B617/01•Verfassungsgerichtshof B617/01
B617/01Tribunal Constitucional22 de set. de 2003
Baurecht, Baubewilligung, Bescheid Trennbarkeit, Verwaltungsverfahren, Berufung, Berufungsgegenstand
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Die Stadt Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit 2.143,68 € bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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