B88/09•Verfassungsgerichtshof B88/09
B88/09Tribunal Constitucional24 de jun. de 2010
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Meinungsäußerungsfreiheit
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.620,-
bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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