B1408/02•Verfassungsgerichtshof B1408/02
B1408/02Tribunal Constitucional3 de out. de 2003
Glaubens- und Gewissensfreiheit, Religionsfreiheit, Personenstandswesen, Religionsgesellschaften
Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.