B2676/97•Verfassungsgerichtshof B2676/97
B2676/97Tribunal Constitucional24 de jun. de 1998
Rechtsschutz, Rundfunk, Beschwerdeverfahren (Rundfunk), Minderheiten
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, den beteiligten Parteien Gerhard Zeiler und dem Österreichischen Rundfunk zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit S 27.000,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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