B1889/88•Verfassungsgerichtshof B1889/88
B1889/88Tribunal Constitucional29 de nov. de 1990
Getränkesteuer Salzburg, Gemeinderecht, Vorstellung, Behördenzuständigkeit
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird daher abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
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