B1337/09•Verfassungsgerichtshof B1337/09
B1337/09Tribunal Constitucional8 de dez. de 2010
Grundverkehrsrecht, Behördenzuständigkeit, Bescheiderlassung (Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage), Kollegialbehörde
Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid, soweit damit ihre Berufung gegen den Bescheid der Bezirks-Grundverkehrskommission abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Bescheid wird insoweit aufgehoben.
Das Land Tirol ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit € 2.620,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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