B970/87•Verfassungsgerichtshof B970/87
B970/87Tribunal Constitucional12 de mar. de 1988
Meinungsäußerungsfreiheit, Straßenpolizei, Grundrechte
Der Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Bf. durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
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