Bundesverwaltungsgericht W289 2331344-1

W289 2331344-1Tribunal Administrativo Federal11 de ago. de 2026

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Regest

Anspruchsverlust Arbeitsunwilligkeit Bewerbung Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung

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Bundesverwaltungsgericht W289 2331344-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W289.2331344.1.00

Spruch

W289 2331344-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ajdin LUBENOVIC als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 17.10.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2025, Zl. XXXX betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für 42 Tage ab 16.09.2025, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 20.08.2025 wurde der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde; AMS) ein Vermittlungsvorschlag als Filialmitarbeiterin bei der potenziellen Dienstgeberin XXXX im Ausmaß von 15 bis 35 Wochenstunden über das eAMS-Konto übermittelt. Die Bewerbung hatte im Rahmen einer vom AMS organisierten Jobbörse zu erfolgen. In diesem Zusammenhang wurde die Beschwerdeführerin angewiesen, am 16.09.2025 um 10:00 Uhr an der Jobbörse teilzunehmen und sich persönlich bei der potenziellen Dienstgeberin vorzustellen.

Die Beschwerdeführerin erschien zwar am 16.09.2025 zur Jobbörse, es kam jedoch kein Dienstverhältnis zustande.

Ebenfalls am 16.09.2025 meldete die potenzielle Dienstgeberin dem AMS, dass die Beschwerdeführerin im Zuge des Vorstellungsgespräches angeführt habe, als Pädagogin arbeiten zu wollen. Auf die Frage, warum die Beschwerdeführerin heute gekommen sei, habe sie angegeben, dass das AMS sie geschickt habe. Sie wolle diesen Job nicht machen, jedoch sei sie gekommen, um vielleicht eine andere Tätigkeit, in der Pädagogik, ausüben zu können. Die Dienstgeberin habe der Beschwerdeführerin daraufhin erläutert, dass XXXX eine Bäckerei sei und nichts in diesem Bereich anbiete. Eine Einstellung seitens der potenziellen Dienstgeberin sei aufgrund des fehlenden Interesses und der fehlenden Arbeitswilligkeit der Beschwerdeführerin nicht erfolgt. Festgehalten wurde zudem, dass die Verständigung möglich und die Deutschkenntnisse ausreichend gewesen seien.

In der niederschriftlichen Einvernahme gemäß § 10 AlVG vom 16.09.2025 führte die Beschwerdeführerin zunächst aus, dass die Angaben der Dienstgeberin stimmen würden. Sie gab zudem an, eine Ausbildung als Pädagogin im XXXX absolviert zu haben. Diese sei ihr in Österreich aber noch nicht anerkannt worden. Allerdings könne und wolle sie als Assistentin einer Freizeitpädagogin arbeiten.

Am 18.09.2025 und 01.10.2025 langten idente Stellungnahmen der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde ein. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass der Termin am 16.09.2025 unter äußert schwierigen persönlichen Umständen stattgefunden habe. Genau zum Zeitpunkt des Vorstellungsgespräches habe sich ihre XXXX -jährige Tochter in einer wichtigen ärztlichen Behandlung befunden. Die Tochter sei vom Ehemann der Beschwerdeführerin begleitet worden. Aufgrund dieser emotionalen Belastung und der inneren Unruhe sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, die gestellten Fragen oder die anschließend vorgelegte Niederschrift zur Gänze zu verstehen oder sachlich zu erfassen. In ihrer Verzweiflung habe sie das Dokument unterschrieben, ohne dessen vollständigen Inhalt zu lesen oder zu begreifen. Die Beschwerdeführerin wolle ausdrücklich und nachdrücklich betonen, dass sie grundsätzlich jede angebotene Tätigkeit akzeptiere und sehr motiviert sei, eine Arbeitsstelle anzutreten. Die Situation sei durch die Sorge um ihr Kind eine absolute Ausnahme gewesen.

Am 14.10.2025 führte die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Termins beim AMS ergänzend aus, dass sie normalerweise mit ihrer Tochter zum Arzt gehe. Ihre Tochter habe gesundheitliche Einschränkungen und komme das Jugendamt einmal wöchentlich zur Unterstützung. Seit der Pandemie kämpfe ihre Tochter damit, aber mittlerweile sei die Situation wieder besser. Die Situation am 16.09.2025 habe die Beschwerdeführerin sehr gestresst. Sie habe viel darüber nachgedacht, wie schlecht es ihrer Tochter gegangen sei. Als sie bei der Jobbörse gewesen sei, sei sie zu einem Mann von der Firma XXXX gekommen. Er habe sich ihren Lebenslauf angesehen und anschließend gefragt, welchen Beruf sie erlernt habe. Sie habe geantwortet, dass sie eigentlich ausgebildete Pädagogin im XXXX gewesen sei, ihre Ausbildung hier jedoch nicht anerkannt worden sei, weshalb sie nur als Assistentin arbeiten könne. Der Mann habe sie daraufhin gefragt, ob sie im pädagogischen Bereich arbeiten wolle, was sie bejaht hätte. Sie habe Interesse daran, im pädagogischen Bereich zu arbeiten, allerdings würde das nicht heißen, dass sie nicht bereit sei, eine Stelle im Verkauf anzunehmen. Schließlich habe sie der Mann zu einer Mitarbeiterin des AMS geschickt, welche sodann die Niederschrift mit der Beschwerdeführerin aufgenommen habe. Sie habe die AMS-Mitarbeiterin gefragt, ob sie vielleicht auch eine passende Stelle im pädagogischen Bereich habe. Die Beschwerdeführerin habe nicht gewusst, dass es bei der Niederschrift um eine mögliche Sanktion gehe. Die Kollegin habe ihr die Niederschrift vorgelegt und sie um eine Unterschrift gebeten, dann sei die Beschwerdeführerin wieder gegangen. Die Niederschrift habe die Beschwerdeführerin nicht durchgelesen, sie habe den Termin einfach schnell erledigen wollen, um mit ihrer Tochter den Arzttermin zu besprechen. Als sie nach Hause gekommen sei, habe sie die Kopie der Niederschrift ihrem Mann gezeigt. Erst da habe sie festgestellt, was sie unterschrieben habe. Am 18.09.2025 habe sie dann nochmals eine Stellungnahme übermittelt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.10.2025 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für 42 Tage ab 16.09.2025 verloren habe. Begründend wurde darauf verwiesen, dass das AMS am 16.09.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Backshop-Verkäuferin bei XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass sie am 16.09.2025 wegen ihrer Tochter, welche am selben Tag und zur selben Zeit einen Arzttermin gehabt habe, in einem außergewöhnlichen Zustand gewesen sei. Die zugewiesene Tätigkeit als Verkäuferin sei für sie aufgrund von gesundheitlichen Gründen und familiären Verpflichtungen sowie einer zu großen Entfernung nicht zumutbar gewesen. Sie bitte daher, ihren Fall erneut zu prüfen.

Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, dass konkrete Tatsachen, Umstände oder Beweise, die ihr Verhalten belegen würden, im Bescheid der belangten Behörde nicht angeführt worden seien. Welche Handlung ihrerseits genau die Vereitelung darstelle, sei unklar und ihr nicht nachvollziehbar mitgeteilt worden. Dies verletze ihr rechtliches Gehör und das Prinzip der Sachverhaltsaufklärung. Falls es zu keiner Arbeitsaufnahme gekommen sei, so habe es hierfür triftige Gründe gegeben, die im Bescheid des AMS nicht ausreichend gewürdigt worden wären. Der Termin am 16.09.2025 habe unter äußerst schwierigen persönlichen Umständen stattgefunden, da sich genau zum Zeitpunkt des Vorstellungsgespräches ihre XXXX jährige Tochter, die von dem Gatten der Beschwerdeführerin begleitet worden sei, in einer wichtigen ärztlichen Behandlung befunden habe. Obwohl die Beschwerdeführerin großes Interesse an der Stelle gehabt hätte und mit der Absicht zum Gespräch erschienen sei, den Job zu besprechen und bei Eignung sofort anzunehmen, sei sie psychisch und emotional nicht in der Lage gewesen, sich voll und ganz auf das Gespräch zu konzentrieren. Ihre Gedanken und größte Sorge hätten in dieser Situation ihrer Tochter gegolten. Aufgrund dieser emotionalen Belastung und inneren Unruhe sei sie nicht in der Lage gewesen, die gestellten Fragen oder die anschließend vorgelegte Niederschrift zur Gänze zu verstehen oder sachlich zu erfassen. In ihrer Verzweiflung und Eile, den Ort verlassen zu können, habe sie das Dokument unterschrieben, ohne dessen vollständigen Inhalt zu lesen oder zu begreifen. Ein pauschaler Vorwurf der „Vereitelung“ ohne Prüfung dieser individuellen Umstände sei rechtsfehlerhaft. Die Sanktion in Form eines 42-tägigen Leistungsentzugs sei unverhältnismäßig schwer, insbesondere wenn mildernde Umstände vorlägen. Ob die Stelle als Backshop-Verkäuferin in ihrem konkreten Fall tatsächlich zumutbar gewesen sei, sei vom AMS nicht ausreichend geprüft worden. Aufgrund der Rechtswidrigkeiten beantrage sie, den angefochtenen Bescheid vom 17.10.2025 aufzuheben und ihren Anspruch auf Notstandshilfe für diese Zeit wiederherzustellen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte begründend insbesondere aus, dass die Beschwerdeführerin eine mögliche Annahme einer Beschäftigung dadurch vereitelt habe, dass sie gegenüber der potenziellen Dienstgeberin angeführt habe, nicht bereit zu sein, die angebotene Stelle als Verkäuferin anzunehmen, sondern gekommen sei, um vielleicht eine andere Stelle ausüben zu können, in der Pädagogik. Daraufhin sei ihr von der Dienstgeberin erörtert worden, dass XXXX eine Bäckerei sei und nichts in diesem Bereich anbiete. Der Inhalt des Gesprächs sei auch in weiterer Folge von der Beschwerdeführerin bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme gemäß § 10 AlVG bestätigt worden. Insofern sie einwende, sie sei aufgrund der ärztlichen Behandlung ihrer Tochter psychisch und emotional nicht in der Lage gewesen, sich voll und ganz auf das Gespräch zu konzentrieren, so sei festzuhalten, dass eine solche Ablenkung ihr unmissverständlich kommuniziertes Desinteresse an der angebotenen Beschäftigung nicht zu erklären vermag. Sie habe dadurch zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Beschäftigung nicht zustande kommt und sei dieses Verhalten ursächlich für das Nichtzustandekommen der angebotenen Beschäftigung. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen.

Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht ein Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht und führte im Wesentlichen aus, dass ihre Tochter zum Zeitpunkt der Vermittlung in akuter medizinischer Behandlung gewesen sei. Ihre Tochter sei eine XXXX , habe eine XXXX verloren und leide unter Folgeschäden durch XXXX . Als alleinerziehende Mutter sei die Beschwerdeführerin in dieser Zeit für die Betreuung und Begleitung ihrer Tochter verantwortlich gewesen. Die psychische und emotionale Belastung durch die lebensbedrohliche Erkrankung ihres Kindes stelle einen wichtigen Grund gemäß § 10 AlVG dar. Während des Gespräches am 16.09.2025 sei die Beschwerdeführerin aufgrund der familiären Notlage nicht in der Lage gewesen, die Situation klar zu kommunizieren oder die Tragweite einer Unterschrift vollständig zu erfassen. Sie habe niemals die Bereitschaft zu arbeiten abgelehnt, sondern nur auf ihre aktuelle Lage hingewiesen. Das AMS habe ihre persönliche Situation nicht ausreichend gewürdigt und die medizinischen Nachweise nicht angemessen berücksichtigt. Die pauschale Einstufung ihres Verhaltens als „Verweigerung“ ignoriere die Realität von Eltern, die in akuten familiären Krisen handeln müssten. Dies widerspreche nicht nur dem Sinn des Sozialrechts, sondern auch höherrangigen Grundrechten auf Schutz der Familie. Sie beantrage daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die sofortige Leistung der ihr zustehenden finanziellen Unterstützung. Sollte ihre Beschwerde keine Berücksichtigung finden, behalte sie sich den Rechtsweg vor und gegebenenfalls auch den Verfassungsgerichtshof anzurufen. Im Zuge dessen legte die Beschwerdeführerin medizinische Unterlagen ihrer Tochter vor.

Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist verheiratet und Mutter von XXXX Kindern im Alter von XXXX Jahren. Sie lebt in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten.

Sie stand zuletzt vom XXXX in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis als Verkäuferin in einer Bäckerei beim Dienstgeber XXXX .

Die Beschwerdeführerin bezieht zuletzt seit 17.02.2024 überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 26.07.2024 steht sie im Bezug von Notstandshilfe.

Während des Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung wurde die Beschwerdeführerin wiederholt über die Bedeutung von Vermittlungsvorschlägen belehrt. Mit sämtlichen Anträgen auf Zuerkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung – zuletzt vom 28.07.2025 – nahm die Beschwerdeführerin zur Kenntnis, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird.

Mit Schreiben vom 20.08.2025 wurde der Beschwerdeführerin vom AMS ein Vermittlungsvorschlag als Filialmitarbeiterin im Ausmaß von 15 bis 35 Wochenstunden bei der potenziellen Dienstgeberin XXXX mit Arbeitsort Wien über das eAMS-Konto übermittelt. Die Bewerbung hatte im Rahmen einer vom AMS organisierten Jobbörse zu erfolgen. In diesem Zusammenhang wurde die Beschwerdeführerin angewiesen, am 16.09.2025 um 10:00 Uhr an der Jobbörse teilzunehmen und sich persönlich bei der potenziellen Dienstgeberin vorzustellen.

Das Vorstellungsgespräch mit der potenziellen Dienstgeberin fand am 16.09.2025 im Rahmen der Jobbörse statt. Die Verständigung war möglich und die Deutschkenntnisse ausreichend. Die Beschwerdeführerin gab im Zuge des Bewerbungsgespräches an, dass sie den verfahrensgegenständlichen Job als Verkäufern nicht machen, sondern in der Pädagogik arbeiten wolle. Sie gab zudem an, zur Jobbörse gekommen zu sein, da das AMS sie geschickt habe. Die Dienstgeberin hat der Beschwerdeführerin daraufhin erläutert, dass XXXX eine Bäckerei sei und nichts in diesem Bereich anbiete.

Das Dienstverhältnis kam in weiterer Folge nicht zustande.

Die Beschäftigung war der Beschwerdeführerin objektiv zumutbar. Es liegen keine gesundheitlichen Einschränkungen vor, die mit den Anforderungen der zugewiesenen Beschäftigung unvereinbar wären. Die zugewiesene Stelle entsprach auch den Kenntnissen und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin. Die Wegzeit wäre ebenfalls zumutbar gewesen.

Festgestellt wird, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin im Zuge des Bewerbungsgespräches für das Nichtzustandekommen einer vom AMS angebotenen Beschäftigung ursächlich war. Eine Beschäftigung kam aufgrund des gegenüber der potenziellen Dienstgeberin kommunizierten Desinteresse der Beschwerdeführerin an der angebotenen Beschäftigung nicht zustande. Sie hat durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin nahm innerhalb der Ausschlussfrist keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung auf.

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.

Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin Mutter von XXXX Kindern sowie verheiratet ist und mit ihrem Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Dies ergibt sich unter anderem aus dem im Akt einliegenden letzten Antrag auf Notstandshilfe vom 28.07.2025.

Die Feststellungen zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie zum letzten vollversicherten Beschäftigungsverhältnis ergeben sich aus dem Datenauszug des AMS.

Die Feststellungen zur am 20.08.2025 zugewiesenen verfahrensgegenständlichen Stelle als Filialmitarbeiterin bei der potenziellen Dienstgeberin XXXX im Ausmaß von 15 bis 35 Wochenstunden stützen sich auf den im Verfahrensakt einliegenden Vermittlungsvorschlag und sind unstrittig. Dass die Beschwerdeführerin bei Nichtbewerben einer vermittelten zumutbaren Beschäftigung bzw. wenn ihr Verhalten darauf abzielt nicht eingestellt zu werden, keine Notstandshilfe erhält, ist ihr bekannt gewesen, da insbesondere im gegenständlichen Schreiben, mit dem das Stellenangebot des AMS übermittelt wurde, auf die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG hingewiesen wurde.

Dass das Vorstellungsgespräch mit der potenziellen Dienstgeberin am 16.09.2025 im Rahmen der Jobbörse stattfand, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Gesprächsnotiz des AMS und wurde nicht bestritten. Dass die Verständigung möglich und die Deutschkenntnisse ausreichend waren, ergibt sich ebenfalls aus jener im Akt einliegenden Gesprächsnotiz über dieses Gespräch. Die von der Beschwerdeführerin getätigten Äußerungen beim Vorstellungsgespräch wiederum, dass sie den verfahrensgegenständlichen Job als Verkäufern nicht machen, sondern in der Pädagogik arbeiten wolle und zur Jobbörse gekommen sei, da das AMS sie geschickt habe, ergeben sich ebenfalls aus den in der Gesprächsnotiz festgehaltenen Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der Dienstgeberin und der Rückmeldung der Dienstgeberin. An dieser Stelle ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin - konfrontiert mit den Angaben der Dienstgeberin - in der niederschriftlichen Einvernahme gemäß § 10 AlVG vom selben Tag dazu ausführte, dass die Angaben der Dienstgeberin stimmen. Zudem führte sie im Zuge dessen aus, aber eine Ausbildung als Pädagogin im XXXX absolviert zu haben, die ihr in Österreich aber noch nicht anerkannt worden sei. Sie könne und wolle aber als Assistentin einer Freizeitpädagogin arbeiten.

Die Beschwerdeführerin brachte sodann in ihren nachfolgenden Stellungnahmen und Beschwerde sowie dem Vorlageantrag im Wesentlichen vor, dass ihre erkrankte Tochter am selben Tag zur Zeit der Jobbörse einen wichtigen Arzttermin gehabt hätte und sie sie für gewöhnlich zu Arztterminen begleite, weshalb sie emotional und psychisch belastet und nicht in der Lage gewesen sei, sich auf das Gespräch mit der Dienstgeberin zu konzentrieren. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass eine allfällige Belastung nicht zu erklären vermag, weshalb die Beschwerdeführerin gegenüber der potenziellen Dienstgeberin angab, nur deshalb zur Jobbörse erschienen zu sein, weil sie vom AMS geschickt worden wäre. Zudem brachte die Beschwerdeführerin im Gespräch mit der Dienstgeberin ausdrücklich ihren Wunsch zum Ausdruck, im pädagogischen Bereich arbeiten zu wollen. Etwaige gesundheitliche Probleme ihrer Tochter hat sie weder beim Gespräch selbst noch bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme mit dem AMS erwähnt. Hinzukommt, dass sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren ergibt, dass der im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatte der Beschwerdeführerin die Tochter bei ihrem Arzttermin begleitet hatte, weshalb ihr Vorbringen, dass ihr die zugewiesene Beschäftigung als Filialmitarbeiterin aufgrund von gesundheitlichen Gründen und familiären Verpflichtungen nicht zumutbar gewesen wäre, nicht nachvollziehbar ist.

So entsprach die zugewiesene Stelle vielmehr den Kenntnissen und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin zumal sie bereits Berufserfahrung als Verkäuferin in einer Bäckerei gesammelt hatte. Der bloße Wunsch, im pädagogischen Bereich arbeiten zu wollen, reicht für sich alleine nicht aus, um eine zumutbare, zugewiesene Beschäftigung als Filialmitarbeiterin bei der potenziellen Dienstgeberin XXXX abzulehnen. Als Notstandshilfebezieherin wäre die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen, jede ihr zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Insofern die Beschwerdeführer lediglich vage behauptete, dass die Wegzeit aufgrund zu großer Entfernung nicht zumutbar gewesen wäre, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben im Antrag auf Notstandshilfe zufolge in Wien lebt und auch der Arbeitsort laut vorliegendem Stellenangebot in einer der Filialen in Wien gewesen wäre. Eine unzumutbare Wegzeit lässt sich somit weder aus diesem Umstand noch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ableiten.

Die Feststellung, dass die zugewiesene Beschäftigung (jedenfalls auch) aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin – der Äußerungen der Beschwerdeführerin im Zuge des Vorstellungsterminen – nicht zustande kam, stützt sich darauf, dass auf diese Weise jegliche Chance auf die zugewiesene Stelle zunichtegemacht wurde und sie sich damit abgefunden bzw. billigend in Kauf genommen hat, dass sie die zugewiesene Stelle nicht erhält.

Dass die Beschwerdeführerin keine neue und nachhaltige die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit in zeitlicher Nähe zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum aufgenommen hat, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Versicherungsdatenauszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise:

„Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

[…]

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.

[…]

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“

3.3. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert eine arbeitslose Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

Gemäß § 38 AlVG sind die genannten Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.

3.4. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, arbeitslos gewordenen Versicherte, die trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden haben, existentiell abzusichern und ihnen durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und so in die Lage zu versetzen, ihren Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN).

Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.

3.5. Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung

Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).

Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).

Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Sind dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).

Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).

Bei Vorliegen gesundheitlicher Einschränkungen ist der Arbeitslose aber grundsätzlich verpflichtet, diese Umstände in erster Linie bereits gegenüber der regionalen Geschäftsstelle schon aus Anlass der Zuweisung bekannt zu geben, um dieser eine Überprüfung der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung für den Beschwerdeführer zu ermöglichen (VwGH 27.04.1993, 92/08/0219). Gesundheitliche Bedenken gegen die Zumutbarkeit einer Beschäftigung müssen daher konkretisiert bereits bei Zuweisung einer Stelle vorgebracht werden (VwGH 20.10.2010, 2009/08/0113).

Die Beschwerdeführerin brachte im Laufe des Verfahrens keine konkreten Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung vor. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise für eine Unzumutbarkeit der Stelle vor. Soweit die Beschwerdeführerin anführt, sie habe den Wunsch, im pädagogischen Bereich arbeiten zu wollen, ist dem entgegenzuhalten, dass sie als Notstandshilfebezieherin verpflichtet ist, jede zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen und sich ordnungsgemäß zu bewerben, um möglichst rasch wieder aus dem Leistungsbezug auszuscheiden. Im Hinblick auf die Entfernung bzw. Wegzeit ist im Hinblick auf § 9 Abs. 2 AlVG darauf zu verweisen, dass sowohl der Wohnort der Beschwerdeführerin als auch Dienstort in Wien gewesen wäre.

Bedenken hinsichtlich der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung sind im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen. Insbesondere lassen auch die im Rahmen des Vorlageantrages übermittelten medizinischen Unterlagen betreffend die Tochter der Beschwerdeführerin nicht auf eine evidente Unzumutbarkeit der zugewiesenen Stelle betreffend die Beschwerdeführerin schließen und wäre sie vielmehr verpflichtet gewesen, sich zunächst ordnungsgemäß und ernsthaft beim Vorstellungsgespräch um die Stelle zu bewerben, um die näheren Bedingungen der Beschäftigung zu erörtern.

3.6. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.

Im gegenständlichen Fall stellt das offen kommunizierte Desinteresse der Beschwerdeführerin gegenüber der potenziellen Dienstgeberin an der angebotenen Beschäftigung im Zuge der Jobbörse am 16.09.2025 eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG dar, da sie es durch ihre Aussagen gegenüber der potenziellen Dienstgeberin ernsthaft für möglich hielt und sich damit abfand, die angebotene Stelle zu vereiteln. Die Beschwerdeführerin ist ihrer Verpflichtung, sich ernsthaft im Rahmen der persönlichen Vorstellung auf die angebotene Stelle ordnungsgemäß zu bewerben, nicht nachgekommen.

3.7. Zu Kausalität und Vorsatz

3.7.1. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).

Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität bereits dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248).

Es ist evident, dass die Beschwerdeführerin durch die Äußerung, die Tätigkeit als Verkäuferin nicht machen, vielmehr im pädagogischen Bereich arbeiten zu wollen, das Zustandekommen eines möglichen Beschäftigungsverhältnisses verhindert hat. Schließlich erläuterte die Dienstgeberin der Beschwerdeführerin daraufhin auch, dass XXXX eine Bäckerei sei und nichts in diesem Bereich anbiete. Im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zudem festzuhalten, dass es auch nicht darauf ankommt, ob die Beschwerdeführerin die Beschäftigung ausdrücklich abgelehnt hat, und ebenso wenig darauf, welche Motive sie zu dieser Äußerung bewogen haben, sondern nur darauf, ob diese von der Beschwerdeführerin während des Vorstellungsgespräches eingenommene Haltung geeignet gewesen ist, die potenzielle Dienstgeberin von der Einstellung abzuhalten (VwGH 4. 4. 2002, 2002/08/0029). Wenn eine Arbeitssuchende beim Versuch, eine Stelle als Verkäuferin zu erlangen, gegenüber dem Vertreter der potenziellen Dienstgeberin zum Ausdruck bringt, eine Stelle als Pädagogin zu suchen, so kann im - nach der Rechtsprechung anzustellenden - Vergleich zu einem ernsthaft um eine Stelle bemühten Arbeitslosen nicht bezweifelt werden, dass sie bereits mit einer solchen Äußerung ihr Desinteresse an der angebotenen Beschäftigung zum Ausdruck bringt. Das Verhalten der Beschwerdeführerin, insbesondere ihr mangelndes Interesse an der angebotenen Beschäftigung, war sohin kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung.

3.7.2. Die belangte Behörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).

3.8. Zur Rechtsfolge der Vereitelung

Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.

Der im Beschwerdefall von der belangten Behörde ausgesprochene Anspruchsverlust von 42 Tagen (somit insgesamt sechs Wochen) ist daher nicht zu beanstanden.

3.9. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht

Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).

Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben.

Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).

Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat die Beschwerdeführerin nicht bzw. nicht ausreichend konkret vorgebracht und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung im relevanten Zeitraum aufgenommen. Zwar führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihre XXXX Tochter zum Zeitpunkt der Jobbörse am 16.09.2025 einen wichtigen Arzttermin gehabt habe, allerdings gab sie auch selbst hierzu an, dass ihr Ehegatte jenen Termin mit der Tochter beim Arzt wahrgenommen hätte. Überdies vermag jener Umstand auch nicht darzulegen, weshalb die Beschwerdeführerin im Gespräch bei der Jobbörse ihr Desinteresse an der konkreten Beschäftigung erkennen ließ. Die von ihr angeführten Sorgepflichten vermögen auch im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung keine andere Einschätzung herbeizuführen.

3.10. Ergebnis

Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

3.11. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.

Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung, welche im Übrigen auch nicht beantragt wurde, stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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