B190/02•Verfassungsgerichtshof B190/02
B190/02Tribunal Constitucional12 de jun. de 2004
Behördenzuständigkeit, EU-Recht, Vorabentscheidung, Rechtsschutz, Vergabewesen, Ermittlungsverfahren
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit vor dem Gesetz und ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) ist verpflichtet, der beschwerdeführenden Gesellschaft zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit € 2.142,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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