E3982/2025•Verfassungsgerichtshof E3982/2025
I.Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Zugang zu Informationen verletzt worden.
Der Beschluss wird aufgehoben.
II.Das Land Vorarlberg ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 3.484,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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