B123/97•Verfassungsgerichtshof B123/97
B123/97Tribunal Constitucional11 de mar. de 1998
Baurecht, Nachbarrechte, Parteistellung Baurecht
Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Graz ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit S 18.000,- bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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