B1152/93•Verfassungsgerichtshof B1152/93
B1152/93Tribunal Constitucional12 de jun. de 1995
Krankenanstalten, Pflegegebühren, Sondergebühren
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird daher abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin ist schuldig, der beteiligten Partei Mutterhaus der Barmherzigen Schwestern Zams als Rechtsträger des Krankenhauses St. Vinzenz die mit S 2.100,-- bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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