V9/95•Verfassungsgerichtshof V9/95
V9/95Tribunal Constitucional21 de jun. de 1995
Punzierungswesen, Verordnung, DurchführungsV, Verwaltungsverfahren, Beweise, Sachverständige
In §2 der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz, BGBl. Nr. 385/1967, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 442/1980, werden die Worte
"Zu Abs1 Z1 litd:
Gegenstände älterer Erzeugung, denen ein wissenschaftlicher, künstlerischer, geschichtlicher oder kulturgeschichtlicher Wert zukommt; diesen Gegenständen ist die Befreiung von den Bestimmungen der §§1 bis 3 des Punzierungsgesetzes und damit auch von der Punzierung nur dann zuzuerkennen, wenn durch ein Gutachten eines wissenschaftlichen Instituts (zB Bundesdenkmalamt, staatliche Kunstakademie, öffentliche Museen, Universitäten) oder eines anderen geeigneten Sachverständigen (§52 AVG 1950) festgestellt wird, daß ihnen ein wissenschaftlicher, künstlerischer, geschichtlicher oder kulturgeschichtlicher Wert zukommt. Zur Feingehaltsprüfung gelangende Gegenstände, bei denen ein Gutachten in Betracht kommt, sind im Fall ihrer Unprobhältigkeit oder einer anderen gesetzwidrigen Beschaffenheit nicht sogleich gemäß §26 dieser Verordnung (§14 des Punzierungsgesetzes) zu behandeln, sondern nach Verständigung der Partei auf deren Ersuchen einer der oben genannten Stellen zur Abgabe eines Gutachtens vorzulegen. Falls ein entsprechendes Gutachten abgegeben wird, sind die Gegenstände der Partei unpunziert auszufolgen; im entgegengesetzten Fall sind die Bestimmungen des §14 Abs2 des Punzierungsgesetzes anzuwenden."
als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 1996 in Kraft.
Der Bundesminister für Finanzen ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
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