V40/04•Verfassungsgerichtshof V40/04
V40/04Tribunal Constitucional13 de out. de 2004
Abgabenbegriff, Gebühr, Interessentenbeiträge, Finanzverfassung, Finanzausgleich, Kanalisation Abgaben, Verweisung dynamische, VfGH / Verwerfungsumfang, Gemeinderecht, Wirkungsbereich eigener
I. Die Wortfolge "in der jeweils geltenden Fassung" in §3 Abs1 der Vorschrift über die Erhebung von Kanalanschlussgebühren der Stadtgemeinde Innsbruck vom 7. Juli 1960 idF des Gemeinderatsbeschlusses vom 16. Dezember 1974, angeschlagen an der Amtstafel vom 23. Dezember 1974 bis zum 7. Jänner 1975, sowie die Wortfolgen "bei Bauten, welche nach dem 26.6.1969 baubehördlich bewilligt wurden, mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides; in allen übrigen Fällen", "dem Eintritt" sowie "Rechtskraft des Bewilligungsbescheides zur" in §4 der Vorschrift über die Erhebung von Kanalanschlussgebühren der Stadtgemeinde Innsbruck vom 7. Juli 1960 idF des Gemeinderatsbeschlusses vom 25. Jänner 1972, angeschlagen an der Amtstafel vom 28. Jänner bis zum 11. Februar 1972, werden als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 2005 in Kraft.
Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für Tirol verpflichtet.
II. Die Wortfolge "Die Gebührenpflicht entsteht mit der Herstellung des Kanalanschlusses." in §4 der Vorschrift über die Erhebung von Kanalanschlussgebühren der Stadtgemeinde Innsbruck vom 7. Juli 1960 idF des Gemeinderatsbeschlusses vom 25. Jänner 1972, angeschlagen an der Amtstafel vom 28. Jänner bis zum 11. Februar 1972, wird nicht als gesetzwidrig aufgehoben.
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