B603/10•Verfassungsgerichtshof B603/10
B603/10Tribunal Constitucional9 de mar. de 2011
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Meinungsäußerungsfreiheit, Werbung
I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
II. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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