B979/90•Verfassungsgerichtshof B979/90
B979/90Tribunal Constitucional11 de jun. de 1991
Festnehmung, Benehmen ungestümes
Der Beschwerdeführer ist dadurch, daß er am 21. Juni 1990 um 10 Uhr 17 von Organen der Bundespolizeidirektion Graz festgenommen und anschließend bis 10 Uhr 35 angehalten wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit S 30.000,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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