B1062/89•Verfassungsgerichtshof B1062/89
B1062/89Tribunal Constitucional10 de jun. de 1991
Grundverkehrsrecht
Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Oberösterreich ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihres Vertreters die mit 15.000 S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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