B3307/95•Verfassungsgerichtshof B3307/95
B3307/95Tribunal Constitucional10 de dez. de 1997
Raumordnung, Flächenwidmungsplan, VfGH / Anlaßfall, VfGH / Kosten
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird daher abgewiesen.
Das Land Vorarlberg ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 18.000,-
bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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