B1119/03•Verfassungsgerichtshof B1119/03
B1119/03Tribunal Constitucional24 de fev. de 2004
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, fair trial
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in dem durch Art6 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden.
Der Bescheid wird daher aufgehoben.
Die Rechtsanwaltskammer Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit € 2142,-
bestimmten Prozeßkosten bei sonstigem Zwang zu bezahlen.
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