B586/02•Verfassungsgerichtshof B586/02
B586/02Tribunal Constitucional3 de out. de 2003
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Hoheitsverwaltung, Personalvertretung, Rechte subjektive öffentliche, Unabhängiger Verwaltungssenat, Schulen
Die beschwerdeführenden Parteien sind durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Kärnten ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit EUR 2.338,20 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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