Bundesverwaltungsgericht W227 2345768-1

W227 2345768-1Tribunal Administrativo Federal11 de ago. de 2026

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allgemeine Schulpflicht ausländische Schule Fernschule Fernunterricht Gutachten Schulbesuch Schule Spruchpunkt - Abänderung Voraussetzungen

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Bundesverwaltungsgericht W227 2345768-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W227.2345768.1.00

Spruch

W227 2345768-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin XXXX , Erziehungsberechtigte der am XXXX geborenen Zweitbeschwerdeführerin XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 1. Juni 2026, Zl. 400.19/0852-allg/2026, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

„Das Ansuchen um Bewilligung des Besuchs einer im Ausland gelegenen Schule durch das Kind XXXX , geboren am XXXX , im Schuljahr 2026/27 wird gemäß § 13 Abs. 1 Schulpflichtgesetz (SchPflG) abgewiesen.“

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Mit Schreiben vom 30. April 2026 teilte die Erstbeschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass die Zweitbeschwerdeführerin ihre allgemeine Schulpflicht im Schuljahr 2026/2027 durch den Besuch der „West River Academy“ erfüllen werde.

2. Daraufhin teilte die belangte Behörde den Beschwerdeführerinnen mit Verbesserungsauftrag vom 6. Mai 2026 mit, dass die „West River Academy“ nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Schule i.S.d. Schulpflichtgesetzes sei. Die Eingabe vom 30. April 2026 werde daher als Anzeige des häuslichen Unterrichts gewertet. Gleichzeitig forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerinnen auf, Angaben zum häuslichen Unterricht und zur unterrichtenden Person, eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts sowie ein Jahreszeugnis bzw. ein Externistenprüfungszeugnis der zuletzt besuchten Schule vorzulegen.

3. Dem trat die Erstbeschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Mai 2026 ausdrücklich entgegen. Sie erklärte, bei ihrem Schreiben vom 30. April 2026 handle es sich eindeutig um eine Anzeige gemäß § 13 SchPflG betreffend den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule und nicht um einen Antrag auf häuslichen Unterricht.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde das Ansuchen auf Bewilligung einer im Ausland gelegenen Schule durch das Kind XXXX , geboren am XXXX , im Schuljahr 2026/27 als „unzulässig zurück“ (Spruchpunkt 1.). Zugleich schloss sie die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aus (Spruchpunkt 2.).

Die Zurückweisung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass es sich bei der angezeigten „West River Academy“ um eine Fernschule in den USA handle. Die Zweitbeschwerdeführerin würde nicht vor Ort am Unterricht teilnehmen, sondern zuhause in Österreich im Fernunterricht unterrichtet werden. Ein gemeinsamer Unterricht vor Ort werde nicht angeboten. Fernschulen seien keine Schulen i.S.d. § 13 SchPflG, an denen die in Österreich bestehende Schulpflicht erfüllt werden könne. Die Einschreibung an einer solchen Schule stelle daher auch keinen Schulbesuch im Ausland dar.

5. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführerinnen die gegenständliche Beschwerde.

Zusammengefasst bringen sie vor, die belangte Behörde habe sich nicht umfassend mit der konkreten organisatorischen und pädagogischen Struktur der Bildungseinrichtung auseinandergesetzt. Insbesondere habe sie das umfangreiche Vorbringen zum Bildungsweg, zur Lernorganisation, zur Lernbegleitung und zum pädagogischen Konzept nicht in ihre Beurteilung einbezogen. Auch die bestehende „ministerielle“ Beurteilung der „West River Academy“ vom 13. August 2025 sei missachtet worden. Vielmehr habe die belangte Behörde allein aus der formalen Einordnung der „West River Academy“ als Fernschule abgeleitet, dass es sich bei dieser um keine Schule handle, ohne das Ansuchen inhaltlich zu prüfen.

6. Am 17. Juni 2026 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die am XXXX geborene Zweitbeschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und hält sich dauernd in Österreich auf.

Am 30. April 2026 teilte die Erstbeschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Schuljahr 2026/2027 die Fernschule „West River Academy“ mit Sitz in den USA besuchen werde.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage und den am 10. August 2026 abgerufenen Anfragen aus dem Zentralen Melderegister.

Dass es sich bei der angezeigten Schule um eine Fernschule handelt, ergibt sich aus der am 10. August 2026 unter https://westriveracademy.com/en/ abgerufenen Website der „West River Academy“. Dort wird in englischer Sprache sinngemäß ausgeführt, dass man nicht den Lehrplananforderungen irgendeiner Einrichtung folge, sondern Familien dabei unterstütze, ihre eigenen Bildungsziele zu verfolgen. Zudem bezeichnet sich diese Einrichtung selbst als „umbrella school“, die den eingeschriebenen Schülern die Möglichkeit biete, sich unter dem Dach einer Privatschule selbst weiterzubilden (vgl. auch BVwG 03.09.2025, W227 2245565-2).

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. Gemäß § 1 Abs. 1 SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht.

Gemäß § 2 Abs. 1 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Gemäß § 3 SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre.

Gemäß § 4 SchPflG sind unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.

Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

Die allgemeine Schulpflicht kann gemäß § 11 Abs. 2 SchPflG auch durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 SchPflG genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Gemäß § 13 Abs. 1 SchPflG können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft mit Bewilligung der Bildungsdirektion die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.

3.1.2. Bei der Frage, ob die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule gemäß § 13 SchPflG erfüllt ist, kommt es darauf an, ob die (ausschließliche) Teilnahme via Fernunterricht tatsächlich als „Besuch einer im Ausland gelegenen Schule“ einzuordnen ist.

Zwar enthält das SchPflG keine eigene Definition des Begriffs „Schule“, doch kann diesbezüglich auf die Schuldefinition des Privatschulgesetzes (PrivSchG) zurückgegriffen werden, zumal Privatschulen gemäß § 2 Abs. 3 PrivSchG Schulen sind, die von anderen als den gesetzlichen Schulerhaltern errichtet und erhalten werden.

Gemäß § 2 Abs. 1 PrivSchG sind Schulen i.S.d. PrivSchG Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet wird, wenn im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten ein erzieherisches Ziel angestrebt wird.

Eine Schule i.S.d. PrivSchG ist jedenfalls dann gegeben, wenn eine anstaltliche Organisationsform vorliegt, somit ein Schulgebäude (Schulräume), ein Organisationsplan sowie Lehrer als Angestellte vorhanden sind.

Nicht unter den Begriff der „Schule“ i.S.d. PrivSchG fallen hingegen beispielsweise der häusliche Unterricht gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG sowie Fernlehrinstitute, „da bei ihnen das Merkmal des gemeinsamen Unterrichts, das heißt die gleichzeitige Anwesenheit von Lehrern und Schülern, nicht gegeben ist“ (vgl. ErläutRV 735 BlgNR 9. GP 9). Dieses Begriffsverständnis liegt auch dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juni 1987, Zl. 86/13/0184, zur Frage der Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Fernstudium als Werbungskosten zugrunde, wonach die Tätigkeit eines Fernlehrinstitutes mit der Unterrichtstätigkeit einer öffentlichen Schule schon deshalb nicht verglichen werden kann, weil weder das Merkmal des gemeinsamen Unterrichts einer Mehrzahl von Schülern, noch auch die für die Durchführung eines normalen Schulbetriebes erforderlichen organisatorischen Voraussetzungen (Schulräume etc.) gegeben sind.

Im Einklang damit definiert Art. 14 Abs. 6 B-VG mit der Novelle BGBl. I Nr. 31/2005 den Begriff „Schule“ wie folgt:

„Schulen sind Einrichtungen, in denen Schüler gemeinsam nach einem umfassenden, festen Lehrplan unterrichtet werden und im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinen oder allgemeinen und beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten ein umfassendes erzieherisches Ziel angestrebt wird [...]“.

Diese Definition basiert auf der Judikatur zum Schulbegriff und entspricht im Wesentlichen der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 und 2 PrivSchG (vgl. zum Ganzen VwGH 24.01.2023, Ra 2021/10/0123, m.w.N.; vgl. auch VwGH 16.01.2026, Ra 2025/10/0158).

3.1.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:

Zunächst ist festzuhalten, dass sich die am XXXX geborene Zweitbeschwerdeführerin unbestritten dauernd in Österreich aufhält. Sie ist daher gemäß den §§ 1 bis 3 SchPflG in Österreich schulpflichtig.

Weiters besitzt die Zweitbeschwerdeführerin unstrittig die österreichische Staatsbürgerschaft. § 13 Abs. 1 SchPflG ist daher auf sie anwendbar.

Die belangte Behörde ging zutreffend davon aus, dass die Teilnahme der schulpflichtigen Zweitbeschwerdeführerin am Fernunterricht der „West River Academy“ keinen Besuch einer im Ausland gelegenen Schule i.S.d. § 13 SchPflG darstellt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt bei Fernlerninstituten – wie der „West River Academy“ – das für eine Schule erforderliche Merkmal des gemeinsamen Unterrichts, nämlich die gleichzeitige Anwesenheit von Lehrern und Schülern (vgl. insbes. Rz 27 in VwGH 24.01.2023, Ra 2021/10/0123).

Vor diesem Hintergrund geht auch das Beschwerdevorbringen ins Leere, die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit der konkreten organisatorischen und pädagogischen Struktur der Bildungseinrichtung auseinandergesetzt. Denn eine weitergehende inhaltliche Prüfung war schon deshalb nicht erforderlich, weil die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht an der „West River Academy“ mangels deren Qualifikation als „Schule“ i.S.d. österreichischen Schulgesetze von vornherein ausgeschlossen ist. Eine nähere Auseinandersetzung mit ihrer organisatorischen oder pädagogischen Ausgestaltung könnte an ihrer Einstufung als Fernschule nichts ändern, weil kein gemeinsamer Unterricht angeboten wird bzw. stattfindet.

Auch der Verweis auf das Gutachten des Bildungsministeriums vom 13. August 2025 führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit diesem Gutachten bereits im Zusammenhang mit der „West River Academy“ auseinandergesetzt. Dabei hielt er fest, dass das – zu einem anderen Fall ergangene – Gutachten, das den Schulcharakter der „West River Academy“ bestätige, i.S.d. § 6 Anerkennungs- und Bewertungsgesetz erstattet worden sei. Ein allgemeiner Verweis darauf sei daher nicht geeignet darzulegen, inwieweit die Feststellung, wonach es sich bei der hier gegenständlichen Schule um eine Fernschule handle, unvertretbar wäre (vgl. VwGH 16.01.2026, Ra 2025/10/0158, Rz 14).

Damit fehlt eine inhaltliche Voraussetzung für die Bewilligung nach § 13 Abs. 1 SchPflG. Der Antrag ist daher abzuweisen und nicht zurückzuweisen (vgl. auch BVwG 03.03.2026, W227 2333900-1).

Folglich ist Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides entsprechend zu berichtigen. Mit dieser Spruchänderung ist die Beschwerde demnach als unbegründet abzuweisen.

Angesichts der Abweisung der gegenständlichen Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über die aufschiebende Wirkung.

Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsver-fahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungs-gerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.).

3.2. Zu Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Teilnahme am Fernunterricht nicht als „Besuch einer im Ausland gelegenen Schule“ i.S.d. § 13 SchPflG zu qualifizieren ist, entspricht der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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