G74/10•Verfassungsgerichtshof G74/10
G74/10Tribunal Constitucional16 de dez. de 2010
Arbeitslosenversicherung, Sozialversicherung, Pensionsversicherung, Analogie, VfGH / Fristsetzung
Die Wortfolge ", wenn das letzte Dienstverhältnis 1. durch Kündigung des Dienstgebers, 2. durch berechtigten vorzeitigen Austritt, 3. durch Lösung während der Probezeit oder 4. unter der Voraussetzung, dass vor dem befristeten Dienstverhältnis kein unbefristetes Dienstverhältnis mit demselben Dienstgeber bestand, durch Fristablauf beendet wurde" in §22 Abs1 Arbeitslosenversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2005, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2011 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
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