührte der Beamtin oder dem Beamten gemäß Abs. 4a, die oder der vor der Überleitung gemäß § 169c zur Richterin oder zum Richter der Gehaltsgruppe R 3 oder zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 3 ernannt und in dieser Gehaltsgruppe übergeleitet wurde, durch die Anwendung des § 66 Abs. 11 zweiter Satz oder des § 190 Abs. 6 zweiter Satz RStDG in der bis zum Ablauf des 11. Februar 2015 geltenden Fassung eine höhere Einstufung als nach Maßgabe des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, so tritt an die Stelle des Besoldungsdienstalters gemäß Abs. 4a das Besoldungsdienstalter, dass sich bei einer Überleitung gemäß § 169c nach Maßgabe dieser höheren Einstufung ergeben hätte.
(5) Die Neufestsetzung in bereits anhängigen Verfahren nach Abs. 3 erfolgt bei Beamtinnen und Beamten, die nicht nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden, abweichend von Abs. 4 durch Feststellung
1. der Einstufung zum Tag der Antragseinbringung oder, wenn die Beamtin oder der Beamte vor diesem Tag aus dem Dienststand oder dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, zum Ablauf des letzten Tages des Dienststands oder Dienstverhältnisses und
2. des Vorrückungstermins, mit dem die Einstufung nach Z 1 erreicht wurde.
Die Einstufung und der Vorrückungstermin nach Z 1 und 2 sind zunächst auf Grundlage des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, zu bemessen. Anschließend sind sie um die Anzahl an ganzen Monaten, die zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegen, zu verbessern, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls um diese zu vermindern.
(6) Die Bemessung der Bezüge erfolgt rückwirkend unter Berücksichtigung der für die Vorrückung wirksamen Dienstzeit
1. im Fall des Abs. 4 (für Zeiten vor dem 1. März 2015 unter Anwendung von § 169c Abs. 6b in der geltenden Fassung und § 8 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 65/2015) nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters und
2. im Fall des Abs. 5 nach Maßgabe der neu festgesetzten besoldungsrechtlichen Stellung, wobei Vorrückungen mit dem Monatsersten nach Ablauf des für die Vorrückung in die jeweilige Gehaltsstufe erforderlichen Zeitraums erfolgen, der sich aus den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 für die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten geltenden Bestimmungen ergibt, oder, wenn das Ende dieser Frist auf einen Monatsersten fällt, mit diesem Monatsersten.
Abweichend von § 13b hat für Beamtinnen und Beamte nach Abs. 1, auf die Abs. 3 erster Satz nicht zutrifft, eine allfällige Nachzahlung für Zeiten ab dem 1. Mai 2016 von Amts wegen zu erfolgen.
(6a) Wenn sich nach Abs. 6 für den Überleitungsmonat nach § 169c Abs. 2 rückwirkend eine höhere Einstufung ergibt, sind die Wahrungszulagen nach § 169c Abs. 6 und 9 entsprechend anzupassen. Die bereits erfolgte Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach § 169c Abs. 3 bleibt davon unberührt.
(6b) Gemeinsam mit der Feststellung nach Abs. 4 oder 5 ist auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Abs. 6 ergibt, nicht verjährt ist.
(7) Vor der Neufestsetzung nach Abs. 1 und 2 ist der Beamtin oder dem Beamten das vorläufige Ergebnis der Ermittlungen aufgrund der Aktenlage mit der Aufforderung schriftlich mitzuteilen, binnen sechs Monaten allfällige weitere Zeiten geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen, widrigenfalls diese nicht zu berücksichtigen sind. Diese Frist kann mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten verkürzt werden.
(8) Bei der Beamtin oder dem Beamten,
1. deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung nach den Abs. 1, 2 oder 3 rechtskräftig neu festgesetzt wurde, und
2. die oder der Zeiten nach § 169g Abs. 3 Z 3 zurückgelegt hat, die bei der Neufestsetzung nach Z 1 nicht zur Gänze bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags berücksichtigt wurden,
hat die Dienstbehörde auf spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 einzubringenden Antrag die Neufestsetzung unter Berücksichtigung der in Z 2 angeführten Zeiten bescheidmäßig abzuändern, wobei Abs. 7 nicht zur Anwendung gelangt. Wenn die Beamtin oder der Beamte Zeiten nach § 169g Abs. 3 Z 3 noch vor der Neufestsetzung nach Z 1 geltend macht, sind diese von der Dienstbehörde ungeachtet eines allfälligen Ablaufs der Frist nach Abs. 7 bei der Neufestsetzung zu berücksichtigen.
(9) Bei der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 bereits gemäß Abs. 1, 2 oder 3 neu festgesetzt wurde, ist die besoldungsrechtliche Stellung gemäß Abs. 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag gemäß § 169g in der geltenden Fassung tritt. Abs. 7 ist nicht anzuwenden. Die Dienstbehörde kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Abs. 6 und 6a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.
(9a) Bei der Beamtin oder dem Beamten,
1. deren oder dessen Besoldungsdienstalter gemäß Abs. 4 in der bis zum Tag der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, geltenden Fassung oder auch 2
2. deren oder dessen Einstufungstermin und Vorrückungstermin gemäß Abs. 5 in der bis zum Tag der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung festgesetzt wurde,
ist der Bescheid von Amts wegen ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens dahingehend abzuändern, dass die Festsetzung gemäß Abs. 4 oder 5 in der geltenden Fassung erfolgt. Abs. 6 und 6a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.
(10) Der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen neu festgesetztes Besoldungsdienstalter gemäß Abs. 4 hinter jenem Besoldungsdienstalter zurückbleibt, das sie oder er mit dem Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 nach den bis dahin geltenden Vorschriften erreicht hatte, gebührt ab diesem Monat eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage auf den für das höhere Besoldungsdienstalter gebührenden Monatsbezug. Als bereits erreichtes Besoldungsdienstalter gilt
1. bei der Beamtin oder dem Beamten gemäß Abs. 9 das Besoldungsdienstalter, das nach Maßgabe des Vergleichsstichtags erreicht wurde, bei dessen Ermittlung sonstige Zeiten nur insoweit zur Hälfte vorangestellt wurden, als sie insgesamt das Ausmaß von vier Jahren übersteigen, und
2. bei der Beamtin oder dem Beamten, auf die oder den Z 1 nicht zutrifft, das unverbesserte bzw. unverminderte Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28. Februar 2015 gemäß Abs. 4 zweiter Satz (Abs. 4a) unter Berücksichtigung der bis zum Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 zurückgelegten Dienstzeit einschließlich einer allfälligen Zurechnung gemäß § 169c Abs. 7.
Die ab dem Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 zurückgelegte Dienstzeit ist in das Besoldungsdienstalter gemäß Z 1 oder 2 nicht einzurechnen.
Vergleichsstichtag
§ 169g. (1) Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.
(2) Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 anzuwenden:
1. § 12 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007,
2. § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011
3. § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004,
4. § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53/2007 und
5. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004.
Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach § 169f Abs. 4 letzter Satz angehört hat.
(3) Abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 5
1. sind Zeiten nicht von einer Voransetzung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen. wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden;
2. sind bei Beamtinnen und Beamten, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, die
a) zwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem die Beamtin oder der Beamte die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und
b) dem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres
zurückgelegt wurden. Wenn die für die Beamtin oder den Beamten geltenden schulrechtlichen Vorschriften eine Regelstudiendauer von mehr als zwölf Schulstufen vorsehen, so verlängert sich der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe um ein Jahr;
3. sind mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a zur Gänze zu berücksichtigen, die
a) vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden oder
b) nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach § 12 Abs. 3 in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war.
Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft;
4. sind jene sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaß dieser sonstigen Zeiten in Tagen; hat die Beamtin oder der Beamte weniger als neun Schuljahre absolviert, so ist der 30. Juni jenes Kalenderjahres maßgebend, in dem sie oder er nach den inländischen Vorschriften über die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre absolviert hätte;
ich
nie 5. sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 31. März 2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist;6. sind Zeiten einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 30. September 2001 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.
(4) Waren nach den für den Vorrückungsstichtag gemäß § 169f Abs. 4 letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten gemäß Abs. 3 Z 4 für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen.
(Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch Art. 1 Z 1g, BGBl. I Nr. 137/2023)“
Im vorliegenden Fall wendet sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den mit dem rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 11.10.2004 rechtskräftig mit 11.04.1990 festgesetzten Vorrückungsstichtag dagegen, dass sich das daraus ergebende Besoldungsdienstalter durch die pauschale Überleitung gemäß § 169 c GehG um eineinhalb Jahre verlängert werde.
Dazu ist festzuhalten, dass gemäß § 169 f Abs. 4 und 9a GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2025 die verfahrensgegenständliche Neufestsetzung gesetzlich zwingend vorgesehen ist. In den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien ( RV 69 der Beilagen XXVIII. GP, S 13 f.) heißt es wie folgt:
„Durch die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2023 angeordnete Neueinstufung sollte eine allfällige Altersdiskriminierung bei der Anrechnung von Vordienstzeiten unverzüglich und restlos beseitigt werden. Im Vollzug hat sich aber gezeigt, dass die aus der Neueinstufung resultierenden Einstufungen auch bei - identen Lebensläufen geringfügig (um bis zu sechs Monate beim Vorrückungstermin) voneinander abweichen können. Die Ursache dafür ist in den halbjährlichen Vorrückungsterminen zu suchen, die sich von den früheren Vorrückungsstichtagen abgeleitet haben (der zum Vorrückungsstichtag jeweils nächstliegende 1. Jänner oder 1. Juli) und die durch die pauschale Überleitung gemäß § 169c GehG (allenfalls in Verbindung mit § 94a Abs. 1 VBG) im Besoldungsdienstalter weiterhin abgebildet sind. Da der Vorrückungsstichtag potentiell zu einer Altersdiskriminierung führen konnte, gilt dies auch für den davon abgeleiteten Vorrückungstermin. Diese potentielle Ungleichbehandlung soll nunmehr dadurch beseitigt werden, dass auch für den Vergleichsstichtag ein fiktiver und im Hinblick auf die Ableitung vom Vergleichsstichtag diskriminierungsfreier Vorrückungstermin festgelegt und für die Vergleichsberechnung gemäß Abs. 4 nicht mehr auf die zeitliche Differenz zwischen dem Vorrückungsstichtag und dem Vergleichsstichtag abgestellt wird, sondern auf die zeitliche Differenz zwischen dem alten Vorrückungstermin, der sich für den Vorrückungsstichtag ergeben hat, und dem fiktiven Vorrückungstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergeben hätte. Im Ergebnis sollen die Bediensteten also exakt so gestellt werden, als wäre ihre Einstufung und ihr Vorrückungstermin bereits beim Dienstantritt nach den Vorschriften über den Vergleichsstichtag ermittelt worden, sodass für zwei Personen mit identem Lebenslauf im Rahmen der Neueinstufung ausnahmslos dasselbe Besoldungsdienstalter ermittelt wird. Bei bereits abgeschlossenen Neueinstufungen soll gemäß Abs. 9a eine Abänderung der Erledigung unter Berücksichtigung der nunmehr geltenden Rechtslage zu erfolgen haben. Da sich die vorzunehmenden Abänderungen auf mathematische Operationen beschränken, keinen Entscheidungsspielraum zulassen und auch die Bestimmungen über die Ermittlung des Vergleichsstichtags unverändert bleiben, soll kein erneutes Ermittlungsverfahren durchzuführen sein.“
Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber ein in sich diskriminierungsfreies System der Anrechnung von Vordienstzeiten eingeführt hat. Durch die gesetzlich vorgeschriebene Neuberechnung für alle betroffenen Beamten ist auch eine entsprechende Gleichbehandlung gewährleistet und eine von zufälligen Umständen abhängige Ungleichbehandlung ausgeschlossen. Wenn auch durch die Neuberechnung von der Festsetzung auf Basis der vor dem 01.08.2025 geltenden Rechtslage abweichende Ergebnisse erzielt werden, werden dadurch – wie in den Gesetzesmaterialein aufgezeigt – Abweichungen, die sich aus den vor der pauschalen Überleitung zu den jeweiligen Vorrückungsterminen erfolgten Vorrückungen ergeben können, entgegengewirkt.
Wie die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat, wurde mit der Bundesbesoldungsreform 2015, BGBI. I Nr. 32/2015, in § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 GehG ein Anwendungsverbot für alle früheren Bestimmungen zum Vorrückungsstichtag, zur Einstufung und zur Vorrückung geschaffen. Maßgebende Rechengröße ist seither nicht mehr der Vorrückungsstichtag, sondern das Besoldungsdienstalter. Die Überleitung in die neuen Gehaltstabellen im Februar 2015 wurde vom Gesetzgeber so ausgestaltet, dass das Besoldungsdienstalter nicht der tatsächlichen Dienstzeit entsprechen musste, sondern sich aus der Einstufung in den alten Gehaltstabellen ergab. Ausgehend von der Gehaltsstufe 1 erhöht sich für je 730 Tage (bei zweijährigen Vorrückungen) bzw. 1.460 Tage (bei vierjährigen Vorrückungen) des Besoldungsdienstalters die Einstufung um eine Gehaltsstufe.
Das gegenständliche Verfahren ist auf Grundlage der geltenden Rechtslage (Budgetbegleitgesetz 2025, BGBl. I Nr. 25/2025) durchzuführen. Die Anträge des Beschwerdeführers,
a) bei der Ermittlung des Vergleichsstichtages vom richtigen Besoldungsdienstalter (Vorrückungsstichtag 11.04.1990) auszugehen;
b)bei der Ermittlung des Vergleichsstichtages den Zeitraum 22.08.1986 bis 30.1 1.1992 zur Hälfte zu berücksichtigen;
c)beim dann neu ermittelten Vergleichsstichtag ein halbes Jahr des Besoldungsdienstalters nicht abzuziehen und
d)den Vorrückungsstichtag auf 11.04.1990 neu festzusetzen.
finden keine Deckung in den geltenden Bestimmungen und gehen daher ins Leere.
Im Ergebnis war daher das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 um 365 Tage zu verbessern und mit 8638,3334 Tagen festzusetzen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 169f Abs. 4 und 9a GehG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.
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