7Ob122/70•OGH 7Ob122/70
7Ob122/70Tribunal Superior22 de jul. de 1970
Angehörigenklausel, teilweise Unterhaltsgewährung, Leistungsausschluß nach § 11 Z 4 AKB, teilweise Unterhaltsgewährung, Unterhalt, Angehörigenklausel bei teilweiser Gewährung des -, Versicherungsvertrag, Angehörigenklausel bei teilweiser, Unterhaltsgewährung
SZ 43/136
Der Leistungsausschluß des § 11 Z 4 AKB setzt nicht voraus, daß der Versicherungsnehmer den nicht unwesentlichen Teil des Unterhaltes gewährt
OGH 22. Juli 1970, 7 Ob 122/70 (HG Wien 5 R 88/70; BG f Handelssachen Wien 5 C 2555/69)
Am 3. Mai 1967 verschuldete der Versicherungsnehmer Wolfgang F mit seinem bei der Beklagten gegen Haftpflicht versicherten Kraftfahrzeug einen Verkehrsunfall, bei dem seine Ehefrau Margarethe F verletzt wurde. Diese hatte damals als Dienstnehmerin einen wöchentlichen Nettoverdienst von ungefähr 420 S, ihr Mann Wolfgang F einen solchen von etwa 700 S. Da er aber zu jener Zeit erhebliche Schulden zu bezahlen hatte, kam er lediglich für die Kosten der ehelichen Wohnung sowie für die dort auflaufenden Gas- und Stromkosten auf. Zur Deckung der sonstigen Auslagen für den gemeinsamen Haushalt und die persönlichen Bedürfnisse seiner Frau leistete er keine Zahlungen. Im Zusammenhang mit dem erwähnten Unfall hatte die klagende Gebietskrankenkasse im Rahmen der Krankenversicherung für Margarethe F Heilungskosten im Betrage von 1594.20 S zu bezahlen. Am 30. April 1968 erwirkte die Klägerin als Legalzessionarin nach § 332 Abs 1 ASVG beim BG Innere Stadt-Wien zu 30 C .../69 ein Versäumungsurteil gegen den Versicherungsnehmer Wolfgang F, mit welchem dieser schuldig erkannt wurde, ihr den Heilungskostenaufwand von 1594.20 S und die mit 499.80 S bestimmten Prozeßkosten zu ersetzen. Von dieser Klageführung wurde die nunmehrige Beklagte weder von der Klägerin noch vom Versicherungsnehmer verständigt. Auf Grund des Versäumungsurteils ließ sich die Klägerin den vermeintlichen Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen die Beklagte pfänden und zur Einziehung überweisen. In ihrer Drittschuldneräußerung hatte die Beklagte den Bestand dieses Anspruches verneint.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten Zahlung von 2396.52 S s A. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus 1594.20 S an Heilungskosten, 21.21 S an Zinsen, 499.80 S an Prozeßkosten und 281.25 S an Exekutionskosten.
Das Erstgericht erkannte nach dem Klagebegehren. Es erachtete die von der Beklagten erhobenen Einwendungen für unbegrundet; der Ausschlußfall des § 11 Z 4 AKB sei nicht gegeben; auch könne der Versicherer Leistungsfreiheit aus einer Obliegenheitsverletzung nach § 7 II Abs 3 AKB nicht herleiten, da seine Benachrichtigung durch den Versicherungsnehmer von der Klagseinbringung des Sozialversicherungsträgers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig unterlassen worden sei.
Die zweite Instanz gab der Berufung der Beklagten Folge und änderte das Ersturteil im Sinne der Abweisung der Klage ab. Wie sie ausführte, seien die Einwendungen der Beklagten im gegenwärtigen Deckungsprozeß beachtlich, weil diese von der Prozeßführung gegen den Versicherungsnehmer entgegen der Bestimmung des § 63 Abs 4 KFG 1967 nicht verständigt worden sei. Auszugehen sei nun von der Tatsache, daß die Eheleute F schon zur Zeit des Unfalls wie auch heute noch in aufrechter Ehe zusammenlebten. Unter diesen Umständen würde die Anwendung des § 332 ASVG dahin führen, daß die Klägerin von Wolfgang F zurückfordern könnte, was sie kraft ihrer gesetzlichen Verpflichtung für die Unfallgeschädigte habe aufwenden müssen; dies, obwohl die Sozialversicherung bezwecke, im Versicherungsfall nicht nur den Versicherten selbst vor wirtschaftlicher Not zu bewahren, sondern auch zu verhindern, daß er seiner Familie zur Last fällt. Dieser Schutzzweck werde vereitelt, wenn der Ehegatte, der mit seiner Frau in häuslicher Gemeinschaft zu gegenseitigem Beistand verbunden sei, vom Sozialversicherer im Rückgriff belangt werde, wodurch das Familienvermögen geschmälert und so die Familie geschädigt werde (SZ 11/164). Daran ändere auch nichts die Zusicherung der Klägerin gegenüber Wolfgang F, daß sie ihn zur Zahlung nicht verhalten werde. Mangels eines Regreßanspruches sei der vorliegenden Klage im Deckungsprozeß die Grundlage entzogen. Da ein begrundeter Entschädigungsanspruch gegen den Versicherungsnehmer (§ 10 Abs 1 AKB) nicht bestehe, habe dieser auch keinen Deckungsanspruch gegen seinen Haftpflichtversicherer. Demnach erweise sich das Klagebegehren als nicht berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei nicht Folge.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der von der Klägerin als Überweisungsgläubigerin geltend gemachte Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers scheitert bereits an der Vorschrift des § 11 Z 4 AKB, deren Anwendbarkeit auf den festgestellten Sachverhalt, wenn überhaupt, nur insofern zweifelhaft sein könnte, als sich die Frage stellt, ob es dem Erfordernis der Gewährung des gesetzlichen Unterhaltes an den Angehörigen des Versicherungsnehmers genügt, daß Wolfgang F zur Unfallszeit nur für die Kosten der Benützung der Ehewohnung und für die Kosten des dort erfolgten Strom- und Gasverbrauches aufkam. Mit dieser Leistung deckte er zwar nicht den ganzen Unterhalt seiner Frau, anderseits aber auch nicht einen nur unwesentlichen Teil desselben, da die Bereitstellung einer Wohnung und von Bedarfsgütern, die, wie Strom und Gas, zu ihrer einwandfreien Benützbarkeit unentbehrlich sind, jedenfalls der Befriedigung eines elementaren Unterhaltsbedürfnisses dient. Sohin gewährte der Versicherungsnehmer seiner Frau zur fraglichen Zeit auf Grund des Gesetzes Unterhalt. Daß es der ganze Unterhalt sei, setzt § 11 Z 4 AKB für den Leistungsausschluß nicht voraus (vgl Stiefel - Wussow, Kraftfahrversicherung[7], 401, 402; Prölss, VersVG[17], Anm 3 zu § 11 AKB, 761). Das Klagebegehren ist daher schon mit Rücksicht auf diese Bestimmung abzuweisen. Ob das Gleiche auch unter dem Gesichtspunkt des § 332 ASVG zu geschehen hat, womit allein sich die Berufungsentscheidung und im gegenteiligen Sinn, das Revisionsvorbringen befassen, kann demnach unerörtert bleiben.
Der Revision war somit nicht Folge zu geben.
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