Bundesverwaltungsgericht W269 2315452-1

W269 2315452-1Tribunal Administrativo Federal11 de ago. de 2026

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Regest

Anspruchsvoraussetzungen Außerkrafttreten Bildungsteilzeitgeld Rechtslage Übergangsbestimmungen Verlängerung Zeitpunkt

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Bundesverwaltungsgericht W269 2315452-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W269.2315452.1.00

Spruch

W269 2315452-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Christa KOCHER und Peter STATTMANN als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas MAJOROS, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 16.04.2025, Zl. XXXX betreffend die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin das Bildungsteilzeitgeld gemäß § 80 Abs. 19 AlVG längstens bis 31.08.2025 gebühre, zu Recht erkannt:

A)Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Beschwerdeführerin das Bildungsteilzeitgeld über den 31.08.2025 hinaus bis zum 28.02.2026 im gesetzlichen Ausmaß gebührt.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom 16.04.2025 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Eingabe vom 03.04.2025 Bildungsteilzeitgeld gemäß § 80 Abs. 19 AlVG längstens bis 31.08.2025 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe am 25.01.2024 einen Antrag auf Bildungsteilzeitgeld ab dem 01.03.2024 geltend gemacht. Im Zuge der Antragstellung habe sie dem AMS eine § 11a AVRAG-Bescheinigung übermittelt, in der Bildungsteilzeit vom 01.03.2024 bis 31.08.2025 vereinbart worden sei. In der Folge sei der Beschwerdeführerin das Bildungsteilzeitgeld antragsgemäß für den Zeitraum vom 01.03.2024 bis 31.08.2025 zuerkannt worden. Gemäß der Übergangsregelung § 80 Abs. 19 AlVG könnten Personen, deren Bezug bis spätestens 31.03.2025 begonnen hat, das Bildungsteilzeitgeld für die verbleibende zuerkannte Bezugsdauer weiterbeziehen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass sie im Jänner 2024 eine Bildungsteilzeitvereinbarung für die Zeit von 01.03.2024 bis 31.08.2025 mit ihrem Arbeitgeber abgeschlossen habe. Daraufhin sei ihr Bildungsteilzeitgeld bis 31.08.2025 zuerkannt worden. Mit Vereinbarung vom Februar 2025 sei ihre Bildungsteilzeit bis 28.02.2026 verlängert worden. Die Weiterbildungsmaßnahme absolviere sie bereits seit dem Jahr 2023 und sei diese daher jedenfalls vor Außerkrafttreten der Bestimmung des § 26a AlVG begonnen worden. Rechtlich folge daraus, dass ein Bezug von Bildungsteilzeitgeld über die ursprünglich zuerkannte Dauer hinaus möglich sei.

Die Bestimmung des § 26a AlVG sei mit 31.03.2025 außer Kraft gesetzt worden. Ihr Bezug habe unstrittig bereits vor dem 31.03.2025 begonnen. Es liege auch nach dem 01.04.2025 keine Unterbrechung von mehr als 62 Tagen vor, die einen neuen Antrag auf Bildungsteilzeitgeld nötig machen würde. Hätte sie vor dem 31.03.2025 originär eine Bildungsteilzeitvereinbarung für die nunmehr vereinbarte Dauer mit ihrem Arbeitgeber abgeschlossen, wäre ihr Bildungsteilzeitgeld für diese Gesamtdauer zuerkannt worden. Nichts anderes könne aber gelten, wenn nunmehr diese Vereinbarung vor Außerkrafttreten des § 26a AlVG verlängert wurde.

Schließlich sei auch § 80 Abs. 19 letzter Satz AlVG auf ihren Fall anwendbar, da die geänderte Vereinbarung vor dem 28.02.2025 geschlossen worden sei, sie die Weiterbildungsmaßnahme durchgehend besuche und diese daher vor dem 31.05.2025 begonnen habe. Sie beantrage sohin die Behebung des angefochtenen Bescheides sowie die Zuerkennung des Bildungsteilzeitgeldes bis 28.02.2026.

3. Am 03.07.2025 wurde die gegenständliche Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlageschreiben führte das AMS unter Bezugnahme auf die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 19 AlVG aus, dass laut „Arbeitsanweisung zur Beurteilung von Anträgen im Zuge der Abschaffung und Übergangsregelungen zu Weiterbildungsgeld und Bildungsteilzeit“ der Bundesgeschäftsstelle des AMS vom 06.05.2025 eine Verlängerung des Bezuges von Bildungsteilzeitgeld nicht möglich sei, wenn der Verlängerungszeitraum nach dem 31.05.2025 beginne (selbst wenn, wie im vorliegenden Fall die Verlängerungsvereinbarung vor dem 01.03.2025 getroffen wurde). Der gegenständliche Bescheid sei sohin weisungskonform erlassen worden.

4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.07.2025 wurde der Beschwerdeführerin das Vorlageschreiben der belangten Behörde übermittelt und ihr die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

5. Mit Eingabe vom 19.07.2025 verwies die Beschwerdeführerin auf ihre Ausführungen in der Beschwerde.

6. Mit Eingabe vom 08.04.2026 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass laut Gesetz für die Verlängerung der Bildungskarenz/Bildungsteilzeit bzw. den Fortbezug des Bildungsteilzeitgeldes kein neuer Antrag nötig sei. Die Beschwerdeführerin habe der belangten Behörde die Vereinbarung gemäß § 11a AVRAG (datiert mit 11.02.2025) für den Zeitraum vom 01.03.2024 bis 28.02.2026 am 24.03.2025 übermittelt. Die Verlängerungsvereinbarung sei sohin jedenfalls vor dem Inkrafttreten der Übergangsbestimmung § 81 Abs. 19 AlVG am 01.04.2025 erfolgt.

7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2026 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, Nachweise hinsichtlich der Absolvierung ihres Studiums vorzulegen.

8. Mit Eingabe vom 27.05.2026 brachte die Beschwerdeführerin ein Konvolut an Unterlagen bzw. Nachweisen zu ihrer Bildungsmaßnahme in Vorlage.

9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.06.2026 wurde der belangten Behörde die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27.05.2026 samt den vorgelegten Beilagen zum Nachweis der Absolvierung der Bildungsmaßnahme übermittelt und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

Es langte keine Stellungnahme bei Gericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

Die Beschwerdeführerin steht seit dem 01.12.2021 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zur XXXX

Zunächst vereinbarte die Beschwerdeführerin mit ihrer Dienstgeberin eine Bildungsteilzeit für die Zeit vom 01.03.2024 bis 31.08.2025.

Mit Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 13.02.2024 wurde der Beschwerdeführerin Bildungsteilzeitgeld für den Zeitraum vom 01.03.2024 bis 31.08.2025 im Ausmaß von täglich EUR 19,- zuerkannt.

Am 21.01.2025 erkundigte sich die Beschwerdeführerin in einem Schreiben an das AMS über die Vorgehensweise bzw. das Prozedere, wenn sie ihre Bildungsteilzeit bis 28.02.2026 verlängern möchte.

In Beantwortung dieses Schreibens wurde seitens des AMS mitgeteilt, dass für eine Verlängerung des Bildungsteilzeitgeldes eine neue Bescheinigung gemäß § 11a AVRAG mit der Angabe der neuen Bildungsteilzeitdauer bis spätestens 31.08.2025 beim AMS einlangen müsse.

Am 24.03.2025 übermittelte die Beschwerdeführerin dem AMS eine aktualisierte, mit 11.02.2025 datierte Bescheinigung gemäß § 11a AVRAG für den Zeitraum vom 01.03.2024 bis 28.02.2026.

Die Beschwerdeführerin ist seit dem 24.03.2023 zum Universitätslehrgang „Psychotherapie (Master of Science)“ an der Universität für Weiterbildung XXXX zugelassen. Gemäß der Verordnung über das Curriculum des Universitätslehrganges „Psychotherapie (Master of Science)“, verlautbart im Mitteilungsblatt Nr. 64 vom 30. September 2022, umfasst das Unterrichtsprogramm 1.740 Unterrichtseinheiten. Der Umrechnungsmodus von Unterrichtseinheiten zu Semesterwochenstunden ist mit 15:1 anzunehmen, dem Studium sind daher 116 Semesterwochenstunden zuzuordnen.

Bis zum 19.05.2026 absolvierte die Beschwerdeführerin Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 73 ECTS. Die Beschwerdeführerin arbeitete im Zeitraum von Jänner 2025 bis November 2025 an ihrer Master-Thesis und reichte diese am 26.11.2025 zur Beurteilung ein. Die Master-Thesis wurde bereits von zwei BegutachterInnen positiv beurteilt. Die Verteidigung (Defensio) der Master-Thesis steht noch aus. Die abgeschlossene Master-Thesis würde bei einer positiven Beurteilung 20 ECTS-Punkten entsprechen.

Im Zeitraum vom 01.09.2025 bis 28.02.2026 absolvierte die Beschwerdeführerin Lehrveranstaltungen im Ausmaß von zumindest 90 Unterrichtseinheiten (= 6 Semesterwochenstunden).

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt.

Die Feststellung zu ihrem laufenden vollversicherten Beschäftigungsverhältnis basiert auf der Einsicht in die Versicherungsdaten der Beschwerdeführerin.

Dass zunächst eine Bildungsteilzeit für die Zeit vom 01.03.2024 bis 31.08.2025 vereinbart wurde, ergibt sich unstrittig aus dem vorliegenden Akteninhalt.

Die Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 13.02.2024 liegt dem Akt ein.

Die Feststellungen zur Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und dem AMS sowie zur Übermittlung der aktualisierten Bescheinigung gemäß § 11a AVRAG ergeben sich aus den chronologischen Aufzeichnungen des AMS.

Die Feststellungen zur absolvierten Weiterbildungsmaßnahme der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den vorgelegten Teilnahmebestätigungen sowie Bestätigungsschreiben der Universität für Weiterbildung XXXX

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.

Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig; sie ist auch begründet.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde

3.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise:

„Bildungsteilzeitgeld

(Anmerkung des Gerichts: idF BGBl. I Nr. 53/2016)

§ 26a. (1) Personen, die eine Bildungsteilzeit gemäß § 11a AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Bildungsteilzeitgeld bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:

1. – 3. …

4. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von zwei Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von vier ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Z 2. Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.

Übergangsrecht

§ 81. …

(19) § 26 und § 26a gelten für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld oder von Bildungsteilzeitgeld spätestens am 31. März 2025 begonnen hat, für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weiter. Diese gelten auch für Personen, die die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am 28. Februar 2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31. Mai 2025 beginnt.“

Die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 19 AlVG trat mit 01.04.2025 in Kraft.

3.3. Die Beschwerdeführerin beantragte zunächst beim AMS die Zuerkennung von Bildungsteilzeitgeld für die Zeit von 01.03.2024 bis 31.08.2025 und wurde ihr dieses mit Leistungsmitteilung vom 13.02.2024 antragsgemäß zuerkannt.

Die Vereinbarung der Bildungskarenz und der Beginn der ursprünglichen Bildungsmaßnahme erfolgten sohin jedenfalls vor dem Inkrafttreten der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 19 AlVG (01.04.2025).

Laut Gesetz ist für die Verlängerung der Bildungsteilzeit bzw. den Fortbezug des Bildungsteilzeitgeldes kein neuer Antrag nötig. Die Beschwerdeführerin hat dem AMS am 24.03.2025 eine aktualisierte, mit 11.02.2025 datierte, Bescheinigung gemäß § 11a AVRAG für den Zeitraum vom 01.03.2024 bis 28.02.2026 übermittelt.

Die Verlängerungsvereinbarung ist sohin jedenfalls vor dem Inkrafttreten der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 19 AlVG am 01.04.2025 erfolgt, zumal die Übermittlung an das AMS bereits am 24.03.2025 erfolgte.

Die Vereinbarung der Fortsetzung der Bildungsteilzeit erfolgte sohin jedenfalls vor Ablauf des 31.03.2025. Zu diesem Zeitpunkt war die Bestimmung des § 81 Abs. 19 AlVG noch nicht in Kraft.

3.4. Soweit das AMS die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 81 Abs. 19 AlVG argumentiert, ist unter hypothetischer Annahme als Fallvariante – von welcher das Gericht nicht ausgeht – wie folgt auszuführen:

Im vorliegenden Fall wäre § 81 Abs. 19 erster Satz AlVG erfüllt, zumal im gegenständlichen Fall die Bildungsmaßnahme schon vor dem 31.03.2025 begonnen hat und fortgeführt wird.

Darüber hinaus würde auch § 81 Abs. 19 zweiter Satz AlVG, wonach die Bildungskarenz spätestens am 28.02.2025 vereinbart und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31.05.2025 beginnen muss, zur Anwendung gelangen, zumal fallgegenständlich die Bildungsmaßnahme vor dem 31.05.2025 begann und das Gesetz nicht zwischen ursprünglicher Bildungsmaßnahme und verlängerter Bildungsmaßnahme differenziert.

3.5. Wie bei der Bildungskarenz ist auch bei der Bildungsteilzeit die Erbringung eines Erfolgsnachweises erforderlich, wenn die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer in § 3 StudFG genannten Einrichtung erfolgt. In diesem Fall ist gemäß § 26a Abs. 1 Z 4 AlVG nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von zwei Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von vier ECTS-Punkten zu erbringen. Der erforderliche Ausbildungserfolg kann aber auch durch einen anderen geeigneten Nachweis (laut den EB zB Ablegung der Diplomprüfung, Bestätigung des Fortschritts und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit) nachgewiesen werden (vgl. Sdoutz/Zechner [Hrsg.], Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, 26. Lfg. Nov 2025, § 26a, Rz 578/2).

Im Zeitraum vom 01.09.2025 bis 28.02.2026 absolvierte die Beschwerdeführerin Lehrveranstaltungen im Ausmaß von zumindest 90 Unterrichtseinheiten (= 6 Semesterwochenstunden). Die erforderlichen Erfolgsnachweise gemäß § 26a Abs. 1 Z 4 AlVG im Ausmaß von vier ECTS-Punkten wurden seitens der Beschwerdeführerin sohin erbracht.

3.6. Da die Beschwerdeführerin sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, gebührt ihr das Bildungsteilzeitgeld über den 31.08.2025 hinaus bis zum 28.02.2026.

Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben.

3.7. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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