B587/97•Verfassungsgerichtshof B587/97
B587/97Tribunal Constitucional12 de dez. de 1997
Rundfunk, Belangsendungen, VfGH / Anlaßfall, VfGH / Kosten
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, der Beschwerdeführerin die mit S 3.471,43 bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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