U1523/09•Verfassungsgerichtshof U1523/09
U1523/09Tribunal Constitucional1 de dez. de 2010
Asylrecht, Behördenzuständigkeit
Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, gemäß Art3 EMRK verletzt worden.
Die Entscheidung wird aufgehoben.
Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 5.280,-- insgesamt bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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