B18/00 ua - B1054/02•Verfassungsgerichtshof B18/00 ua - B1054/02
B18/00 ua - B1054/02Tribunal Constitucional27 de set. de 2003
VfGH / Anlaßfall, VfGH / Legitimation
I. Die Beschwerdeführer J D zu B18/00 und H E zu B19/00 sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Salzburg ist schuldig, diesen Beschwerdeführern zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit je 2.143,68 € bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
II. Die Beschwerde der C E zu B19/00 wird zurückgewiesen
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