B3367/96•Verfassungsgerichtshof B3367/96
B3367/96Tribunal Constitucional23 de fev. de 1998
Rundfunk, Meinungsäußerungsfreiheit, Kunstfreiheit
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, den beteiligten Parteien G Z, K L und Dr. H T zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit S 20.700,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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