W293 2246517-2•Bundesverwaltungsgericht W293 2246517-2
W293 2246517-2Tribunal Administrativo Federal12 de ago. de 2026
Anrechnung Besoldungsdienstalter besoldungsrechtliche Stellung Neufestsetzung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Vergleichsstichtag Vordienstzeiten Vorrückungsstichtag
W293 2246517-2/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Cathrina RIEDER, Stiftgasse 23, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 21.10.2024, ( XXXX ) betreffend Festsetzung des Besoldungsdienstalters, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt 1 des verfahrensgegenständlichen Bescheides mit der Maßgabe abgeändert, dass er zu lauten hat:
„1. Gemäß § 169f Abs. 1 und 4 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) wird Ihr Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 mit 11.194,8334 Tagen festgesetzt.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 23.06.2021, Zl. XXXX , setzte die Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: belangte Behörde) das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß § 169f Abs. 1 und 4 GehG fest.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2022, W259 2246517-1/2Z, wurde das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des VwGH in dem zur Zahl Ra 2020/12/0068 anhängigen Verfahren ausgesetzt.
4. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.01.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
5. Mit Urteil des EuGH vom 20.04.2023, C-650/21, Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich, antwortete dieser auf die vom VwGH gestellten Fragen, dass die Gleichbehandlungsrichtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Einstufung eines Beamten auf der Grundlage seines Besoldungsdienstalters in einem alten Besoldungssystem erfolgt, das für diskriminierend befunden wurde, weil dieses System für die Zwecke der Bestimmung des Besoldungsdienstalters nur die Berücksichtigung der anrechenbaren Vordienstzeiten erlaubte, die nach Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt wurden, und damit vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegte Vordienstzeiten ausschloss, soweit diese Regelung eine Korrektur der ursprünglich ermittelten anrechenbaren Vordienstzeiten durch Ermittlung eines Vergleichsstichtags vorsieht, bei dem für die Zwecke der Bestimmung des Besoldungsdienstalters nunmehr vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegte anrechenbare Vordienstzeiten berücksichtigt werden, wenn zum einen hinsichtlich der nach dem 18. Geburtstag zurückgelegten Zeiten nur die zur Hälfte zu berücksichtigenden „sonstigen Zeiten“ berücksichtigt werden und zum anderen diese „sonstigen Zeiten“ von drei auf sieben Jahre erhöht, jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als sie vier Jahre übersteigen. Darüber hinaus ist der Grundsatz der Rechtssicherheit dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die für Beamte, bei denen am Tag der Kundmachung einer Gesetzesänderung des Besoldungssystems ein Verfahren zur Neufestsetzung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung anhängig war, vorsieht, dass die Bezüge nach den neuen Bestimmungen über den Vergleichsstichtag neu ermittelt werden, so dass eine Diskriminierung wegen des Alters nicht beseitigt wird, wohingegen eine solche Ermittlung nicht für Beamte vorgenommen wird, bei denen ein zuvor eingeleitetes Verfahren mit gleichem Gegenstand bereits durch eine rechtskräftige Entscheidung abgeschlossen war, die auf einem Stichtag beruht, der nach dem alten Besoldungssystem, dessen vom nationalen Richter für diskriminierend befundene Bestimmungen in unmittelbarer Anwendung des unionsrechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung unangewendet blieben, günstiger festgesetzt wurde.
6. Mit Erkenntnis des VwGH vom 18.07.2023, Ra 2020/12/0068, entschied dieser in einer Rechtssache über die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters unter Bezugnahme auf das letztgenannte EuGH-Urteil, dass die vom Gesetzgeber in der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 gewählte Methode der Anknüpfung am altersdiskriminierend ermittelten Besoldungsdienstalter für die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters die Diskriminierung wegen des Alters nicht beseitigt hat.
7. Nach Fortsetzung des Verfahrens wurden die Parteien mit Schreiben vom 16.08.2023 aufgefordert, solche allfälligen Rechtfertigungsgründe für eine derartige Ungleichbehandlung binnen drei Wochen anzuführen. Die Behörde nahm dazu mit Schreiben vom 04.09.2023 Stellung, der Beschwerdeführer dazu im Anschluss mit Schreiben vom 22.09.2023.
8. Mit BGBl I 137/2023 änderte der Gesetzgeber die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 169f und 169g GehG, wobei die Novelle mit 16.11.2023 in Kraft trat.
9. Mit Beschluss vom 16.02.2024, W293 2246517-1/9E, hob das Bundeverwaltungsgericht den Bescheid vom 23.06.2021, Zl. XXXX , auf und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück.
10. Mit Schreiben vom 06.08.2024 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das vorläufige Ergebnis der Aktenlage mit. In seiner Stellungnahme vom 22.08.2024 teilte der Beschwerdeführer mit, keine zusätzlichen Vordienstzeiten oder Informationen zur Schullaufbahn bekannt zu geben.
11. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 gemäß § 169f Abs. 1 und 4 GehG mit 11.341.8334 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt 1). Gemäß § 169f Abs. 6b GehG wurde festgestellt, dass ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters ergeben kann, für den Zeitraum ab 01.05.2016 nicht verjährt sei (Spruchpunkt 2).
12. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Der Bescheid werde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts insofern bekämpft, als das Besoldungsdienstalter mit Ablauf des 28.02.2015 lediglich mit 11.341,8334 Tagen und gemäß § 169f Abs. 6b GehG der Verjährungszeitpunkt für eine rückwirkende Nachzahlung von Gebühren mit 01.05.2016 festgestellt worden sei. Inhaltlich brachte er vor, eine Diskriminierung des Alters werde durch den Bescheid nicht beseitigt, die vom EuGH festgestellte mangelhafte und unvollständige Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG bestehe fort. Zudem werde dem in Art. 20 GRC verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit durch eine gleiche und vorhersehbare Behandlung aller Beamt:innen nicht Rechnung getragen. Die Bestimmung des § 169g Abs. 3 Z 4 GehG gewähre weder Rechtssicherheit iSd Art. 20 GRC noch entspreche dies der Richtlinie 2000/78/EG. Eine Berücksichtigung von sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen seien, idFv 42,86 % des Gesamtausmaßes der sonstigen Zeiten sei nicht richtlinienkonform und stelle sich als Willkür dar. Seine Diskriminierung und fehlende Umsetzung der Gleichbehandlungsrichtlinie ergebe sich aus dem Umstand, dass seine gesamten Vordienstzeiten neu berechnet worden seien (auch die bereits mit Bescheid aus dem Jahr 1987 festgestellten), diese jedoch nunmehr lediglich mit 42,86 % berücksichtigt werden würden. Dies erhelle, dass zwar die Etikette geändert, nicht jedoch eine Umsetzung einer EG-Richtlinie entsprochen worden sei.
13. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 10.12.2024, einlangend am 16.12.2024, vorgelegt.
14. Mit Beschluss vom 18.12.2024, W293 2246517-2/2Z, wurde das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in den zu den Zahlen Ro 2024/12/0041 und Ro 2024/12/0042 anhängigen Verfahren ausgesetzt.
15. Mit Budgetbegleitgesetz 2025 (BGBl I 25/2025, Inkrafttreten mit 01.08.2025) änderte der Gesetzgeber neuerlich die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 169f f. GehG.
16. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.12.2025, Ro 2024/12/0041, 0042, wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 19.01.2026 zugestellt.
17. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.08.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Sach- und Rechtslage mit den Parteien ausführlich besprochen wurde. Im Anschluss an die Verhandlung reichte der Beschwerdeführer den Bescheid des Landesgendarmeriekommandos für XXXX vom 24.08.1987, XXXX , nach, mit dem Zeiten zwischen Vollendung des 18. Lebensjahres und dem Tag des Beginns der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit nach den Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer stand als Exekutivbeamter bei der Landespolizeidirektion XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Ablauf des XXXX .2023 ist er in ein Ruhestandsverhältnis zum Bund übergetreten.
Er wurde am XXXX 1961 geboren und trat am 01.04.1987 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ein.
1.2. Mit Bescheid vom 09.04.1987, Zl. XXXX , wurde der letzte Vorrückungsstichtag unter Ausschluss der vor dem 18. Geburtstag liegenden Vordienstzeiten mit 01.03.1983 festgesetzt. Die damalige Verwendungsgruppe des Beschwerdeführers war W3.
1.3. In der Zeit nach dem 30. Juni des Jahres, in dem der Beschwerdeführer die allgemeine Schulpflicht von neun Jahren absolviert hat (01.07.1976), bis zum Tag vor dem Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis (31.03.1987) weist der Beschwerdeführer folgende Vordienstzeiten auf:
Beginn
Ende
Berücksichtigung gemäß § 12 GehG aF
Tage
sonstige Zeiten
Abs. 2 Z 2
Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst
244
sonstige Zeiten
Der Beschwerdeführer absolvierte vom XXXX .1976 bis XXXX .1980 eine Lehre als XXXX und war in der Folge in derselben Firma als Arbeiter tätig, bevor er den 8-monatigen Präsenzdienst absolvierte. Im Anschluss daran war er bis 12.02.1982 bei verschiedenen Firmen als Arbeiter tätig. XXXX . In der Folge war er ab XXXX .1982 bis XXXX 1987 wiederum als Arbeiter tätig, in der Zeit von XXXX .1986 bis XXXX 1987 bei XXXX .
1.4. Der Beschwerdeführer befand sich am 08.07.2019 im Dienststand. Sein Besoldungsdienstalter belief sich nach der pauschalen Überleitung gemäß § 169c GehG idF der Dienstrechtsnovelle 2015 zum Ablauf des 28.02.2015 auf 11.010,8334 (30 Jahre, 2 Monate, 1 Tag).
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Behördenakt, den zusätzlich von der Behörde vorgelegten Dokumenten, insbesondere der übermittelten Neuberechnung anhand der aktuellen Rechtslage, sowie den Angaben der Parteien in der mündlichen Verhandlung. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden die einzelnen, in Punkt 1.3. angeführten Zeiträume mit dem Beschwerdeführer näher besprochen und abgeklärt, um welche Tätigkeiten es sich in den jeweiligen Zeiten gehandelt hat (siehe Verhandlungsprotokoll, S. 6 f.). Zusätzlich holte das Bundesverwaltungsgericht im Anschluss einen Versicherungsdatenauszug ein. Dadurch konnte vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt werden, wie die einzelnen Zeiten zu klassifizieren sind. Insbesondere konnte anhand der Angaben des Beschwerdeführers verifiziert werden, dass die als sonstige Zeiten angeführten Zeiträume nicht aufgrund eines anderen Tatbestands ggf. zur Gänze anzurechnen wären.
In der mündlichen Verhandlung wurde die vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Berechnung mit der von der Behörde vorgelegten Berechnung abgeglichen und dem Beschwerdeführer die Vorgehensweise der Berechnung näher erklärt. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Berechnung selbst insofern keine Einwände, als er angab, dass die Berechnung nachvollziehbar sei (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 9). Im Zuge dessen wurde auch erklärt, dass es sich beim Besoldungsdienstalter im Zuge der Überleitung gemäß § 169c GehG um eine reine Rechengröße handelt, die mit der tatsächlich im Dienstverhältnis verbrachten Zeit nicht übereinstimmen muss (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 7; siehe dazu auch VwGH 19.12.2025, Ro 2024/12/0040).
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Zu A)
3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG) lauten auszugsweise wie folgt:
Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG
§ 169f (1) Bei Beamtinnen und Beamten,
1. die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden und
2. die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und
3. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist,
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 11, BGBl. I Nr. 137/2022)
ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.
…
(4) Die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015. Wenn der Anfangstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergibt, vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den Vorrückungsstichtag ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter gemäß § 169c um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag
1. von 1. Jänner bis 31. März der 1. Jänner desselben Kalenderjahres,
2. von 1. April bis 30. September der 1. Juli desselben Kalenderjahres und
3. von 1. Oktober bis 31. Dezember der 1. Jänner des nachfolgenden Kalenderjahres.
Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
…
(6b) Gemeinsam mit der Feststellung nach Abs. 4 oder 5 ist auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Abs. 6 ergibt, nicht verjährt ist.
…
Vergleichsstichtag
§ 169g (1) Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.
(2) Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 anzuwenden:
1. § 12 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007,
2. § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011,
3. § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004,
4. § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53/2007 und
5. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004.
Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach § 169f Abs. 4 letzter Satz angehört hat.
(3) Abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 5
1. sind Zeiten nicht von einer Voransetzung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen. wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden;
2. sind bei Beamtinnen und Beamten, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, die
a) zwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem die Beamtin oder der Beamte die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und
b) dem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres
zurückgelegt wurden. Wenn die für die Beamtin oder den Beamten geltenden schulrechtlichen Vorschriften eine Regelstudiendauer von mehr als zwölf Schulstufen vorsehen, so verlängert sich der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe um ein Jahr;
3. sind mit Zustimmung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a zur Gänze zu berücksichtigen, die
a) vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden oder
b) nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach § 12 Abs. 3 in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war.
Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft;
4. sind jene sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaßes dieser sonstigen Zeiten in Tagen; hat die Beamtin oder der Beamte weniger als neun Schuljahre absolviert, so ist der 30. Juni jenes Kalenderjahres maßgebend, in dem sie oder er nach den inländischen Vorschriften über die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre absolviert hätte;
5. sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 31. März 2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist;
6. sind Zeiten einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 30. September 2001 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.
(4) Waren nach den für den Vorrückungsstichtag gemäß § 169f Abs. 4 letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten gemäß Abs. 3 Z 4 für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen.
§ 113 GehG idF BGBI I 176/2004 legt auszugsweise Folgendes fest:
„Vorrückungsstichtag
§ 113 (1) – (4) […]
(5) Auf Beamte, die
1. vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und
2. seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einer ausgegliederten Einrichtung des Bundes gestanden sind,
sind die Regelungen des § 12 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Ausschließlich durch arbeitsfreie Tage bewirkte Unterbrechungen gelten nicht als Unterbrechung im Sinne der Z 2.
(6) – (9) […]“
§ 12 GehG in der – nach § 113 Abs. 5 GehG idF BGBl I 176/2004 anzuwendenden – Fassung BGBl I 87/2001 lautet auszugsweise wie folgt:
„Vorrückungsstichtag
§ 12 (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß – unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 – dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
a) die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze;
b) die sonstigen Zeiten zur Hälfte.
(2) Gemäß Abs. 1 lit. a sind voranzusetzen:
1. die Zeit, die in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes
a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder
b) im Lehrberuf
aa) an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder
bb) an der Akademie der bildenden Künste oder
cc) an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule
zurückgelegt worden ist;
2. die Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983;
[….]
3.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich erst kürzlich umfassend mit den Regelungen zur Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters befasst. So hat er insbesondere ausgesprochen, dass in Bezug auf die mit BGBl I 137/2023 geschaffene Bundesrechtslage, welche in § 169f Abs. 4 GehG die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28.02.2015 anordnet, keine Bedenken im Lichte des Unionsrechts bestehen. Dass es durch diese Regelung zu einer Diskriminierung aus Gründen des Alters kommt, ist nicht ersichtlich (siehe insb. VwGH 18.12.2025, Ro 2025/12/0010; 18.12.2025, Ro 2025/12/0006).
Zur Regelung, wonach sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen sind, bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags in jedem Fall umfangmäßig mit 42,86 % zu begrenzen sind und allenfalls – wenn der Beamte [Anmerkung: anders als der Beschwerdeführer] ab dem 01.05.1995 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten ist – auch hinsichtlich des Ausmaßes auf drei Jahre und sechs Monate, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass diese Einschränkung in Bezug auf Umfang und ggf. Ausmaß (für nicht zur Gänze voranzustellende sonstige Zeiten) unterschiedslos unabhängig davon gilt, ob diese Zeiten vor oder nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass ein Beamter durch die in Rede stehende Regelung, mit der eine Anrechenbarkeit sonstiger, nicht zur Gänze voranzustellender Zeiten unabhängig davon, wann er diese zurückgelegt hatte, normiert wird, aus Gründen des Alters diskriminiert wird. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im zuvor geltenden (diskriminierenden) Regelungsregime – im Gegensatz zur nunmehr geltenden umfangmäßigen Einschränkung auf 42,86 % – eine Anrechnung sonstiger Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen sind, im Umfang von 50 % vorgesehen war. Durch das mit BGBl I 137/2023 geschaffene Regelungsregime kommt es nicht zu einer der Regelung über den „Pauschalabzug“ vergleichbaren neutralisierenden Wirkung im Hinblick auf seine – gegenüber dem früheren diskriminierenden Regelungsregime – zusätzlich beachtlichen Zeiten, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt worden sind. Ob es aufgrund des mit BGBl I 137/2023 geschaffenen Regelungsregimes zur zusätzlichen Anrechnung nicht zur Gänze voranzustellender sonstiger Zeiten kommt, ist nämlich lediglich davon abhängig, ob der betreffende Beamte insgesamt mehr als drei Jahre und sechs Monate solcher Zeiten aufweist, und damit bereits die Maximalgrenze der Anrechenbarkeit erreicht hat. Dass es grundsätzlich unionsrechtswidrig wäre, die Anrechenbarkeit sonstiger Zeiten zu beschränken, ist nicht erkennbar (VwGH 18.12.2025, Ro 2025/12/0006). Dass eine rückwirkende Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters unionsrechtswidrig wäre, ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH nicht zu sehen (VwGH 18.12.2025, Ro 2025/12/0007 mit Verweis auf EuGH 14.03.2018, C-482/16, Stollwitzer). Es ist im Übrigen auch nicht zu sehen, dass es unionsrechtswidrig wäre, als sonstige, nicht zur Gänze voranzustellende Zeiten lediglich solche Zeiten zu berücksichtigen, die nach Absolvierung der Schulpflicht (sohin nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Jahren absolviert wurde) zurückgelegt wurden (VwGH 18.12.2025, Ro 2025/12/0010).
Dabei sind nach der Gesetzeslage alle potentiell Betroffenen rückwirkend neu einzustufen, auch Beamt:innen, bei denen ein Verfahren zu Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters bereits abgeschlossen war. Wie die parlamentarischen Materialien zeigen, sollte damit dem Urteil des EuGH vom 20.04.2023, C-650/21, Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich, Rechnung getragen werden, in welchem angeführt wurde, dass es, wenn Beamte im gegeben Zusammenhang unterschiedlich behandelt werden, je nachdem, ob die für die Überprüfung der Vordienstzeiten zuständigen Behörden oder Gerichte bereits rechtskräftig entschieden haben oder nicht, gegen den in Art. 20 GRC verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung und den Grundsatz der Rechtssicherheit verstößt, der eine „gleiche und vorhersehbare Behandlung aller Beamten verlangt, die sich zeitlich in der gleichen Situation befinden, da die Berücksichtigung dieser Zeiten von Umständen abhängig, die nicht in der Sphäre der betroffenen Beamten liegt, wie der Dauer der Bearbeitung ihrer Anträge“ (vgl. VwGH 18.12.2025, Ro 2024/21/0041, 0042).
Der EuGH hat sich im Übrigen zwischenzeitig im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens auch mit einer Regelung über die Vergütung von Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres beschäftigt, konkret mit den vergleichbaren Regelungen für Wiener Gemeindebedienstete, die in Anschluss an das EuGH-Urteil vom 20.03.2023, C-650/21, Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich, erlassen wurden (EuGH 05.03.2026, C-757/24, SG gegen Gemeinde Wien). Der EuGH erkannte für Recht, dass die Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der die Einstufung auf der Grundlage des Besoldungsdienstalters erfolgt, wenn das Besoldungsdienstalter, um eine bestehende Diskriminierung wegen des Alters zu beseitigen, so ermittelt wird, dass bestimmte vor der Einstellung und vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegte anrechenbare Zeiten bis zu einem Höchstausmaß von drei Jahren zur Hälfte berücksichtigt werden, sofern dieses Höchstausmaß unabhängig vom Alter gilt, in dem die Berufserfahrung erworben wurde.
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in mehreren Verfahren mit der Frage der Verfassungswidrigkeit von §§ 169f f. GehG befasst und die Behandlung diesbezüglicher Beschwerden abgelehnt. Im Beschluss vom 17.06.2025, E 1103/2025, betreffend eine Beschwerde (zu BVwG 11.03.2025, W213 2237805-2) hinsichtlich einer vorgebrachten Verfassungswidrigkeit von § 169f bzw. § 169g Abs. 4 GehG, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Unversehrtheit des Eigentums sowie auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Rüchter gerügt wurde, verwies der Verfassungsgerichtshof auf seine ständige Rechtsprechung, der zufolge dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts der Beamt:innen ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offengelassen ist (mwN; u.a. hinsichtlich der Anrechnung von Vordienstzeiten auf VfSlg. 20.562/2022; 20.638/2023, 20.644/2023). Auch mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 16.09.2023, E 2218/2024-6, wurde die Behandlung einer Beschwerde zu einem gleichgelagerten Verfahren (BVwG 29.04.2024, W213 2290399-1) unter Hinweis auf den verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraum im Beamtendienstrecht abgelehnt.
3.4. Gegenständlich war der Beschwerdeführer im Zeitraum XXXX 1986 bis XXXX 1987 als Arbeiter beim XXXX beschäftigt. Diese Zeiten wurden vom Landesgendarmeriekommando XXXX mit Bescheid vom 24.08.1987, XXXX , gemäß § 53 Abs. 2 lit. d PG 1965 als Ruhegenussvordienstzeit angerechnet. Dazu ist anzumerken, dass es sich beim Verfahren der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 169f GehG und dem Verfahren nach dem PG 1965 um zwei völlig unabhängige, voneinander getrennte und nach verschiedenen Gesetzen geführte Verfahren handelt. Eine etwaige Anrechnung als Ruhegenussvordienstzeit hat somit keine Konsequenzen für das gegenständliche Verfahren (siehe in diesem Zusammenhang VwGH 09.09.2016, 2016/12/0001).
Beim XXXX handelt es sich um einen seit XXXX eingetragenen Verein mit dem Zweck der Förderung der XXXX . Insofern handelt es sich diesbezüglich um keine Gebietskörperschaft und sind die Zeiten des Arbeitsverhältnis zu diesem Verein nicht als Vordienstzeiten zu 100 % anzurechnen.
3.5. Für die Bestimmung des Vergleichsstichtags sind gemäß § 169f Abs. 2 letzter Satz GehG die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe maßgebend, welcher der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach § 169f Abs. 4 letzter Satz GehG angehört hat. Dies war im Fall des Beschwerdeführers die Verwendungsgruppe W3. Es ist somit bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags von derselben Verwendungs- und Entlohnungsgruppe auszugehen wie bei der Ermittlung des für den Vergleich maßgeblichen Vorrückungsstichtags (siehe dazu auch das – das Verwaltungsgericht nicht bindende – Rundschreiben des damaligen Bundesministeriums für Öffentlichen Dienst und Sport zur Reform der Vordienstzeitenanrechnung im Rahmen der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 vom 16.09.2019, Zl. BMöDF-921.000/0058-III/A/2019).
Der letzte Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, ist der 01.03.1983.
Der Vorrückungsstichtag ist gemäß § 169f Abs. 4 GehG für den Vergleich mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag heranzuziehen. Der Vergleichsstichtag wird gemäß § 169g Abs. 1 GehG dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 leg. cit. dem Tag der Anstellung vorangestellt werden. Sodann ist der Anfangstermin, der sich gemäß § 169f Abs. 4 GehG ergibt, mit dem Anfangstermin, der sich für den letzten unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzten Vorrückungsstichtag ergibt, zu vergleichen.
Zuletzt ist das pauschale Besoldungsdienstalter gemäß § 169c GehG um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums zu erhöhen, wenn der Anfangstermin für den Vergleichsstichtag vor dem Anfangstermin für den maßgeblichen Vorrückungsstichtag ergibt, andernfalls um diese Dauer zu vermindern.
Die zur Gänze zu berücksichtigenden Zeiten, konkret die Zeiten des Beschwerdeführers im Grundwehrdienst, betragen 244 Tage. Die Summe der zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten beträgt (ungedeckelt betrachtet) 3.682 Tage.
§ 169g Abs. 2 Z 3 GehG iVm § 113 Abs. 5 GehG idF BGBl I 176/2004 verweist betreffend Beamte, die – wie im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer – vor dem 01.05.1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden sind, auf die Regelungen des § 12 GehG über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30.04.1995 geltenden Fassung. Früher waren derartige sonstige Zeiten ungedeckelt zur Hälfte anzurechnen. Die sonstigen Zeiten des Beschwerdeführers sind demnach unlimitiert hinsichtlich des Ausmaßes zur Berechnung heranzuziehen, gemäß dem aktuellen § 169g Abs. 3 GehG nunmehr jedoch auf 42,86 % zu kürzen. Der Beschwerdeführer weist 3.682 Tage an sonstigen Zeiten auf, die nach Anwendung dieser Kürzung mit 1.578,1052 Tagen als Vordienstzeiten anzurechnen sind. Somit ergibt sich für die Ermittlung des Vergleichsstichtags aufgrund der hinzuzurechnenden Tage ein Gesamtausmaß von dem Tag der Anstellung voranzustellender Zeiten im Ausmaß von insgesamt 1.822,1052 Tagen. Daraus ergibt sich ein Vergleichsstichtag mit 04.04.1982.
Nach § 169f Abs. 4 Z 2 GehG ist der Anfangstermin für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag vom 01.01. bis 31.03. der 01.01. desselben Kalenderjahres, von 01.04 bis 30.09. der 01.07. desselben Kalenderjahres und von 01.10. bis 31.12. der 01.01. des darauffolgenden Kalenderjahres, woraus sich der Anfangstermin des Vorrückungsstichtags mit 01.01.1983 und der Anfangstermin des Vergleichsstichtags mit 01.07.1982 ergibt. Der Zeitraum zwischen dem Anfangstermin des Vergleichsstichtags und dem Anfangstermins des Vorrückungsstichtags beträgt 184 Tage (§ 169f Abs. 4 GehG). Das nach der pauschalen Überleitung nach § 169c GehG bemessene Besoldungsdienstalter von 11.010,8334 Tagen ist nach der aktuellen Rechtslage daher um 184 Tage zu erhöhen und nunmehr mit 11.194,8334 Tagen festzusetzen.
3.6. Gegenständlich wurde in Spruchpunkt 2 des Bescheides gemäß § 169f Abs. 6b GehG auch das Datum festgestellt, ab dem der Anspruch auf Nachzahlung der Bezüge, der sich aus der rückwirkenden Anwendung des Abs. 6 leg. cit. ergibt, nicht verjährt ist. Für Beamt:innen nach § 169f Abs. 1 GehG, bei denen am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 kein Verfahren anhängig war, hat eine allfällige Nachzahlung von Zeiten ab dem 01.05.2016 von Amts wegen zu erfolgen (§ 169f Abs. 6 letzter Satz GehG).
Nachdem gegenständlich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 kein Verfahren anhängig war, wie auch der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung bestätigte, wurde mit Spruchpunkt 2 des verfahrensgegenständlichen Bescheides als Datum der 01.05.2016 festgesetzt, wie dies in § 169f Abs. 6 letzter Satz GehG vorgesehen ist.
3.7. Der Vollständigkeit halber ist zur fehlenden Aktenzahl auf dem Bescheid anzuführen, dass die Anführung einer Aktenzahl kein wesentliches Bescheidmerkmal ist (vgl. VwGH 31.03.2000, 99/02/0345). Dies wurde vom Beschwerdeführer im Übrigen zwar in der Beschwerde angeführt, aber nicht näher moniert. Im Übrigen ergibt sich aus dem beiliegenden Zustellschein bzw. dem Vorlageschreiben der belangten Behörde die im Spruch angeführte Verfahrenszahl.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, oben näher dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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