W111 2348695-1•Bundesverwaltungsgericht W111 2348695-1
W111 2348695-1Tribunal Administrativo Federal12 de ago. de 2026
Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe Jahresbeurteilung Klassenkonferenz Leistungsbeurteilung negative Beurteilung pädagogisches Gutachten Pflichtgegenstand Schule Widerspruch
W111 2348695-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Werner DAJANI, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 10.07.2026, Zl. 74.603/0001-allg/2026, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2025/26 die XXXX (11. Schulstufe) der XXXX , in XXXX
2. Mit Entscheidung vom 26.05.2026 beschloss die Klassenkonferenz der XXXX -Klasse, dass die Beschwerdeführerin zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei. Begründend wurde ausgeführt, dass sie in den Pflichtgegenständen „Rechnungswesen und Controlling“, „Angewandtes Informationsmanagement” und „Angewandte Mathematik” jeweils die Note „Nicht genügend“ erhalten und somit die Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen habe, womit die Voraussetzungen für die Berechtigung zum Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe nicht erfüllt seien. In der Folge erhielt die Beschwerdeführerin am 29.05.2026 ein Jahreszeugnis, das in den drei genannten Pflichtgegenständen jeweils eine Beurteilung mit der Note „Nicht genügend” ausweist.
3. Mit Schreiben vom 01.06.2026 erhob die Beschwerdeführerin Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 26.05.2026 und brachte darin sinngemäß und zusammengefasst vor, dass bei ihr im Vorjahr eine Lese- und Rechtschreibstörung („LRS”) diagnostiziert worden sei. Aus Angst vor einer Stigmatisierung habe sie davon lediglich ihre Sprachen-Professorinnen in Kenntnis gesetzt. Ihr Widerspruch richte sich (ausschließlich) gegen die Mathematik-Note, da ihre Diagnose sowie wie die daraus resultierende Prüfungsangst im Zuge der Leistungsbeurteilung gänzlich unberücksichtigt geblieben seien. Die Mathematik-Schularbeiten seien allein aufgrund ihrer LRS negativ ausgefallen, die positiven Testergebnisse in beiden Semestern würden jedoch beweisen, dass sie den Stoff beherrsche.
4. In der Folge holte die Bildungsdirektion für Tirol (im Folgenden „belangte Behörde“) eine pädagogische Stellungnahme bezüglich der Beurteilung mit ,,Nicht genügend“ im Pflichtgegenstand ,,Angewandte Mathematik“ seitens des Regionalleiters ein, in dem dieser die negative Beurteilung bestätigt, und übermittelte sie der Beschwerdeführerin mit Parteiengehör vom 22.06.2026 zur allfälligen Abgabe einer Stellungnahme binnen fünf Tagen nach Erhalt des Schreibens.
5. Mit Schreiben vom 04.07.2025 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab, in der sie sinngemäß und zusammengefasst ausführte, dass sich ihr Widerspruch nicht gegen die Beurteilung, sondern gegen die Nichtberechtigung zum Aufsteigen trotz vorgelegten Gutachtens zur diagnostizierten LRS richte. Die LRS sei bereits während des gesamten Schuljahres vorgelegen und habe sich auf ihre Leistungen und damit auch auf die Beurteilung ausgewirkt, dennoch sei diese bei den Leistungsfeststellungen nicht berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin begehrte daher, dass die Diagnose im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nachträglich berücksichtigt und der ihrer Ansicht nach gesetzlich gebotene Nachteilsausgleich bei Überprüfung der Beurteilung angewendet werde.
6. Mit Bescheid vom 10.07.2026, Zl. 74.603/0001-allg/2026, zugestellt am 22.07.2026 (im Folgenden „angefochtener Bescheid”) wies die belangte Behörde den Widerspruch als unbegründet ab (Spruchpunkt I.), setzte die Beurteilung im Pflichtgegenstand „Angewandte Mathematik“ mit ,,Nicht genügend“ fest (Spruchpunkt II.), und sprach aus, dass die Beschwerdeführerin zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei (Spruchpunkt III.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Gesamtleistungsbild der Beschwerdeführerin zeige, dass die gestellten Anforderungen in den wesentlichen Bereichen überwiegend nicht erfüllt worden seien, weshalb sie im Pflichtgegenstand ,,Angewandte Mathematik“ mit ,,Nicht genügend“ zu beurteilen gewesen sei. Die Aufzeichnungen würden ein eindeutiges negatives Bild skizzieren, das auch durch das pädagogische Sachverständigengutachten bestätigt werde. Da die unterrichtende Lehrperson von der Beschwerdeführerin erst nach Abschluss sämtlicher Leistungsfeststellungen über das Vorliegen der LRS informiert worden sei, habe diese gar nicht die Gelegenheit dazu haben können, angemessene Maßnahmen im Rahmen der Leistungsfeststellungen umzusetzen. Diesem organisatorischen Mangel, der von der Beschwerdeführerin selbst herbeigeführt worden sei, könne jedoch höchstgerichtlicher Rechtsprechung zufolge keine Bedeutung zukommen.
7. Mit Eingabe vom 25.07.2026 erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde den Kern ihres Vorbringens nicht erfasst habe. Sie bestreite die Richtigkeit der Beurteilung an sich nicht, vielmehr sei sie der Meinung, dass ihre Leistungsbeurteilung nicht rechtmäßig zustande gekommen sei, da die diagnostizierte LRS nicht berücksichtigt worden sei. Aufgrund des immensen psychischen Drucks, den sie in Anbetracht des Umstandes, dass sie bereits zwei negative Noten erhalten und lediglich eine einzige Nacht zum Lernen gehabt habe, ausstehen habe müssen, seien die LRS-Symptome (massive Blackouts, stark verlangsamte Lesegeschwindigkeit bei komplexen Textaufgaben, Existenz- und Prüfungsangst) wegen des akuten Schlafmangels und extremen Stresspegels so potenziert aufgetreten, dass gegen Ende des Schuljahres kein reales Bild ihrer mathematischen Fähigkeiten abgebildet werden habe können. Eine Leistungsfeststellung unter diesen Bedingungen sei pädagogisch und rechtlich nichtig. Zudem würden die beiden positiven, weniger textlastigen Tests während des Schuljahres beweisen, dass sie die mathematische Logik eigentlich beherrsche. Da gegenwärtig bereits Sommerferien seien, begehrte die Beschwerdeführerin darüber hinaus die Bewilligung einer Nachtragsprüfung im Fach „Angewandte Mathematik” im Herbst zu einem Zeitpunkt noch vor den regulären Wiederholungsprüfungen.
8. Mit Schreiben vom 29.07.2026, hg eingelangt am 04.08.2026, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2025/26 die XXXX -Klasse (11. Schulstufe) der XXXX , in XXXX . Sie leidet an einer Lese- und Rechtschreibstörung (LRS), wobei ihre allgemeine intellektuelle Leistungsfähigkeit im durchschnittlichen Bereich liegt.
Aufgrund mehrerer unzureichender Leistungen der Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand „Angewandte Mathematik” im ersten Semester des Schuljahres 2025/26 erhielt sie am 15.12.2025 eine Verständigung iSd § 19 Abs 3a SchUG („Frühwarnung”), die vom Erziehungsberechtigten unterschrieben wurde. Da die Beschwerdeführerin auch im zweiten Semester unzureichende Leistungen erbrachte, erhielt sie am 30.04.2026 erneut eine Frühwarnung, die sie – aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Volljährigkeit – selbst unterzeichnete. Die Mathematiklehrerin bot beide Male ein beratendes Gespräch zum Thema Fördermaßnahmen/Lernberatung an, das nicht angenommen wurde.
Von der Diagnose einer Lese- und Rechtschreibstörung setzte die Beschwerdeführerin ihre Mathematiklehrerin erst zu einem Zeitpunkt in Kenntnis, zu dem die Leistungsfeststellungen im Pflichtgegenstand „Angewandte Mathematik“ im Schuljahr 2025/26 bereits abgeschlossen waren.
Am 26.05.2026 entschied die Klassenkonferenz der XXXX -Klasse, dass die Beschwerdeführerin zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, da sie in den Pflichtgegenständen „Rechnungswesen und Controlling“, „Angewandtes Informationsmanagement” und „Angewandte Mathematik” jeweils mit der Note „Nicht genügend“ beurteilt worden war. Am 29.05.2026 erhielt die Beschwerdeführerin sodann ein Jahreszeugnis für das Schuljahr 2025/26, das in den drei gennannten Pflichtgegenständen jeweils die Beurteilung mit der Note „Nicht genügend“ ausweist.
Die Beurteilung der Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand „Angewandte Mathematik“ im Schuljahr 2025/26 erfolgte zu Recht mit der Note „Nicht genügend”.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin an einer Lese- und Rechtschreibstörung leidet, gründet auf dem klinisch-psychologischen Gutachten der Schulpsychologin XXXX vom 07.08.2025.
Die Feststellungen zu den ergangenen Frühwarnungen und den damit verbunden Gesprächsanboten gründen auf den im Akt einliegenden und unterschriebenen Frühwarnungen vom 15.12.2025 und 30.04.2026.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ihre Mathematiklehrerin, XXXX , von der Diagnose einer LRS erst zu einem Zeitpunkt in Kenntnis setzte, zu dem die Leistungsfeststellungen im Pflichtgegenstand „Angewandte Mathematik“ im Schuljahr 2025/26 bereits abgeschlossen waren, gründet auf den glaubwürdigen Angaben der Lehrkraft im Zuge ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 01.06.2026.
Die Feststellung, dass die Klassenkonferenz der XXXX -Klasse am 26.05.2026 beschloss, dass die Beschwerdeführerin zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, gründet auf der entsprechenden im Akt aufliegenden Entscheidung.
Die Feststellung zur Benotung der Beschwerdeführerin in den Pflichtgegenständen „Rechnungswesen und Controlling“, „Angewandtes Informationsmanagement” und „Angewandte Mathematik” im Schuljahr 2025/26 gründet auf dem Jahreszeugnis vom 29.05.2026.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Schuljahr 2025/26 im Pflichtgegenstand „Angewandte Mathematik“ zu Recht mit der Note „Nicht genügend“ beurteilt wurde, gründet auf der schriftlichen Stellungnahme von XXXX , vom 01.06.2026 sowie der pädagogischen Stellungnahme des Regionalleiters der Bildungsdirektion für Tirol vom 19.06.2026, in Zusammenschau mit den im Akt aufliegenden schriftlichen Leistungsfeststellungen der Beschwerdeführerin. Im Einzelnen wird hierzu näher ausgeführt:
Die Beschwerdeführerin erbrachte im Schuljahr 2025/26 im verfahrensgegenständlichen Pflichtgegenstand Leistungen in Form von zwei Schularbeiten, zwei Tests, der Mitarbeit sowie einer auf eigenen Wunsch abgelegten mündlichen Prüfung. Die beiden Schularbeiten sowie ein Test liegen im Verwaltungsakt im Original auf. Ein weiterer Test wurde von der Beschwerdeführerin nicht retourniert und liegt daher nicht im Original vor; von diesem Test befindet sich jedoch eine Fotografie im Akt. Zu den schriftlichen Leistungsfeststellungen: Sowohl die erste Schularbeit am 11.12.2025, als auch die zweite Schularbeit am 10.04.2026 wurden mit der Note „Nicht genügend” beurteilt, wobei die Beschwerdeführerin bei der ersten lediglich 2,5 von 18 möglichen Punkten und bei der zweiten 7 von 18 möglichen Punkten erreichte. Die beiden Tests am 14.01.2026 und 08.05.2026 wurden jeweils mit der Note „Genügend” beurteilt, wobei die positiven Beurteilungen jeweils nur sehr knapp erreicht wurden (beim ersten Test erzielte die Beschwerdeführerin 4,5 von 8 möglichen Punkten und beim zweiten Test 5 von 9 möglichen Punkten).
Zur Mitarbeitsleistung der Beschwerdeführerin führte die die Mathematiklehrerin in ihrer Stellungnahme schlüssig und nachvollziehbar aus, dass sich die Beschwerdeführerin während des ersten Semesters nie aus eigenem Antrieb zu Wort meldete. Im zweiten Semester konnte sie eine an sie gerichtete Frage zum Thema Zinsen und Zinseszinsen nicht korrekt beantworten, am 16.03.2026 meldete sie sich zwar zu Wort und nannte das richtige Ergebnis, konnte jedoch weder Rechenschritte noch Lösungsweg erklären. Einen Arbeitsauftrag vom 06.02.2026 zum Themengebiet „Logistisches Wachstum” erledigte sie nicht. Die Lehrkraft kommt daher in der Folge nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die Mitarbeitsleistung im Schuljahr 2025/26 insgesamt negativ zu beurteilen war. Am 22.05.2026 von 10:18 Uhr bis 10:33 Uhr legte die Beschwerdeführerin auf eigenen Wunsch eine mündliche Prüfung ab, in deren Zuge sie lediglich einen von neun möglichen Punkten erzielen konnte, und die in der Folge mit der Note „Nicht genügend” beurteilt wurde. Die Beschwerdeführerin zeigte dabei Mängel in mehreren Gebieten des Prüfungsstoffes, so war sie insbesondere nicht in der Lage, Geldflüsse bei unterschiedlichen Sparformen zu berechnen, zu beurteilen oder zu vergleichen. Weiters konnte sie weder Zinssätze äquivalent umrechnen noch Exponentialfunktion modellieren. Die Lehrkraft führt in der Folge schlüssig und in nicht zu beanstandender Weise aus, dass die Beschwerdeführerin die Inhalte des Lehrstoffs der 3. Klasse nicht beherrscht und diverse Mängel in allen Themengebieten aufweist. So kann sie wesentliche Unterschiede zwischen linearem und exponentiellem Wachstum nicht erklären, kein exponentielles Wachstums- oder Abnahmegesetz aufstellen, Begriffe nicht fachlich korrekt verwenden, Beispiele nicht selbstständig lösen, das Äquivalenzprinzip der Finanzmathematik nicht erklären oder anwenden und Zinseszinsrechnungen nicht durchführen.
Der Sachverständige XXXX führt in seinem schlüssigen pädagogischen Gutachten vom 19.06.2026 aus, dass sich die unterrichtende Lehrkraft in ihrer Stellungnahme mit den relevanten Kompetenzbereichen entsprechend der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) sauber auseinandergesetzt hat und die Leistungsdokumentation gut nachvollziehbar ist. Insbesondere zu den schriftlichen Leistungsfeststellungen hielt der Sachverständige nachvollziehbar fest, dass die Aufgabenbereiche entsprechend der Unterrichtsarbeit klar und präzise formuliert und die jeweiligen Texte kurzgehalten und mit Begriffen hinterlegt wurden, die der Beschwerdeführerin bekannt sein mussten. Auch in Hinblick auf die mündliche Prüfung am 22.05.2026 hielt der Sachverständige plausibel fest, dass die Prüfung hinsichtlich der formalen Aspekte korrekt abgehandelt wurde, das Zeitausmaß der Prüfung minutiös eingehalten wurde, die vier Aufgabenstellungen ähnlich gehalten und im Unterricht durchgearbeitet worden waren und die notwendigen Formeln bekannt waren. Er kommt sohin in nicht zu bestandener Weise zu dem Ergebnis, dass aus fachlicher Sicht eine fundamentale Unkenntnis der relevanten Inhalte attestiert werden muss und bestätigte die gesetzte negative Beurteilung. Festgehalten wird in diesem Zusammenhang, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. jüngst VwGH 25.01.2024, Ra 2024/02/0003) einem schlüssigen Sachverständigengutachten mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden und ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden kann (vgl. die in Walter/Thienel I2 unter E 238 und E 245 zu § 52 AVG zitierte Judikatur), und die Beschwerdeführerin dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentrat. Zwar bezog der Sachverständige das klinisch-psychologische Gutachten zur bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten LRS nicht in seine Beurteilung ein, dies war jedoch auch nicht geboten, wie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung noch näher ausgeführt wird (siehe Punkt 3.3.1.).
Angemerkt sei, dass die Lehrkraft in ihrer Stellungnahme ausführte, dass die beiden Schularbeiten nicht textlastig waren, da die Aufgabenstellungen bzw. Anweisungen in der Regel nicht mehr als einen Satz umfassten. Auch die mündliche Prüfung war nicht textgebunden; Gleiches gilt für die Mitarbeit, die nur selten mit textgebundenen Anforderungen verbunden war. Insofern vermag das Vorbringen, die beiden positiv beurteilten Tests würden belegen, dass die Beschwerdeführerin die mathematische Logik grundsätzlich beherrsche, nicht zu überzeugen, zumal sich aus einem vom zuständigen Richter durchgeführten Vergleich der im Verwaltungsakt aufliegenden Tests mit Schularbeiten kein maßgeblicher Unterschied hinsichtlich des Umfangs bzw. der Textlastigkeit der Aufgabenstellungen ergab. Die Lehrkraft führt in ihrer Stellungnahme in diesem Zusammenhang weiters aus, dass die Ursache der bei der Beschwerdeführerin aufgetretenen Panik sohin eher im Bewusstwerden der mangelnden Kenntnisse und den daraus resultierenden Schwierigkeiten bei der Lösung der Aufgaben lag. Daraus ergibt sich, dass die Lehrkraft keinen maßgeblichen Zusammenhang zwischen der diagnostizierten Lese- und Rechtschreibstörung und der negativen Mathematikbeurteilung sieht und auch bei deren Berücksichtigung kein wesentlich besseres Leistungsergebnis erwartet.
Die im Akt enthaltenen Leistungsfeststellungen und Stellungnahmen ermöglichen in ihrer Gesamtschau eine nachvollziehbare und schlüssige Beurteilung der im Schuljahr 2025/26 erbrachten Leistungen der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Pflichtgegenstand, zumal die vorhandenen Unterlagen ein konsistentes Bild der erbrachten Leistungen vermitteln. In einer Gesamtbetrachtung war daher die Feststellung zu treffen, dass die Beschwerdeführerin im Schuljahr 2025/26 im Pflichtgegenstand „Angewandte Mathematik“ die nach dem Lehrplan gestellten Anforderungen in der Erfassung und Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in wesentlichen Bereichen überwiegend nicht erfüllt hat und ihre Beurteilung daher zu Recht mit „Nicht genügend“ erfolgte.
Die übrigen Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt und sind unstrittig.
Zu A)
3.1. Zu den für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Rechtsvorschriften:
Die für den gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), StF: BGBl. Nr. 472/1986, idgF, lauten auszugsweise wie folgt:
Leistungsbeurteilung
§ 18. (1) Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
(2) – (5) […]
(6) Schüler, die wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen können oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet wären, sind entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.
(7) – (16) […]
Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe
§ 20. (1) Der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe hat der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. In der 2. Schulstufe der Volks- und Sonderschulen sind von dieser Beurteilung die im 1. Semester erbrachten Leistungen (§ 18a) mitumfasst. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
(2) […]
(3) Wenn ein Schüler ohne eigenes Verschulden so viel vom Unterricht versäumt, daß die erfolgreiche Ablegung der Prüfung (Abs. 2) nicht zu erwarten ist, ist sie ihm vom Schulleiter auf mindestens acht, höchstens zwölf Wochen bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen höchstens bis zum Beginn des nächsten der Schulstufe entsprechenden Lehrganges im nächsten Schuljahr zu stunden (Nachtragsprüfung). Hat der Schüler die Nachtragsprüfung nicht bestanden, ist er auf Antrag innerhalb von zwei Wochen zu einer Wiederholung der Nachtragsprüfung zuzulassen; der Antrag ist spätestens am dritten Tag nach Ablegung dieser Prüfung zu stellen.
(4) – (5) […]
(6) Im Zeitraum von Mittwoch bis Freitag der zweiten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres hat eine Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der Schüler stattzufinden. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe oder den nicht erfolgreichen Abschluß der letzten Stufe der besuchten Schulart (§ 25) sind spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit dem Schüler bekanntzugeben.
(7) – (11) […]
Aufsteigen
§ 25. (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.
(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber
a)der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ erhalten hat,
b)der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
c)die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
(3) – (11) […]
Provisorialverfahren (Widerspruch)
§ 71. (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.
(2) Gegen die Entscheidung,
a)– b) […],
c)dass der Schüler aufgrund einer Entscheidung
aa)gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10,
bb)– dd)
jeweils in Verbindung mit § 25, zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat,
d)– h) […]
ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluß einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluß aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.
(2a) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
(3) […]
(4) Die zuständige Schulbehörde hat in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
(5) […]
(6) Der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung ist die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf „Nicht genügend“ lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.
(7) – (9) […]
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974 über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen (Leistungsbeurteilungsverordnung), StF: BGBl. Nr. 371/1974, idgF, lauten auszugsweise wie folgt:
Allgemeine Bestimmungen betreffend die Leistungsfeststellung
§ 2. (1) – (3) […]
(4) Eine Leistungsfeststellung ist insoweit nicht durchzuführen, als feststeht, daß der Schüler wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen kann oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet ist.
(5) – (8) [..]
Formen der Leistungsfeststellung
§ 3. (1) Der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung dienen:
a)die Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht,
b)besondere mündliche Leistungsfeststellungen
aa)mündliche Prüfungen,
bb)mündliche Übungen,
c)besondere schriftliche Leistungsfeststellungen
aa)Schularbeiten,
bb)schriftliche Überprüfungen (Tests, Diktate),
d)besondere praktische Leistungsfeststellungen,
e)besondere graphische Leistungsfeststellungen.
(2) – (5) […]
Mitarbeit der Schüler im Unterricht
§ 4. (1) Die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht umfaßt den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfaßt:
a)in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und graphische Leistungen,
b)Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen,
c)Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe,
d)Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten,
e)Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden.
Bei der Mitarbeit sind Leistungen zu berücksichtigen, die der Schüler in Alleinarbeit erbringt und Leistungen des Schülers in der Gruppen- und Partnerarbeit.
(2) Einzelne Leistungen im Rahmen der Mitarbeit sind nicht gesondert zu benoten.
(3) Aufzeichnungen über diese Leistungen sind so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist.
Mündliche Prüfungen
§ 5. (1) Mündliche Prüfungen bestehen aus mindestens zwei voneinander möglichst unabhängigen an einen bestimmten Schüler gerichteten Fragen, die dem Schüler die Möglichkeit bieten, seine Kenntnisse auf einem oder mehreren Stoffgebieten darzulegen oder anzuwenden.
(2) Auf Wunsch des Schülers ist in jedem Pflichtgegenstand (ausgenommen in den im Abs. 11 genannten Pflichtgegenständen) einmal im Semester, in saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen Berufsschulen einmal im Unterrichtsjahr, eine mündliche Prüfung durchzuführen. Die Anmeldung zur Prüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß die Durchführung der Prüfung möglich ist.
(3) Mündliche Prüfungen dürfen nur während der Unterrichtszeit vorgenommen werden und sind dem Schüler spätestens zwei Unterrichtstage vorher, in ganzjährigen oder saisonmäßigen Berufsschulen jedoch spätestens am letzten Unterrichtstag der vorhergehenden Woche bekanntzugeben.
(4) Die mündliche Prüfung eines Schülers darf in den allgemeinbildenden Pflichtschulen, in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen und in den Berufsschulen höchstens zehn Minuten, ansonsten höchstens fünfzehn Minuten dauern. In den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen ist überdies in den technischen Unterrichtsgegenständen eine angemessene Zeit zur Vorbereitung zu gewähren.
(5) – (12) […]
Grundsätze der Leistungsbeurteilung
§ 11. (1) – (7) […]
(8) Schüler, bei denen hinsichtlich der Leistungsfeststellung § 2 Abs. 4 anzuwenden ist, sind entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtes zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.
(9) – (12) […]
Beurteilungsstufen (Noten)
§ 14. (1) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler bestehen folgende Beurteilungsstufen (Noten):
Sehr gut
(1),
Gut
(2),
Befriedigend
(3),
Genügend
(4),
Nicht genügend
(5).
(2) Mit „Sehr gut“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in weit über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, deutliche Eigenständigkeit beziehungsweise die Fähigkeit zur selbständigen Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.
(3) Mit „Gut“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit beziehungsweise bei entsprechender Anleitung die Fähigkeit zur Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.
(4) Mit „Befriedigend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen zur Gänze erfüllt; dabei werden Mängel in der Durchführung durch merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit ausgeglichen.
(5) Mit „Genügend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
(6) Mit „Nicht genügend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Abs. 5) erfüllt.
(7) In der Volksschule, der Sonderschule und an der Mittelschule kann das Klassenforum oder das Schulforum beschließen, dass der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen ist.
3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind nach dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut der §§ 18 und 20 SchUG 1986 Gegenstand der Leistungsbeurteilung ausschließlich die „Leistungen der Schüler“. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob seitens der Schule bzw. der Lehrer den Anforderungen, die sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichtes bzw. die optimale Förderung der Schüler unter dem Blickwinkel ihrer allfälligen Behinderung oder sonstigen Mängel ergeben, in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und dass gegebenenfalls von einer Leistungsbeurteilung Abstand zu nehmen wäre. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insbesondere auch eine Verletzung der Bestimmungen des § 17 SchUG 1986 über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über die Berechtigung zum Aufsteigen und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gemäß § 71 SchUG 1986 ohne Einfluss (vgl. jüngst VwGH 13.02.2025, Ra 2025/10/0008 mwN).
Auf der Grundlage eines Jahreszeugnisses, das in zwei oder mehreren Pflichtgegenständen eine Beurteilung mit „Nicht genügend“ aufweist, kann die Entscheidung im Anwendungsbereich des § 25 Abs 1 SchUG und § 25 Abs 2 SchUG nur lauten, dass der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist (VwGH 27.11.1995, 94/10/0056).
3.3. Daraus folgt für den vorliegenden Fall:
3.3.1. Zur Beurteilung der Leistungen der Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand „Angewandte Mathematik“ im Schuljahr 2025/26 mit der Note „Nicht genügend“:
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass die bei ihr vorliegende Lese- und Rechtschreibstörung bei Beurteilung ihrer Leistungen im Schuljahr 2025/26 im Pflichtgegenstand „Angewandte Mathematik” nicht berücksichtigt worden sei. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zufolge ist auf den Gesundheitszustand von Schülern im Zusammenhang mit Leistungsfeststellungen nur in dem durch § 18 Abs. 6 SchUG und § 2 Abs. 4 Leistungsbeurteilungsverordnung gezogenen Rahmen Bedacht zu nehmen (VwGH 16.12.1996, 96/10/0095 mwN). Gemäß § 18 Abs. 6 SchUG sind Schüler, die wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen können oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet wären, entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird. Gemäß § 2 Abs. 4 LBVO ist eine Leistungsfeststellung insoweit nicht durchzuführen, als feststeht, dass der Schüler wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen kann oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet ist.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen aufzuzeigen, dass gegen diese rechtlichen Rahmenbedingungen verstoßen worden wäre. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass der Lehrkraft die LRS-Diagnose den Feststellungen zufolge erst zu einem Zeitpunkt, in dem die Leistungsfeststellungen bereits abgeschlossen waren, mitgeteilt wurde. Mangels Kenntnis der Diagnose bzw. des entsprechenden Gutachtens war die Berücksichtigung der LRS bei Beurteilung der Beschwerdeführerin sohin gar nicht möglich. In diesem Zusammenhang gilt es zudem berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin, wie festgestellt, im Schuljahr 2025/26 zweimal eine Frühwarnung iSd § 19 Abs. 3a SchUG ausgestellt wurde und sie die jeweils damit verbundene Möglichkeit eines Gesprächs zu möglichen Fördermaßnahmen bzw. einer Lernberatung nicht wahrnahm. Spätestens zu diesen Zeitpunkten bestand jedoch für die Beschwerdeführerin bzw. im Fall der ersten Frühwarnung für ihre Erziehungsberechtigte (vgl. § 67 SchUG) die Möglichkeit, die Schule bzw. die unterrichtende Lehrkraft über die bereits bestehende diagnostizierte Lese- und Rechtschreibstörung zu informieren und eine entsprechende Berücksichtigung derselben geltend zu machen.
Eine nachträgliche Berücksichtigung der LRS kommt vor dem Hintergrund der unter Punkt 3.2. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in Betracht, da Gegenstand der Leistungsbeurteilung ausschließlich die Leistungen der Schüler sind und im Rahmen der Leistungsbeurteilung nicht zu prüfen ist, ob seitens der Schule bzw. der Lehrer den Anforderungen, die sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichtes bzw. die optimale Förderung der Schüler unter dem Blickwinkel ihrer allfälligen Behinderung oder sonstigen Mängel ergeben, in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und auch nicht gegebenenfalls von einer Leistungsbeurteilung Abstand zu nehmen. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, die zu einer Leistung geführt haben, die mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über die Berechtigung zum Aufsteigen und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gemäß § 71 SchUG ohne Einfluss.
Angemerkt sei, dass die vorliegenden Unterlagen umfassend und nachvollziehbar zeigen, dass die negative Beurteilungen des verfahrensgegenständlichen Pflichtgegenstandes nicht alleine oder primär durch die LRS der Beschwerdeführerin bedingt waren. Wie beweiswürdigend ausgeführt, beruht die negative Jahresbeurteilung auf gravierenden Wissenslücken, fehlenden fachlichen Kompetenzen sowie der nicht vorhandenen Mitarbeit. Hinzu kommt, dass der klinisch-psychologische Befund zwar eine Lese- und Rechtschreibstörung attestiert, die Rechtschreibung im Pflichtgegenstand „Angewandte Mathematik“ jedoch nicht Gegenstand der Leistungsbeurteilung ist. Auch waren die im Verwaltungsakt aufliegenden Schularbeiten und Tests, wie beweiswürdigend ausgeführt, nicht textlastig. Die allgemeine intellektuelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin liegt zudem den Feststellungen zufolge im durchschnittlichen Bereich. Es wäre ihr daher insbesondere im Rahmen der Mitarbeit sowie der mündlichen Prüfung möglich gewesen, ihre fachlichen Kenntnisse und Kompetenzen entsprechend unter Beweis zu stellen. Die festgestellten erheblichen fachlichen Defizite lassen sich somit nicht allein auf die diagnostizierte Lese- und Rechtschreibstörung zurückführen.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach aufgrund des immensen psychischen Drucks infolge der bereits vorliegenden negativen Beurteilungen in zwei anderen Pflichtgegenständen massive Blackouts, eine stark verlangsamte Lesegeschwindigkeit bei komplexen Textaufgaben sowie Existenz- und Prüfungsängste aufgetreten seien und dadurch gegen Ende des Schuljahres kein reales Bild ihrer mathematischen Fähigkeiten mehr habe abgebildet werden können, ist entgegenzuhalten, dass die Jahresbeurteilung nicht isoliert anhand der gegen Ende des Schuljahres erbrachten Leistung erfolgt. Maßgeblich ist vielmehr das im gesamten Schuljahr erbrachte Leistungsbild. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, ergibt sich aus der Gesamtschau der im Schuljahr 2025/26 im verfahrensgegenständlichen Pflichtgegenstand erbrachten Leistungen ein deutlich negatives Gesamtleistungsbild. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Belastungen gegen Ende des Schuljahres vermögen daher die während des gesamten Schuljahres festgestellten erheblichen Wissenslücken und fachlichen Defizite nicht zu relativieren. Soweit die Beschwerdeführerin weiters darauf verweist, lediglich eine Nacht zum Lernen zur Verfügung gehabt zu haben, ist festzuhalten, dass ihr für den Erwerb und die Festigung des Lehrstoffes grundsätzlich das gesamte Schuljahr zur Verfügung stand.
Angesichts des durch die Lehrkraft umfassend dokumentierten und deutlich negativen Gesamtleistungsbildes im Pflichtgegenstand „Angewandte Mathematik” im Verlauf des verfahrensgegenständlichen Schuljahres kann das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der belangten Behörde nicht erkennen, dass die Beschwerdeführerin die an sie nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt hat (vgl. § 14 Abs. 6 iVm Abs. 5 LBVO). Somit teilt das erkennende Gericht die Einschätzung der belangten Behörde, dass die Leistung der Beschwerdeführerin negativ zu beurteilen ist.
Zusammengefasst zielt das Vorbringen der Beschwerdeführerin nach der unter Punkt 3.2. zitierten Rechtsprechung auf Umstände ab, die für die Leistungsbeurteilung ohne Einfluss sind und wäre es zudem an der Beschwerdeführerin gelegen, die für die Beurteilung ihrer Leistungen relevante Beeinträchtigung der unterrichtenden Lehrkraft rechtzeitig zur Kenntnis zu bringen. Die Beurteilung der Leistungen der Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand „Angewandte Mathematik“ im Schuljahr 2025/26 mit der Note „Nicht genügend“ erfolgte daher gemäß § 14 Abs 6 LBVO zu Recht.
Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die vorliegenden Unterlagen für die Feststellung nach § 71 Abs. 4 SchUG, dass die Leistungen der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Pflichtgegenstand zutreffend mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden, ausreichend waren (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anm. 20 zu § 71 Abs. 4 SchUG [S. 733] iVm Anm. 1 zu § 4 LBVO [S. 849 f], jeweils mit Hinweisen zur Judikatur des VwGH). Darüber hinaus kommt auch eine Nachtragsprüfung iSd § 20 Abs. 3 SchUG nicht in Frage, da eine solche voraussetzt, dass ein Schüler ohne eigenes Verschulden so viel vom Unterricht versäumt hat, dass die erfolgreiche Ablegung der Feststellungsprüfung nicht zu erwarten ist. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich nicht vor. Die Beschwerdeführerin erbrachte im Schuljahr 2025/26 laufend Leistungen, auf deren Grundlage eine Jahresbeurteilung erfolgen konnte. Für die Bewilligung einer solchen zusätzlichen Prüfung zur nachträglichen Verbesserung der bereits erfolgten Jahresbeurteilung vor den regulären Wiederholungsprüfungen, wie von der Beschwerdeführerin beabsichtigt, besteht daher kein Raum.
3.3.2. Zur Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe:
Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 25 Abs. 1 zweiter und dritter Satz SchUG ist eine Schulstufe erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.
Den Feststellungen zufolge weist das Jahreszeugnis der Beschwerdeführerin jedoch auch in den Pflichtgegenständen „Rechnungswesen und Controlling“ und „Angewandtes Informationsmanagement” jeweils Beurteilungen mit der Note „Nicht genügend“ auf, weshalb die Voraussetzung des § 25 Abs. 1 SchUG nicht erfüllt ist. Eine Prüfung des § 25 Abs. 2 SchUG erübrigt sich, da auch hier nach dem eindeutigen Wortlaut der genannten Bestimmung Voraussetzung wäre, dass das Jahreszeugnis lediglich in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ aufweist. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausdrücklich klargestellt hat, kann auf der Grundlage eines Jahreszeugnisses, das in zwei oder mehreren Pflichtgegenständen eine Beurteilung mit „Nicht genügend“ aufweist, die Entscheidung im Anwendungsbereich des § 25 Abs 1 SchUG und § 25 Abs 2 SchUG nur lauten, dass der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist (VwGH 27.11.1995, 94/10/0056).
3.3.3. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids konnte daher insgesamt nicht erkannt werden.
3.4. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht, insbesondere die Beurteilung schulischer Prüfungen, nicht vom Schutzbereich des Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).
3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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