B1115/03•Verfassungsgerichtshof B1115/03
B1115/03Tribunal Constitucional9 de jun. de 2004
Meinungsäußerungsfreiheit, Rundfunk, Minderheiten, Privatradio, VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / Abtretung, Volksgruppen
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die beschwerdeführende Gesellschaft durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.