Bundesverwaltungsgericht W217 2344209-1

W217 2344209-1Tribunal Administrativo Federal17 de ago. de 2026

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Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Unzumutbarkeit Zusatzeintragung

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Bundesverwaltungsgericht W217 2344209-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.08.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W217.2344209.1.00

Spruch

W217 2344209-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Victoria BIBER LL.M als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 06.05.2026, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer, Inhaber eines bis 31.05.2026 befristet ausgestellten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 70% sowie eines Parkausweises, stellte am 20.01.2026 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einlangend einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie eines Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung.

Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten ein. Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, stellt in seinem Gutachten vom 28.03.2026 folgende Funktionseinschränkungen fest:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Zustand nach traumatischer Subduralblutung 12/24

Mittlerer Rahmensatz, da noch Gangstörung evident ist, jedoch mit einer Vorderarmstützkrücke ausreichende Mobilität besteht.

04.01. 02

60

2

Extrapyramidale Erkrankungen

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da gutes Ansprechen auf Antiparkinsonmedikation

04.09. 01

30

Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 60 v. H. eingestuft, weil der führende GdB durch Leiden 2 wegen des Ausmaßes und auch wegen fehlenden ungünstigen Zusammenwirkens nicht weiter erhöht werde. Er stellte befundmäßig eine Besserung von Leiden 1 aus dem VGA fest, da keine Rollatorpflicht mehr bestehe, auch bestünden keine Doppelbilder nach eigenen Aussagen des Beschwerdeführers, weshalb der Grad der Behinderung um 1 Stufe reduziert werde. Das neu hinzugetretene Leiden 2 erhöhe wegen des Ausmaßes nicht weiter. Es wurde ein Dauerzustand festgestellt.

Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde festgehalten, „Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 m aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe aber unter Zuhilfenahme eines Stockes oder Krücke und ohne maßgebende Unterbrechung, ist möglich. Das Überwinden von Niveauunterschieden, das Be- und Entsteigen und damit die sichere Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel sind nicht auf erhebliche Weise erschwert. Begründung: Gangbild ist nur unter Zuhilfenahme eines Stockes/ Krücke als ausreichend sicher anzusehen, Greif- und Haltefunktion an den oberen Extremitäten sind beidseits gegeben. Eine kardiopulmonale Störung läßt sich klinisch nicht erheben und sind auch nicht dokumentiert. Eine arterielle Verschlusskrankheit an den unteren Extremitäten mit einer Limitierung der Wegstrecke liegt nicht vor, ebenso wenig ein psychisches Leiden, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschwert.“ Auch liege kein Immundefekt vor.

2. Mit Parteiengehör vom 01.04.2026 wurde dem Beschwerdeführer das Gutachten vom 28.03.2026 zur Kenntnis und allfälliger Stellungnahme übermittelt. Aufgrund von Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Streichung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ holte die belangte Behörde hierzu eine Stellungnahme von Dr. XXXX vom 30.04.2026 ein:

„Antwort(en):

Stellungnahme zu den Einwendungen im Rahmen des Parteiengehörs vom 4/26:

Es wird vorgebracht, dass....

Es ist mir nicht möglich, bei öffentlichen Verkehrsmitteln rechtzeitig nach dem Stillstand des Fahrzeuges den Ausgang zum Austeigen zu erreichen. Bei Ärztebesuchen ist die Entfernung von den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Praxis teilweise nur mit weiten Gehstrecken möglich, die ich trotz Training nicht bewältigen kann. Der Schwindel ist nach wie vor eine große Beeinträchtigung.

Im Einzelnen: Eine kurze Wegstrecke kann selbständig unter Zuhilfenahme eines Stockes zurückgelegt werden

Das sichere Ein- und Aussteigen ist bei heute üblichen und geringen Niveauunterschieden ohne fremde Hilfe möglich.

Auch der sichere Transport unter den üblichen Transportbedingen ist möglich, da unter Zuhilfenahme eines Stockes und Benützung der Haltegriffe die zur Verfügung stehende Zeit um vom Sitzplatz zum Ausstieg zu gelangen üblicherweise ausreicht, um ein sicheres Entsteigen eines öffentlichen Transportmittels zu gewährleisten.

Gefordert ist eine Wegstrecke von 400 m, die ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann: bei sehr langsamen Gehen wird diese Strecken in 10 Minuten zurückgelegt, und dazu ist der Klient in der Lage.

Im eigenen Status wurde festgestellt: Gang gering breitbasig, ohne Hilfsmittel unsicher, Wendeschrittzahl 3 (also im Normbereich) keine Fallneigung bei geschlossenen Augen für 10 Sekunden.

Neue und abweichende Befunde wurden nicht beigebracht.

Das Attest Dr. XXXX 4/26: hier werden keine neuen Erkenntnisse bestätigt.

Die intraoculären Injektionen (gemeint ist vermutlich IVOM) sind zur Verbesserung des Sehvermögens bei Maculadegeneration vorgesehen, und sind somit nicht geeignet das Symptombild weiter zu aggravieren.

Nochmaliger Durchsicht und Prüfung aller vorliegenden Befunde, sowie unter Berücksichtigung des eigenen Befundes, wird daher am Ergebnis der Begutachtung festgehalten.“

3. Mit Bescheid vom 06.05.2026 wies die belangte Behörde den Antrag auf Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ ab. Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden, nach diesem lägen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vor.

4. Fristgerecht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Bescheid und legte einen weiteren Befund eines Neurologen vom 19.05.2026 bei.

5. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 27.05.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

5.1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht der bereits befasste Sachverständige um eine ergänzende Stellungnahme zum vorgelegten Befund ersucht:

Dr. XXXX führt in seiner Stellungnahme vom 29.06.2026 aus:

„(…)

Es wurde ein weiterer Befund (ABL. 48+RS), datiert vom 19.5.2026, vorgelegt.

Die eigene letzte Stellungnahme bezüglich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel war vom 28.4.2026 datiert. Somit konnte dazu nicht Stellung genommen werden.

Als Beweismittel wird nun Befundbericht vom 19.5.2026, Neurologe Dr. XXXX , vorgelegt:

‚Aus der Anamnese: Schwindel undulierend….. sonst nicht so schlecht ….. schwankender Schwindel nur im Stehen und Gehen . ...teilweise nicht möglich zu gehen, rechte obere Extremität zittere.

Aus dem klinischen Status: Motorik: Kraftgrad 5/5

Stand und Gang unsicher.

Psychischer Status: . … Stimmung herabgesetzt.‘

Der Neurologe bestätigt die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Nach nochmaliger Durchsicht und Neubewertung schließt sich der Endgefertigte dem Urteil des Neurologen an, da dieser eine Verschlechterung dokumentiert:

..- .‘teilweise nicht möglich zu gehen‘.

Aufgrund der evidenten Stand- und Gangstörung mit Sturzgefahr ist das sichere Be- und Entsteigen öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich. Weiters ist der Klient während der Fahrt nicht in der Lage, sicher einen Sitzplatz wegen dokumentierter Koordinationsstörung, insbesondere des rechten Armes, zu erreichen.“

6. Mit Schreiben vom 13.07.2026 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde die eingeholte Stellungnahme zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme binnen 10 Tagen. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde haben hierzu eine Stellungnahme abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, hat seinen Wohnsitz im Inland und ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem zuletzt festgestellten Grad der Behinderung in Höhe von 60%.

1.2. Der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ ist am 20.01.2026 bei der belangten Behörde eingelangt.

1.3. Beim Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen vor:

  • Zustand nach traumatischer Subduralblutung 12/24

-Extrapyramidale Erkrankungen

1.4. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

Aufgrund der evidenten Stand- und Gangstörung mit Sturzgefahr ist das sichere Be- und Entsteigen öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich. Auch der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht gewährleistet.

2. Beweiswürdigung

Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Zu 1.2) bis 1.4) Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen gründen auf dem durch die belangte Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom28.03.2026, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.03.2026, auf den vorgelegten medizinischen Beweismitteln, sowie auf der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ergänzenden Stellungnahme vom 29.06.2026.

Der neu vorgelegte neurologische Befund vom 19.05.2026 ist in die ergänzende Stellungnahme und sohin in die Beurteilung eingeflossen, der befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt.

Unter Zugrundelegung des neu vorgelegten medizinischen Beweismittels (Befundbericht vom 19.05.2026) hat der sachverständige Arzt für Allgemeinmedizin festgestellt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der evidenten Stand- und Gangstörung mit Sturzgefahr das sichere Be- und Entsteigen öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich ist. Ebenso ist ihm das sichere Erreichen eines Sitzplatzes während der Fahrt wegen dokumentierter Koordinationsstörung nicht möglich.

Seitens des BVwG bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden ergänzenden Stellungnahme vom 29.06.2026 und wird diese daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

Auch sind weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde der – nicht als unschlüssig zu erkennenden - Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs entgegengetreten. Vielmehr haben die Verfahrensparteien den Inhalt der eingeholten ergänzenden Stellungnahme im Rahmen des vom BVwG erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Die Angaben des Beschwerdeführers waren sohin geeignet, das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten zu entkräften und eine geänderte Beurteilung herbeizuführen.

Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II. 3.1.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

-erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

-erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

-erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

-eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

-eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d

vorliegen.

(§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise))

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:

Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):

Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.

Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.

Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensations-möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.

Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht. (vgl. u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014, 2012/11/0186 vom 27.01.2015)

Auf den Beschwerdefall bezogen:

Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen in Verbindung mit dem vorgelegten medizinischen Beweismittel geeignet darzutun, dass die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte gutachterliche Beurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspricht.

Aufgrund der evidenten Stand- und Gangstörung mit Sturzgefahr ist das sichere Be- und Entsteigen öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich. Ebenso ist dem Beschwerdeführer das sichere Erreichen eines Sitzplatzes während der Fahrt wegen dokumentierter Koordinationsstörung nicht möglich.

Da festgestellt worden ist, dass der Leidenszustand des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschwert, und die dauernden Gesundheitsschädigungen somit ein relevantes Ausmaß erreichen, ist die Eintragung des Zusatzes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gerechtfertigt.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegen (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027).

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigenbeweis geprüft. Unter Punkt II.2. wurde bereits ausgeführt, in welchem Umfang dieser als schlüssig erachtet wurde.

Das Beschwerdevorbringen war – wie bereits ausgeführt – geeignet, relevante Bedenken an der Beurteilung der belangten Behörde hervorzurufen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden berücksichtigt und resultiert daraus die geänderte Beurteilung. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der beim Beschwerdeführer festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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