B526/80•Verfassungsgerichtshof B526/80
B526/80Tribunal Constitucional22 de nov. de 1984
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Festnehmung, Identitätsfeststellung, Ausweisleistung, Straßenpolizei, Fußgänger, VfGH / Abtretung, VfGH / Prüfungsmaßstab
1. Die Bf. sind durch ihre am 10. September 1980 um etwa 22.15 Uhr in Wien, Sonnenfelsgasse, durch ein Organ der Bundespolizeidirektion Wien erfolgte Festnahme sowie durch ihre nachfolgende Anhaltung bis etwa 23.30 Uhr desselben Tages weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird insoweit abgewiesen.
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH wird in diesem Umfang abgewiesen.
2. Die Bf. sind durch ihre Anhaltung durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien am 10. September 1980 in der Zeit von etwa 23.30 Uhr bis etwa 0.30 Uhr des folgenden Tages im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.
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