B841/90•Verfassungsgerichtshof B841/90
B841/90Tribunal Constitucional1 de dez. de 1990
Raumordnung, Widmungskategorien (Raumordnung), Baurecht, Baubewilligung, VfGH / Aufhebung Wirkung
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Innsbruck ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Vertreters die mit S 15.000 bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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