1Ob265/70•OGH 1Ob265/70
1Ob265/70Tribunal Superior12 de nov. de 1970
Bürgschaftserklärung des Wechselbürgen, Auslegung des Art 31 Abs 4 WG, Wechselbürgschaft, Auslegung von Art 31 Abs 4 WG
SZ 43/203
Zur Auslegung von Art 31 Abs 4 WG
OGH 12. November 1970, 1 Ob 265/70 (OLG Wien 1 R 119/70; KG Krems/Donau 13 Cg 146/69)
Antragsgemäß erließ das Erstgericht am 9. April 1969 gegen die Beklagten Arnold M und Egmont H einen Wechselzahlungsauftrag über 39.000 S samt Anhang.
Beide Beklagten erhoben gegen diesen Zahlungsauftrag Einwendungen. Der Zweitgeklagte Egmont H führte dazu aus, daß er den gegenständlichen Wechsel zur Sicherung eines dem Erstbeklagten von Josef W zugezählten Darlehensbetrages von 39.000 S deshalb mitunterfertigt habe, weil auch ihm diese Darlehensgewährung zum Vorteil gereicht habe. Später sei jedoch zwischen dem Darlehensgeber und dem Zweitgeklagten vereinbart worden, daß die Bürgenstellung des Letztgenannten zu entfallen habe. W habe auf die weitere Haftung des Zweitbeklagten verzichtet. Die Rückgabe des Wechsels sei nur deshalb unterblieben, weil auch die Annahmeerklärung des Erstbeklagten auf der Wechselurkunde gestanden sei.
Das Erstgericht hob - nachdem zwischen der klagenden Partei (Verlassenschaft nach Josef W) und dem Erstbeklagten Ruhen des Verfahrens vereinbart worden war - den Wechselzahlungsauftrag hinsichtlich des Zweitbeklagten auf, wobei es von der Feststellung ausging, daß Josef W dem Erstbeklagten ein Darlehen von zirka 70.000 S gewährt habe, das mit dem gegenständlichen Wechsel über 39.000 S und einem weiteren Wechsel, lautend auf 30.000 S gesichert worden sei. Von dem Darlehensbetrag habe M dem Zweitbeklagten zirka 40.000 S zur Abdeckung fälliger Schulden gegeben. Zu Weihnachten 1967 habe W gegenüber dem Zweitbeklagten erklärt, die Sache mit dem Wechsel sei erledigt, weil er den Erstbeklagten als ständigen Kunden gewonnen habe. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht aus diesen Feststellungen, daß der Zweitbeklagte von Josef W aus der wechselmäßigen Haftung entlassen worden sei.
Das Berufungsgericht gab nach Wiederholung des Beweisverfahrens der von der klagenden Partei erhobenen Berufung Folge und hielt in Abänderung des Ersturteiles den Wechselzahlungsauftrag vom 9. April 1969 in Ansehung des Zweitbeklagten aufrecht. Es ging dabei von folgenden Feststellungen aus: Der Erstbeklagte unterhalte in Wien 9. einen Gastgewerbebetrieb und sei dem Zweitbeklagten, einem Weinbauer und Weinhändler, für Warenlieferungen bis zum Jahre 1965 einen Betrag von zirka 70.000 S schuldig geworden. Der auf Zahlung dieser Schuld drängende Zweitbeklagte habe den Erstbeklagten zu dem als Darlehensgeber bekannten, gleichfalls im Weingeschäft tätigen Josef W gebracht. Dieser habe dem ihm bis dahin unbekannten Erstbeklagten ein Darlehen von zirka 70.000 S gewährt. Zur Sicherstellung dieses Darlehens seien zwei Wechsel ausgestellt worden, von denen einer - der klagsgegenständliche - auf 39.000 S gelautet habe und vom Erstbeklagten als Annehmer unterfertigt worden sei. W habe von den Schulden des M gewußt und die Mitfertigung des Wechsels durch den Zweitbeklagten verlangt. Der Zweitbeklagte habe daraufhin den Wechsel als Bürge für den Annehmer unterschrieben. Von dem erhaltenen Darlehen habe der Erstbeklagte dem Zweitbeklagten zirka 40.000 S übergeben. Die Behauptung des Zweitbeklagten, zu Weihnachten 1967 vom Wechselberechtigten Josef W aus der übernommenen Bürgenhaftung entlassen worden zu sein, sei nicht erweisbar gewesen. Da der Zweitbeklagte den von ihm in der aufgezeigten Richtung angetretenen Beweis schuldig geblieben sei, erweise sich der gegen den Zweitbeklagten ergangene Wechselzahlungsauftrag als gerechtfertigt.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Zweitbeklagten nicht Folge.
Aus den Entscheidungsgründen:
Obgleich vom Rechtsmittelwerber nicht releviert, erheischt der Inhalt der Wechselurkunde den Hinweis, daß die bloße Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels - soweit es sich nicht um die Unterschrift des Bezogenen oder des Ausstellers handelt - als Bürgschaftserklärung gilt (Art 31 Abs 3 WG). Zufolge Art 31 Abs 4, erster Halbsatz, WG ist in der Erklärung anzugeben, für wen die Bürgschaft geleistet wird. Mangels einer solchen Angabe gilt sie nach der - allerdings widerlegbaren - Vermutung des Art 31 Abs 4, zweiter Halbsatz WG für den Aussteller.
Im vorliegenden Fall ist unstreitig, daß sich der Zweitbeklagte für den Annehmer (Erstbeklagter) verbürgen wollte. Ob die Feststellung dieser Absicht in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem es sich nur um die Rechtsbeziehungen zwischen Aussteller, Annehmer und Bürgen handelt, auch dann maßgebend wäre, wenn er im Inhalt der Urkunde nicht Ausdruck fände (vgl Baumbach - Hefermehl, Wechsel- und Scheckgesetz[10], Art 31 Anm 8), kann unerörtert bleiben, weil diesmal durch den engen räumlichen Zusammenhang der Unterschrift des Zweitbeklagten mit jener des Annehmers (Erstbeklagter) die Vermutung des Art 31 Abs 4, zweiter Halbsatz, WG jedenfalls aus dem Wechsel selbst widerlegt erscheint (Kapfer, Handkommentar zum Wechselgesetz, 142 f; RZ 1957, 43 = JBl 1957, 294), so daß im Hinblick auf die Vorschrift des Art 32 Abs 1 WG die Aufrechterhaltung des Wechselzahlungsauftrages hinsichtlich des Zweitbeklagten keinen rechtlichen Bedenken begegnen kann.
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