B157/02•Verfassungsgerichtshof B157/02
B157/02Tribunal Constitucional25 de fev. de 2003
Ärzte Versorgung, Versorgungsrecht Ärzte, Sozialversicherung, Pensionsversicherung, Pensionsalter, VfGH / Anlaßfall, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Kosten
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
Die Ärztekammer für Steiermark ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit € 2.142,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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